15.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 215/2013 DES RATES

vom 11. März 2013

zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   EINLEITUNG

(1)

Am 22. Februar 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse (im Folgenden "OBS") mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "VR China" oder "betroffenes Land") in die Union (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung").

(2)

Das Antisubventionsverfahren wurde am 9. Januar 2012 auf Antrag von EUROFER (im Folgenden "Antragsteller") im Namen von Herstellern veranlasst, auf die im vorliegenden Fall mehr als 70 % der gesamten Produktion bestimmter OBS in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurde.

(3)

Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der der VR China (im Folgenden "chinesische Regierung") nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Der chinesischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der Behörden der chinesischen Regierung zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Nach den Konsultationen erhielt die Kommission Stellungnahmen der chinesischen Regierung.

1.2.   ANTIDUMPINGVERFAHREN

(4)

Am 21. Dezember 2011 hatte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung in der VR China in die Union veröffentlicht (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung").

(5)

Am 20. September 2012 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 845/2012 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung in der VR China ein.

(6)

Die Schadensanalysen, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der parallelen Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind identisch, da bei beiden Untersuchungen die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die repräsentativen Unionshersteller und der Untersuchungszeitraum gleich sind. Aus diesem Grund wurden bei einem Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt.

1.3.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(7)

Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, bekanntermaßen betroffene Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der offensichtlich hohen Zahl an ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen Einführern wurden alle bekannten ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 die in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Diese Informationen wurden nach Artikel 27 der Grundverordnung erbeten, damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen konnte. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

(9)

Ursprünglich übermittelten 19 ausführende Hersteller bzw. Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und im Einklang mit Artikel 27 der Grundverordnung schlug die Kommission anfänglich eine Stichprobe von drei ausführenden Herstellern bzw. Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern vor. Einer der in diese Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erklärte jedoch, nicht mehr zur Mitarbeit bereit zu sein. Daraufhin wurde er durch den ausführenden Hersteller mit der nächsthöheren Ausfuhrmenge in die Union ersetzt. Nach der Benachrichtigung erklärte jedoch auch dieser ausführende Hersteller, dass er nicht mehr zur Mitarbeit bereit war.

(10)

Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, wurde beschlossen, nur die beiden Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Union, d. h. Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd und verbundene Unternehmen sowie Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co., Ltd und verbundene Unternehmen, in die Stichprobe einzubeziehen. Die Stichprobe mit diesen beiden Gruppen ausführender Hersteller dient als Grundlage für die Bestimmung des Grades der Subventionierung dieser Gruppen wie auch des Grades der Subventionierung aller nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller, wie es Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung vorschreibt.

(11)

Hinsichtlich der Unionshersteller hatte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung mitgeteilt, dass sie eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Stichprobe bestand aus sechs Unionsherstellern, die nach Kenntnis der Kommission die gleichartige Ware herstellten und die anhand ihrer Verkaufs- und Produktionsmengen, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union ausgewählt worden waren. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen 46 % der Unionsproduktion und 38 % der Unionsverkäufe. Außerdem waren die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert worden, ihren Standpunkt zu der vorläufigen Stichprobe darzulegen. Einer der Hersteller erklärte, dass er nicht in die Stichprobe einbezogen werden wollte; deshalb wurde er in der Stichprobe durch den Hersteller mit der nächsthöheren Ausfuhrmenge ersetzt.

(12)

Fünf unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl kooperierender Einführer erübrigte sich das Stichprobenverfahren.

(13)

Die Kommission versandte Fragebogen an die Vertreter der VR China, an die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, an 14 weitere ausführende Hersteller in der VR China, die darum gebeten hatten, an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die fünf kooperierenden Einführer in der Union und an die ihr bekannten Verwender.

(14)

Antworten gingen ein von den Vertretern der VR China, neun ausführenden Herstellern und ihren verbundenen Unternehmen in der VR China, den sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und zehn Verwendern.

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Subventionierung, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden staatlichen Behörden und Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Regierung der Volksrepublik China

Chinesisches Handelsministerium, Peking, China

b)

Unionshersteller

ArcelorMittal Belgium, Belgien, und die verbundene Vertriebsgesellschaft ArcelorMittal Flat Carbon Europe SA, Luxemburg

ArcelorMittal Poland, Polen

ThyssenKrupp Steel Europe AG, Deutschland

voestalpine Stahl GmbH und voestalpine Stahl Service Center GmbH, Österreich

Tata Steel Maubeuge SA (vormals Myriad SA), Frankreich

Tata Steel UK Ltd, Vereinigtes Königreich

c)

Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern (und verbundene Unternehmen) in der VR China

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd und die verbundenen Unternehmen: Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd, Zhangjiagang Wanda Steel Strip Co., Ltd, Jiangsu Huasheng New Construction Materials Co. Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und das verbundene Unternehmen Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

d)

Einführer in der Union

ThyssenKrupp Mannex, Deutschland

Macrometal, Hamburg, Deutschland.

(16)

Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung in der Volksrepublik China empfohlen werden sollte (im Folgenden "endgültige Unterrichtung"). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(17)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

1.4.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM UND BEZUGSZEITRAUM

(18)

Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum" oder "UZ"). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ (im Folgenden "Bezugszeitraum").

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   BETROFFENE WARE

(19)

Bei der nach der Einleitungsbekanntmachung untersuchten Ware handelte es sich um bestimmte OBS, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat.

2.2.   ANTRÄGE AUF AUSKLAMMERUNG VON WAREN

(20)

Die China Iron and Steel Association (im Folgenden "CISA"), zwei Einführer und zwei Verwender schlugen die Ausklammerung von fünf Warentypen vor. Diese Antrage wurden entgegengenommen und wie folgt analysiert:

2.2.1.   OBS MIT METALLISCHER CHROM- ODER ZINNBESCHICHTUNG

(21)

Ein Verwender von OBS legte einen Antrag vor, OBS mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung aus diesem Verfahren auszuklammern. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Warentyp mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung materiell und technisch von den untersuchten OBS unterscheidet. Zudem werden OBS mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung nahezu ausschließlich in der Lebensmittelverpackungs- und Kabelindustrie verwendet. Schließlich erklärte der Wirtschaftszweig der Union, dass er die Einbeziehung des vorstehend genannten Warentyps in diese Untersuchung nicht beabsichtigt habe. Angesichts der vorstehenden Gründe wurden OBS mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung bei der Untersuchung nicht berücksichtigt.

2.2.2.   WARMGEWALZTE BLECHE MIT SCHUTZGRUNDIERUNG / PROTECTIVE PRIMER, ORGANISCH ODER ANORGANISCH

(22)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da diese Waren nicht unter den hier untersuchten KN-Codes eingereiht werden. Die Lackierung oder Beschichtung dient nur dem Rostschutz und ist daher nicht der KN-Position 7210, sondern der KN-Position 7208 zuzuordnen. Warmgewalzte Bleche mit Schutzgrundierung / Protective Primer, organisch oder anorganisch, fallen nicht unter die Warendefinition und können folglich nicht aus ihr ausgeklammert werden.

2.2.3.   OBS MIT EINER SUBSTRATDICKE ZWISCHEN 0,6 UND 2,0 MM

(23)

Die CISA und zwei Einführer beantragten die Ausklammerung von OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,6 und 2,0 mm, auf die 5-10 % der Einfuhren aus China entfallen; als Begründung führten sie an, die chinesischen Ausfuhren stünden nur bei OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,25 und 0,6 mm im direkten Wettbewerb mit der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union.

(24)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da sowohl die chinesischen Ausführer als auch der Wirtschaftszweig der Union OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,6 und 2,0 mm herstellen und verkaufen und diese Waren somit eindeutig im Wettbewerb miteinander stehen. Es wurde nicht belegt, dass OBS mit einer Substratdicke von über 0,6 mm nicht im Wettbewerb mit OBS mit einer Substratdicke von weniger als 0,6 mm im Wettbewerb stünden und aus diesem Grund einen anderen Warentyp darstellen würden. OBS mit einer Substratdicke von unter und über 0,6 mm haben die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Endverwendungen; es handelt sich somit in beiden Fallen um die gleiche Ware.

2.2.4.   OBS MIT EINEM MIT EINER ALUMINIUM-ZINK-LEGIERUNG BESCHICHTETEN SUBSTRAT

(25)

Die beiden Einführer brachten vor, nur vier Unionshersteller verfügten über eine Lizenz zur Herstellung dieses Warentyps und nur ein Unternehmen würde diesen tatsächlich auch herstellen. Außerdem unterscheide sich diese Ware im Hinblick auf die Wareneigenschaften von OBS mit Zinkbeschichtung.

(26)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die beiden Warentypen austauschbar sind und sich ihre Verwendungszwecke überschneiden; außerdem stellten zumindest zwei kooperierende Unionshersteller diesen Warentyp im Untersuchungszeitraum her. Es sei angemerkt, dass nur ein kooperierender chinesischer ausführender Hersteller diesen Warentyp im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte.

2.2.5.   OBS MIT EINEM MIT EINER ZINKLEGIERUNG BESCHICHTETEN SUBSTRAT

(27)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die betreffende Ware entgegen der Behauptung eines Verwenders von mehreren Unionsherstellern in erheblichen Mengen hergestellt und verkauft wird und dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweist wie andere Typen von OBS.

2.3.   ANTRÄGE AUF EINBEZIEHUNG VON WAREN

(28)

Ein Verband beantragte, OBS mit einer metallischen Beschichtung aus Chrom oder Zinn, die unter den TARIC-Codes 7210122010 und 7210500010 eingereiht werden, in die Warendefinition einzubeziehen. Dieses Ersuchen wurde zurückgewiesen, da sich der ursprüngliche Antrag nicht auf diese Codes erstreckte und die unter die betreffenden Codes fallenden Waren andere materielle und technische Eigenschaften aufweisen als die vom Antrag betroffenen Waren.

2.4.   BETROFFENE WARE

(29)

Da der Ausklammerung von OBS mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung stattgegeben wurde (siehe Erwägungsgrund 21), wird die Definition der betroffenen Ware in Bezug auf die besagte Ware geändert.

(30)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich somit um bestimmte OBS mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "betroffene Ware"), nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 eingereiht werden.

2.5.   GLEICHARTIGE WARE

(31)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften OBS, die in der VR China hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften OBS und die aus der VR China in die Union eingeführten OBS dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Somit werden diese Erzeugnisse als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

(32)

Sowohl die chinesische Regierung als auch die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen vor Ort zu, bei denen die Antworten überprüft werden sollten.

(33)

Was die chinesische Regierung betrifft, so übermittelte ihr die Kommission nach der Analyse der Antworten auf den Fragebogen ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und zwei Ankündigungsschreiben. Die Kommission räumte der chinesischen Regierung ausreichend Zeit für die Ausarbeitung und Vorlage ihrer Darlegungen ein, sofern darum gebeten wurde und dies gerechtfertigt war. So wurden der chinesischen Regierung erhebliche Fristverlängerungen gewährt, nämlich eine Verlängerung von 20 Tagen für die Beantwortung des Fragebogens, was eine Frist von insgesamt 57 Tagen für die Vorlage des beantworteten Fragebogens ergab, und eine Verlängerung von 25 Tagen für die Beantwortung des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen.

(34)

In ihren Antworten auf den Fragebogen, auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und auf verschiedene weitere Stellungnahmen ging die chinesische Regierung lediglich auf Regelungen ein, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Anspruch genommen wurden; darüber hinaus argumentierte sie, es könne von ihr nicht verlangt werden, auf Fragen zu angeblichen Subventionsregelungen zu antworten, die auch nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern offen gestanden hätten bzw. Herstellern, die sich nicht gemeldet hätten.

(35)

Die Kommission widersprach dieser Argumentation mit gebührendem Respekt und erklärte der chinesischen Regierung, sie, die Kommission, wolle mit dem an die chinesische Regierung gerichteten Fragebogen Informationen über die Subventionierung des Wirtschaftszweigs einholen, der organisch beschichteten Stahl in China herstelle, und ermitteln, in welchem Umfang Einfuhren der betroffenen Ware in die Union subventioniert seien. Die Kommission teilte der chinesischen Regierung mit, dass weitere Informationen über den Umfang der Subventionierung erforderlich sind, um einer etwaig geringen Bereitschaft zur Mitarbeit von Ausführern Rechnung zu tragen, denen angeblich Vorteile im Rahmen bestimmter Subventionsregelungen erwachsen sind, die von den in der Stichprobe einbezogenen oder kooperierenden Unternehmen nicht in Anspruch genommen wurden, und auch um möglichen Anträgen auf individuelle Untersuchung von kooperierenden ausführenden Herstellern Rechnung zu tragen. Allerdings blieb die chinesische Regierung bei ihrer Haltung und übermittelte keine Informationen über die meisten übrigen im Antrag genannten Subventionsregelungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht in Anspruch genommen wurden.

(36)

Vor dem Kontrollbesuch vor Ort bat die chinesische Regierung die Kommission um weitere schriftliche Angaben, insbesondere um eine Liste aller Fragen, die von der Kommission während des Kontrollbesuchs gestellt werden sollten, sowie um eine Liste der Regierungsstellen, die bei dem Kontrollbesuch vertreten sein sollten. In Ermangelung dieser Angaben, so die chinesische Regierung, sei sie nicht über die erforderlichen Vorbereitungen bzw. über den Inhalt der Prüfung unterrichtet worden, ferner gehe aus dem Ankündigungsschreiben definitiv nicht hervor, was die Kommission eigentlich prüfen wolle.

(37)

Die Kommission konnte dem Anliegen der chinesischen Regierung nicht entsprechen. Dazu ist anzumerken, dass die Kommission sämtliche einschlägigen Bedingungen des Artikels 26 der Grundverordnung erfüllt hat. An die chinesische Regierung war ein ausführliches Ankündigungsschreiben übermittelt worden, in dem der Ablauf des Besuchs (Tagesprogramme und pro Kontrolltag zu erörternde Regelungsgruppe) bestätigt sowie darum ersucht worden war, dass Vertreter der für die jeweiligen Regelungen zuständigen Behörden sowie die an der Ausarbeitung der Stellungnahmen der chinesischen Regierung beteiligten Beamten anwesend sind. Außerdem hatte die Kommission vor dem Kontrollbesuch vor Ort ausgeführt, dass nur die chinesische Regierung die für die zu überprüfenden Regelungen zuständigen Behörden sowie jene Beamten bestimmen kann, die am besten für eine Mitwirkung an der Überprüfung und zur Beantwortung von Fragen qualifiziert sind. Was die Liste mit spezifischen Fragen betrifft, so erklärte die Kommission, dass eine solche Liste weder in den EU-Rechtsvorschriften (noch von der WTO) vorgeschrieben wird und dass die Untersuchung darauf abzielt, die Antworten der chinesischen Regierung auf den Fragebogen und die relevanten zusätzlich eingereichten Unterlagen zu überprüfen, weshalb die Überprüfung nach der Struktur dieser Unterlagen erfolgen würde. Die Kommission beabsichtige zudem, weitere für das laufende Verfahren notwendige Informationen zu erhalten und abzuklären, doch seien die konkreten Fragen in diesem Kontext von den Antworten abhängig, mit denen die chinesische Regierung auf die erste Überprüfung ihrer Antworten reagiert habe. Darüber hinaus war gegenüber der chinesischen Regierung vor dem Kontrollbesuch vor Ort klargestellt worden, dass der Ablauf der Untersuchung ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, wenn die Bereitstellung notwendiger Informationen oder die Unterstützung der untersuchenden Behörde bei der Überprüfung von für das Verfahren als notwendig erachteten Informationen und Daten verweigert werden. Außerdem wurde die chinesische Regierung an die Folgen der Bestimmung des Artikels 28 der Grundverordnung erinnert.

(38)

Während des Kontrollbesuchs beim chinesischen Handelsministerium in Peking bemühte sich die Kommission im Einklang mit den Artikeln 11 und 26 der Grundverordnung um eine Überprüfung der Informationen, die auf der Grundlage der Unterlagen bereitgestellt worden waren, die zur Ausarbeitung der Antworten der chinesischen Regierung gedient hatten. Dabei gelangte die Kommission zunächst zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der Beantwortung des Fragebogens aufgrund fehlender Informationen anhand der verfügbaren Belege nicht möglich ist. Außerdem wurden bestimmte ausdrücklich angeforderte Informationen nicht vorgelegt, und bestimmte Fragen blieben ganz einfach unbeantwortet. Deshalb wurde die chinesische Regierung auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen.

(39)

Zudem behauptete die chinesische Regierung, die Kommission belaste die chinesische Regierung über Gebühr und habe irrelevante und unnötige Informationen in dem Fragebogen und dem anschließenden Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen angefordert.

(40)

Im Hinblick auf die angeforderten Informationen wird darauf hingewiesen, dass die Kommission ausschließlich um Informationen gebeten hatte, die die Behauptungen im Antrag betrafen und im Sinne eines repräsentativen Ergebnisses als notwendig erachtet wurden, und dass sie bei ihren Anfragen konsequent blieb, indem sie während des Untersuchungsverfahrens immer dieselben Daten und Informationen verlangte und die chinesische Regierung aufforderte, die vorgelegten Informationen und ihre Bedeutung für die untersuchten Regelungen zu erläutern. Mit anderen Worten hatte die Kommission im Hinblick auf andere im Antrag genannten Subventionsregelungen lediglich um Informationen ersucht, die zu der Einschätzung erforderlich waren, ob Subventionsregelungen für die betroffene Ware bestanden und wie hoch der Subventionsgrad war. Derartige Informationen hätten es ermöglicht, die Höhe der Subventionen angemessen zu bestimmen, die im Rahmen der anderen untersuchten Subventionsregelungen gewährt wurden, die den nicht kooperierenden ausführenden Herstellern offen standen. Da weder die Vertreter der VR China noch die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller die Informationen bereitstellten, die zur Beantwortung der Frage erforderlich waren, ob die anderen Subventionsregelungen den nicht kooperierenden ausführenden Herstellern offen standen, und zwar anhand der besten verfügbaren Informationen, zog die Kommission den Schluss, dass die anderen angeblichen Subventionsregelungen de facto auch den anderen nicht kooperierenden ausführenden Herstellern zugänglich waren, und errechnete folglich anhand der besten verfügbaren Informationen die Höhe der aus diesen Regelungen erwachsenen Vorteile.

3.2.   INDIVIDUELLE ERMITTLUNGEN ("IE")

(41)

IE-Anträge nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von zwei kooperierenden ausführenden Herstellern eingereicht, nämlich Union Steel China (Union Steel) und Shenzhen Sino Master Steel Co. Ltd. Es war nicht möglich, diesen IE-Anträgen stattzugeben, da die Ermittlungen aufgrund der hohen Zahl an beanstandeten Subventionsregelungen und des mit einer Antisubventionsuntersuchung verbundenen Zeitaufwands eine zu große Belastung dargestellt hätten und sie den fristgerechten Abschluss der Untersuchung möglicherweise verhindert hätten.

(42)

In der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung war jedoch bereits eine individuelle Untersuchung von Union Steel vorgenommen worden und folglich wurde eine individuelle Schadensspanne für dieses Unternehmen berechnet.

(43)

Da sich die chinesische Regierung, wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, in ihrer Antwort ausschließlich auf die von den in der Stichprobe einbezogenen Herstellern in Anspruch genommenen Regelungen bezog, war es praktisch unmöglich, manche der möglicherweise von Union Steel in Anspruch genommenen Regelungen zu analysieren. Folglich wurde diesem Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (siehe Artikel 28 der Grundverordnung) die für andere kooperierende Unternehmen geltende durchschnittliche Subventionsspanne zugewiesen.

3.3.   SPEZIFISCHE REGELUNGEN

(44)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen ersuchte die Kommission um Informationen zu den folgenden Regelungen, bei denen es angeblich zur Gewährung von Subventionen staatlicherseits kam:

I.

Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ("LTAR")

Bereitstellung von Inputs zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt: warm- und kaltgewalzter Stahl

Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Programme zur Bereitstellung von Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Programm zur Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Programm zur Bereitstellung von Strom und Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt in der Provinz Jiangsu

Bereitstellung verschiedener Inputs zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

II.

Vorzugsdarlehen und -zinssätze für die OBS-Industrie

III.

Eigenkapitalprogramme

Umwandlung von Schulden in Beteiligungen

Kapitalzufuhren

Nicht ausgeschüttete Dividenden

IV.

Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern

Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von FuE-Ausgaben

Steuerermäßigungen für zentrale und westliche Regionen

Körperschaftsteuervergünstigungen für den Erwerb von im Inland hergestellten Produktionsanlagen

Steuervergünstigungsmaßnahmen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien

Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit hohem Ressourcenverbrauch ("besondere Rohstoffe")

Steuergutschriften für den Erwerb von Sonderausrüstung

Regelungen zu Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region

Einkommensteuerbefreiung für Investitionen in die inländische Technologieerneuerung

Von lokalen Gebietskörperschaften gewährte Steuernachlässe (Provinz Shandong, Stadt Chongqing, Region Guangxi Zhuang, Steuerprivilegien zur Entwicklung der zentralen und westlichen Regionen)

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

Steuerbefreiungen im Rahmen des "two free/three half"-Programms (zwei Jahre steuerfrei / drei Jahre zum halben Steuersatz) für "produktive" Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Entities, FIE)

Programme lokaler Gebietskörperschaften für Einkommensteuerbefreiungen und -ermäßigungen für "produktive" Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (FIE)

Einkommensteuergutschrift für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen

Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgrund des Standorts

V.

Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie für bestimmte inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten Wirtschaftszweigen verwenden

Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen

Abzug der Umsatzsteuer auf Anlagevermögen in der zentralen Region

Sonstige Steuerprivilegien in Ma'anshan

VI.

Zuschussprogramme

Programm "China World Top Brand"

Programm "Famous Brands"

Staatlicher Projektfonds für Schlüsseltechnologien

Programme zur Erstattung von Rechtskosten bei Antidumpingverfahren

VII.

Erwerb von Waren durch den Staat zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt

VIII.

Sonstige regionale Programme

Subventionen in der Tianjin Binhai New Area und der Tianjin Economic and Technological Development Area

Programme in Zusammenhang mit der nordöstlichen Region

Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Jiangsu

Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Hebei

IX.

Im Antrag genannte Ad-hoc-Subventionen.

3.3.1.   STAATLICHE BEREITSTELLUNG VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN ZU EINEM GERINGEREN ALS DEM ANGEMESSENEN ENTGELT ("LTAR")

3.3.1.1.    Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(45)

Nach den im Antrag enthaltenen Behauptungen kontrolliert die chinesische Regierung bestimmte vorgelagerte Industrien und Produkte, so dass den Herstellern von OBS kostengünstige Inputs bereitgestellt werden. Auf dieser Grundlage erhielten die Hersteller von OBS anfechtbare Subventionen über den Erwerb von staatlich hergestelltem warm- und kaltgewalztem Stahl von staatseigenen Betrieben unter dem Marktpreis und somit zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt für die staatseigenen Betriebe.

(46)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um detaillierte Informationen über die staatseigenen Betriebe, die warm- und kaltgewalzten Stahl an ausführende OBS-Hersteller in China liefern, um die in dem Antrag enthaltenen Behauptungen zu prüfen und zu ermitteln, ob diese staatseigenen Unternehmen öffentliche Körperschaften sind. Insbesondere erstellte die Kommission einen Anhang B zum Fragebogen für die chinesische Regierung zu den staatseigenen Unternehmen und ersuchte die chinesische Regierung um die Übermittlung der darin geforderten Informationen. Im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen ersuchte die Kommission die chinesische Regierung erneut, die in Anhang B geforderten Informationen zu übermitteln, und hielt die chinesische Regierung an, die Antworten der betreffenden staatseigenen Unternehmen zu koordinieren.

(47)

Allerdings beantwortete die chinesische Regierung keine der in Anhang B enthaltenen Fragen und übermittelte auch nicht die im Hauptfragebogen geforderten sachdienlichen Informationen (z. B. zum Eigentum der chinesischen Regierung an staatseigenen Unternehmen im Stahlsektor und zu deren Kontrolle sowie zu ihrer Rolle bei der Umstrukturierung der chinesischen Stahlindustrie). Statt die geforderten Informationen bereitzustellen, führte die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen aus, die Antragsteller hätten nicht nachgewiesen, dass die Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl öffentliche Körperschaften seien.

(48)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung musste die Kommission die besten verfügbaren Informationen heranziehen. Die Kommission unterrichtete die chinesische Regierung über diese Vorgehensweise. Bei der Bewertung, ob die staatseigenen Betriebe, die warm- und kaltgewalzten Stahl an die chinesischen ausführenden Hersteller von OBS lieferten, staatliche Körperschaften sind, berücksichtigte die Kommission die wenigen von der chinesischen Regierung bereitgestellten Informationen, die im Antrag enthaltenen Angaben, öffentlich zugängliche Tatsacheninformationen aus von anderen Untersuchungsbehörden durchgeführten vergleichbaren Verfahren sowie sonstige öffentlich zugängliche Informationen und stützte ihre Feststellungen auf sämtliche im Dossier enthaltenen Informationen.

a)   Die staatseigenen Betriebe, die die Hersteller von OBS mit warm- und kaltgewalztem Stahl beliefern, sind öffentliche Körperschaften.

