16.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/35 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen ein Zollkontingent für 26 Warenkategorien von Stahlerzeugnissen, das so hoch angesetzt wurde, dass traditionelle Handelsströme bewahrt werden. Insbesondere die mengenmäßigen Schwellenwerte wurden mit Bezug auf die Einfuhren im Zeitraum 2015-2017 festgelegt und um 5 % erhöht, um ein ausreichendes Angebot zu ermöglichen und den Wettbewerb auf dem EU-Markt zu gewährleisten. Ein Zollsatz in Höhe von 25 % würde nur über diese mengenmäßigen Schwellenwerte pro Warenkategorie hinaus gelten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 (4) (im Folgenden „Änderungsverordnung“) änderte die Kommission nach einer Überprüfung diese Maßnahmen, damit die Umstände im Anwendungszeitraum der Maßnahmen widergespiegelt und die Maßnahmen auf Basis des Unionsinteresses wirksamer gestaltet werden.

(3)

Im Rahmen dieser Überprüfung beantragten einige Parteien, darunter auch die Vereinigung der europäischen Automobilhersteller (im Folgenden „ACEA“), den Ausschluss der Warenkategorie 4B (die Bleche mit metallischem Überzug, vorwiegend in der Automobilindustrie verwendet. abdeckt) aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen. Die ACEA argumentierte, dass die Verwendung dieser Warenkategorie durch die Automobilindustrie der Union für die Fortsetzung der normalen wirtschaftlichen Vorgänge dieses Industriezweigs von entscheidender Bedeutung sei. Die Kommission erkannte zwar an, dass es im Interesse der Union liegt, die traditionellen Handelsströme der von der Automobilindustrie verwendeten Warenarten isoliert zu behandeln, sah jedoch keinen Grund für einen solch klaren Ausschluss von der Zollkontingentregelung. Nach Konsultation der betroffenen Parteien entschied die Kommission daher, statt eines Ausschlusses die Verwendung der Kategorie 4B (die auch Waren für andere Zwecke umfassen könnte) nur auf Einfuhren zu beschränken, bei denen ein Endverwendungszweck in der Automobilbranche nachgewiesen werden kann. Daher unterlagen die entsprechenden Einfuhren aufgrund der Änderungsverordnung der in Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Endverwendungsverfahren. Die Automobilbranche und ihre Stahllieferanten begrüßten diese Lösung im Allgemeinen, da sie die ausschließliche Nutzung des Zollkontingents der Warenkategorie 4B durch die Automobilindustrie der Union gewährleisten und traditionelle Handelsströme schützen würde. Die Konsultationen mit WTO-Mitgliedern ergaben auch keinen Widerstand gegenüber dieser Änderung in Bezug auf Kategorie 4B.

(4)

Nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung hielt die Kommission engen Kontakt mit der ACEA und den Ausführern (insbesondere koreanischen Ausführern) von Stahlerzeugnissen, die unter die Kategorie 4B fallen. Da die Verwenderindustrie die der Anforderung bezüglich der Endverwendung unterliegende Ware nicht direkt einführte, erforderte die Durchführung dieses Verfahrens eine enge Zusammenarbeit zwischen allen am Einfuhrprozess beteiligten Parteien — von Erstaufträgen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Endverwender der Ware erreichten. Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten (dies betraf die Erweiterung bestehender Genehmigungen für die Automobilindustrie in der Union, die Erteilung neuer Genehmigungen zugunsten der Einführer und/oder die Übertragung der Rechte und Pflichten zwischen den verschiedenen beteiligten Parteien in der jeweiligen Lieferkette) nicht so funktioniert hat, wie ursprünglich erwartet. Infolge dessen konnte ein erheblicher Teil der Einfuhren in die Warenkategorie 4B nach dem Inkrafttreten der geänderten Maßnahmen nicht getätigt werden trotz der Tatsache, dass die Kommission, die Ausführer, die Stahleinführer und die nationalen Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Drittländer bei der Lösung dieser Probleme eng zusammenarbeiteten. Es war auch nicht möglich, den Verwaltungsprozess zu beschleunigen, um die erforderlichen Genehmigungen zur Endverwendung zu erhalten.