(49)

Der Antragsteller behauptet, bei den staatseigenen Unternehmen in China handele es sich um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung, die den Herstellern von OBS Waren (warm- und kaltgewalzten Stahl) unter den Marktpreisen zur Verfügung stellten und diesen somit einen Vorteil gewährten.

(50)

Das WTO-Berufungsgremium definierte in seinem Bericht "United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China" (5) (Vereinigte Staaten – Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China) (Bericht des Berufungsgremiums) eine öffentliche Körperschaft als eine Einrichtung, die staatliche Autorität besitzt, ausübt oder mit dieser ausgestattet ist (6). Nach Auffassung des Berufungsgremiums sind öffentliche Körperschaften zudem von der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gekennzeichnet (7), die normalerweise Teil der Praktik staatlicher Behörden in der Rechtsordnung des jeweiligen Mitglieds sind (8).

(51)

Angesichts der Schlussfolgerungen des WTO-Berufungsgremiums sind zwei Fragen zu analysieren, nämlich a) ob die betreffenden staatseigenen Unternehmen Aufgaben wahrnehmen, die normalerweise als Teil der Praktik der staatlichen Behörden in China angesehen werden, und b) falls dies der Fall ist, ob sie dabei staatliche Autorität ausüben.

(52)

Bezüglich der chinesischen Regierung liegen umfangreiche Beweise vor, dass die Regierung umfassend an der Lenkung der Wirtschaft beteiligt ist. Die vorrangige Rolle der chinesischen Regierung in der Wirtschaft wird durch die Verfassung der Volksrepublik China garantiert. Artikel 7 der Verfassung lautet wie folgt: "Die Staatswirtschaft ist der Sektor des sozialistischen Wirtschaftssystems im Volkseigentum; sie ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der Staatswirtschaft." Entsprechend lautet Artikel 15 der Verfassung wie folgt: "Der Staat führt eine Planwirtschaft auf der Basis des sozialistischen Gemeineigentums durch." Auch im Statut der Kommunistischen Partei Chinas ist die übergeordnete Rolle des Gemeineigentums festgeschrieben, z. B. heißt es in der Präambel des Parteistatuts wie folgt: "Man muss am grundlegenden Wirtschaftssystem, in dem das Gemeineigentum den Hauptteil bildet …, festhalten und es vervollständigen …". Auch die verschiedenen von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) verkündeten und vom chinesischen Staatsrat, der höchsten Rechtsinstanz Chinas, angenommenen Fünfjahrespläne weisen auf die sehr starke Position der chinesischen Regierung in der Wirtschaft hin.

(53)

Was den Stahlsektor anbelangt, so legen die im Dossier enthaltenen Informationen nahe, dass die warm- und kaltgewalzten Stahl herstellenden staatseigenen Unternehmen in China häufig staatliche Aufgaben wahrnehmen, die unter anderem in den sektoralen Plänen für die Eisen- und Stahlindustrie beschrieben werden. Diese Pläne bestätigen die Entscheidung der chinesischen Regierung, sich stark an der Steuerung und Entwicklung der Stahlindustrie in China zu beteiligen, und die Umsetzung durch staatseigene Unternehmen kann daher als behördliche Praktik betrachtet werden. In den Plänen sind Ziele für alle Wirtschaftsbeteiligten in der Eisen- und Stahlindustrie vorgegeben und der gesamte Sektor wird angewiesen, bestimmte Ergebnisse zu erzielen. Tatsächlich setzt die chinesische Regierung die staatseigenen Betriebe im Bereich Eisen und Stahl als verlängerten Arm des Staates ein, um in den Plänen festgelegte Vorgaben und Ziele zu erreichen.

(54)

Im Erlass Nr. 35 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (Order No. 35 of the NDRC – Policies for Development of Iron and Steel Industry) wird unter anderem eine Politik umrissen, nach der die Zahl der im Bereich Eisen- und Stahlschmelze tätigen Unternehmen reduziert und Produktionsziele für die zehn wichtigsten Stahlunternehmensgruppen auf dem Inlandsmarkt festgelegt werden (Artikel 3), hinsichtlich der Produktionskapazität die Gründung neuer Eisen- und Stahlunternehmen untersagt wird (Artikel 10), die Bedingungen für den Zugang zur Eisen- und Stahlindustrie in Bezug auf die Ausrüstung festgelegt und zudem die von den Stahl- und Eisenunternehmen einzuhaltenden technischen und wirtschaftlichen Indizes vorgegeben werden (Artikel 12), nach der ferner die Vorschriften für Änderungen der Organisationsstruktur von Eisenunternehmen (Artikel 20) festgelegt, Investitionen gesteuert (Artikel 22 und 23), der Zugang zu finanziellen Mitteln bestimmt (Artikel 25 und 26) und dem Staat das Recht auf Interventionen beim Kauf von Rohstoffen eingeräumt wird (Artikel 30).

(55)

Im zwölften Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie (Twelfth 5 Year Development Plan for the Steel Industry) wird die Verwirklichung der im vorherigen Plan festgelegten Ziele zusammengefasst, ferner werden die Entwicklungsstrategie und die für die gesamte Stahlindustrie vorgegebenen Ziele dargelegt. In Einklang mit dem Erlass Nr. 35 werden sehr spezifische Ziele für die Clusterbildung von Unternehmen (Abschnitt III.(III).6) vorgegeben, bestimmte Projekte werden gefördert und andere behindert (Abschnitt IV(IV)), die Eisen- und Stahlindustrie in verschiedenen Provinzen wird bevorzugt behandelt (Abschnitt IV(V)), große Stahlunternehmen werden gefördert und den größten staatseigenen Stahlherstellern in China wie Bao Steel, Anshan Iron and Steel, Wuhan Iron and Steel usw. (9) wird eine führende Rolle zugewiesen. In diesem Plan ist außerdem die Stärkung der Regulierung und Lenkung des Produktionsbetriebs der bestehenden Stahlunternehmen vorgesehen (Abschnitt V(IV)).

(56)

Im Gesetz der Volksrepublik China über das Staatseigentum von Unternehmen (Law of the People's Republic of China on the State-owned Assets of Enterprises) werden die staatseigenen Unternehmen (oder staatlich finanzierten Unternehmen, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird) zudem verpflichtet, die nationale Industriepolitik zu befolgen (10). Entsprechend werden die staatseigenen Unternehmen (staatlich finanzierten Unternehmen) in den vorläufigen Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung der Investitionen zentraler Unternehmen (Tentative Measures for the supervision and Administration of the Investments by Central Enterprises) verpflichtet, die staatlichen Entwicklungspläne und die staatliche Industriepolitik zu befolgen (11). Nach den Maßnahmen für die Verwaltung von Entwicklungsstrategien und -plänen zentraler Unternehmen (Measures for the Administration of Development Strategies and Plans of Central Enterprises) haben alle staatlich finanzierten Unternehmen einen Entwicklungs- und Strategieplan zu formulieren, der von der Überwachungs- und Verwaltungskommission für Staatseigentum SASAC (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission) geprüft und genehmigt werden muss. Bei dieser Prüfung und vor der Erteilung einer Genehmigung muss die SASAC unter anderem berücksichtigen, ob der betreffende Plan der nationalen Entwicklungsplanung und der nationalen Industriepolitik sowie der strategischen Ausrichtung der Konzeption und Struktur der staatlichen Wirtschaft entspricht (12).

(57)

Die konkreten Beispiele für die Umsetzung der in den Plänen beschriebenen Maßnahmen wie die Verlagerung der Capital Steel Corporation (13) oder zahlreiche Fusionen von Stahlunternehmen (14) zeigen, dass es sich bei den Plänen nicht nur um indikative Dokumente handelt, die als Leitlinien dienen, sondern dass sie zu vom Staat (vertreten durch die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) und den Staatsrat) gelenkten konkreten Maßnahmen der staatseigenen Stahlunternehmen führen.

(58)

Sämtliche in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebenen spezifischen Maßnahmen müssen von den in den Anwendungsbereich der Pläne fallenden Unternehmen befolgt und ausgeführt werden. Es wird der Schluss gezogen, dass angesichts dieser direkten Beteiligung der Regierung am Geschäftsgebaren der Stahlunternehmen die staatseigenen Stahlunternehmen als Arm der Regierung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben agieren, was anschließend zur Erfüllung der Vorgaben und in den Plänen festgelegten Zielen führt.

(59)

Nach der Feststellung, dass staatseigene Unternehmen staatliche Aufgaben wahrnehmen, bleibt die Frage zu klären, ob sie dabei staatliche Autorität ausüben. Diesbezüglich stellt sich die entscheidende Frage, ob sie in nennenswerter Weise vom Staat kontrolliert werden (15). Wenn dies der Fall ist, ist es angesichts aller einschlägigen Beweise angemessen festzustellen, dass staatseigene Betriebe als Arm der Regierung agieren und die in den vorstehend dargelegten Plänen festgelegte Politik umsetzen.

(60)

Die nachstehend näher erläuterte staatliche Kontrolle lässt darauf schließen, dass staatseigene Unternehmen staatliche Autorität besitzen, ausüben oder mit dieser ausgestattet sind. Kontrolle kann unter anderem über staatliche Beteiligungen, Verwaltungsvorschriften und Einbindung der SASAC, Mitglieder des Verwaltungsrats oder staatliche Pläne ausgeübt werden.

(61)

Wie bereits im Abschnitt über die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit dargelegt (Erwägungsgründe 46 bis 48), legte die chinesische Regierung die erbetenen Informationen über die Eigentumsstruktur der Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in China nicht vor. Mit ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelte die chinesische Regierung eine Liste von 54 Unternehmen, bei denen die chinesische Regierung der größte Anteilseigner ist; während des Kontrollbesuchs wurde jedoch behauptet, die Liste sei nicht korrekt und enthalte auch Unternehmen in Privatbesitz. Die chinesische Regierung berichtigte die Liste nicht und gab nicht an, welche der Unternehmen sich in Privatbesitz und welche sich im Besitz der chinesischen Regierung befinden. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit musste die Kommission andere im Dossier enthaltene Beweise und öffentlich zugängliche Informationen heranziehen.

(62)

Der Antragsteller legte Beweise vor, dass sich die größten Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in Staatseigentum befinden, und übermittelte diesbezüglich in Anhang 10 zum Antrag detaillierte Informationen (16). Auch durch sonstige öffentlich verfügbare Informationen (17) wird bestätigt, dass die chinesische Regierung Beteiligungen an zahlreichen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl hält.

(63)

Unter Berücksichtigung sämtlicher im Dossier enthaltener Informationen kann der Schluss gezogen werden, dass die chinesische Regierung eine erhebliche Beteiligungsquote an zahlreichen chinesischen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl hält.

(64)

Die SASAC nimmt die Verantwortung des Staates als Investor wahr und verwaltet das Staatseigentum unter ihrer Aufsicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen und nachfolgenden Stellungnahmen zwar behauptete, die SASAC wäre in die Geschäfte der staatseigenen Unternehmen nicht eingebunden, und diese Behauptung mit einem Verweis auf Artikel 7 der vorläufigen Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung des Staatseigentums von Unternehmen (18) untermauerte, andere Artikel dieses Gesetzes sowie sonstige im Dossier enthaltene Informationen (19) jedoch einen anderen Schluss nahelegen.

(65)

Tatsächlich zeigt die Antwort der chinesischen Regierung auf den Fragebogen im Antisubventionsverfahren, dass die vom Staatsrat bevollmächtigte SASAC die Führungskräfte der beaufsichtigten Unternehmen ernennt und abberuft sowie ihre Leistung im Rahmen rechtlicher Verfahren bewertet. Zudem ist sie dafür verantwortlich, die beaufsichtigten Unternehmen dazu anzuhalten, die Leitsätze und Politiken umzusetzen, sie trägt die Verantwortung für die grundsätzliche Steuerung des Staatseigentums von Unternehmen und leitet und überwacht die Verwaltung von lokalem Staatseigentum nach den gesetzlichen Vorgaben.

(66)

Zudem ist die SASAC für die Vergütung und Bewertung der Führungskräfte von staatseigenen Unternehmen zuständig; sie benennt diese und entscheidet über Belohnungen und Strafen für Führungskräfte staatseigener Unternehmen (20). Tatsächlich legen sämtliche dieser Beweise nahe, dass die Karrieren von Führungskräften von staatseigenen Unternehmen von der SASAC abhängen. Diese Umstände zeigen auf, dass die SASAC eindeutig mit staatlicher Autorität ausgestattet ist.

(67)

Auch die Zusammensetzung der Verwaltungsräte von staatseigenen Unternehmen zeigt das hohe Maß an Kontrolle der chinesischen Regierung über die staatseigenen Unternehmen. Die im Dossier enthaltenen Informationen (21) machen deutlich, dass viele Mitglieder der Verwaltungsräte und Aufsichtsräte staatliche Funktionen und/oder Parteifunktionen innehaben oder in der Vergangenheit innehatten und ihre Wahl stark von staatlichen Behörden wie der SASAC oder der Kommunistischen Partei Chinas beeinflusst wird.

(68)

Die Politik, die Interessen und die Ziele der chinesischen Regierung betreffend die Stahlindustrie werden in verschiedenen Regierungsplänen auf zentraler und auch auf subzentraler Ebene festgelegt. Die staatseigenen Unternehmen werden angehalten, diese Politik zu befolgen (Unternehmen, die sich nicht daran halten, werden sogar mit Strafen belegt), und die jüngsten Maßnahmen einiger der großen staatseigenen Stahlunternehmen in China lassen erkennen, dass diese Politik befolgt wird und die staatseigenen Stahlunternehmen daran arbeiten, die in den Plänen vorgegebenen Ziele und Vorgaben zu erreichen.

(69)

Laut dem zwölften Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie spielen nur die Unternehmen, die die nationale Politik für die Eisen- und Stahlindustrie und die Standards und Bedingungen für die Herstellung und den Betrieb der Eisen- und Stahlindustrie einhalten, eine wichtige Rolle bei Zusammenlegungen und Umstrukturierungen. (22)

(70)

Auch in einer Reihe von Plänen auf Provinzebene und auf Ebene der Gebietskörperschaften werden bestimmte staatseigene Unternehmen genannt und Ziele und Vorgaben für diese festgelegt. Der Antragsteller legte Auszüge aus diesen Plänen vor (23). Im Fragebogen und in dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen war die chinesische Regierung ersucht worden, sämtliche dieser Pläne zur Prüfung und Klärung zu übermitteln; die chinesische Regierung entschied sich allerdings, diese nicht vorzulegen. Es sei jedoch erwähnt, dass die chinesische Regierung die Richtigkeit dieser Zitate während des Verfahrens nicht bestritt. Außerdem räumten die in den Plänen auf Provinzebene und auf Ebene der Gebietskörperschaften erwähnten Unternehmen ihre Zusammenarbeit mit den Behörden ein und beschrieben, wie sie im Einklang mit den Plänen handelten oder in der Vergangenheit gehandelt hätten (24).

(71)

Obwohl die chinesische Regierung behauptete, einige dieser Pläne seien nur indikativ und nicht bindend und dienten nur als Leitlinien, wird diese Behauptung nicht durch andere im Dossier enthaltene Informationen untermauert. Vielmehr sind in zahlreichen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die sicher rechtlich bindenden Charakter haben (25), die staatlichen Entwicklungspläne und die Industriepolitik für die staatseigenen Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben.

(72)

Die chinesische Regierung formuliert im Zuge der Fünfjahrespläne und anderer einschlägiger offizieller Dokumente die Ziele für die Eisen- und Stahlindustrie und erreicht diese Ziele über die darin beschriebenen Funktionen und Maßnahmen. Da diese Pläne und Dokumente von Abteilungen der chinesischen Regierung wie dem Nationalrat oder der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) ausgearbeitet werden, sind die Funktionen und Maßnahmen, auf die sich diese beziehen, als staatlich zu betrachten. Da die staatseigenen Stahlunternehmen wie vorstehend beschrieben verpflichtet sind, diese Pläne und Politik einzuhalten, fungieren sie als Arm der Regierung, und da die Regierung eine bedeutende Kontrolle über sie ausübt, üben sie tatsächlich staatliche Autorität aus.

(73)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit wurde der Zuständigkeitsbereich dieser Stellen, die als "öffentliche Körperschaften" betrachtet werden, nicht vollständig definiert. In jedem Fall handelt es sich bei einem staatseigenen Unternehmen, an dem der Staat die Mehrheit hält oder der größte Anteilseigner ist, um eine öffentliche Körperschaft. Einrichtungen, an denen der Staat keine Beteiligung hält, sind private Einrichtungen. Allerdings muss an dieser Stelle keine genaue Abgrenzung zwischen öffentlichen Körperschaften und privaten Einrichtungen gezogen werden, da in den Erwägungsgründen 85 bis 98 belegt wird, dass alle privaten Einrichtungen im Stahlsektor vom Staat betraut und von diesem gelenkt werden und sich somit für die einschlägigen Zwecke wie öffentliche Körperschaften verhalten.

b)   Vorteil (öffentliche Körperschaften)

(74)

Um zu bewerten, ob ein Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung vorliegt, müssen die von den betreffenden ausführenden Herstellern gezahlten Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl mit der einschlägigen Bemessungsgrundlage verglichen werden. Im Bericht des Berufungsgremiums wird bestätigt, dass in dem Fall, dass der Markt im Land der Zur-Verfügung-Stellung durch die Rolle des Staates verzerrt ist, die Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen zulässig ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Staat der marktbeherrschende Anbieter sei, anzunehmen sei, dass die Preise privatwirtschaftlicher Unternehmen verzerrt seien, dennoch aber eine Einzelfallprüfung erforderlich sei (26). Außerdem wird in dem Bericht des Berufungsgremiums ausgeführt, dass nach seiner Auffassung kein Schwellenwert bestehe, ab dem die Tatsache, dass der Staat der marktbeherrschende Anbieter sei, allein ausreiche, um eine Preisverzerrung festzustellen, doch je vorherrschender die Position des Staates auf dem Markt sei, desto wahrscheinlicher sei es, dass dies zu einer Verzerrung der Preise von privatwirtschaftlichen Unternehmen führe (27). Weiter heißt es in dem Bericht des Berufungsgremiums, dass in dem Fall, dass der Staat ein "bedeutender" Anbieter sei, Beweise über andere Faktoren als den Marktanteil des Staates erforderlich seien, da allein durch die Rolle des Staates als bedeutender Anbieter die Verzerrung der Preise privatwirtschaftlicher Unternehmen nicht belegt werden könne. Daher muss zunächst die Frage beantwortet werden, ob der Anteil des Staates an der Herstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl in China vorherrschend oder nur wesentlich ist.

(75)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um Informationen über den Markt von warm- und kaltgewalztem Stahl in Bezug auf den Anteil der Produktion von warm- und kaltgewalztem Stahl, der von staatseigenen Unternehmen bzw. privatwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt wird; die chinesische Regierung übermittelte diesbezüglich jedoch keine sachdienlichen Informationen (28).

(76)

Die Kommission legte andere verfügbare Informationen (29) hinsichtlich dieses Sachverhalts zugrunde, anhand derer festgestellt wurde, dass mindestens 63 % der Produktion von warmgewalztem Stahl in China auf die staatseigenen Stahlunternehmen entfällt. Dabei ist hervorzuheben, dass dieser Anteil der staatseigenen Unternehmen von 63 % nach einer sehr konservativen Analyse ermittelt wurde und den absoluten Mindestwert darstellt. Die Tatsache, dass zahlreiche der von den Ausführern genannten angeblich privatwirtschaftlichen Anbieter offensichtlich Handelsunternehmen sind (die die Ware durchaus von staatseigenen Unternehmen erworben haben können), die mangelnde Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit (siehe Erwägungsgründe 46 bis 48) und die Feststellungen anderer Untersuchungsbehörden (siehe Fußnote 32) lassen den Schluss zu, dass der tatsächliche Anteil der staatseigenen Unternehmen am Markt für warmgewalzten Stahl deutlich höher ist. Darüber hinaus wird der Handlungsspielraum der privatwirtschaftlichen Unternehmen durch das starke Engagement der chinesischen Regierung auf dem Sektor für warmgewalzten Stahl (siehe Erwägungsgründe 85 bis 94) eingeschränkt.

(77)

Angesichts dessen wurde festgestellt, dass die staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warmgewalzten Stahl in China eine vorherrschende Rolle spielen. Diese Dominanz der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warmgewalzten Stahl ist derart stark, dass privatwirtschaftlichen Herstellern keine andere Wahl bleibt, als ihre Preise an die Preise der staatseigenen Unternehmen anzupassen, wie nachstehend aufgezeigt wird.

(78)

Was kaltgewalzten Stahl anbelangt, so ist der von den chinesischen ausführenden Herstellern angegebene Marktanteil der staatseigenen Unternehmen deutlich niedriger (18 %) als für warmgewalzten Stahl; diese Angaben stehen jedoch in Widerspruch zu anderen Informationen (siehe Erwägungsgrund 79). Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung, der Tatsache, dass zahlreiche der von den Ausführern genannten angeblich privatwirtschaftlichen Anbieter offensichtlich Handelsunternehmen sind (die die Ware durchaus von staatseigenen Unternehmen erworben haben können), und der Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeiten privatwirtschaftlicher Wirtschaftsbeteiligter aufgrund des starken Engagements der chinesischen Regierung in diesem Sektor (siehe Erwägungsgründe 85 bis 94) wird der Schluss gezogen (teilweise aufgrund der verfügbaren Informationen (siehe Erwägungsgrund 79) im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung), dass die staatseigenen Unternehmen auch den Markt für kaltgewalzten Stahl in China beherrschen.

(79)

Diese Schlussfolgerung wird durch das World Steel Capacity Book gestützt; darin wird dem von den chinesischen Ausführern angegebenen Anteil von 18 % widersprochen und belegt, dass sich mehr als 70 % der gesamten Produktionskapazität für kaltgewalzten Stahl in China in Staatseigentum befindet (30).

(80)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um Informationen über die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl, der von staatseigenen Unternehmen und privatwirtschaftlichen Unternehmen auf dem chinesischen Markt verkauft wird. In ihrer Antwort auf den Fragebogen machte die chinesische Regierung keine entsprechenden Angaben. Im Rahmen der Untersuchung bei den Ausführern von OBS wurde festgestellt, dass die von den vier ausführenden Herstellern/Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern im UZ gezahlten Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl, der von privatwirtschaftlichen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl oder von Händlern bezogen wurde, stets sehr dicht bei den Preisen von staatseigenen Unternehmen lagen (31). Somit wird durch die ermittelten Daten und die vorherrschende Stellung der staatseigenen Unternehmen in diesem Sektor belegt, dass sich die Preise von privatwirtschaftlichen Anbietern tatsächlich an den Preisen von staatseigenen Unternehmen orientieren. Darüber hinaus enthielt der Vertrag über die Lieferung von warmgewalztem Stahl durch einen privatwirtschaftlichen Anbieter, den einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelt hatte, sogar die Bedingung, den Preis an den Lieferantenpreis von staatseigenen Unternehmen zu binden.

(81)

Angesichts sämtlicher im Dossier enthaltener Informationen wird festgestellt, dass die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl, der von staatseigenen Unternehmen in China verkauft wird, aufgrund der starken Dominanz der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warm- und kaltgewalzten Stahl in China verzerrt sind. Die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl privatwirtschaftlicher Anbieter sind an die Preise staatseigener Unternehmen angeglichen. Angesichts dessen wird der Schluss gezogen, dass keine verlässlichen Marktpreise in China für warm- und kaltgewalztem Stahl vorliegen. Da keine "herrschenden Marktbedingungen" auf dem Markt für warm- und kaltgewalztem Stahl in China bestehen, musste die Kommission nach Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung eine alternative Bemessungsgrundlage heranziehen. Da der gesamte chinesische Markt verzerrt ist, wurde es als nicht praktikabel angesehen, die Kosten und Preise in China in sinnvoller Weise zu berichtigen, und auch die Einfuhrpreise dürften aufgrund der Dominanz der staatseigenen Unternehmen entsprechend verzerrt sein. Daher wurde nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung eine externe Bemessungsgrundlage herangezogen.

(82)

Am geeignetsten erschien eine anhand der Weltmarktpreise für warm- und kaltgewalzten Stahl, die regelmäßig in verschiedenen Fachzeitschriften wie Steel Business Briefing, MEPS und CRU veröffentlicht werden, rechnerisch ermittelte Bemessungsgrundlage.

(83)

Beim Vergleich der Preise der staatseigenen Unternehmen mit der ausländischen Bemessungsgrundlage (rechnerisch ermittelt, wie in Erwägungsgrund 103 erläutert) zeigte sich, dass diese Preise deutlich niedriger waren als die Preise der Bemessungsgrundlage und folglich den chinesischen ausführenden Herstellern von OBS ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs.

c)   Spezifität

(84)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da der warm- und kaltgewalzte Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen und Unternehmen in China in deren Produktion verwendet wird.

d)   Beauftragung und Lenkung von privatwirtschaftlichen Anbietern

(85)

Als Nächstes ist die Frage zu klären, ob die privatwirtschaftlichen Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl, die keine öffentlichen Körperschaften sind, dennoch von der chinesischen Regierung mit der Lieferung von warm- und kaltgewalztem Stahl an die Hersteller von OBS im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung beauftragt oder dazu angewiesen werden.

(86)

Zu Beginn wurde bereits festgestellt, dass entsprechend der Politik der chinesischen Regierung dem OBS-Sektor warm- und kaltgewalzter Stahl zur Verfügung gestellt wird, da öffentliche Körperschaften, die Teil des Staates sind, mit dieser Zur-Verfügung-Stellung betraut sind und eine vorherrschende Stellung auf dem Markt einnehmen, die es ihnen ermöglicht, unterhalb der Marktpreise anzubieten. Ungeachtet der Einstufung dieser Körperschaften als "öffentlich" oder nicht, belegen dieselben Beweise in jedem Fall, dass durch die staatliche Politik stark in diesen Sektor eingegriffen wird. Jetzt ist zu ermitteln, ob sich diese Politik auch auf privatwirtschaftliche Anbieter erstreckt.

(87)

In einer Reihe von Regierungsplänen und politischen Dokumenten sind Hinweise enthalten, dass Stahlhersteller in China (sowohl staatseigene Unternehmen als auch privatwirtschaftliche Unternehmen) von der chinesischen Regierung gefördert und unterstützt werden. Bestimmte Abschnitte dieser Dokumente legen nahe, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Regierung und dem Geschäftsgebaren der privatwirtschaftlichen Stahlunternehmen besteht, und in mehreren Fällen konnte festgestellt werden, dass diese "Orientierung" zu Maßnahmen der Stahlunternehmen entsprechend den Empfehlungen in den Plänen geführt hat.

(88)

In dem Erlass Nr. 35 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie werden die Stahlunternehmen z. B. ermutigt, auf eine bestimmte Art und Weise zu agieren (32), es werden Bedingungen für Investitionen festgelegt und behördliche Genehmigungen für Investitionen vorgeschrieben (33), der Wettbewerb um Ressourcen wird beeinflusst (34), und es sind sogar Strafen für Unternehmen vorgesehen, die diese Bestimmungen nicht erfüllen (35). Auch der zwölfte Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie beeinflusst die Geschäftsentscheidungen der Stahlunternehmen, was folglich Auswirkungen auf die Kostenstruktur und Preise haben kann (36).

(89)

Darüber hinaus stellte der Antragsteller in Anhang 24 des Antrags eine Zusammenstellung von Auszügen aus verschiedenen politischen Dokumenten unterschiedlicher Regierungsorganisationen zur Verfügung, durch die die Unterstützung der chinesischen Regierung für die Stahlindustrie im Allgemeinen und den OBS-Sektor im Besonderen hervorgehoben wird (37).

(90)

Des Weiteren liegen öffentlich zugängliche Informationen vor, die belegen, dass privatwirtschaftliche Unternehmen im Einklang mit den verschiedenen Regierungsplänen und politischen Dokumenten handeln (38).

(91)

Die chinesische Regierung hat Schritte eingeleitet, um der Ausfuhr von warm- und kaltgewalztem Stahl mittels Ausfuhrbeschränkungen, die durch ein komplexes Umsatzsteuer-Erstattungssystem auferlegt werden, entgegenzuwirken. Insbesondere unterliegt warm- und kaltgewalzter Stahl einer Umsatzsteuer von 17 %. Die Umsatzsteuer für im Inland verkaufte OBS, die aus kaltgewalztem Stahl hergestellt wurden (der wiederum aus warmgewalztem Stahl produziert wird), ist zum Satz von 13 % erstattungsfähig, während bei der Ausfuhr von warm- oder kaltgewalztem Stahl durch das Unternehmen keine Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt. Aufgrund dieses Systems können die privatwirtschaftlichen Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl nicht mit der normalen geschäftlichen Unabhängigkeit agieren, wodurch das inländische Angebot von warm- und kaltgewalztem Stahl zunimmt und zwangsläufig auf den Preis auf dem chinesischen Markt Druck ausgeübt wird. Somit können privatwirtschaftliche Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl (ebenso wie staatseigene Unternehmen) nicht unabhängig von der Politik der chinesischen Regierung agieren.

(92)

Im vorstehenden Abschnitt zu den Vorteilen für öffentliche Körperschaften wurde festgestellt, dass aufgrund der Dominanz der staatseigenen Stahlunternehmen auf dem Markt für warm- und kaltgewalzten Stahl den privatwirtschaftlichen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl keine andere Wahl bleibt, als ihre Preise an die Preise der staatseigenen Unternehmen anzugleichen. Sie legen daher also nicht die Preise fest, sondern übernehmen diese vielmehr. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die privatwirtschaftlichen Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl nicht unabhängig von den Maßnahmen der chinesischen Regierung und anderen öffentlichen Körperschaften agieren können.

(93)

Diese Tatsache wird auch durch die Informationen der chinesischen ausführenden Hersteller, die Antworten auf den Fragebogen im Antisubventionsverfahren übermittelt hatten, untermauert, durch die aufgezeigt wird, dass die Preise von privatwirtschaftlichen Anbietern von warm- und kaltgewalztem Stahl nahezu vollständig an die Preise der staatseigenen Unternehmen angeglichen sind. Darüber hinaus enthielt der Vertrag über die Lieferung von warmgewalztem Stahl durch einen privatwirtschaftlichen Anbieter, den einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelt hatte, sogar die Bedingung, den Preis an den Lieferantenpreis von staatseigenen Unternehmen zu binden.

(94)

Angesichts der vorstehend dargelegten Feststellung, dass die Preise der staatseigenen Unternehmen unterhalb der Marktpreise liegen, ist ersichtlich, dass auch die Preise von privatwirtschaftlichen Anbietern, die an diejenigen der staatseigenen Unternehmen angeglichen sind, unterhalb des Marktniveaus liegen.

e)   Finanzielle Beihilfe

(95)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung liegt eine finanzielle Beihilfe vor, wenn eine Regierung "eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden". Das WTO-Berufungsgremium hat "Anweisung" dahin gehend ausgelegt, dass sich der Begriff auf Situationen bezieht, in denen eine Regierung ihre Autorität, einschließlich eines gewissen Zwangs, über eine private Einrichtung ausübt, und "Beauftragung" als Bezugnahme auf Situationen ausgelegt, in denen eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt (39). Außerdem hat das WTO-Panel zu Ausfuhrbeschränkungen der USA (40) einen dreistufigen Test für das Vorliegen von Beauftragung und Anweisung festgelegt, nach dem a) das Vorliegen einer Maßnahme der Regierung erforderlich ist, die b) an eine bestimmte Partei gerichtet und c) deren Ziel eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht ist (41).

(96)

Auf dieser Grundlage stellt die Einbeziehung privatwirtschaftlicher Lieferanten in die Politik der chinesischen Regierung betreffend die Lieferung von warm- und kaltgewalztem Stahl aus den folgenden Gründen eine "Beauftragung" und "Anweisung" der privatwirtschaftlichen Lieferanten dar:

 

"Maßnahme" der Regierung:

Die "Politik" der chinesischen Regierung (siehe Erwägungsgrund 86) stellt eine "Maßnahme" oder "Maßnahmen" dar. Die Politik wird von öffentlichen Körperschaften (staatseigenen Unternehmen), die den Markt beherrschen und ihre Ware unter den Marktpreisen verkaufen, sowie der chinesischen Regierung im Wege von Plänen und der Handhabung von Ausfuhrbeschränkungen umgesetzt. Insgesamt hat dies zur Folge, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter tatsächlich gezwungen sind, sich an die Preise unterhalb des Marktniveaus der öffentlichen Körperschaften anzupassen.

 

"an eine bestimmte Partei gerichtet":

Die Politik der Regierung (insbesondere die Pläne und Ausfuhrbeschränkungen) gelten für alle Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl, sowohl für staatseigene Unternehmen als auch für Unternehmen in Privatbesitz. In diesem Sinne ist die Politik an alle Hersteller "gerichtet". Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die Preise von staatseigenen Unternehmen und privatwirtschaftlichen Unternehmen aneinander angeglichen sind und privatwirtschaftliche Anbieter zu Preisen verkaufen, die wirtschaftlich nicht vernünftig sind.

 

"deren Ziel eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht ist":

Das Ziel der Politik der Regierung besteht in der Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu Preisen unterhalb des Marktniveaus, wie durch das Preisniveau in China belegt wird. Die Maßnahmen der chinesischen Regierung und der staatseigenen Unternehmen lassen privatwirtschaftlichen Anbietern keine andere Wahl, als sich den Praktiken der öffentlichen Körperschaften anzupassen, wodurch ihnen tatsächlich eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht auferlegt wird. Die Politik der chinesischen Regierung schränkt die Unabhängigkeit der privatwirtschaftlichen Anbieter durch diese Aufgabe oder Pflicht ein, insbesondere im Wege der Pläne und der Handhabung der Umsatzsteuer.

(97)

Unter Berücksichtigung aller dargelegten Faktoren kann der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhrbeschränkung der chinesischen Regierung, die staatliche Planung und die Dominanz der staatseigenen Unternehmen die Unabhängigkeit der privatwirtschaftlichen Anbieter von warm- und kaltgewalztem Stahl einschränken und sie dazu zwingen, in einer nicht-wirtschaftlichen Weise zu handeln sowie wirtschaftlich irrationale Preise (unter dem Marktniveau) zu akzeptieren, was sie in einem freien und offenen Markt nicht tun würden. Dadurch wird bestätigt, dass die Politik der Regierung betreffend die Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl (einschließlich des OBS-Sektors) sich auch auf privatwirtschaftliche Anbieter erstreckt.

(98)

Angesichts der vorstehenden Analyse, der im Dossier enthaltenen Beweise und sonstiger öffentlich zugänglicher Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass privatwirtschaftliche Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in China von der chinesischen Regierung mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut und dazu angewiesen werden und diese in derselben Weise agieren wie staatseigene Stahlunternehmen.

f)   Vorteil (privatwirtschaftliche Anbieter)

(99)

Die Kommission stellte fest, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter von warm- und kaltgewalztem Stahl im Rahmen einer Beauftragung und unter Anweisung der chinesischen Regierung handeln, und die Untersuchung zeigte auf, dass die Preise von privatwirtschaftlichen Anbietern von warm- und kaltgewalztem Stahl an die Preise von staatseigenen Unternehmen angeglichen sind (siehe vorstehenden Abschnitt).

(100)

Angesichts dessen wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen betreffend den Vorteil und die Spezifität durch die Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu Preisen unterhalb des Marktniveaus durch die staatseigenen Unternehmen auch für die Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl durch privatwirtschaftliche Anbieter gelten.

g)   Untersuchungsergebnisse

(101)

Zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern erwuchs ein Vorteil aus dieser Regelung. Einem ausführenden Hersteller (Panhua Steel Group) erwuchs ein Vorteil aus der Zur-Verfügung-Stellung von warmgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und dem zweiten ausführenden Hersteller (Huadong Steel Group) wurde ein Vorteil durch die Zur-Verfügung-Stellung von kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gewährt.

h)   Berechnung der Höhe der Subvention

(102)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Dieser Vorteil wird berechnet, indem die Summe der Differenzen zwischen dem tatsächlichen Wert der Käufe und dem Wert der geeigneten Bemessungsgrundlage für den Erwerb von warm- und kaltgewalztem Stahl herangezogen wird. Der sich ergebende Betrag wurde anschließend dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(103)

Da der chinesische Markt für warm- und kaltgewalzten Stahl verzerrt ist, wurden die Weltmarktpreise für warm- und kaltgewalzten Stahl als geeignete Grundlage für die rechnerische Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl befunden. Unter Zugrundelegung verschiedener Fachzeitschriften für Stahl (SBB und MEPS) wurden die inländischen Preise, ohne Steuern, von fünf Ländern/Regionen ausgewählt (d. h. Europa, USA, Türkei, Japan und Brasilien). Um zu einer repräsentativen Bemessungsgrundlage zu gelangen, wählte die Kommission den größten Markt der jeweiligen geographischen Region, nämlich Europa (EU), Nordamerika (USA), Lateinamerika (Brasilien), Asien (Japan) und Naher Osten / Nordafrika (Türkei). Zur Ermittlung der als Bemessungsgrundlage herangezogenen monatlichen Preise wurden die monatlichen Durchschnittspreise im UZ für jedes/jede der fünf Länder bzw. Regionen arithmetisch gemittelt. Die fünf ausgewählten Länder/Regionen, allesamt WTO-Mitglieder, wiesen nicht die höchsten Preise im UZ auf; sie zählen zu den zehn größten Stahlherstellern weltweit und befinden sich auf unterschiedlichen Kontinenten. Die als Bemessungsgrundlage ermittelten Preise werden daher als vertretbar und angemessen betrachtet.

(104)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt für die Huadong Group 23,02 % und für die Panhua Group 27,63 %.

(105)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 25,37 %.

(106)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h. 32,44 %.

3.3.1.2.    Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Vorbemerkungen

(107)

Der Antragsteller behauptete, dass in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden bestehe und der von den Unternehmen für die Landnutzung bezahlte Betrag unter dem normalen Marktsatz liege. In ihrer Antwort auf den Fragebogen im Antisubventionsverfahren erklärte die chinesische Regierung, dass gemäß dem Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China sich Grund und Boden in städtischen Bezirken im Staatseigentum befinde, Grund und Boden in ländlichen und vorstädtischen Gebieten, sofern vom Staat nicht anderweitig geregelt, befinde sich im Kollektivbesitz von Kleinbauern. Die chinesische Regierung behauptete, es bestehe ein standardisierter Grundstücksmarkt mit geordnetem Wettbewerb, Landnutzungsrechte müssten öffentlich entsprechend den Vorschriften auf dem Grundstücksmarkt gehandelt werden. Des Weiteren führte die chinesische Regierung aus, Industrie- und Gewerbeflächen müssten durch eine Abgeltung für die Nutzung auf einem offenen Markt im Wege von Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb erworben werden. Die chinesische Regierung legte keine Daten zu den tatsächlichen Preisen für Landnutzungsrechte und den von der Regierung festgelegten Mindestpreisen für die Landnutzung vor, die in der Antwort auf den Fragebogen im Antisubventionsverfahren und während des Kontrollbesuchs erwähnt worden waren.

(108)

Während der Kontrolle ersuchte die Kommission die chinesische Regierung um Beweise zur Stützung ihrer Behauptung, dass sämtliche Industrieflächen in China im Wege von Ausschreibungen, Angeboten oder Versteigerungen zugewiesen würden. Die chinesische Regierung konnte während des Kontrollbesuchs keine entsprechenden Beweise vorlegen, übermittelte jedoch nach dem Kontrollbesuch diesbezüglich einige Informationen. Allerdings geht aus dem Beweismaterial lediglich hervor, dass von 13 Geschäftsvorgängen mit Landnutzungsrechten, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller betrafen, nur in sechs Fällen ein Ausschreibungsverfahren oder eine Versteigerung hätte stattfinden sollen. Die von der Kommission erbetenen Informationen über die Teilnehmer an den Versteigerungs-/Ausschreibungsverfahren wurden nicht bereitgestellt, und tatsächlich entsprach in allen Fällen der von dem Unternehmen schließlich gezahlte Preis dem von den lokalen Behörden willkürlich festgelegten Preis.

(109)

Darüber hinaus hatte die Kommission die chinesische Regierung unter der Annahme, dass in der VR China kein Marktpreis für Grund und Boden vorliegt, um ihre Stellungnahme zu möglichen Bemessungsgrundlagen gebeten. Obwohl es sich dabei zum Zeitpunkt des Versands des Fragebogens an die chinesische Regierung nur um eine Annahme und in keiner Weise um eine Feststellung oder Schlussfolgerung handelte, legte die chinesische Regierung dar, dass diese Annahme falsch sei, und übermittelte keine Angaben zu möglichen Bemessungsgrundlagen. Zudem wies die chinesische Regierung auf einen angeblichen Fehler im Antrag hin, wonach der Antragsteller einerseits behauptet habe, es bestehe kein Markt für Grund und Boden in China, weshalb eine ausländische Bemessungsgrundlage zu verwenden sei, andererseits aber vorgebracht habe, die staatseigenen Unternehmen erhielten Grund und Boden von der Regierung zu günstigeren Bedingungen als die Privatwirtschaft, und außerdem vorgeschlagen habe, bei der etwaigen Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage die Preise heranzuziehen, die "nicht begünstigte" chinesische Wirtschaftszweige zahlten, andererseits aber keine Informationen über diese Preise vorgelegt habe. Dazu sei angemerkt, dass der Antragsteller behauptet hatte, der Markt für Landnutzungsrechte in China sei insgesamt verzerrt und sowohl staatseigene als auch privatwirtschaftliche Hersteller von OBS hätten Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erhalten.

b)   Rechtsgrundlage

(110)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China und das Gesetz über das dingliche Recht (Real Right Law) der VR China.

c)   Praktische Anwendung

(111)

Nach Artikel 2 des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden befindet sich aller Grund und Boden in Staatsbesitz, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften Grund und Boden kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch entsprechend dem Gesetz zugewiesen werden. Die staatlichen Behörden können Grund und Boden im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angeboten und Versteigerungen zuweisen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(112)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller legten Informationen zu dem Grund und Boden in ihrem Besitz sowie die meisten relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor, die chinesische Regierung machte jedoch nur sehr wenige Angaben über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten.

(113)

Wie vorstehend erwähnt, behauptete die chinesische Regierung, Landnutzungsrechte würden in China durch Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb zugewiesen. Dies ist zudem in Artikel 137 des Gesetzes über dingliches Recht der VR China vorgesehen (42).

(114)

Bei der Prüfung der kooperierenden ausführenden Hersteller wurde jedoch festgestellt, dass dieses von der chinesischen Regierung beschriebene System in der Praxis nicht immer funktioniert. Beispielsweise fand bei den sechs von der Chongqing Wanda Steel Strip Co. Ltd. (Teil der Panhua Group Co. Ltd) erworbenen Landnutzungsrechten in vier Fällen kein Ausschreibungsverfahren statt, wie die Führungskräfte des Unternehmens bestätigten. Chongqing Wanda war der einzige Teilnehmer, und der von dem Unternehmen letztendlich für das Geschäft gezahlte Preis entsprach genau dem ursprünglich von der lokalen Behörde für Landressourcen willkürlich festgelegten Preis. Was die beiden übrigen Landnutzungsrechte betrifft, so fand zwar ein Ausschreibungsverfahren statt, es wurden jedoch weder von dem Unternehmen noch von der chinesischen Regierung Beweise vorgelegt. Vielmehr wurden nach den von der chinesischen Regierung nach dem Kontrollbesuch übermittelten Unterlagen offensichtlich auch diese beiden Landnutzungsrechte zu dem von der lokalen Behörde für Landressourcen festgelegten Preis erworben. Die Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd (Teil der Panhua Group Co. Ltd) erhielt drei Landnutzungsrechte im Wege einer Übertragung von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Tausch gegen eine Beteiligung an der Panhua Group Co. Ltd.

(115)

Die Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co., Ltd erhielt zwei ihrer Landnutzungsrechte von der lokalen Behörde für Grund und Boden und Ressourcen im Bezirk Xiaoshan und ein Landnutzungsrecht von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen. Es konnten keine Beweise für Ausschreibungen oder Versteigerungen vorgelegt werden, da nach Angaben der chinesischen Regierung für die vor dem 1. September 2006 erworbenen Landnutzungsrechte keine Verkaufsbestätigung bei Geschäften mit Landnutzungsrechten vorliege, und die chinesische Regierung tatsächlich weder bestätigte noch verneinte, dass diese Geschäfte Gegenstand einer Ausschreibung oder Versteigerung waren.

(116)

Durch die Untersuchungsergebnisse wird bestätigt, dass die Lage betreffend die Zur-Verfügung-Stellung und den Erwerb von Grund und Boden in China unklar und intransparent ist und die Preise häufig willkürlich von den Behörden festgesetzt werden. Die Behörden setzen die Preise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke fest, nach dem neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke zu berücksichtigen ist. Zudem ist zumindest im Stahlsektor der Zugang zu Gewerbegrundstücken gesetzlich auf Unternehmen beschränkt, die sich an die vom Staat festgesetzte Industriepolitik halten (43).

(117)

Darüber hinaus legen die vom Antragsteller vorgelegten unabhängigen Informationen nahe, dass Grund und Boden in China unter den marktüblichen Sätzen zur Verfügung gestellt wird (44).

e)   Schlussfolgerung

(118)

Dementsprechend ist die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 114 bis 115 erläutert, besteht in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergibt sich, dass der von den kooperierenden Ausführern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt. Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, weil der Zugang zu Gewerbeflächen per Gesetz auf Unternehmen beschränkt ist, welche die staatliche Industriepolitik einhalten, nur bestimmte Geschäfte einem Ausschreibungsverfahren unterlagen, wobei die Preise häufig von den Behörden vorgegeben wurden, und staatliche Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind.

(119)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(120)

Da der Schluss gezogen wurde, dass die Situation in China hinsichtlich der Landnutzungsrechte nicht marktgesteuert ist, dürften keinerlei Bemessungsgrundlagen für den privaten Markt in China verfügbar sein. Daher ist eine Berichtigung von Kosten oder Preisen in China nicht möglich. Angesichts dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass in China kein Markt besteht; folglich ist nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung eine externe Bemessungsgrundlage zur Messung der Höhe der gewährten Vorteile heranzuziehen. Da die chinesische Regierung nicht mitarbeitete bzw. keinerlei Vorschlag für eine externe Bemessungsgrundlage präsentierte, musste die Kommission auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um eine angemessene externe Bemessungsgrundlage zu ermitteln. In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, Informationen des gesonderten Zollgebiets Taiwan als geeignete Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(121)

Nach Ansicht der Kommission stellen die Grundstückspreise in Taiwan den besten Näherungswert bezüglich der Gebiete in China dar, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller angesiedelt sind. Die meisten ausführenden Hersteller sind in Ostchina in gut entwickelten Gebieten mit hohem BIP in dicht besiedelten Provinzen niedergelassen.

(122)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den einzelnen Unternehmen für Landnutzungsrechte bezahlten Betrag und dem normalerweise nach der taiwanesischen Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Betrag besteht.

(123)

Bei dieser Berechnung zog die Kommission den durchschnittlich in Taiwan geltenden Quadratmeterpreis für Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung und die BIP-Entwicklung per Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken wurden von der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die Währungsabwertung und die Entwicklung des BIP in Taiwan wurden anhand der vom IWF in seinem World Economic Outlook 2011 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und der dortigen BIP-Entwicklung pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ zugerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der Laufzeit, die für das Recht zur Landnutzung bei Gewerbegrundstücken in China normalerweise gilt (d. h. 50 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(124)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt für die Huadong Group 0,34 % und für die Panhua Group 1,12 %.

(125)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,73 %.

(126)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h. 1,36 %.

3.3.1.3.    Programm zur Bereitstellung von Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Vorbemerkungen

(127)

Nach den Angaben im Antrag werden die Wasserpreise in China ausschließlich von den öffentlichen Behörden festgesetzt und beruht die Preisgestaltung auf der Gesamtwirtschaftspolitik. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass sich die Wasserpreise in den verschiedenen Gebieten unterschieden und zudem eine Differenzierung der Tarife für einzelne Unternehmen erfolge. Es sei anzunehmen, dass die Hersteller von OBS im Rahmen der Politik zur Förderung von Stahlerzeugnissen mit hoher Wertschöpfung durch Preise für Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt begünstigt worden seien.

(128)

Die Wasserversorgung und der Wassermarkt in China werden von der NDRC, dem Ministerium für Wasserressourcen und dem Umweltministerium verwaltet. Der Wasserversorgungsmarkt wird nach wie vor von lokalen staatseigenen Unternehmen dominiert, obwohl durch den Einstieg ausländischer Beteiligungsunternehmen in Wasserversorgungsprojekte in bestimmten Städten das Monopol der staatlichen Anbieter gebrochen wurde. Allerdings konnte die chinesische Regierung keine detaillierte Liste der Wasserversorgungsunternehmen mit ihrem Versorgungsbereich und den gelieferten Mengen vorlegen (siehe Erwägungsgrund 129), sondern beschränkte ihre Antwort auf eine Liste der Wasserversorgungsunternehmen in den Gebieten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

(129)

Was die Preisgestaltung anbelangt, so formuliert die NDRC die wichtigste Preispolitik und die lokalen Behörden setzen den lokalen Wasserpreis nach einem Anhörungsverfahren fest, das zum Ziel hat, eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen zu fördern. Die Preise entsprechen den Kosten und einem angemessenen Gewinn für die lokalen Wasserversorgungsunternehmen. Die chinesische Regierung übermittelte die entsprechenden Preislisten für die Gebietskörperschaften, in denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von OBS angesiedelt sind. Es wurde geklärt, dass die verschiedenen Preise der Gebietskörperschaften einheitlich für alle gewerblichen Nutzer gälten und keine Unterschiede zwischen einzelnen Unternehmen oder Nutzern bestünden.

b)   Untersuchungsergebnisse

(130)

Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass die NDRC den Grundpreis für Wasser festsetzt und die für den Preis zuständigen Verwaltungsbehörden der Gebietskörperschaften den Preis für jede Gebietskörperschaft auf Grundlage verschiedener Parameter bestimmt (z. B. Kosten der Verteilung, Gewinn und angemessener Überschuss). Neben dem Wasserpreis ist eine Gebühr für die "Abwasseraufbereitung" zu zahlen, die ebenfalls auf Ebene der Gebietskörperschaften festgelegt wird.