(5)

Es hat sich außerdem gezeigt, dass jede Lösung zur Einführung eines wirksamen Endverwendungsverfahrens immer noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, ohne dass eine angemessene und wirksame Abhilfe sichergestellt wäre. In der Zwischenzeit wird ein erheblicher Teil der Waren der Kategorie 4B an der Zollgrenze der Union zurückgehalten und wartet auf seine Abfertigung. Das beeinträchtigt die auf dem Just-in-time-System beruhenden Lieferketten in schwerwiegendem Maße oder unterbricht diese sogar, insbesondere weil die Automobilindustrie der Union stark auf hochspezialisierte Stahlsorten angewiesen ist. Angesichts der entsprechenden potenziellen negativen wirtschaftlichen Folgen und der Tatsache, dass derartige Einschränkungen eindeutig im Widerspruch zum Ziel der Kommission stehen, traditionelle Handelsströme im Interesse der Union zu gewährleisten, ist die Kommission nach Anhörung aller an dieser Angelegenheit beteiligten Parteien der Auffassung, dass das Endverwendungsverfahren für diese Kategorie aufgehoben werden sollte.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und ihre Anhänge sollten daher erneut geändert werden, sodass sie die Lage vor der Einführung der Anforderung bezüglich der Endverwendung für die Kategorien 4A und 4B durch die Änderungsverordnung adäquat widerspiegeln.

(7)

Nach Konsultationen mit Korea, dem vom Endverwendungsmechanismus am stärksten betroffenen Land, ist die Kommission der Ansicht, dass die Aufteilung der Zollkontingente auf die Kategorien 4A und 4B für dieses Land, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 festgelegt, ebenfalls geändert werden sollte. Dies ist erforderlich, damit die Menge der Stahlsorten für die Automobilindustrie, die seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung unter der Warenkategorie 4A eingeführt wurden, angesichts der Unmöglichkeit, sie unter der dem Endverwendungsmechanismus unterliegenden Warenkategorie 4B einzuführen, berücksichtigt werden kann.

(8)

Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass im Interesse der Union ein spezifischer Mechanismus — entweder das Endverwendungsverfahren (sobald die Durchführungsfragen geklärt sind) oder ein wie auch immer gestaltetes alternatives System — zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein könnte, um Einfuhren von Stahlsorten für die Automobilindustrie nach der Warenkategorie 4B isoliert behandeln zu können. Diese Fragen werden im Kontext einer künftigen Überprüfung auf der Grundlage der Kommentare und Vorschläge der interessierten Parteien sowie anderer Entwicklungen, die sich auf diese Warenkategorie auswirken, entsprechend neu bewertet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Kommission kürzlich eine Umgehungsuntersuchung in Bezug auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter die Warenkategorie 4 fallen, eingeleitet hat. (6)

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte rückwirkend gelten, wodurch die mit der Änderungsverordnung eingeführte Anforderung bezüglich der Endverwendung ab dem 1. Oktober 2019 aufgehoben würde. Dadurch ist es zudem möglich, eventuell gezahlte Schutzzölle zu erstatten, die möglicherweise auf der Grundlage der mit der Änderungsverordnung festgelegten Zollkontingente gezahlt wurden, jedoch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr gerechtfertigt sind.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für jede betroffene Warenkategorie mit Ausnahme der Kategorien 1 und 25 wird ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.“

(2)   Der Abschnitt für die Kategorien 4A und 4B des Anhangs IV.1 — Mengen der Zollkontingente der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)  ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 10.


ANHANG

Warennummer

Warenkategorie

KN-/TARIC-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Vom 2.2.2019 bis zum 30.6.2019

Vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020

Vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

4.A (1)

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes: 7210410020 , 7210490020 7210610020 , 7210690020 , 7212300020 , 7212506120 , 7212506920 , 7225920020 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990040 , 7225990091 , 7225990092 , 7226993010 , 7226997011 , 7226997091 , 7226997094

Republik Korea

69 571,10

328 792,63

180 804,79

25 %

09.8816

Indien

83 060,42

209 574,26

215 861,48

25 %

09.8817

Andere Länder

761 518,93

1 921 429,81

1 979 072,71

25 %

 (2)

4.B (3)

KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

China

204 951,07

517 123,19

532 636,89

25 %

09.8821

Republik Korea

249 533,26

476 356,93

648 499,26

25 %

09.8822

Indien

118 594,25

299 231,59

308 208,54

25 %

09.8823

Taiwan

49 248,78

124 262,26

127 990,13

25 %

09.8824

Andere Länder

125 598,05

316 903,26

326 410,36

25 %

 (4)


(1)  Mit Antidumpingzöllen belegte Waren.

(2)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8609.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8610.

(3)  Nicht mit Antidumpingzöllen belegte Waren (einschließlich Automobilindustrie).

(4)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8611.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8612.