(131)

Zwar gilt der Grundwasserpreis, die Gebühr für die Abwasseraufbereitung und mögliche weitere lokale Aufschläge für alle Nutzer einer Kategorie gleichermaßen, es wurde aber festgestellt, dass einer der beiden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer (Zhejiang Huadong Group) keine Gebühr für die Abwasseraufbereitung entrichtete.

(132)

Der Ausführer behauptete, er habe diese Gebühr als Pauschalbetrag an die Umweltschutzbehörde abgeführt. Allerdings wird aus den folgenden drei Gründen nicht angenommen, dass diese Zahlung für die Gebühr für die Abwasseraufbereitung erfolgte: 1) Im amtlichen Dokument wird die Zahlung als Gebühr für "Abwasseremissionen" und nicht Gebühr für die "Abwasseraufbereitung" bezeichnet; 2) die Zahlung steht nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Wasserverbrauch; 3) der entrichtete Gesamtbetrag ist relativ gering im Vergleich zum Betrag, der tatsächlich zu zahlen gewesen wäre, wenn die Gebühr für die Abwasseraufbereitung auf dem tatsächlichen Wasserverbrauch beruht hätte.

c)   Finanzielle Beihilfe

(133)

Der Zhejiang Huadong Group wurde eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung gewährt, da die Regierung über das lokale öffentliche Wasserversorgungsunternehmen (d. h. Hangzhou Xiaoshan Water Supply Co. Ltd.) Wasser zur Verfügung stellte. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung dar. Alternativ kann dies als Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand gesehen werden, da im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii eine öffentliche Körperschaft auf eigentlich zu entrichtende Abgaben verzichtet hatte.

d)   Vorteil

(134)

Der Huadong Steel Group wurde in dem Maße ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, in dem die Regierung Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte. Es wurde festgestellt, dass dieser Ausführer nicht den vollen Preis für die Wasserversorgung gezahlt hat, der normalerweise für die Nutzergruppe gilt, der er angehört, da die Komponente "Gebühr für die Abwasseraufbereitung" des Wasserpreises nicht entrichtet wurde.

e)   Spezifität

(135)

Die Subvention in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Wasser für einen der kooperierenden Ausführer ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da nicht bei allen Unternehmen auf die Gebühr für die Abwasseraufbereitung verzichtet wird. Ungeachtet des Fehlens von Rechtsvorschriften, durch die diese Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt wird, ist die Subvention in der Tat spezifisch, da für ein bestimmtes Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt, die Möglichkeit bestand, Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu beziehen, und die lokalen Behörden offensichtlich über einen Ermessenspielraum verfügen, um auf einen Teil des normalerweise für Wasser zu zahlenden Tarifs zu verzichten. Die Kommission konnte keine weiteren Beweise hinsichtlich der Grundlage für den Verzicht auf diese Gebühr erheben, da der ausführende Hersteller diese nicht vorlegen konnte.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(136)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Dieser Vorteil wird als der für den Wasserverbrauch im UZ nicht entrichtete Betrag der Gebühr für die Abwasseraufbereitung betrachtet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(137)

Die Zhejiang Huadong Group wurde durch den Verzicht auf die Zahlung der Gebühr für die Abwasseraufbereitung begünstigt. Die hierfür ermittelte Subventionsspanne beträgt 0,01 %.

(138)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,01 %.

(139)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen festgesetzt, nämlich 0,01 %.

3.3.1.4.    Programm zur Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Vorbemerkungen

(140)

Im Antrag wurde behauptet, die chinesische Regierung stelle über Vorzugstarife Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung. Insbesondere wurde im Antrag geltend gemacht, dass die Stromtarife in den verschiedenen Provinzen unterschiedlich seien und zudem Vorzugstarife als industriepolitisches Instrument eingesetzt würden, um Stahlerzeugnisse mit hoher Wertschöpfung zu fördern und veraltete Produktionskapazitäten abzubauen.

(141)

Die NDRC ist für die Regulierung des Strommarktes und die Festsetzung der Preise in China zuständig. Die transprovinziellen und provinziellen Stromnetze werden von zwei staatseigenen Anbietern betrieben: State Grid Corporation of China und China Southern Power Grid Corporation. Die Stromanbieter auf Ebene der Gebietskörperschaften sind Tochtergesellschaften dieser Unternehmen. Im Rahmen einiger Pilotprojekte wird derzeit ein Wettbewerbsmechanismus in China eingeführt, seine Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt aber noch unerheblich.

(142)

Die Strompreise werden von der NDRC auf Grundlage eines Verfahrens festgesetzt, das eine Kostenanalyse, Sachverständigengutachten, öffentliche Anhörungen und die Ermittlung und Veröffentlichung des Endpreises umfasst. Die NDRC veröffentlicht die für die einzelnen Provinzen geltenden Preise in Bekanntmachungen; anschließend veröffentlicht die für den Preis zuständige lokale Behörde eine entsprechende Bekanntmachung auf lokaler Ebene, mit der die von der NDRC auf zentraler Ebene festgelegten Preise eingeführt werden. Der Endpreis spiegelt die Kosten des Kaufs, die Übermittlungskosten und -verluste sowie die Aufschläge der Regierung wider. Die Preise sind nach Provinzen differenziert und hängen von der Lage vor Ort und den in den verschiedenen Provinzen verfolgten politischen Zielen ab. Es werden verschiedene Preise für unterschiedliche Nutzergruppen festgelegt (z. B. Privathaushalte, gewerbliche Nutzer). Um die von der chinesischen Regierung festgelegte Industriepolitik zu verfolgen, werden die Preise für verschiedene gewerbliche Nutzer zusätzlich differenziert, wie der im Beschluss Nr. 40 (2005) der NDRC enthaltenen Aufstellung zu entnehmen ist (weitere Erläuterungen siehe Erwägungsgrund 182). Nutzer, die laut Aufstellung der NDRC zu den "geförderten" Unternehmen zählen, zahlen den Grundpreis für Strom, während Nutzer, die unter die Kategorie der "veralteten" oder "verbotenen" Unternehmen fallen, einen Aufschlag auf den Grundpreis zu entrichten haben. Nutzer, die unter keine der in der Aufstellung aufgeführten Kategorien fallen, zählen zur Standardkategorie der "zugelassenen" Unternehmen und zahlen ebenfalls den Grundpreis ohne Aufschläge. Hersteller von OBS gehören nach dem Beschluss Nr. 40 der NDRC in der Regel zur Kategorie der "geförderten" Unternehmen.

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(143)

Die Kommission hatte von der chinesischen Regierung Informationen über den Rechtsrahmen für den Strommarkt und die Preisgestaltung sowie die Aufgaben aller einschlägigen Stellen oder Einrichtungen erbeten. Die chinesische Regierung unterließ es nicht nur in Bezug auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, sondern auch hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, alle einschlägigen Preisbeschlüsse der NDRC und der für den Preis zuständigen lokalen Behörden vorzulegen. Zudem unterließ es die chinesische Regierung, die Rolle der NDRC und der für den Preis zuständigen lokalen Behörden bei der Festsetzung der Preise zu beschreiben. Die Kommission informierte die chinesische Regierung in ihrem Schreiben vom 12. August 2012 über diese Mängel in Bezug auf die in die Stichprobe eingezogenen ausführenden Hersteller. Darüber hinaus wurde nach den Kontrollbesuchen festgestellt, dass die chinesische Regierung für einen der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer einen falschen Stromtarif angegeben hatte.

c)   Untersuchungsergebnisse

(144)

Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass die NDRC die in den verschiedenen Provinzen geltenden Strompreise festsetzt. Der Untersuchung zufolge führt die für den Preis zuständige lokale Behörde lediglich den auf zentraler Ebene durch die NDRC getroffenen Beschluss aus. Dies wurde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die NDRC Bekanntmachungen herausgibt, in denen die tatsächlichen Preise für jede Provinz festgelegt werden, und anschließend diese Bekanntmachungen formell in lokale Bekanntmachungen umgesetzt werden, die von der für den Preis zuständigen lokalen Behörde angenommen und auf lokaler Ebene umgesetzt werden. Im Rahmen der Untersuchung wurde des Weiteren ermittelt, dass die unterschiedlichen Stromtarife, die für bestimmte Sektoren und/oder auf Provinzebene bzw. lokaler Ebene gelten, nach Maßgabe bestimmter Faktoren festgesetzt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele der Industriepolitik, die von der Zentralregierung und den lokalen Regierungen in ihren Fünfjahresplänen und in den sektoralen Plänen festgelegt werden.

(145)

Die Untersuchung der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer zeigte, dass einer von ihnen, nämlich Chongqing Wanda Steel Strip ("CWSS"), von einem Stromtarif profitierte, der niedriger war als der allgemein für große Industrieabnehmer geltende Tarif. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte in dem speziellen Gebiet, in dem dieser Ausführer angesiedelt ist, eine Unterkategorie von bestimmten Industrieabnehmern, zu der auch die Hersteller der betroffenen Ware zählen, Anspruch auf diesen niedrigeren Tarif.

d)   Finanzielle Beihilfe

(146)

Einem der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer (CWSS) wurde eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung gewährt, da die Regierung Strom über das lokale Stromversorgungsunternehmen zur Verfügung stellte. Dies stellt eine Beihilfe der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung dar.

e)   Vorteil

(147)

CWSS wurde in dem Maße ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, in dem die Regierung Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte. Es wurde festgestellt, dass dieser Ausführer Anspruch auf einen niedrigeren Stromtarif als den allgemein für andere große Industrieabnehmer geltenden Tarif hatte.

f)   Spezifität

(148)

Die Subvention in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Strom für einen der kooperierenden Ausführer ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung. Der niedrigere Stromtarif wird in der entsprechenden Bekanntmachung der NDRC festgesetzt und in die von der für den Preis zuständigen lokalen Behörde veröffentlichte Bekanntmachung aufgenommen, d. h., er wird von der zentralen Behörde angeordnet und auf lokaler Ebene verwaltet. Dieser niedrigere Tarif ist auf bestimmte Unternehmen in festgelegten Sektoren beschränkt (hauptsächlich Hersteller von Ferrolegierungen in Unternehmen für elektronische Öfen und Düngemittel), die in eine Unterkategorie von großen Industrieabnehmern aufgenommen wurden. Daher ist dieser niedrigere Tarif de jure auf die unter diese Kategorie fallenden Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung beschränkt.

(149)

Zudem ist die Subvention auf eine bestimmte Region beschränkt, da sie nur in einem bestimmten geografischen Gebiet, in dem der ausführende Hersteller angesiedelt ist, Anwendung findet. Dieses Gebiet wird nach den von der Zentralregierung erlassenen Rechtsvorschriften gefördert, d. h. dem Runderlass des Staatsrats zu mehreren Politikbereichen bei der Durchführung und Entwicklung der weiten westlichen Regionen (Circular of the State Council Concerning Several Policies on Carrying out the Development of China's Vast Western Regions) (weitere Informationen siehe Erwägungsgrund 233). In diesem Runderlass wird der Preismechanismus bei der Stromübertragung und -bereitstellung ausdrücklich als eines der Instrumente für die Entwicklung bestimmter Sektoren erwähnt. Da die in diesem Gebiet geltenden Stromtarife von einer zentralen Behörde festgesetzt werden, ist diese Subvention zudem regional spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

g)   Berechnung der Höhe der Subvention

(150)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den ausführenden Herstellern erwachsende Vorteil wurde ermittelt, indem die Differenz zwischen dem tatsächlichen bezahlten Stromtarif pro Kwh und dem Tarif, der von großen Industrieabnehmern pro Kwh zu zahlen war, mit dem Stromverbrauch im UZ multipliziert wurde. Die Höhe dieses Betrags (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(151)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller, der zur Unternehmensgruppe Panhua Group (d. h. CWSS) gehört, wurde durch diesen niedrigeren Stromtarif begünstigt. Die für die Panhua Group ermittelte Subventionsspanne beträgt 0,14 %.

(152)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,07 %.

(153)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h. 0,17 %.

3.3.1.5.    Zur-Verfügung-Stellung verschiedener Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(154)

Im Antrag wurde auf eine Reihe von weiteren Waren verwiesen, die die chinesische Regierung den Herstellern von OBS über ihre staatseigenen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe. Insbesondere wurde im Antrag eine Reihe von spezifischen Geschäftsvorgängen betreffend die Bereitstellung verschiedener von staatseigenen Unternehmen hergestellter Ausgangsstoffe für Stahl angeführt, darunter Eisenerzkonzentrat, Pellets, gesintertes Erz, Schrott, Knüppel, Legierungen usw. Im Antrag wurde aufgezeigt, dass der Preis für die Zur-Verfügung-Stellung dieser Waren unter Zugrundelegung verschiedener Elemente und/oder Bemessungsgrundlagen festgelegt wurde und dass abhängig von den verschiedenen Waren und dem Kriterium, ob der Geschäftsvorgang verbundene Parteien betraf, Preisobergrenzen bestanden oder Preisanpassungen vorgenommen wurden.

(155)

Nach den Angaben der chinesischen Regierung in ihrer Antwort bestand im UZ keine entsprechende Regelung für Stahlhersteller. Da die chinesische Regierung keine weiteren Informationen über diese Regelung erteilte, stützte die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen.

(156)

Soweit die Preise für die vorstehend genannten Waren nicht einem angemessenen Entgelt entsprachen, ist diese Regelung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung anfechtbar. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Geschäfte für die Zur-Verfügung-Stellung dieser Waren und der zugrunde liegenden Verträge, die in den Verfahrensunterlagen nicht zur Verfügung standen, konnte die Kommission keine zuverlässige Schlussfolgerung zu dieser Regelung ziehen. Daher beschloss die Kommission, keine weitere Bewertung dieser Regelung vorzunehmen.

3.3.2.   VORZUGSDARLEHEN UND -ZINSSÄTZE FÜR DIE OBS-INDUSTRIE

a)   Vorbemerkungen

(157)

Im Antrag wurde geltend gemacht, dass Hersteller von OBS durch niedrige (subventionierte) Zinssätze von staatseigenen Geschäftsbanken und Staatsbanken in Einklang mit der Politik der chinesischen Regierung zur Förderung und Entwicklung des Ausbaus der chinesischen Stahlindustrie nach den Fünfjahresplänen begünstigt worden seien.

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(158)

Die Kommission bat die chinesische Regierung, Informationen über die jeweiligen Anteile der Darlehen zu übermitteln, die von den folgenden Banken an die Industrie insgesamt und an die von diesem Verfahren betroffene Industrie vergeben worden waren, nämlich Banken, bei denen die chinesische Regierung der größte oder einzige Anteilseigner ist, Banken, an denen die chinesische Regierung eine Beteiligung hält, aber nicht der größte Anteilseigner ist, Banken, an denen die chinesische Regierung keine Beteiligung hält, sowie Banken, die sich in ausländischem Eigentum befinden. Die chinesische Regierung gab in ihrer Antwort an, sie verfüge über keine Unterlagen zu den Beträgen und Anteilen der von den staatseigenen Banken vergebenen Darlehen und sie führe keine Aufzeichungen über die Darlehen für die Stahlindustrie. Die chinesische Regierung unterbreitete auch keinen Vorschlag für eine alternative Quelle für diese Informationen.

(159)

Des Weiteren erbat die Kommission Informationen über das Staatseigentum an Banken und Finanzinstitute, aber die chinesische Regierung übermittelte keine entsprechenden Informationen und behauptete, sie verfüge über keine entsprechenden Unterlagen. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass der chinesischen Regierung die sich in ihrem Eigentum befindlichen Vermögenswerte nicht bekannt sind, doch wird darauf hingewiesen, dass nach den öffentlich zugänglichen Informationen (45)  (46) die chinesische Regierung Hauptanteilseigner an vielen in China niedergelassenen Großbanken ist und somit wie bei den staatseigenen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl Zugang zu den Satzungen der Banken hat, in denen die Beteiligungen detailliert beschrieben sein müssten. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass nach Artikel 61 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Law on Commercial Banks) [2003] die Banken ihre Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstigen Jahresabschlüsse sowie statistische Berichte und Unterlagen der Aufsichtsbehörde für das Bankwesen des Staatsrats und der People's Bank of China vorlegen müssen.

(160)

Die Kommission ersuchte auch um Informationen (mithilfe eines spezifischen Fragebogens – Anhang A) über die Struktur der staatlichen Kontrolle der betreffenden chinesischen Banken und über die Verfolgung von staatlicher Politik und staatlichen Interessen mit Blick auf die Stahlindustrie (d. h. Leitungsgremium und Gremium der Anteilseigner sowie Protokolle der Sitzungen dieser Gremien, Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Gremien, Kreditvergabepolitik und Bewertung des Risikos, das mit Darlehen an die kooperierenden ausführenden Hersteller verbunden ist). In ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelte die chinesische Regierung jedoch nur einen Anhang A, der einige allgemeine Informationen enthielt (die größtenteils den Websites der Banken entnommen waren). Die meisten der in Anhang A erbetenen spezifischen Informationen wurden nicht erteilt. Zu einigen der Fragen antwortete die chinesische Regierung, sie verfüge zum aktuellen Zeitpunkt nicht über diese Informationen, und zu anderen übermittelte sie lediglich Informationen über ausgewählte Banken (z. B. wurde nur für acht Banken die Satzung zur Verfügung gestellt). Im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wiederholte die Kommission ihr Ersuchen und bat die chinesische Regierung, sämtliche ursprünglich im Fragebogen erbetenen Informationen zu übermitteln. In ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen legte die chinesische Regierung einige zusätzliche Informationen vor. Allerdings war die Antwort nach wie vor unvollständig und zahlreiche der erbetenen Informationen (z. B. Prozentsatz des Staatseigentums an staatseigenen Banken, Satzung einiger im Fragebogen aufgeführter Banken, vollständige Antworten auf die Fragen in Anhang A) wurden nicht bereitgestellt.

(161)

Im Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und erneut während des Kontrollbesuchs vor Ort ersuchte die Kommission um die Runderlasse der People's Bank of China (PBOC) zur Ausweitung der Kreditzinspolitik der Finanzinstitute (YinFa [2003] Nr. 250 und YinFa [2004] Nr. 251). Die Kommission hatte von diesen Runderlassen im Rahmen einer früheren Untersuchung erfahren. Statt diese Runderlasse zur Verfügung zu stellen, verwies die chinesische Regierung die Kommission jedoch auf die Website der PBOC, um Informationen über die Kreditzinspolitik der Finanzinstitute einzuholen. Bei der Kontrolle wurden diesbezüglich zwei Anhänge bereitgestellt, dabei handelte es sich jedoch lediglich um Ausdrucke von der Website. Hierzu sei angemerkt, dass der komplette Inhalt dieser Runderlasse auf der Website der PBOP nicht zu finden ist.

(162)

Zudem ersuchte die Kommission darum, den Runderlass der PBOC betreffend die Änderungen vom 8. Juni 2012 bei dem Kontrollbesuch vor Ort zur Verfügung zu stellen. Die chinesische Regierung legte den Runderlass nicht vor und übermittelte stattdessen lediglich von der Website ausgedruckte allgemeine Informationen über die Anpassung der Leitzinssätze.

(163)

Des Weiteren bat die Kommission die chinesische Regierung, Treffen mit bestimmten Banken zu organisieren, um die Informationen über Darlehen zu Sonderbedingungen für die OBS-Industrie zu überprüfen. Allerdings organisierte die chinesische Regierung keine entsprechenden Treffen und behauptete, sie könne nicht bei staatseigenen Banken intervenieren, um solche Treffen zu vereinbaren. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in dem Ankündigungsschreiben vom 7. Juni 2012 erklärt hatte, sie wäre bereit, mit der Kontrolle einen Tag früher zu beginnen und de facto mehr Zeit für die Kontrolle einzuräumen, falls die Banken nach Ansicht der chinesischen Regierung am besten in der Lage wären, Erläuterungen und Klarstellungen betreffend die Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen bereitzustellen. Daher ersuchte die Kommission die chinesische Regierung, die Anwesenheit von Vertretern der Banken vor dem Kontrollbesuch zu bestätigen, so dass das Kontrollteam die erforderlichen Vorkehrungen treffen könnte. In ihrem Schreiben vom 15. Juni 2012 erklärte die chinesische Regierung, sie werde die Banken weiterhin um ihre Zusammenarbeit bitten, könne diese aber nicht dazu zwingen. Schließlich wurde das Team der Kommission erst am ersten Tag des Kontrollbesuchs darüber informiert, dass der Vertreter der China Construction Bank für Fragen und Erklärungen zur Verfügung stehe. Da die Kommission nicht darüber informiert worden war (obwohl sie in dem Ankündigungsschreiben ausdrücklich darum gebeten hatte), war es nicht möglich, spezifische Fragen über Verträge und Darlehensbedingungen, sondern nur allgemeine Fragen zu stellen. Auf keinen Fall wurden Belegunterlagen für die Erklärungen des Vertreters der China Construction Bank vorgelegt, was damit begründet wurde, dass sämtliche von der Kommission erbetenen Dokumente vertraulich und intern seien.

(164)

Die chinesische Regierung wurde auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit mussten zusätzlich zu den relevanten Unterlagen der chinesischen Regierung, die von anderen Parteien vorgelegt worden waren, Informationen aus Sekundärquellen, unter anderem der Antrag und öffentlich zugängliche Informationen aus dem Internet, herangezogen werden.

c)   Untersuchungsergebnisse

(165)

Die Untersuchung ergab, dass der chinesische Finanzmarkt von staatlichen Interventionen gekennzeichnet ist, da sich die meisten Großbanken in Staatsbesitz befinden. Die chinesischen Behörden stellten zwar nur in sehr beschränktem Umfang Informationen über Beteiligungen/Eigentum an Banken in China bereit. Die Kommission stellte aber, wie nachstehend weiter ausgeführt, die verfügbaren Informationen zusammen und konnte so zu einem repräsentativen Ergebnis gelangen. Als die Kommission analysierte, ob es sich bei Banken um Einrichtungen handelt, die mit staatlicher Autorität ausgestattet sind oder diese ausüben (öffentliche Körperschaft), bemühte sie sich auch um Informationen, die nicht nur den Staat als Eigentümer der Banken betreffen, sondern unter anderem auch die staatliche Präsenz im Leitungsgremium, die staatliche Kontrolle ihrer Tätigkeiten, die Verfolgung staatlicher Politik oder Interessen und die Gründung von Einrichtungen per Gesetz.

(166)

Die verfügbaren Informationen lassen den Schluss zu, dass die staatseigenen Banken in China den höchsten Marktanteil besitzen und den chinesischen Finanzmarkt beherrschen. Nach den Angaben der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas (47) dürfte der Anteil der staatseigenen Banken am chinesischen Markt mehr als zwei Drittel betragen. Zum selben Thema wurde im Zuge der Überprüfung der Handelspolitik Chinas durch die WTO festgehalten, dass der hohe Anteil von Staatseigentum ein weiteres auffälliges Merkmal des Finanzsektors in China sei (48) und sich die Marktstruktur des von staatseigenen Banken dominierten chinesischen Bankensektors nur wenig geändert habe (49). Es sei darauf hingewiesen, dass die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken (Agricultural Bank, Bank of China, Construction Bank of China, Bank of Communications und Industrial and Commercial Bank) offensichtlich mehr als die Hälfte des chinesischen Bankensektors ausmachen (50).

(167)

Die Kommission ersuchte auch um Informationen über die Struktur der staatlichen Kontrolle in diesen chinesischen Banken und über die Verfolgung staatlicher Politik und Interessen mit Blick auf die Stahlindustrie (d. h. Leitungsgremium und Gremium der Anteilseigner sowie Protokolle der Sitzungen dieser Gremien, Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Gremien, Darlehensvergabepolitik und Bewertung des Risikos, das mit Darlehen an die kooperierenden ausführenden Hersteller verbunden ist). Wie in Erwägungsgrund 160 dargelegt, legte die chinesische Regierung jedoch nur sehr wenige diesbezügliche Informationen vor. Folglich musste die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. Auf der Grundlage dieser Daten wurde der Schluss gezogen, dass diese Banken staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität so ausüben, dass ihr Handeln dem Staat zugerechnet werden kann. Die relevanten Daten, die zu den vorstehenden Ergebnissen führten, stammen aus den Angaben der chinesischen Regierung, den Jahresberichten chinesischer Banken, die entweder von der chinesischen Regierung vorgelegt wurden oder frei zugänglich waren, den Informationen der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas, der von der WTO durchgeführten politischen Überprüfung der Situation Chinas (2010 und 2012), dem Weltbankbericht "China 2030", den von den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und den im Antrag enthaltenen Angaben. Was ausländische Banken angeht, so schätzen unabhängige Quellen, dass deren Anteil am chinesischen Bankensektor gering ist und sie infolgedessen bei der industriepolitisch motivierten Vergabe von Darlehen eine unbedeutende Rolle spielen, wobei sachdienliche Informationen darauf hindeuten, dass ihr Anteil am chinesischen Markt bei lediglich 1 % liegt (51). Relevante öffentlich zugängliche Informationen bestätigen ebenfalls, dass sich chinesische Banken, insbesondere die großen Geschäftsbanken, wenn es infolge massiver Darlehensvergabe an Eigenkapital mangelt, bei der Kapitalaufstockung nach wie vor auf staatliche Gesellschafter und die Regierung stützen (52).

(168)

Bei den Banken, die Darlehen an die kooperierenden ausführenden Hersteller vergaben, handelte es sich größtenteils um staatseigene Banken. Tatsächlich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgestellt, dass es sich bei mindestens 14 der 17 gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelt, unter anderem um die großen chinesischen Geschäftsbanken (Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China). Was die übrigen betroffenen staatseigenen Banken betrifft, so ersuchte die Kommission erneut um dieselben Informationen über staatliche Kontrolle und Verfolgung staatlicher Politik oder Interessen mit Blick auf die Stahlindustrie. Es wurden keine derartigen detaillierten Informationen vorgelegt. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Banken staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität so ausüben, dass ihr Handeln dem Staat zugerechnet werden kann. Aus diesem Grund sind die staatseigenen Geschäftsbanken in China als öffentliche Körperschaften zu betrachten.

(169)

Ein weiteres Indiz für die Intervention der chinesischen Regierung auf dem chinesischen Finanzmarkt ist die Rolle der PBOC bei der Festlegung der konkreten Grenzen, innerhalb deren die Zinsen festgesetzt werden und schwanken können. Tatsächlich hat die Untersuchung ergeben, dass die PBOC über spezifische Regeln für die Beeinflussung von Zinsschwankungen in China verfügt. Den verfügbaren Informationen zufolge finden sich diese Regeln im Runderlass Nr. 251 (2004) der PBOC über Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zinssätzen für Einlagen und Kredite – Yinfa (Circular of PBOC on the Issues about the Adjusting Interest Rates on Deposits and Loans – Yinfa) (im Folgenden "Runderlass Nr. 251"). Finanzinstitute müssen Kreditzinsen innerhalb einer gewissen Spanne der Zinsvorgabe der PBOC anbieten. Für Kredite von Geschäftsbanken und Policy Banks, die nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden, gibt es keine Obergrenze, sondern nur eine Untergrenze. Für städtische und ländliche Kreditgenossenschaften bestehen sowohl Ober- als auch Untergrenzen. Bei Darlehen zu Sonderbedingungen, für die der Staatsrat über spezifische Regelungen verfügt, können die Zinssätze nicht steigen. Die Kommission bat die chinesische Regierung um Klärung der Definition und des Wortlauts im Runderlass Nr. 251 sowie in Bezug auf die ihm vorausgehende Vorschrift, den Runderlass Nr. 250 [2003] der PBOC zur Ausweitung der variablen Spanne bei Zinssätzen von Finanzinstituten – Yinfa (Circular of PBOC concerning expansion of Financial Institution's Loan Interest Rate Float Range – Yinfa [2003] Nr. 250). Wie in den Erwägungsgründen 161 und 162 dargelegt, lehnte es die chinesische Regierung ab, diese Runderlasse zur Verfügung zu stellen, wodurch die Kommission an der Prüfung ihres Inhalts und der Einholung von Erläuterungen gehindert wurde. Da die chinesische Regierung keine sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellte, die nahelegen würden, dass sich die Situation seit Mai 2011, als die Kommission ihre Antisubventionsuntersuchung betreffend gestrichenes Feinpapier (53) abschloss, geändert hat, wird festgestellt, dass die PBOC an der Festlegung von Zinssätzen durch staatseigene Geschäftsbanken beteiligt ist und diese beeinflusst.

Die chinesische Regierung legte keinerlei Beweis vor, dass sich die im Rahmen der Untersuchung betreffend gestrichenes Feinpapier festgestellte Situation geändert hat; daher wird auf Grundlage der verfügbaren Informationen und der übrigen genannten Beweise der Schluss gezogen, dass die Situation betreffend die Methodik für die Festlegung von Zinssätzen während des gesamten UZ unverändert war.

(170)

Die Kommission bemühte sich zudem, zu analysieren, ob die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in China von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen werden, den OBS-Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen (subventionierte Darlehen) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung zur Verfügung zu stellen.

(171)

Aus dem Abschnitt über staatliche Interventionen im Bankensektor (Erwägungsgründe 165 bis 169) geht klar hervor, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für den OBS-Sektor verfolgt, da öffentliche Körperschaften (staatseigene Geschäftsbanken) (54) an deren Gewährung beteiligt sind und eine dominierende Rolle auf dem Markt einnehmen, durch die es ihnen möglich ist, Darlehen unter dem Marktzinssatz zu gewähren. Jetzt ist zu ermitteln, ob sich diese Politik auch auf privatwirtschaftliche Anbieter erstreckt.

(172)

Das Gesetz über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) [2003] gilt in gleicher Weise für staatseigene Geschäftsbanken und private Geschäftsbanken. Beispielsweise werden in Artikel 38 dieses Gesetzes alle Geschäftsbanken (d. h. auch die Privatbanken) angewiesen, den Zinssatz in Einklang mit dem von der PBOC festgelegen Ober- und Untergrenzen für den Zinssatz zu bestimmen, und in Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) [2003] werden die Geschäftsbanken angewiesen, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben.

(173)

Auch im Erlass Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie wird insbesondere in den Artikeln 24 und 25, in denen die Gewährung von Darlehen auf die Unternehmen beschränkt wird, die die nationale Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie befolgen, nicht zwischen staatseigenen Banken und Privatbanken unterschieden.

(174)

Wie vorstehend dargelegt (Erwägungsgründe 161 und 162), sind die Runderlasse der PBOC auch für private Geschäftsbanken bindend.

(175)

Die vorstehenden Zitate aus für den Bankensektor geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zeigen, dass sich die Politik der chinesischen Regierung, für den OBS-Sektor Darlehen zu Sonderbedingungen zu vergeben, auch auf Privatbanken erstreckt und die chinesische Regierung diese in der Tat anweist, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben (55).

(176)

Die Kommission erbat von der chinesischen Regierung sachdienliche Informationen für die Beurteilung, wie die Banken in China die Bewertung des Kreditrisikos von OBS-Unternehmen vor der Vergabe eines Darlehens und der Entscheidung über die Konditionen für gewährte Darlehen durchführen. In Anhang A zum Fragebogen ersuchte die Kommission unter anderem um Informationen, wie die Banken das Risiko bei der Gewährung von Darlehen berücksichtigen, wie die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers bewertet wird, welche Risikoaufschläge für verschiedene Unternehmen/Branchen in China von der Bank erhoben werden und welche Faktoren die Bank bei der Bewertung des Darlehensantrags berücksichtigt, sowie um eine Beschreibung des Darlehensantrags und des Genehmigungsprozesses. Weder die chinesische Regierung noch die einzelnen Banken machten in dem Fragebogen jedoch entsprechende Angaben. Die chinesische Regierung übermittelte lediglich allgemeine Antworten, die nicht durch Belege für die tatsächliche Durchführung einer Kreditrisikobewertung untermauert wurden.

(177)

Darüber hinaus erbat die Kommission vergleichbare Informationen von den kooperierenden ausführenden Herstellern und beabsichtigte, während des Kontrollbesuchs vor Ort die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu überprüfen. Beide Unternehmensgruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller antworteten, dass die Banken bestimmte Unterlagen verlangten und eine Art Kreditrisikoanalyse durchführten, bevor die Darlehen gewährt würden. Sie konnten ihre Aussagen aber nicht durch Beweise stützen. Während der Kontrolle vor Ort ersuchte die Kommission um Beweise dafür, dass die Banken diese Unterlagen verlangten bzw. dass diese Unterlagen den Banken von den Unternehmen vorgelegt würden, bzw. um von den Banken erstellte Berichte, die belegen, dass solche Kreditrisikoanalysen durchgeführt würden. Allerdings konnten die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern weder solche Nachweise noch andere Beweise zur Stützung ihrer Aussagen vorlegen. Es sei angemerkt, dass keine der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern bzw. keines der einzelnen Unternehmen in diesen Gruppen eine Bonitätseinstufung erhalten hatte.

(178)

Die Informationen über die Bewertung des Kreditrisikos wurden wiederholt von den interessierten Parteien angefordert, da sie als wesentlich gelten unter anderem im Zusammenhang mit i) der Feststellung des IWF-Berichts 2006, die darauf hindeutete, dass die Liberalisierung der Banken in China unvollständig ist und die Kreditrisiken nicht angemessen widergespiegelt werden (56), ii) dem IWF-Bericht 2009, in dem bemängelt wird, dass Zinssätze in China nicht frei schwanken (57), iii) dem IWF-Länderbericht 2010, in dem festgestellt wird, dass die Kapitalkosten in China relativ niedrig sind, die Gewährung von Krediten manchmal durch preisunabhängige Aspekte bestimmt wird und hohe Einsparungen der Unternehmen zum Teil auf die geringen Kosten einiger Produktionsfaktoren (einschließlich Kapital oder Grund und Boden) zurückzuführen sind (58), iv) dem von der OECD vorgelegten Bericht "Economic Survey of China" (59) und dem Arbeitspapier Nr. 747 der Wirtschaftsabteilung der OECD über die Reform des Finanzsektors in China (60), in dem festgestellt wurde, dass die Beteiligung an Finanzinstituten nach wie vor vom Staat beherrscht wird, weshalb gefragt werden muss, inwieweit die Entscheidungen der Banken über die Kreditgewährung auf rein kommerziellen Überlegungen beruhen, wo doch die traditionelle Rolle der Banken offensichtlich die einer staatlichen Agentur mit Verbindungen zur Regierung ist.

d)   Finanzielle Beihilfe

(179)

Aufgrund sämtlicher verfügbarer Beweise wird der Schluss gezogen, dass die weitaus meisten an die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern vergebenen Darlehen von staatseigenen Banken gewährt wurden, die als öffentliche Körperschaften zu betrachten sind, da sie mit staatlicher Autorität ausgestattet sind oder staatliche Aufgaben ausüben. Außerdem liegen zusätzliche Beweise dafür vor, dass diese Banken tatsächlich staatliche Autorität ausüben, zumal, wie unter Erwägungsgrund 169 erläutert, der Staat (d. h. die PBOC) eindeutig darauf Einfluss nimmt, wie Geschäftsbanken über Zinssätze von Darlehen an chinesische Unternehmen entscheiden. Unter diesen Umständen sind die Kreditvergabepraktiken dieser Einrichtungen direkt von der Regierung abhängig. Dass Banken staatliche Autorität ausüben, wird auch durch die Art und Weise bestätigt, in der der Erlass Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (61), die Entscheidung Nr. 40 und Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Law on Commercial Banks) die staatliche Industriepolitik beeinflussen. Überdies liegen noch zahlreiche, durch objektive Studien und Berichte untermauerte Indizienbeweise dafür vor, dass es im chinesischen Finanzsystem nach wie vor in erheblichem Umfang zu staatlichen Interventionen kommt, wie bereits in Erwägungsgrund 178 erläutert wurde. Schließlich übermittelte die chinesische Regierung keine Informationen, die das Verhältnis zwischen staatseigenen Banken und Staat verständlicher dargestellt hätten, wie in den Erwägungsgründen 159 bis 164 ausführlicher erklärt wird.

Daher kommt die Kommission im Falle von Darlehen von staatseigenen Geschäftsbanken zu dem Schluss, dass die OBS-Hersteller eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Regierungsgeldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhielten. Überdies zeigen die gleichen Beweise auf, dass staatseigene Geschäftsbanken (ebenso wie Privatbanken) von der Regierung betraut sind oder dazu angewiesen werden, was folglich bedeutet, dass eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung vorliegt.

(180)

Aufgrund der Analysen in den Erwägungsgründen 170 bis 175 wird des Weiteren festgestellt, dass Privatbanken von der chinesischen Regierung betraut sind bzw. dazu angewiesen werden, Darlehen an Hersteller von OBS zu vergeben und eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung vorliegt.

e)   Vorteil

(181)

Nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist ein Vorteil in dem Maße gegeben, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen (Privatbanken sind von der chinesischen Regierung betraut oder werden von dieser angewiesen), wurde eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung der in den Erwägungsgründen 191 und 192 beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt.

f)   Spezifität

(182)

Die Stahlindustrie zählt nach der Entscheidung Nr. 40 zu der Kategorie "gefördert". Die Entscheidung Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrats, dem höchsten Verwaltungsorgan der VR China, und somit für alle anderen öffentlichen Stellen und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. Darin werden die Wirtschaftszweige nach "geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten" (Encouraged, Restrictive and Eliminated Projects) eingeteilt. Dieses Gesetz ist eine industriepolitische Leitlinie, die ebenso wie der Verzeichniskatalog deutlich macht, auf welche Weise die chinesische Regierung eine Politik der Förderung und Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter der im Verzeichniskatalog als "geförderter Wirtschaftszweig" eingestuften Stahlindustrie/OBS-Industrie, verfolgt. Was die Zahl der "geförderten" Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser geförderten Branchen den Status "gefördert". In der Entscheidung Nr. 40 ist unter Artikel 17 auch festgelegt, dass die "geförderten Investitionsprojekte" in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen, unter anderem von finanziellen Beihilfen, kommen. Andererseits werden die staatlichen Behörden mit der Entscheidung Nr. 40 in Bezug auf die "eingeschränkten und ausgesonderten Projekte" ermächtigt, direkt regulierend in den Markt einzugreifen. Tatsächlich ist in den Artikeln 18 und 19 vorgesehen, dass die maßgebliche Behörde Finanzinstitute an der Gewährung von Darlehen für diese "eingeschränkten und ausgesonderten Projekte" hindert. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass die Entscheidung Nr. 40 für alle Wirtschaftsinstitutionen verbindliche Regeln in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die OBS-Industrie gehört, enthält.

(183)

Zudem wird in dem Erlass Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie insbesondere in den Artikeln 24 und 25 die Gewährung von Darlehen auf die Stahlunternehmen beschränkt, die die nationale Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie uneingeschränkt befolgen.

(184)

Außerdem legte der Antragsteller Beweise vor, nach denen in weiteren Regierungsplänen und –unterlagen die finanzielle Unterstützung für die Stahlindustrie im Allgemeinen und auch in besonderen geografischen Gebieten in China gefördert und angewiesen wird (62)  (63).

(185)

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte wird deutlich, dass die Behörden den Finanzinstituten die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen nur an eine begrenzte Zahl von Sektoren/Unternehmen gestatten, die der Entwicklungspolitik der chinesischen Regierung entsprechen. Auf Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen und angesichts der mangelnden Zusammenarbeit der chinesischen Regierung bei diesem Thema wird der Schluss gezogen, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

(186)

Die Untersuchung zeigte auf, dass die beiden Unternehmensgruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern durch die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen im UZ begünstigt wurden.

g)   Schlussfolgerung

(187)

Daher ist die finanzielle Unterstützung des OBS-Wirtschaftszweigs als Subvention zu betrachten.

(188)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

h)   Berechnung der Höhe der Subvention

(189)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Begünstigten erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(190)

Da die Darlehen chinesischer Banken, wie bereits erläutert (Erwägungsgründe 165 bis 178), von einer erheblichen Einflussnahme der Regierung im Bankensektor gekennzeichnet sind und nicht zu den auf einem funktionierenden Markt üblichen Konditionen vergeben werden, wurde eine geeignete Bemessungsgrundlage gemäß der nachstehend beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt. Außerdem hat die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung für die Festlegung einer geeigneten Zinssatz-Bemessungsgrundlage auf verfügbare Informationen zurückgegriffen.

(191)

Für die rechnerische Ermittlung einer geeigneten Bemessungsgrundlage wurde es als sinnvoll erachtet, chinesische Zinssätze heranzuziehen, die so berichtigt wurden, dass sie ein marktübliches Risiko widerspiegeln. In einem Umfeld, in dem die aktuelle Finanzlage des Ausführers in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und keinerlei zuverlässige Informationen seitens der chinesischen Banken für eine Messung des Risikos und eine Einstufung der Bonität vorliegen, wird es für notwendig erachtet, bei der Kreditwürdigkeit der chinesischen Ausführer zwar vom angegebenen Wert auszugehen, dabei aber einzukalkulieren, wie sich die Marktverzerrung in China auf die Finanzlage der Ausführer auswirken könnte.

(192)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 160, 163 und 164 dargelegt, wurden sowohl die chinesische Regierung als auch die kooperierenden ausführenden Hersteller um Informationen über die Kreditpolitik der chinesischen Banken und über die Art der Vergabe von Darlehen an die ausführenden Hersteller ersucht. Trotz mehrfacher Aufforderung legten die Parteien diese Informationen nicht vor und verweigerten den Zugang zu den staatseigenen Banken. Angesichts dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird es – auch im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung und aufgrund sämtlicher verfügbarer Informationen – für angemessen erachtet, davon auszugehen, dass alle Firmen in China lediglich das höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten würden, sowie den entsprechenden, bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu erwartenden Aufschlag auf den Standardzinssatz der People's Bank of China anzuwenden. Zur Berechnung des Vorteils der ausführenden Hersteller wurde die Zinssatzdifferenz herangezogen, die als Prozentsatz ausgedrückt und mit der ausstehenden Darlehenssumme multipliziert wurde, was der Zinsersparnis im UZ entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet.

(193)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt für die Huadong-Gruppe 0,25 % und für die Panhua-Gruppe 0,89 %.

(194)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,58 %.

(195)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h. 0,97 %.

3.3.3.   EIGENKAPITALPROGRAMME

(196)

Der Antrag enthielt genaue Angaben zu einer Reihe von angeblichen Subventionsregelungen im Rahmen von Eigenkapitalprogrammen in Bezug auf nicht in die Stichprobe einbezogene und/oder nicht an der Untersuchung mitarbeitende ausführende Hersteller. Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung in den ursprünglichen und den ergänzenden Fragebogen um Übermittlung von Informationen über diese Regelungen und räumte der chinesischen Regierung anschließend umfangreiche Möglichkeiten zur Vorlage von Antworten zu diesen Regelungen ein. Die chinesische Regierung vertrat die Ansicht, dass sie ausschließlich Antworten zu den angeblichen Subventionsregelungen für die zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermitteln würde, und blieb während des Verfahrens bei diesem Standpunkt.

(197)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit an diesem Verfahren waren die Möglichkeiten der Kommission, Informationen und Beweise zu den im Antrag genannten Regelungen einzuholen, beschränkt. Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller diese Regelungen nicht in Anspruch genommen hatten. Daher hatte die Kommission über die Existenz der Subventionsregelungen zu befinden und den residualen Zollsatz in Bezug auf alle übrigen Regelungen, für die die chinesische Regierung keine Informationen übermittelt hatte und die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht zugänglich waren oder von diesen nicht in Anspruch genommen worden waren, nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen zu ermitteln.

3.3.3.1.    Umwandlung von Schulden in Beteiligungen

a)   Beschreibung

(198)

Der Antrag umfasste Beweise, nach denen mehrere Stahlhersteller im Jahr 2000 an einer Umwandlung von Schulden in Beteiligungen beteiligt gewesen waren; diese Umwandlung betraf Schulden in Höhe von insgesamt 62,5 Mrd. RMB. Es wurde behauptet, dass die fällige Restschuld der staatseigenen Stahlhersteller bei staatseigenen Geschäftsbanken im Tausch gegen Eigenkapital unter Einbeziehung von vier chinesischen Vermögensverwaltungsgesellschaften erlassen worden sei und dies nicht unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen erfolgt sei. Im Antrag wurde weiter ausgeführt, die Vermögensverwaltungsgesellschaften seien speziell zur Veräußerung zahlreicher notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen, unter anderem durch die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen, gegründet worden. Da die chinesische Regierung keine Informationen über diese Regelung erteilte, hat die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen getroffen (siehe Erwägungsgründe 33 bis 35). Ebenfalls aus diesem Grund wurde bezüglich der in den Erwägungsgründen 204 bis 215 beschriebenen Regelungen betreffend Kapitalzufuhren und nicht ausgeschüttete Dividenden Artikel 28 der Grundverordnung zugrunde gelegt.

b)   Untersuchungsergebnisse

(199)

Die Feststellungen zu dieser Regelung beruhen auf den im Antrag enthaltenen Informationen. Die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen stellt eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die finanzielle Beihilfe wurde durch die Regierung über öffentliche Körperschaften, die an diesen Geschäften beteiligt waren, d. h. die vier Vermögensverwaltungsgesellschaften und verschiedene staatseigene Geschäftsbanken (siehe Erwägungsgrund 168), gewährt. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung ist auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen; danach sind die Vermögensverwaltungsgesellschaften öffentliche Körperschaften, da sie von der chinesischen Regierung speziell zur Veräußerung stark notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen gegründet wurden. Folglich wird angenommen, dass sie staatliche Autorität ausüben.

(200)

Überdies hat der Antragsteller Anscheinsbeweise vorgelegt, dass der hohe Betrag der Schuldentilgung nicht auf üblichen kommerziellen Überlegungen beruhte, da die chinesische Regierung keine Bewertung durchführte, wie sie ein privater Investor in Bezug auf die im Laufe der Zeit zu erwartende angemessene Investitionsrendite dieser Umwandlung in Beteiligungen vorgenommen hätte. Im Antrag wird geltend gemacht, die chinesische Regierung habe vielmehr massiv Schulden in Eigenkapital umgewandelt, um das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten der Stahlhersteller zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wobei kommerzielle Überlegungen, die ein privater Investor anstellen würde, nicht berücksichtigt worden seien. Nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen als Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung zu betrachten sind.

(201)

Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie auf ausgewählte Unternehmen mit staatlicher Beteiligung beschränkt ist, die Gewährung dieser Finanzierung eine Ermessensentscheidung ist und keine objektiven Kriterien vorliegen. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung eine anfechtbare Subvention für ausführende Hersteller der betroffenen Ware darstellt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(202)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil ist ein einmaliger Vorteil und wird als der Gesamtbetrag der Umwandlungen von Schulden in Beteiligungen, d. h. der Betrag der erlassenen Schulden, angesehen. Da keine weiteren Informationen zur Bewertung dieses Vorteils von der chinesischen Regierung übermittelt wurden, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ unter Zugrundelegung des normalen Abschreibungszeitraums für Sachanlagen der begünstigten Unternehmen zugewiesen. Der Betrag wurde um die Zinsen während dieses Zeitraums erhöht, um dem Wert des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen und damit den gesamten Vorteil dieser Regelung für die Begünstigten zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung der im UZ produzierten Menge der betroffenen Ware zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(203)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt 0,05 %. Aus den in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegten Gründen war es nicht notwendig, die Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen und sonstigen kooperierenden Hersteller zu berechnen.

3.3.3.2.    Kapitalzufuhren

a)   Beschreibung

(204)

Im Antrag wird behauptet, die chinesische Regierung habe Stahlherstellern im Laufe der Jahre erhebliche liquide Mittel über Kapitalzufuhren zur Verfügung gestellt. Nach den Angaben im Antrag erwarb die chinesische Regierung (über verschiedene staatseigene Unternehmen) Beteiligungen an Unternehmen, an denen sie bereits Mehrheitsanteilseigner war, ohne zusätzliche Rechte als Anteilseigner zu erhalten. Des Weiteren werden in dem Antrag spezifische Geschäfte unter Beteiligung staatlich kontrollierter Einrichtungen, einschließlich der China International Capital Corporation (CICC) and der SASAC, detailliert dargestellt.

b)   Untersuchungsergebnisse

(205)

Da die chinesische Regierung keinerlei Informationen über diese Regelung vorlegte (siehe Erwägungsgründe 196 und 197), beruhen die Feststellungen zu dieser Regelung auf den im Antrag enthaltenen Informationen, die durch geeignete Quellen gestützt werden. Kapitalzufuhren stellen einen direkten Transfer von Geldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar. Diese finanziellen Beihilfen wurden von der Regierung durch an diesen Geschäften beteiligte öffentliche Einrichtungen, unter anderem die CICC und die SASAC, zur Verfügung gestellt. Der Antrag enthält spezifische Beweise für Kapitalzufuhren für staatseigene Stahlhersteller, bei denen die CICC als Hauptzeichner und Verwalter der Aktienausgabe auftrat. Nach den im Antrag aufgeführten Informationen ist die CICC zu 51 % in Staatsbesitz und wird letztlich von der SASAC kontrolliert, die in den im Antrag dokumentierten Geschäften auch als die Einrichtung der chinesischen Regierung agierte, die die staatseigenen Stahlhersteller kontrolliert (siehe Erwägungsgründe 64 bis 66 für eine Analyse der Aufgaben der SASAC). Somit wurden diese Geschäfte von der chinesischen Regierung über öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung und der einschlägigen Entscheidungen der WTO abgewickelt.

(206)

Diese Kapitalzufuhren werden als Vorteil für die begünstigten Unternehmen im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet, da sie nicht mit der üblichen Investitionspraxis von privaten Investoren in Einklang stehen. Die Inkonsistenz dieser Kapitalzufuhren mit der Praxis privater Investoren wird im Antrag detailliert belegt. Hinsichtlich dieser spezifischen Geschäftsvorgänge wird im Antrag erstens aufgezeigt, dass das staatseigene Stahlunternehmen einen überbewerteten Preis für seinen Anteil der neuen Aktienausgabe bezahlte, der nicht mit fairen Marktbedingungen in Einklang steht, und zweitens dargelegt, dass es diese Mittel zum Kauf von staatseigenen Vermögenswerten und Kapitalbeteiligungen unter den marktüblichen Preisen einsetzte. Darüber hinaus wurde in dem Antrag aufgezeigt, dass die chinesische Regierung den gleichen Preis wie andere Investoren gezahlt hatte, obwohl ihre Anteile einen geringeren Wert hatten, da sie mit anderen Rechten und Erwartungen versehen waren als die an andere Anteilsinhaber veräußerten Anteile.

(207)

Diese Subventionen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da sie einer begrenzten Zahl von ausgewählten Einrichtungen gewährt wurden, an denen die Regierung Beteiligungen hielt. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung eine anfechtbare Subvention für ausführende Hersteller der betroffenen Ware darstellt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(208)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Kapitalzufuhren betrachtet. Da keine weiteren Informationen für die Bewertung dieses Vorteils von der chinesischen Regierung übermittelt wurden, beruhten die Feststellungen der Kommission auf den im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ unter Zugrundelegung des normalen Abschreibungszeitraums für Sachanlagen der begünstigten Unternehmen zugewiesen. Der Betrag wurde um die Zinsen während dieses Zeitraums erhöht, um den Wert des Vorteils im Laufe der Zeit widerzuspiegeln und damit den gesamten Vorteil dieser Regelung für die Begünstigten zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Gesamtwert der im UZ von den Begünstigten produzierten Menge (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(209)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt 0,08 %. Aus den in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegten Gründen war es nicht notwendig, die Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen und sonstigen kooperierenden Hersteller zu berechnen.

3.3.3.3.    Nicht ausgeschüttete Dividenden

a)   Beschreibung

(210)

Im Antrag wurde geltend gemacht, dass entsprechend der Politik der chinesischen Regierung staatseigene Unternehmen, darunter auch die Stahlunternehmen, die OBS herstellen, nicht verpflichtet seien, Dividenden an die Regierung als ihren Eigentümer auszuschütten, selbst wenn sie Gewinne erwirtschafteten. Daher könnten die staatseigenen Stahlunternehmen nach dieser Regelung umfangreiche Investitionen über einbehaltene und nicht als Dividenden ausgeschüttete Gewinne finanzieren.

b)   Untersuchungsergebnisse

(211)

Da die chinesische Regierung keinerlei Informationen über diese Regelung vorlegte (siehe Erwägungsgrund 196 und 197), beruhen die Feststellungen zu dieser Regelung auf den im Antrag enthaltenen Informationen, die durch geeignete Quellen gestützt werden. Nicht ausgeschüttete Dividenden sind als versteckte Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder als Einnahmenverzicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zu betrachten, da die chinesische Regierung nicht die Dividenden vereinnahmt, die normalerweise privaten Investoren für ihre Anteile ausgeschüttet werden. Diese versteckten Beihilfen werden von der Regierung über die Einrichtung gewährt, die die Anteile an den staatseigenen Stahlherstellern direkt hält, grundsätzlich die SASAC. Die Analyse zur SASAC zeigt auf, dass diese staatliche Aufgaben wahrnimmt (siehe Erwägungsgründe 64 bis 66).

(212)

Der Gesamtbetrag der nicht ausgeschütteten Dividenden wird als Vorteil für die begünstigten staatseigenen Stahlhersteller im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet, da diese Praxis nicht mit der üblichen Investitionspraxis von privaten Investoren in Einklang steht, nach der normalerweise eine Dividendenausschüttung in Verbindung mit den Anteilen erforderlich ist. Für staatseigene Unternehmen, die sich teilweise im Besitz von privaten Investoren befinden, entspricht die Höhe des Vorteils dem Betrag der ihrem Anteil entsprechenden nicht ausgeschütteten Dividenden.

(213)

Diese Subventionen sind spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie einer begrenzten Zahl von ausgewählten Einrichtungen gewährt wurden, an denen die Regierung Beteiligungen hielt. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung eine anfechtbare Subvention für ausführende Hersteller der betroffenen Ware darstellt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(214)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der nicht ausgeschütteten Dividenden betrachtet. Da keine weiteren Informationen für die Bewertung dieses Vorteils von der chinesischen Regierung übermittelt wurden, beruhen die Feststellungen der Kommission auf öffentlich zugänglichen Finanzangaben über die Begünstigten. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(215)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt 1,36 %. Aus den in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegten Gründen war es nicht notwendig, die Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen und sonstigen kooperierenden Hersteller zu berechnen.

3.3.4.   PROGRAMME BETREFFEND DIE EINKOMMENSTEUER UND SONSTIGE DIREKTEN STEUERN

3.3.4.1.    Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE)

(216)

Diese Regelung gewährt Unternehmen einen Vorteil, die neue Technologien, neue Produkte oder neue Produktionstechniken einführen. Die betreffenden Unternehmen können bei der Körperschaftsteuer 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte absetzen.

(217)

Es sei angemerkt, dass die chinesische Regierung keine Informationen zu dieser Regelung übermittelte, obwohl sie sich in ihrer Antwort auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen auf die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen genutzten Regelungen beschränkte und eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in seiner Antwort auf den Fragebogen angegeben hatte, diese Regelung in Anspruch genommen zu haben. Auf ein erneutes Ersuchen um die Bereitstellung der erforderlichen Informationen während des Kontrollbesuchs vor Ort legte die chinesische Regierung eine ergänzende Teilantwort zu dieser Regelung vor. Trotz der späten Bereitstellung dieser Informationen ersuchte das Kontrollteam um Erläuterungen zu mehreren Fragen (siehe Erwägungsgrund 219), die jedoch nicht gegeben wurden. Somit musste die Kommission ihre Feststellungen auf die besten verfügbaren Informationen stützen.

a)   Rechtsgrundlage

(218)

Die Regelung ist als Steuervergünstigung nach Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Erlass Nr. 63 des Präsidenten der VR China, seit 1. Januar 2008 in Kraft), Artikel 95 der Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China) und nach dem Leitfaden "Guide to Key Fields" (Bekanntmachung Nr. 6, 2007) gestaltet. Die chinesische Regierung stellte den Erlass Nr. 512 und die Bekanntmachung Nr. 6 in diesem Verfahren nicht zur Verfügung.

b)   Begünstigte

(219)

Wie bereits erwähnt, legte die chinesische Regierung in ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen keine sachdienlichen Informationen zu dieser Regelung vor. In dem während des Kontrollbesuchs vor Ort vorgelegten Dokument erklärte die chinesische Regierung, dass nur die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die den in der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Fertigkeiten tätigen Unternehmen entstehen, im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit berücksichtigt werden könnten. Allerdings führte die chinesische Regierung die Bedeutung der Begriffe "neue Technologien", "neue Produkte" und "neue Fertigkeiten" nicht weiter aus. Außerdem bemühte sich die Kommission bei der Kontrolle von Zhejiang Huadong, die genaue Bedeutung dieser Begriffe zu ermitteln; das Unternehmen war aber zu einer konkreten Erläuterung nicht in der Lage, und antwortete, es handele sich nur um allgemeine Begriffe.

(220)

In der Untersuchung betreffend gestrichenes Feinpapier wurde jedoch festgestellt, dass nur für FuE-Projekte von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die vorrangig vom Staat unterstützt werden, und für Projekte, die im Leitfaden "Guide to Key Fields of High Tech Industrialization" im Rahmen der vom NDRC bekannt gegebenen aktuellen Entwicklungspriorität aufgelistet sind, ein Anspruch auf diese Regelung bestand (64). Da in diesem Verfahren keine neuen sachdienlichen Informationen übermittelt wurden, die diese Schlussfolgerung widerlegen würden, wird festgestellt, dass die Regelung nicht allgemein zugänglich ist, da sie nur von ausgewählten Wirtschaftszweigen/Unternehmen/Projekten in Anspruch genommen werden kann.

c)   Praktische Anwendung

(221)

Gemäß der Antwort der chinesischen Regierung müssen Unternehmen, die diese Steuerermäßigung beantragen, ihre Einkommensteuererklärung und "sonstige relevanten Unterlagen" bei der Steuerbehörde einreichen, ohne dass angegeben wurde, um welche sonstigen Unterlagen es sich handelt. In der Untersuchung betreffend gestrichenes Feinpapier wurde festgestellt, dass jedes Unternehmen, das einen Antrag nach dieser Regelung stellen will, beim lokalen Amt für Wissenschaft und Technologie detaillierte Angaben über die FuE-Projekte einreichen muss und das Steueramt erst nach der Prüfung den Genehmigungsbescheid ausstellt. Nach der Genehmigung wird der der Körperschaftsteuer unterliegende Betrag um 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt (65).

d)   Untersuchungsergebnisse

(222)

Diese Regelung wurde im UZ nur von einem der kooperierenden ausführenden Hersteller, der Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd, in Anspruch genommen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und ihrer späten und unvollständigen Antwort zu dieser Regelung konnte nicht darüber befunden werden, welche Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Unternehmen gelten, die diese Regelung in Anspruch nehmen. Wie vorstehend erwähnt, musste sich die Kommission teilweise auf die in der Untersuchung betreffend gestrichenes Feinpapier ermittelten Informationen stützen.

e)   Schlussfolgerung

(223)

Diese Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(224)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zu den Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung und die Gewährung der Subvention gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung übermittelte in ihrer Antwort auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen jedoch keine diesbezüglichen Informationen. Überdies waren die während des Kontrollbesuchs vor Ort diesbezüglich vorgelegten Informationen offensichtlich unvollständig im Lichte der Feststellungen in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier, wonach dieselbe Regelung von den betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen worden war. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, demzufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise "klar zu begründen" ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Zu den besten verfügbaren Informationen gehörten auch die Feststellungen in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier.

(225)

Angesichts der Tatsache, dass bereits die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der OBS-Industrie – beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber hinaus existieren offensichtlich keine objektiven Kriterien für die Begrenzung der Anspruchsberechtigung, und es liegen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Hierzu sei angemerkt, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilen kann, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(226)

Daher ist diese Subvention als anfechtbar zu betrachten.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(227)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des Betrags betrachtet, der nach dem zusätzlichen Abzug in Höhe von 50 % der tatsächlichen FuE-Ausgaben für genehmigte Projekte gezahlt wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(228)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller, nämlich die Unternehmensgruppe Huadong, hatte diese Regelung in Anspruch genommen. Die für die Huadong Group ermittelte Subventionsspanne beläuft sich auf 0,19 %.

(229)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beträgt 0,09 %.

(230)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen festgesetzt, nämlich 0,19 %.

3.3.4.2.    Steuerermäßigungen für zentrale und westliche Regionen

(231)

Diese Regelung können Unternehmen in Anspruch nehmen, die in den zentralen und westlichen Regionen angesiedelt sind. Die anspruchsberechtigten Unternehmen unterliegen einem Vorzugssatz für die Einkommensteuer von 15 % statt des normalen in China geltenden Einkommensteuersatzes von 25 %.

(232)

Die chinesische Regierung wurde im Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und erneut beim Kontrollbesuch vor Ort um die Vorlage von Informationen zu dieser Regelung gebeten. In ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen beantwortete die chinesische Regierung keine dieser Fragen und gab an, die Regelung sei am 31. Dezember 2010 ausgelaufen und nicht mehr gültig; zudem behauptete sie, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ diese Regelung nicht in Anspruch genommen hätten. Allerdings stand dies im Widerspruch zu den Antworten eines der ausführenden Hersteller (Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd) und den während des Kontrollbesuchs vor Ort bei diesem Unternehmen erhobenen Informationen.

a)   Rechtsgrundlage

(233)

Die Regelung ist als Steuervergünstigung nach der Bekanntmachung über steuerliche Förderungen für die Entwicklung der westlichen Regionen (herausgegeben vom Finanzministerium, der allgemeinen Steuerbehörde und der allgemeinen Zollbehörde, in Kraft getreten am 1. Januar 2001) gestaltet, die durch die Bekanntmachung über die weitere Durchführung der steuerlichen Strategie zur Entwicklung der westlichen Regionen (herausgegeben vom Finanzministerium, der allgemeinen Steuerbehörde und der allgemeinen Zollbehörde, in Kraft seit 1. Januar 2011) aktualisiert und durch die die Laufzeit der Regelung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde.

b)   Begünstigte

(234)

Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung in ihren Antworten auf den Fragebogen, das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und beim Kontrollbesuch vor Ort keine Antworten auf die Fragen zu dieser Regelung vorlegte. Gemäß der Bekanntmachung über steuerliche Förderungen für die Entwicklung der westlichen Regionen kann diese Steuervergünstigung jedoch von Unternehmen in der westlichen Region in Anspruch genommen werden, die zur Kategorie "gefördert" zählen (gefördert bezieht sich auf die Unternehmen, die mindestens 70 % ihres Gesamtumsatzes aus Geschäftstätigkeiten erzielen, die im Katalog der vom Staat geförderten Industrien, Produkte und Technologien beschrieben werden). Beim Besuch vor Ort von Chongqing Wanda bestätigte das Unternehmen, dass es den ermäßigten Steuersatz nutzen könne, da es zur Kategorie der geförderten Industrien in der westlichen und zentralen Region gehöre.

c)   Praktische Anwendung

(235)

Weder die chinesische Regierung noch die Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd legten Informationen zur Funktionsweise und Verwaltung dieser Regelung vor. Gemäß dem Runderlass des Staatsrats zu mehreren Politiken für die Entwicklung der weiten westlichen Regionen (Circular of the State Council Concerning Several Policies on Carrying out the Development of China’s Vast Western Regions) ist eine Genehmigung der Regierungen auf Provinzebene für die Ermäßigung des normalen Steuersatzes von 25 % auf den Vorzugssatz von 15 % erforderlich. Auf der jährlichen Einkommensteuererklärung des Unternehmens wird der abzugsfähige (befreite) Betrag der Einkommensteuer unter Posten 28 – Steuerabzug aufgeführt.

d)   Untersuchungsergebnisse

(236)

Diese Regelung wurde nur von einem der kooperierenden ausführenden Hersteller, der Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd, im UZ in Anspruch genommen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung ist das für die Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, geltende Antrags- und Genehmigungsverfahren nur schwer nachzuvollziehen. Die Kommission musste ihre eigenen Schlussfolgerungen aus den vorgelegten Dokumenten ziehen, die die Rechtsgrundlage für diese Regelung bilden, ohne Erklärungen der chinesischen Regierung einholen zu können.

e)   Schlussfolgerung

(237)

Diese Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(238)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zu den Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung und die Gewährung der Subvention gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, demzufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise "klar zu begründen" ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

(239)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der OBS-Industrie – beschränken, die zudem auch noch in bestimmten Regionen Chinas angesiedelt sind, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung. Darüber hinaus scheinen keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung zu existieren, und es konnten keine schlüssigen Beweise gefunden werden, anhand derer ermittelt werden konnte, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Hierzu sei angemerkt, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilen kann, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(240)

Daher ist diese Subvention als anfechtbar zu betrachten.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(241)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtbetrag der Einkommensteuer nach Abzug des im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(242)

Die für die Panhua Group ermittelte Subventionsspanne beträgt 0,03 %.

(243)

Die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,02 %.

(244)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h. 0,04 %.

3.3.5.   WEITERE EINKOMMENSTEUERPROGRAMME, FÜR DIE DIE CHINESISCHE REGIERUNG KEINE ODER UNZUREICHENDE ANTWORTEN VORLEGTE

(245)

Der Antrag enthielt genaue Angaben zu einer Reihe von angeblichen Subventionsregelungen in Bezug auf nicht in die Stichprobe einbezogene und/oder nicht an der Untersuchung mitarbeitende ausführende Hersteller. Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung in den ursprünglichen und den ergänzenden Fragebogen um Übermittlung von Informationen über diese Regelungen und räumte der chinesischen Regierung anschließend umfangreiche Möglichkeiten zur Vorlage von Antworten zu diesen Regelungen ein. Die chinesische Regierung vertrat die Ansicht, dass sie ausschließlich Antworten zu den angeblichen Subventionsregelungen für die zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermitteln würde, und blieb während des Verfahrens bei diesem Standpunkt. Allerdings legte die chinesische Regierung für einige dieser Regelungen Informationen und Beweise vor, die darauf hinwiesen, dass diese ausgelaufen und im UZ nicht in Kraft waren. Die Kommission berücksichtigte diese von der chinesischen Regierung vorgelegten Beweise bei ihren Feststellungen.

(246)

Für alle übrigen Regelungen legte die chinesische Regierung keinerlei Informationen oder Beweise vor. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem Verfahren waren die Möglichkeiten der Kommission, Informationen und Beweise zu den im Antrag genannten Regelungen von den ausführenden Herstellern einzuholen, begrenzt. Die Kommission prüfte nach, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keinen Anspruch auf diese Regelungen hatten oder diese nicht nutzten (hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass sie sich in Privatbesitz befanden oder nicht in den Geltungsbereich der Regelungen fielen, bzw. aufgrund deren relativ kleinen Umfangs). Daher hatte die Kommission über die Existenz dieser Regelung zu befinden und den residualen Zollsatz in Bezug auf alle übrigen Regelungen, für die die chinesische Regierung keine Informationen übermittelt hatte und die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht zugänglich waren oder von diesen nicht in Anspruch genommen worden waren, nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen zu ermitteln.

3.3.5.1.    Körperschaftsteuervergünstigungen für den Erwerb von im Inland hergestellten Produktionsanlagen

a)   Beschreibung

(247)

Nach dieser Regelung kann ein Unternehmen Steuergutschriften für den Erwerb von im Inland hergestellten Anlagen beantragen, wenn ein Projekt mit der Industriepolitik der chinesischen Regierung in Einklang steht. Es kann eine Steuergutschrift von bis zu 40 % des Kaufpreises von im Inland hergestellten Anlagen auf die progressive Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten aus dem Vorjahr angewandt werden.

b)   Rechtsgrundlage

(248)

Rechtsgrundlage dieser Regelung sind die vorläufigen Maßnahmen zur Körperschaftsteuergutschrift für Investitionen in im Inland hergestellte Anlagen für Projekte zur technologischen Modernisierung vom 1. Juli 1999 und die Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung des Körperschaftsteuerabzuges und der Steuerbefreiung für Investitionen eines Unternehmens in den Erwerb von im Inland hergestellten Anlagen, Nr. 52 [2008] der staatlichen Steuerverwaltung, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(249)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, diese Regelung sei gemäß der erwähnten Bekanntmachung Nr. 52 zum Januar 2008 eingestellt worden und nach ihrem besten Wissen durch keine andere Regelung ersetzt worden. Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um die Vorlage zusätzlicher relevanter Informationen, insbesondere genauer Angaben zum Zeitplan für das Auslaufen der Vergünstigungen. Die chinesische Regierung legte diese Informationen nicht vor und beschränkte sich in ihrer Antwort zu den tatsächlich allen Herstellern von OBS erwachsenen Vorteilen darauf, auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Fragebogen zu verweisen. Die Kommission hat die Gründe bereits erläutert, aus denen die chinesische Regierung um die Vorlage der Informationen in Bezug auf alle Hersteller von OBS und nicht nur die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gebeten wurde (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Zudem übermittelte die chinesische Regierung keine Informationen hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, sondern verwies lediglich auf deren Antworten. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht ausreichend, Informationen über die Beendigung einer Regelung ohne zusätzliche Nachweise über das Auslaufen der tatsächlich nach der Regelung erwachsenden Vorteile und über mögliche Folgeprogramme vorzulegen. In Zusammenhang mit dieser Regelung kann ein in einem bestimmten Jahr entstandener Vorteil (d. h. eine Steuergutschrift) tatsächlich in einem anderen Steuerjahr in Anspruch genommen werden und somit können sich die Vorteile über den Gültigkeitszeitraum verlängern, selbst wenn die Regelung mittlerweile nicht mehr gilt. Im Rahmen anderer "eingestellter" Steuerprogramme war ermittelt worden, dass aus ihnen nach ihrem offiziellen Ablaufdatum noch einige Jahre Vorteile erwuchsen. Es ist auch möglich, dass ungewöhnlich hohe Beträge einer Begünstigung zeitlich gestreckt zugewiesen werden dürfen. Da die chinesische Regierung diesbezüglich keine Informationen vorgelegt hat, stützt die Kommission ihre Feststellung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen (in diesem Fall den Antrag).

d)   Untersuchungsergebnisse

(250)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung geleistet wird. Aus dieser Regelung erwächst den Begünstigten ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der Steuereinsparung. Angesichts der Tatsache, dass die Steuerersparnis davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Subvention spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(251)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da diese Regelung noch nicht im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens von den Organen der Union geprüft worden ist und anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden. Wenn die Höhe der Subvention auf Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat. Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung herangezogen.

(252)

Die im UZ für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung wird auf 0,38 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die für diese Regelung im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Seite 26) (Federal Register / Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) festgesetzte Subventionsspanne. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuerregelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (66).

3.3.5.2.    Steuervergünstigungsmaßnahmen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien

a)   Beschreibung

(253)

Nach dieser Regelung kommt ein Unternehmen, dessen Antrag auf Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien genehmigt wird, in den Genuss eines gegenüber dem normalen Satz von 25 % reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 %. Diese Regelung wurde von der Union in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier und auch von den US-amerikanischen Behörden für anfechtbar befunden. (67)

b)   Rechtsgrundlage

(254)

Die Rechtsgrundlage für diese Regelung sind Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Nr. 63, verkündet am 16. März 2007) zusammen mit Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, ferner die Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen betreffend die Zahlung der Körperschaftsteuer von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien (Guo Shui Han [2008] Nr. 985).

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(255)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus dieser Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). Daher stützt die Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen (Feststellungen in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier und der Antrag in dieser Sache) nach Artikel 28 der Grundverordnung.

d)   Untersuchungsergebnisse

(256)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung geleistet wird. Der dem Begünstigten erwachsende Vorteil entspricht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung der Steuerersparnis, die durch diese Regelung gewährt wird. Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie auf bestimmte als "gefördert" eingestufte Unternehmen und Industrien beschränkt ist, wie z. B. die im Stahlsektor tätigen Unternehmen. Außerdem werden in den Rechtsvorschriften oder von der gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien für den Zugang zu der Regelung festgelegt und es besteht kein automatischer Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(257)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. Da keine Informationen für die Bewertung des Vorteils vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Organe der Union überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (68) vorgenommene Bewertung dieser Regelung, erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt.

(258)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,9 % festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für diese Regelung in der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Verordnung festgesetzten Spannen handelt.

3.3.5.3.    Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit hohem Ressourcenverbrauch ("besondere Rohstoffe")

a)   Beschreibung

(259)

Nach dieser Steuerregelung können Unternehmen, die eines der im Katalog der Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit hohem Ressourcenverbrauch aufgeführten Materialien als wichtigen Rohstoff einsetzen und die in diesem Katalog aufgeführten Erzeugnisse in einer Weise herstellen, die den nationalen Standards und Industriestandards entspricht, die damit erzielten Einnahmen zum reduzierten Satz von 90 % den Gesamteinnahmen zurechnen. Somit können bei der Berechnung der Einkommensteuer der Unternehmen 10 % der Einnahmen in Abzug gebracht werden. Diese Steuerbefreiung wird für fünf Jahre gewährt.

b)   Rechtsgrundlage

(260)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind Artikel 33 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Artikel 99 der Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China durch den Staatsrat und der Katalog der Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit hohem Ressourcenverbrauch.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(261)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). Daher stützt die Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung auf die verfügbaren Informationen (in diesem Fall den Antrag) nach Artikel 28 der Grundverordnung.

d)   Untersuchungsergebnisse

(262)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung geleistet wird. Durch diese Regelung erwächst dem Begünstigten ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der Steuerersparnis. Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die die im vorstehend genannten Katalog der Einkommensteuerermäßigungen aufgeführten Ressourcen als primäre Rohstoffe zur Herstellung von in diesem Katalog aufgelisteten Erzeugnissen einsetzen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(263)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. In Ermangelung weiterer Informationen für die Bewertung dieses Vorteils stützt die Kommission ihre Feststellungen auf die im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(264)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt 0,01 %.

3.3.5.4.    Steuergutschriften für den Erwerb von Sonderausrüstung

a)   Beschreibung

(265)

Nach dieser Regelung können Unternehmen 10 % der Kosten für den Kauf von Sonderausrüstung, die für den Umweltschutz, die Einsparung von Energie und Wasser und die Produktionssicherheit eingesetzt wird, mit der im Jahr des Kaufes zu zahlenden Körperschaftsteuer verrechnen. Der verbleibende Teil der 10 % des investierten Betrags kann auf die folgenden fünf Jahre übertragen werden.

b)   Rechtsgrundlage

(266)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind Artikel 34 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China und Artikel 100 der Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China durch den Staatsrat.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(267)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus dieser Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). Daher stützt die Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung.

d)   Untersuchungsergebnisse

(268)

Durch diese Regelung wird eine Subvention gewährt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung geleistet wird. Durch diese Regelung erwächst dem Begünstigten ein Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der Steuerersparnis.

(269)

Was die Spezifität der Regelung anbelangt, so wird festgestellt, dass der Kommission keine ausreichenden Informationen vorliegen, um weitere Feststellungen zu treffen und folglich zu einer endgültigen Feststellung zur Spezifität der Regelung zu kommen. Daher kann die Kommission keine weitere Bewertung der Regelung vornehmen.

3.3.5.5.    Regelungen zu Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region

a)   Beschreibung

(270)

Nach dieser Regelung können Unternehmen, die in der nordöstlichen Region angesiedelt sind (unter anderem in den Provinzen Liaoning, Jilin und Heilongjiang sowie der Kommune Dalian) einerseits die Abschreibungsdauer für Anlagevermögen für steuerliche Zwecke um bis zu 40 % verkürzen, sodass sich der jährliche Betrag der von der Einkommensteuer abzugsfähigen Abschreibung erhöht, und andererseits den Amortisationszeitraum immaterieller Anlagen für steuerliche Zwecke um bis zu 40 % verkürzen, was zu einem höheren jährlichen Abzug führt. Nach einem vom Ministerium für Finanzen und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebenen Dokument können körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen in bestimmten aufgeführten Sektoren, darunter der Metallurgiesektor, auch durch weitere Vorteile bei der Umsatzsteuer, Ressourcensteuer und Körperschaftsteuer begünstigt werden, nämlich in Verbindung mit dem Kauf von Sachanlagen.

b)   Rechtsgrundlage

(271)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind die Vorzugsregelungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer zur Revitalisierung von Unternehmen der traditionellen Industriezentren im Nordosten (Caishui, Nr. 153, 20. September 2004), die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über Abschreibungen von Sachanlagen und die Durchführungsvorschriften für die Amortisationspolitik in den traditionellen Industriezentren im Nordosten (Caishui, Nr. 17, 2. Februar 2005). Die chinesische Regierung übermittelte die Rechtsgrundlagen, denen zu entnehmen war, dass diese Regelung am 1. Januar 2008 ausgelaufen war, namentlich die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zu mehreren Präferenzregelungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer (Nr. 1 [2008]).

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(272)

Abgesehen von der Vorlage der vorstehend erwähnten Rechtsgrundlagen, die das Auslaufen der Regelung belegten, verwies die chinesische Regierung lediglich auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller bezüglich der Informationen über Vorteile, die den Unternehmen möglicherweise aus dieser Regelung erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). Darüber hinaus weist die Kommission auf die Tatsache hin, dass diese Regelung Subventionen in Zusammenhang mit dem Kauf von Sachanlagen gewährt, die über mehrere Jahre amortisiert werden können, und es die chinesische Regierung versäumt hat, genaue Angaben über das Auslaufen der aus der Regelung erwachsenden Vorteile bzw. zu den ausstehenden Vorteilen aus noch nicht vollständig amortisierten Investitionen zu übermitteln, und dass sie aus diesem Grund beschlossen hat, ihre Feststellungen zu dieser Regelung auf die verfügbaren Informationen (in diesem Fall den Antrag und die entsprechenden Feststellungen der US-amerikanischen Behörden) nach Artikel 28 der Grundverordnung zu stützen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(273)

Durch diese Regelung wird eine Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung gewährt. Der Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung entspricht den Steuerersparnissen für die anspruchsberechtigten Unternehmen durch den Abzug im Rahmen der beschleunigten Abschreibung und der Amortisation in Zusammenhang mit dem Kauf von Sachanlagen. Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die in einem bestimmten geografischen Gebiet angesiedelt sind, nämlich der nordöstlichen Region.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(274)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der im UZ im Rahmen eines normalen Abschreibungsplans für die betroffenen Anlagen zu zahlen wäre, und dem im Rahmen der beschleunigten Amortisation tatsächlich gezahlten Betrag betrachtet. Da diese Regelung noch nicht im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens von den Organen der Union geprüft worden ist und anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung (auf Grundlage der Ähnlichkeit der Regelung (69)) der US-amerikanischen Behörden. Wenn die Höhe der Subvention auf Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat (siehe Erwägungsgrund 252). Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung herangezogen.

(275)

Die im UZ für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung wird auf 0,08 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die Spanne für die Einkommensteuerbefreiung von Investoren in bestimmten geografischen Regionen in Liaoning, die im US Decision Memorandum of 3 June 2010 on Wire Decking (Seite 25) (Federal Register / Bd. 75, Nr. 111, Seite 32902 / 10. Juni 2010) festgelegt worden war. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuerregelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (70).

3.3.5.6.    Einkommensteuerbefreiung für Investitionen in die inländische Technologieerneuerung

a)   Rechtsgrundlage

(276)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind das von der staatlichen Steuerverwaltung angenommene Audit der Körperschaftsteuer zum Kreditmanagement für den technologischen Wandel im Rahmen von Investitionen in im Inland hergestellte Ausrüstung (Technological Transformation of Domestic Equipment Investment Credit management of Enterprise Income Tax Audit), Nr. 13 vom 17. Januar 2000, und die Bekanntmachung über die Verkündung und Verbreitung von Maßnahmen zur Verwaltung nationaler Schlüsselprojekte zur Technologieerneuerung.

b)   Untersuchungsergebnisse

(277)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, diese Regelung sei zum 1. Januar 2008 mit der Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung des Körperschaftsteuerabzuges und der Steuerbefreiung für Investitionen eines Unternehmens beim Erwerb von im Inland hergestellten Anlagen Nr. 52 [2008] der staatlichen Steuerverwaltung ausgelaufen. Da diese Regelung wiederkehrende Steuervorteile beinhaltet, die seit 2008 nicht mehr gewährt werden, und da keine Hinweise vorliegen, dass im UZ noch ausstehende Vorteile amortisiert wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Regelung nicht anfechtbar ist.

3.3.5.7.    Verschiedene von lokalen Gebietskörperschaften gewährte Steuernachlässe

a)   Beschreibung

(278)

Im Antrag ist eine Reihe von Steuernachlässen aufgeführt, die in verschiedenen Provinzen (d. h. Shandong, Kommune Chongqing, Region Guangxi Zhuang, zentrale und westliche Regionen) in Form eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 % gegenüber dem allgemein gültigen Steuersatz von 25 % gewährt werden.

b)   Rechtsgrundlage

(279)

Im Antrag wird die Rechtsgrundlage des Steuernachlasses in Shandong genannt, nämlich die Ermäßigung der Einkommensteuer auf Grundlage des geografischen Standortes (Provinzen Zheijang und Shandong): Körperschaftsteuergesetz der VR China für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und ausländische Unternehmen, Artikel 7, angenommen am 9. April 1991, Nr. 45.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(280)

Die chinesische Regierung gab in ihrer Antwort lediglich an, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen möglicherweise erwachsen sind. Zusätzlich zu den Argumenten betreffend die Pflicht der chinesischen Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln (siehe Erwägungsgründe 34 und 35), weist die Kommission darauf hin, dass einer der kooperierenden Ausführer in den Genuss mindestens eines der in diesem Abschnitt aufgeführten ermäßigten Steuersätze kam (siehe Erwägungsgründe 231 ff.). Daher zieht die Kommission die verfügbaren Informationen (in diesem Fall den Antrag und die einschlägigen Feststellungen der US-amerikanischen Behörden) gemäß Artikel 28 der Grundverordnung zur Bewertung dieser Regelung heran.

d)   Untersuchungsergebnisse

(281)

Durch diese Regelung wird eine Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung gewährt. Dieser wiederkehrende Vorteil entspricht dem Betrag der durch den niedrigeren Körperschaftsteuersatz erzielten Steuerersparnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten geografischen Gebieten angesiedelt sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(282)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des nach dem Vorzugssteuersatz gezahlten Betrags betrachtet. Da diese Regelung noch nicht im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens von den Organen der Union geprüft worden ist und anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung (auf Grundlage der Ähnlichkeit der Regelung) der US-amerikanischen Behörden. Wenn, wie bereits angemerkt, die Höhe einer Subvention auf Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat. Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung herangezogen.

(283)

Die im UZ für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung wird auf 0,66 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die im US Decision Memorandum of 12 June 2009 on Certain Tow Behind Lawn Groomers and Certain Parts Thereof (Seite 11) (Federal Register / Bd. 74, Nr. 117, Seite 29180 / 19. Juni 2009) festgesetzte Subventionsspanne für die Regelung betreffend eine Ermäßigung der Einkommensteuer auf Grundlage des geografischen Standortes. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuerregelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (71).

3.3.5.8.    Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

a)   Beschreibung

(284)

Diese Regelung besteht aus einer steuerlichen Vorzugsbehandlung gebietsansässiger chinesischer Unternehmen, die Anteilseigner an anderen gebietsansässigen chinesischen Unternehmen sind, in Form einer Steuerbefreiung für die Einnahmen aus bestimmten Dividenden, Gewinnanteilen und sonstige Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen für die gebietsansässigen Muttergesellschaften. Diese Regelung wurde von der Union im Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier  (72) angefochten.

b)   Rechtsgrundlage

(285)

Die Rechtsgrundlage sind Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Artikel 83 der Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China und der Erlass Nr. 512 des Staatsrats, verkündet am 6. Dezember 2007.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(286)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf ihre Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). Daher hat sie beschlossen, ihre Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen zu stützen, d. h. auf die Feststellungen in der Entscheidung über gestrichenes Feinpapier.

d)   Untersuchungsergebnisse

(287)

Mit dieser Regelung wird eine Subvention in Form eines Einnahmenverzichts im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung gewährt. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung entspricht dieser Vorteil dem Betrag der durch die Steuerbefreiung für Dividenden, Gewinnanteile und sonstige Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen für gebietsansässige chinesische Unternehmen erzielten Steuerersparnisse. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf in China ansässige Unternehmen beschränken, die Dividendeneinkommen von anderen in China ansässigen Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Firmen, die in gebietsfremde Unternehmen investieren), ist diese Regelung de jure spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Angesichts der Tatsache, dass diese Regelung ausschließlich auf wichtige vom Staat geförderte Industrien und Projekte wie die Stahlindustrie (siehe z. B. Erwägungsgrund 182) beschränkt ist, und zudem keine objektiven Kriterien für die Begrenzung der Anspruchsberechtigung sowie keine schlüssigen Beweise dafür vorliegen, dass der Anspruch automatisch besteht, ist die Regelung auch spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(288)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Als den Begünstigten erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der unter Berücksichtigung des Dividendeneinkommens aus anderen in China gebietsansässigen Unternehmen zu entrichtenden Steuer, abzüglich des unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Dividendeneinkommen tatsächlich gezahlten Betrags. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Organe der Union überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt.

(289)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,77 % festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für diese Regelung im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier festgesetzten Spannen handelt.

3.3.5.9.    Steuervergünstigungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Entities, FIE)

(290)

Im Antrag werden die folgenden Regelungen für Steuervergünstigungen zugunsten von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgeführt:

Steuerbefreiungen im Rahmen des "two free / three half"-Programms (zwei Jahre steuerfrei / drei Jahre zum halben Steuersatz) für "produktive" Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

Programme lokaler Gebietskörperschaften für Einkommensteuerbefreiungen und -ermäßigungen für "produktive" Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

Einkommensteuergutschrift für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen

Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgrund des Standorts.

(291)

Die chinesische Regierung übermittelte die relevanten Rechtsgrundlagen, um zu belegen, dass die Regelungen betreffend Unternehmen mit ausländischer Beteiligung mit Annahme des Körperschaftsteuergesetzes von 2008 am 16. März 2007 in der fünften Sitzung des 10. Nationalen Volkskongresses der VR China eingestellt wurden, nämlich:

die Bekanntmachung des Staatsrats über die Durchführung der vorübergehenden Vorzugsmaßnahmen in Bezug auf die Körperschaftsteuer Nr. 39 [2007] des Staatsrats;

die Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung des Körperschaftsteuerabzuges und der Steuerbefreiung für Investitionen eines Unternehmens beim Erwerb von im Inland hergestellten Anlagen, Nr. 52 [2008] der staatlichen Steuerverwaltung.

(292)

Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Einkommensteuervorteile für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bis Ende 2011 schrittweise abgebaut wurden. Zudem hat die chinesische Regierung erklärt, dass kein Folgeprogramm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eingeführt worden sei und die steuerliche Behandlung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung jetzt derjenigen anderer körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen entspreche. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Regelungen für Einkommensteuervergünstigungen betreffend Unternehmen mit ausländischer Beteiligung nach wie vor anfechtbar sind, da die Hersteller von OBS möglicherweise noch durch ausstehende Vorteile in zumindest einem Teil des UZ bis Ende 2011 begünstigt wurden, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ab 2012 ein Folgeprogramm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eingeführt wurde. Dennoch hat die Kommission beschlossen, angesichts der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für alle betroffenen Parteien zu verringern, und unter Berücksichtigung des baldigen Endes des Zeitraums des Auslaufens des Regelung sowie fehlender Hinweise auf ein mögliches Folgeprogramm keine weitere Bewertung dieser Regelung vorzunehmen.

3.3.6.   PROGRAMME FÜR INDIREKTE STEUERN UND EINFUHRZÖLLE

3.3.6.1.    Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie für bestimmte inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten Wirtschaftszweigen verwenden

a)   Beschreibung

(293)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und inländische Unternehmen bei der Einfuhr von für die Produktion eingesetzter Ausrüstungsgüter gewährt. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und das beantragende Unternehmen muss ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das von den chinesischen Behörden oder der NDRC in Einklang mit den einschlägigen Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird. Diese Regelung wurde von der Union im Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier  (73) angefochten.

b)   Rechtsgrundlage

(294)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen, Guo Fa Nr. 37/1997, die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung [2008] Nr. 43, die Bekanntmachung des NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 und das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(295)

Die chinesische Regierung erklärte, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch diese Regelung im UZ begünstigt worden sei, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die Kommission verweist auf ihre Argumente zum Ersuchen an die chinesische Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 ff.), und stützt ihre Feststellungen zu dieser Regelung daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen, insbesondere auf ihre Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier.

d)   Untersuchungsergebnisse

(296)

Diese Regelung wird als Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung betrachtet, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und andere anspruchsberechtigte inländische Unternehmen von der Zahlung der Umsatzsteuer und/oder von Abgaben befreit werden, die zu zahlen wären, wenn sie nicht das entsprechende Zertifikat für staatlich geförderte Projekte der NDRC erhalten würden. Somit erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränken, die innerhalb spezifischer, gesetzlich erschöpfend festgelegter Geschäftsfelder investieren, ist diese Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese Regelung, und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(297)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung betrachtet. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Union überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt.

(298)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,89 % festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für diese Regelung in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier festgesetzten Spannen handelt.

3.3.6.2.    Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen

a)   Beschreibung

(299)

Diese Regelung sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuererstattungen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor. Die Ausrüstung darf nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt sein und der Wert der Ausrüstung darf nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigen, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung festgelegt ist. Diese Regelung wurde von der Union im Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier (74) und von den US-amerikanischen Behörden in einem Ausgleichszollverfahren zu gestrichenem, holzfreiem Papier mit Ursprung in der VR China angefochten (75).

b)   Rechtsgrundlage

(300)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass der staatlichen Steuerverwaltung über die Bekanntgabe vorläufiger Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung Nr. 171, 1999, vom 20.9.1999 und die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung der Steuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen Nr. 176 [2008] des Finanzministeriums.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(301)

Die chinesische Regierung gab an, diese Regelung sei mit der vorstehend genannten Bekanntmachung Nr. 176 [2008] zum 1. Januar 2009 ausgelaufen. Die Kommission bat die chinesische Regierung, Informationen über die tatsächliche Abschaffung der Vorteile vorzulegen, die über einen längeren Zeitraum zugewiesen werden müssen, da die Regelung mit dem Kauf von im Inland hergestellten Anlagen verknüpft ist. Die chinesische Regierung verwies lediglich auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen über etwaige Vorteile, die diesen möglicherweise aus der Regelung erwachsen sind. Die Kommission verweist auf ihre Argumente zum Ersuchen an die chinesische Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 ff.). Die Kommission weist zudem darauf hin, dass in der Bekanntmachung Nr. 176 ein Übergangszeitraum für den Erwerb anspruchsberechtigter Sachanlagen und die Einreichung des Antrags zur Inanspruchnahme der Vorteile bis 30. Juni 2009 vorgesehen ist. Da die chinesische Regierung keine Informationen über die Abschaffung der Vorteile vorgelegt hat und diese Vorteile, da sie an Sachanlagen geknüpft sind, zeitlich gestreckt und bis in den UZ hinein zugewiesen werden können, stützt die Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, nämlich auf die Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier.

d)   Untersuchungsergebnisse

(302)

Diese Regelung wird als Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii betrachtet, durch die somit den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung auf eine bestimmte Art von Unternehmen (d. h. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung) beim Erwerb von Ausrüstung, die nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt ist, beschränken, ist diese Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung nicht spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist, da keine objektiven Kriterien für die Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese Regelung existieren und keine schlüssigen Beweise dafür vorliegen, dass der Anspruch automatisch besteht. Angesichts der Tatsache, dass die Subvention davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(303)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als die erstattete Umsatzsteuer für im Inland hergestellte Ausrüstung betrachtet. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Union überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt.

(304)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,04 % festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für diese Regelung im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier festgesetzten Spannen handelt.

3.3.6.3.    Abzug der Umsatzsteuer auf Anlagevermögen in der zentralen Region

a)   Beschreibung

(305)

Diese Regelung bezieht sich auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die hauptsächlich in bestimmten aufgeführten Industrien, darunter die metallurgische Industrie, tätig sind. Die Regelung sieht vor, dass anspruchsberechtigte umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die in 26 Städten der traditionellen Industriezentren in der zentralen Region angesiedelt sind und Investitionen in bestimmte Sachanlagen tätigen, den auf die Sachanlagen entrichteten Betrag der Umsatzsteuer von ihrem Gesamtbetrag der zu entrichtenden Umsatzsteuer in Abzug bringen können.

b)   Rechtsgrundlage

(306)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über das Erlassen von vorläufigen Maßnahmen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verrechnung von Umsatzsteuer in der zentralen Region Nr. 75, 2007, und die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über verschiedene Aspekte zur nationalen Durchführung der Umsatzsteuerreform Nr. 170 [2008] des Finanzministeriums.

c)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(307)

Die chinesische Regierung erklärte, diese Regelung sei mit der Bekanntmachung Nr. 170 [2008] zum 1. Januar 2009 eingestellt worden, und verwies auf die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen über etwaige Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die Kommission verweist auf ihre Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 ff.). Die Kommission weist darauf hin, dass der Bekanntmachung Nr. 170 zu entnehmen ist, dass die Umsatzsteuerbegünstigungen für in der zentralen Region angesiedelte Unternehmen Ende 2008 ausliefen und nur bis Januar 2009 übertragen werden konnten. Allerdings können diese Vorteile, da sie an Sachanlagen geknüpft sind, zeitlich gestreckt und bis in den UZ hinein zugewiesen werden; darüber hinaus enthält die Bekanntmachung offensichtlich eine weitere Umsatzsteuer-Vorzugsregelung für die in der zentralen Region angesiedelten Unternehmen ab Januar 2009, nach der die geltenden Umsatzsteuersätze um 50 % gekürzt werden. Da die chinesische Regierung keine Erläuterungen zur Abschaffung der noch ausstehenden Vorteile aus dieser Regelung oder zu den Einzelheiten eines etwaigen Folgeprogramms übermittelte, stützt die Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(308)

Diese Regelung wird als Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii betrachtet, durch das somit den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs, der dem Betrag der Umsatzsteuerersparnis aufgrund des Abzugs der auf den Kauf von Sachanlagen entrichteten Umsatzsteuer entspricht. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst den Zugang zu dieser Regelung auf eine bestimmte Art von Unternehmen (d. h. Unternehmen, die in den aufgeführten Sektoren tätig sind) beschränken, ist diese Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Da die Regelung auf bestimmte bezeichnete Gebiete beschränkt ist, d. h. Städte in den traditionellen Industriezentren der zentralen Region, ist sie darüber hinaus spezifisch nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(309)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuerersparnis durch den Abzug der auf den Kauf von Sachanlagen entrichteten Umsatzsteuer betrachtet. Da keine Informationen für die Bewertung dieses Vorteils vorliegen und eine vergleichbare Umsatzsteuerregelung bereits im Rahmen dieses Verfahren überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die in den Erwägungsgründen 297 und 298 vorgenommene Bewertung.

(310)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,89 % festgesetzt.

3.3.6.4.    Sonstige Steuerprivilegien in Ma'anshan

a)   Untersuchungsergebnisse

(311)

Im Antrag werden verschiedene Steuerprivilegien aufgeführt, in deren Genuss die in Ma'anshan und Wuhan angesiedelten Hersteller von OBS von 2008 bis 2010 gekommen seien, darunter auch Befreiungen von der lokalen Stadterhaltungs- und -entwicklungssteuer sowie von Bildungszuschlägen. Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um die Übermittlung von Informationen über diese Steuerbegünstigungen. Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, die erbetenen Informationen seien für die Untersuchung nicht von Bedeutung, da keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Ma'anshan angesiedelt sei. Die Kommission verweist auf ihre Erklärung, dass die chinesische Regierung gebeten worden sei, auch Informationen über die Subventionsvorwürfe betreffend nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35).

(312)

In Ermangelung von Informationen der chinesischen Regierung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Ma'anshan und Wuhan bestehenden Steuerprivilegien als Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu betrachten sind. Den begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da ihnen eine Steuerersparnis in Höhe der Differenz zwischen der entrichteten Steuer und dem Steuerbetrag gewährt wird, der normalerweise zu zahlen wäre, wenn diese Regelung nicht bestünde. Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten bezeichneten Regionen oder Kommunen in Ma'anshan angesiedelt sind.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(313)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da keine weiteren Informationen für die Bewertung dieses Vorteils übermittelt wurden, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(314)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt 0,08 %.

3.3.7.   ZUSCHUSSPROGRAMME

(315)

Im Antrag wurde geltend gemacht, dass ab dem Jahr 2005 bis vor kurzem (einschließlich des Jahres 2009) mehrere Zuschussprogramme und Unterprogramme für die die betroffene Ware herstellenden Unternehmen bestanden hätten. Es ist nicht klar, ob die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung noch weiter geleistet werden oder ob sie einmalig in Zusammenhang mit Kapitalanlagen geleistet wurden, und somit nicht vollständig amortisierte Vorteile im gewählten Amortisationszeitraum von 15 Jahren weiterbestehen. Die chinesische Regierung war gebeten worden, Informationen über diese Regelungen vorzulegen, sie unterließ es aber, eine aussagekräftige Antwort zu diesen Regelungen zu übermitteln. Da die chinesische Regierung keine Antworten zu all diesen Aspekten vorgelegt hat, stützt die Kommission ihre Feststellung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die besten verfügbaren Informationen.

3.3.7.1.    Programm "China World Top Brand"

a)   Rechtsgrundlage

(316)

Die Rechtsgrundlage für diese Regelung sind laut den Angaben im Antrag Folgende:

Runderlass über die Durchführung der Evaluierung von Produkten zur Anerkennung als "China World Top Brand", GZJH [2005] Nr. 95;

Bekanntmachung Nr. 5, 2005 des China Promotion Committee for Top Brand Strategy, Veröffentlichung der Liste der führenden Markenprodukte Chinas (China Top Brand Products);

Runderlass über die Anwendung der China World Top Brands im Jahr 2006, ZJZH [2006] Nr. 11;

Bekanntmachung Nr. 6, 2006 des China Promotion Committee for Top Brand Strategy, Veröffentlichung der Liste der führenden Markenprodukte Chinas (China Top Brand Products);

Bekanntmachung Nr. 6, 2007 des China Promotion Committee for Top Brand Strategy, Veröffentlichung der Liste der führenden Markenprodukte Chinas (China Top Brand Products);

Runderlass über die Anwendung der China World Top Brands im Jahr 2008, ZJZH [2008] Nr. 23;

Von der chinesischen Regierung erlassene Maßnahmen zur Verwaltung der führenden Markenprodukte Chinas (Top-Brand Products).

b)   Begünstigte

(317)

Nur Hersteller, die mit der Bezeichnung "China World Top Brand" ausgezeichnet wurden, können die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen. Im Antrag wurde ausgeführt, dass bestimmten Stahlerzeugnissen der Stahlunternehmen, die Gegenstand dieser Untersuchung seien, diese Bezeichnung verliehen worden sei.

c)   Untersuchungsergebnisse

(318)

Aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung beruhen die Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den im Dossier enthaltenen Informationen.

(319)

Durch diese Regelung werden finanzielle Beihilfen in Form von Zuschüssen, zinsbegünstigten Darlehen und sonstigen Anreizen gewährt, die einen direkten Transfer von Geldern darstellen und durch die den Begünstigten ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst.

(320)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst den Zugang ausschließlich auf Unternehmen beschränken, die die Bezeichnung "China World Top Brand" für ihre Erzeugnisse erhalten haben, ist diese Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Überdies werden von der gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien für den Zugang zu der Regelung festgelegt, auf die kein automatischer Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung besteht.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(321)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, waren vergleichbare Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. Wenn, wie bereits erwähnt, die Höhe einer Subvention auf Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat. Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung herangezogen.

(322)

Die bei dieser Regelung im UZ für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wird auf 0,13 % festgesetzt; dabei handelt es sich um das arithmetische Mittel für vergleichbare Regelungen entsprechend den Feststellungen im US Decision Memorandum of 6 April 2009 on Citric Acid and Certain Citrate Salts (Seite 6) (Federal Register Bd. 74, Nr. 69, Seite 16836 / 13. April 2009), im US Decision Memorandum of 14 May 2010 on Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand (Seite 29) (Federal Register Bd. 75, Nr. 98, Seite 28557 / 21. Mai 2010), im US Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain Steel Grating (Seite 18) (Federal Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 / 8. Juni 2010), im US Decision Memorandum of 28 March 2011 on Aluminium Extrusions (Seite 19) (Federal Register Bd. 76, Nr. 64, Seite 18521 / 4. April 2011) und im US Decision Memorandum of 11 October 2011 on Multi-layered Wood Flooring (Seite 17) (Federal Register Bd. 76, Nr. 201, Seite 64313 / 18. Oktober 2011). Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (76).

3.3.7.2.    Programm "Famous Brands" und Unterprogramme (Chongqing Famous Brands, Famous Brands der Provinz Hubei, Ma'anshan Famous Brands, Top Brands der Provinz Shandong, Wuhan Famous Brands)

a)   Rechtsgrundlage

(323)

Die im Antrag angegebenen Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind in Bezug auf das Unterprogramm Shandong Folgende:

Bekanntmachung über den Druck und die Verteilung der Politik für 2003 zur Förderung und zum Ausbau des Außenhandels / der Ausfuhren von Shandong, LWJMJCZ, [2003] Nr. 180;

Politik für 2004 zur Förderung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Shandong, LWJMJCZ, [2003] Nr. 1037;

Politik für 2005 zur Förderung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Shandong;

Bekanntmachung über den Druck und die Verteilung der Politik für 2006 zur Förderung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Shandong, LCQ [2006] Nr. 5;

Sonderbudget für Auszeichnungen für die Entwicklung selbstexportierender Marken, Lucaiqizhi, 2008, Nr. 75.

b)   Begünstigte

(324)

Diese Regelung gewährt Vorteile für Hersteller der als "Famous Brands" bezeichneten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Im Antrag wird eine Reihe von Herstellern der betroffenen Ware genannt, die durch diese Regelung zumindest bis 2009 angeblich begünstigt worden sind.

c)   Untersuchungsergebnisse

(325)

Im Antrag wird dargelegt, dass diese Regelung zur Förderung moderner inländischer Wirtschaftszweige und zur Förderung der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse auf die Weltmärkte konzipiert worden sei. Der maßgebende Rahmen für diese Regelung werde im Programm auf zentraler Ebene festgelegt, und die Regierungen auf Provinz- und lokaler Ebene würden ihre eigenen Regelungen für bekannte Marken erarbeiten, die mit der Regelung auf zentraler Ebene vereinbar seien, um die Ausfuhren von lokalen Erzeugnissen zu fördern. Die USA haben dieses Zuschussprogramm bei der WTO angefochten (DS 387). Darüber hinaus haben die US-amerikanischen Behörden diese Regelung in mehreren im Antrag genannten Verfahren angefochten. Auch die Kommission hat die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier angefochten (77).

(326)

Das Programm "Famous Brands" sieht finanzielle Beihilfen in Form von zinsbegünstigten Darlehen, F&E-Finanzierung sowie Belohnungen in Form von Barzuwendungen für Ausfuhren vor. Diese Anreize stellen einen direkten Transfer von Geldern dar, durch den den Begünstigten ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst.

(327)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst den Zugang ausschließlich auf Unternehmen beschränken, die als Ausführer von Erzeugnissen mit der Bezeichnung "Famous Brands" anerkannt sind, ist diese Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Angesichts des offensichtlichen Fehlens objektiver Kriterien und Bedingungen für die Beantragung dieser Regelung seitens der gewährenden Behörde ist die Regelung außerdem spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Darüber hinaus ist die Vorzugsbehandlung im Rahmen dieser Regelung spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, da die gewährten Vorteile von der Ausfuhrleistung der betreffenden "Famous Brand"-Erzeugnisse abhängen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(328)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, waren vergleichbare Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der Ähnlichkeit der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. Wenn, wie bereits erwähnt, die Höhe einer Subvention auf Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat. Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung herangezogen.

(329)

Die bei dieser Regelung im UZ für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wurde auf 0,13 % festgesetzt; dabei handelt es sich um das arithmetische Mittel für vergleichbare Regelungen entsprechend den Feststellungen im US Decision Memorandum of 6 April 2009 on Citric Acid and Certain Citrate Salts (Seite 6) (Federal Register Bd. 74, Nr. 69, Seite 16836 / 13. April 2009), im US Decision Memorandum of 14 May 2010 on Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand (Seite 29) (Federal Register Bd. 75, Nr. 98, Seite 28557 / 21. Mai 2010), im US Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain Steel Grating (Seite 18) (Federal Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 / 8. Juni 2010), im US Decision Memorandum of 28 March 2011 on Aluminium Extrusions (Seite 19) (Federal Register Bd. 76, Nr. 64, Seite 18521 / 4. April 2011) und im US Decision Memorandum of 11 October 2011 on Multi-layered Wood Flooring (Seite 17) (Federal Register Bd. 76, Nr. 201, Seite 64313 / 18. Oktober 2011). Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (78).

3.3.7.3.    Staatlicher Projektfonds für Schlüsseltechnologien

a)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung

(330)

In ihrer Antwort auf den Fragebogen gab die chinesische Regierung an, dass diese Regelung im Jahr 2003 ausgelaufen sei und keiner der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer sie in Anspruch genommen habe. Da die chinesische Regierung ihrer Antwort keine grundlegenden Beweise oder weitere Erläuterungen beigefügt hat, beruht die Prüfung dieser Regelung durch die Kommission auf den verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung.

b)   Rechtsgrundlage

(331)

Die im Antrag genannten Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind Folgende:

Staatliche Runderlasse: Guojingmao Touzi Nr. 886 von 1999, Guojingmao Touzi Nr. 122 von 1999, Guojingmao Touzi Nr. 1038 von 1999, Guojingmao Touzi Nr. 822 von 2000 und

Maßnahmen für die Verwaltung des nationalen Sonderfonds für Darlehen für nationale Schlüsselprojekte zur Technologieerneuerung.

c)   Begünstigte

(332)

Nach den im Antrag enthaltenen Zitaten aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen werden die im Rahmen dieser Regelung geförderten Unternehmen hauptsächlich aus den Großunternehmen mit beherrschendem Staatsanteil ausgewählt, die zu den 512 Schlüsselunternehmen, 120 Pilotunternehmensgruppen und den führenden Industrieunternehmen zählen. Zudem bestehe eine geografische Präferenz für Unternehmen, die in den traditionellen Industriezentren in den nordöstlichen, zentralen und westlichen Gebieten angesiedelt sind.

d)   Untersuchungsergebnisse

(333)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung stützt sich die Kommission auf die im Antrag enthaltenen Elemente und/oder die übrigen im Antrag genannten Quellen (79).

(334)

Nach den Angaben im Antrag zielte diese Regelung auf die finanzielle Unterstützung der anspruchsberechtigten Unternehmen bei der Erfüllung folgender Aufgaben ab: Förderung der Technologieerneuerung von Schlüsselindustrien, -unternehmen und -produkten, Erleichterung der technischen Modernisierung, Verbesserung der Produktstruktur, Verbesserung der Qualität, Angebotsausweitung, Steigerung der Binnennachfrage, Förderung der kontinuierlichen und gesunden Entwicklung der Volkswirtschaft. Nach den Angaben im Antrag unterstützte der Fonds 47 Eisen- und Stahlunternehmen bei Investitionen im Gesamtwert von 75 Mrd. RMB. Die US-amerikanischen Behörden hätten diese Regelung in mindestens zwei Verfahren angefochten.

(335)

Die Regelung stellt eine Subvention dar, da sie finanzielle Beihilfen in Form von Zuschüssen für den Erwerb von Sachanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung gewährt, durch die dem Begünstigten ein Vorteil erwächst. Da die Subvention mit Sachanlagen verbunden ist und zeitlich gestreckt zugewiesen wird, wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen, dass dieser Vorteil auch noch im UZ bestand.

(336)

Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie auf bestimmte staatseigene Großunternehmen und Großunternehmen mit beherrschendem Staatsanteil unter den 512 Schlüsselunternehmen und 120 Pilotunternehmensgruppen beschränkt ist. Soweit sich das Projekt auf Unternehmen konzentriert, die in genau bezeichneten geografischen Regionen in den traditionellen Industriezentren in den nordöstlichen, zentralen und westlichen Gebieten angesiedelt sind, ist die Subvention auch spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(337)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden, nämlich das US Decision Memorandum of 10 September 2010 on Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure Pipe (Seite 19) (Federal Register Bd. 75, Nr. 182, Seite 57444 / 21. September 2010).

(338)

Die bei dieser Regelung im UZ für alle nicht kooperierenden ausführenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wird auf 0,01 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die Spanne für eine vergleichbare Regelung, die in der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Entscheidung der US-amerikanischen Behörden festgesetzt worden war.

3.3.7.4.    Programme zur Vergütung von Rechtskosten bei Antidumpingverfahren

a)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung

(339)

Im Antrag werden mehrere von den US-amerikanischen Behörden (80) und der Kommission (Verfahren zu gestrichenem Feinpapier) durchgeführte Untersuchungen genannt, in denen verschiedene Provinzregelungen für anfechtbar befunden worden seien, nach denen bei der Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren 40 % der Rechtskosten vom Local Financial Bureau erstattet worden seien. Da die chinesische Regierung beschloss, die Fragen zu dieser Regelung nicht zu beantworten, und lediglich angab, die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer hätten sie nicht in Anspruch genommen, stützt die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen.

b)   Rechtsgrundlage

(340)

Nach den Angaben im Antrag und der Entscheidung der Kommission im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier (Erwägungsgrund 193) ist die Rechtsgrundlage für diese Regelung Folgende:

Durchführungsvorschriften für die Unterstützung von Unternehmen bei Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmenuntersuchungen.

c)   Begünstigte

(341)

Diese Regelung können Unternehmen in Anspruch nehmen, die an Antidumpinguntersuchungen beteiligt sind und gemäß den Anweisungen des Handelsministeriums und der Provinzbehörden arbeiten.

d)   Untersuchungsergebnisse

(342)

Diese Regelung stellt eine Subvention dar, da sie finanzielle Beihilfen in Form eines direkten Transfers an Geldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung vorsieht, um Rechtskosten in Antidumpingverfahren abzudecken, und da sie einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Diese Subvention ist spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, da die Regelung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die von ausländischen Antidumpingverfahren betroffen sind. Überdies ist die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die in bezeichneten geografischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der Provinzbehörden registriert sind, die diese Regelung anwenden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(343)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Organe der Union überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt.

(344)

Auf Grundlage der Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier wird somit die für alle nicht kooperierenden ausführenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne auf 0,01 % festgesetzt (81).

3.3.8.   ERWERB VON WAREN DURCH DEN STAAT ZU EINEM HÖHEREN ALS DEM ANGEMESSENEN ENTGELT

(345)

Im Antrag waren Beweise enthalten, nach denen die chinesische Regierung über staatseigene Unternehmen von Herstellern von OBS hergestellte Stahlerzeugnisse erworben habe. Im Antrag wurde auf den Erwerb einer Reihe von Stahlerzeugnissen durch die chinesische Regierung verwiesen, darunter farbig beschichtetes Blech, warmgewalzte Blech-Coils, kaltgewalztes Blech, Mittelblech, verzinktes Blech und vieles mehr. Im Antrag wurde aufgezeigt, dass der Preis für den Kauf dieser Waren durch staatseigene Unternehmen unter Zugrundelegung verschiedener Elemente und/oder Bemessungsgrundlagen festgelegt worden sei sowie dass abhängig von den verschiedenen Waren und der Tatsache, ob der Geschäftsvorgang verbundene Parteien betroffen habe, Preisobergrenzen bestanden hätten oder Preisanpassungen vorgenommen worden seien.

(346)

Die chinesische Regierung verwies in ihrer Antwort auf ihre allgemeinen Argumente bezüglich staatseigener Unternehmen, nach denen es nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei den staatseigenen Unternehmen, die diese Stahlerzeugnisse erworben hätten, um öffentliche Körperschaften im Sinne des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen handele, und die chinesische Regierung nicht in der Lage sei, transaktionsspezifische Daten über ihr unbekannte Einrichtungen zu erheben. Zudem führte die chinesische Regierung an, der Antrag bezöge sich nicht auf die Wareneinkäufe, an denen die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beteiligt gewesen seien. Die Kommission verweist auf ihre Schlussfolgerungen zu den als staatseigene Unternehmen geltenden Käufern von OBS- und sonstigen Stahlerzeugnissen (Erwägungsgründe 49 bis 73) und auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, Informationen auch über nicht in die Stichprobe einbezogene Ausführer zu übermitteln (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Da die chinesische Regierung keine weiteren Informationen über diese Regelung erteilte, stützt die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen.

(347)

Diese Regelung ist insofern nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung anfechtbar, als die Preise höher waren als die Marktpreise und der Staat den OBS-Herstellern durch die Beschaffungen staatseigener Unternehmen einen Vorteil gewährte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung im Antrag, aufgrund der Dominanz des öffentlichen Sektors im Stahlmarkt läge kein zuverlässiger Preis des privaten Marktes vor, durch die Untersuchung bestätigt wurde, da staatseigene Unternehmen einen dominierenden Marktanteil am Stahlmarkt in China halten, zumindest in Bezug auf warmgewalzten und kaltgewalzten Stahl (siehe Erwägungsgründe 76 bis 79). Diese Subvention ist zudem spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie ausschließlich auf ausgewählte Einrichtungen mit staatlicher Beteiligung im Stahlsektor beschränkt ist. Aufgrund der Komplexität dieser Geschäftsvorgänge und der zugrunde liegenden Verträge sowie in Ermangelung der erforderlichen Informationen konnte die Kommission keine zuverlässige Schlussfolgerung zu dieser Regelung ziehen. Daher beschloss die Kommission, keine weitere Bewertung dieser Regelung vorzunehmen.

3.3.9.   SONSTIGE REGIONALE PROGRAMME

a)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung

(348)

Die chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, dass aufgrund der Tatsache, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in den Gebieten angesiedelt sei, in denen die in diesem Abschnitt genannten regionalen Regelungen Anwendung fänden, die von der Kommission erbetenen Informationen für die Untersuchung belanglos seien. Angesichts der Bedeutung dieser Informationen für die Untersuchung (siehe Erwägungsgründe 34 und 35) stützt die Kommission in Ermangelung einer Antwort der chinesischen Regierung ihre Entscheidung betreffend sämtliche in diesem Abschnitt genannten regionalen Regelungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen.

3.3.9.1.    Subventionen in der Tianjin Binhai New Area und der Tianjin Economic and Technological Development Area

a)   Rechtsgrundlage

(349)

Die Rechtsgrundlage für die Regelung zur beschleunigten Abschreibung ist der Runderlass des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zu den verbundenen Vorzugsregelungen bei der Körperschaftsteuer zur Unterstützung der Entwicklung und Öffnung der Binhai New Area in Tianjin (Circular of the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation concerning the Related Preferential Policies of Enterprise Income Tax for Supporting the Development and Openness of Binhai New Area of Tianjin).

b)   Untersuchungsergebnisse

(350)

Im Antrag wurde dargelegt, dass die Regelung darauf abziele, den Bau von wissenschaftlich-technischer Infrastruktur in der Tianjin Binhai New Area (TBNA) und der Tianjin Economic and Technological Development Area (TETDA) zu fördern sowie ein System zur wissenschaftlich-technischen Erneuerung und Dienstleistungskompetenz aufzubauen. Nach den Angaben im Antrag wurden die finanziellen Vorteile im Rahmen dieser Regelung durch den Fonds für Wissenschaft und Technologie sowie die Regelung zur beschleunigten Abschreibung gewährt. Diese Vorteile seien auf Unternehmen beschränkt, die in der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses der TBNA angesiedelt seien, darunter auch Unternehmen, die die betroffene Ware herstellten/ausführten. Im Antrag wurde auf die Entscheidung der US-amerikanischen Behörden im Ausgleichszollverfahren zu bestimmten nahtlosen Leitungs- und Druckrohren aus unlegiertem und legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China verwiesen, in dem diese Regelung für anfechtbar befunden worden sei (82).

(351)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung stützt die Kommission ihre Entscheidung zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, die im Antrag und in der genannten Entscheidung der US-amerikanischen Behörden enthalten waren.

(352)

Diese Regelung gewährt den begünstigten Unternehmen einen einmaligen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form von Zuschüssen aus dem Fonds für Wissenschaft und Technologie (direkter Transfer von Geldern) sowie aufgrund der Regelung zur beschleunigten Abschreibung einen einmaligen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts.

(353)

Die Subventionen im Rahmen des Fonds für Wissenschaft und Technologie sowie der Regelung zur beschleunigten Abschreibung sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt sind, die in bezeichneten geografischen Regionen (d. h. TBNA und/oder TETDA) angesiedelt sind.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(354)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden, nämlich das US Decision Memorandum of 10 September 2010 on Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure Pipe (Seiten 20 und 21) (Federal Register Bd. 75, Nr. 182, Seite 57444 / 21. September 2010). Im Hinblick auf von den US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuer- und Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (83).

(355)

Die für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ wird insgesamt auf 0,61 % festgesetzt; dieser Wert entspricht der kumulierten Spanne für die betreffenden Regelungen entsprechend den Feststellungen in der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Entscheidung.

3.3.9.2.    Programme in Zusammenhang mit der nordöstlichen Region

a)   Rechtsgrundlage

(356)

Die Rechtsgrundlage ist der Runderlass des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zum Druck und zur Verbreitung der Bestimmungen über relevante Fragen in Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs für einen Abzug der Umsatzsteuer in den nordöstlichen Gebieten vom 14. September 2004 (Circular of the Ministry of Finance and State Tax Administration on Printing and Distributing the Regulations on Relevant Issues with respect to Expansion of VAT Deduction Scope in the Northeast Areas of 14 September 2004).

b)   Untersuchungsergebnisse

(357)

Der Antragsteller behauptete, die chinesische Regierung habe das Revitalisierungsprogramm für den Nordosten im Jahr 2003 eingeführt, um die traditionellen Industrieanlagen in der Stadt Dalian und den drei nordöstlichen Provinzen Liaoning, Jilin und Heilongjiang, bei denen es sich um das traditionelle Zentrum der Stahlindustrie in China handele, wiederzubeleben. Die chinesische Regierung habe eine spezielle Bank eingerichtet, die Northeast Revitalisation Bank (NRB), die unter der Kontrolle des Staatsrats stehe und über ein Mandat zur Finanzierung der Förderung einer Revitalisierung des traditionellen Zentrums der Schwerindustrie im Nordosten verfüge.

(358)

Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf Subventionen verwiesen, die im Rahmen dieser Regelung von der Export-Import Bank of China ("ExIm Bank") über deren Niederlassung in Dalian über einen Gesamtbetrag von 5 Mrd. RMB in Form von Exportkrediten und sonstigen "kostengünstigen Krediten" gewährt worden seien, durch die die lokalen Unternehmen Einsparungen in Höhe von 150 Mio. RMB seit November 2003 erzielt hätten. Außerdem seien auch Darlehen an nicht kreditwürdige Unternehmen vergeben worden, um die Wettbewerbsfähigkeit von in Schwierigkeiten geratenen staatseigenen Unternehmen zu stärken, die in den Genuss eines unverhältnismäßigen Zugangs zu Finanzmitteln gekommen seien, obwohl sie landesweit den höchste Anteil an notleidenden Krediten zu verzeichnen gehabt hätten.

(359)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung stützte die Kommission ihre Entscheidung zu dieser Regelung auf die im Antrag enthaltenen Angaben und die Informationen im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seiten 21 und 22) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008), erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt.

(360)

Aus dieser Regelung erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil in Form von i) Zuschüssen in Form von Zinssubventionen für den Export; ii) einer Umsatzsteuererstattung beim Erwerb von Sachanlagen.

(361)

Die Gewährung der unter i) genannten Zinssubventionen für den Export stellt eine Subvention in Form eines Zuschusses im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar. In der Entscheidung der US-amerikanischen Behörden wird diese Regelung als "Foreign Trade Development Fund" und nicht als Revitalisierungsprogramm für den Nordosten bezeichnet, was auch im Antrag erwähnt wird. Die Regelung wird von den Provinzbehörden von Liaoning verwaltet (insbesondere dem Liaoning Provincial Bureau of Foreign Trade and Economic Cooperation sowie dem Liaoning Department of Finance). Anspruchsberechtigt sind unter anderem Projekte von Ausfuhrunternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Exportbasis und zur Erschließung internationaler Märkte. Da diese Zuschüsse von der Ausfuhrleistung abhängig sind, ist diese Regelung spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(362)

Die unter ii) genannten Umsatzsteuererstattungen beim Erwerb von Sachanlagen stellen eine Subvention in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regelung sieht vor, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen die Umsatzsteuer auf den Erwerb von Sachanlagen von der Umsatzsteuer auf den Verkauf von Fertigerzeugnissen abziehen können. Der Abzug der Umsatzsteuer ist auf Unternehmen in der nordöstlichen Region beschränkt und somit regional spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(363)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils.

(364)

Die für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ für das Revitalisierungsprogramm für den Nordosten wird insgesamt auf 0,18 % festgesetzt; dieser Wert entspricht der kumulierten Spanne für die Zuschüsse und Umsatzsteuererstattungen, die nach den Feststellungen im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seiten 21 und 22) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) im Rahmen des Trade Development Fund Program gewährt wurden. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus vergleichbaren Regelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (84).

a)   Rechtsgrundlage

(365)

Die Rechtsgrundlage sind die vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen betreffend Zinszuschüsse für den Export von Hochtechnologieprodukten und Produkte zur Ausrüstungsfertigung der Provinz Liaoning vom 16. Dezember 2004.

b)   Untersuchungsergebnisse

(366)

Im Antrag wurde dargelegt, dass diese Regelung eine Unterstützung für Unternehmen zur Steigerung der Ausfuhren von Hochtechnologieprodukten vorsehe und die Entwicklung von in der Provinz Liaoning angesiedelten Unternehmen fördere. Die Regelung werde vom Liaoning Provincial Bureau of Foreign Trade and Economic Cooperation, vom Liaoning Department of Finance und der Economic Commission der Provinz Liaoning verwaltet. Die US-amerikanischen Behörden haben diese Regelung in der vorstehend genannten Entscheidung zu Leitungsrohren (siehe Erwägungsgrund 359) für anfechtbar befunden.

(367)

Durch diese Regelung wird ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die chinesische Regierung zur Zahlung von Zinsen für Bankdarlehen gewährt. Unter Exportkrediten sind kurzfristige Darlehen zu verstehen, die Unternehmen, die Hochtechnologieprodukte und Produkte zur Ausrüstungsfertigung in der Provinz herstellen, von Banken und Finanzinstituten des Nichtbankensektors aufgrund der Knappheit der erforderlichen Mittel für Produktion und Betrieb zwischen der Ausfuhranmeldung für die Waren und dem Eingang der Zahlung erhalten. Anspruchsberechtigte Unternehmen müssen einen jährlichen Exportumsatz von mehr als 1 Mio. USD aufweisen und Erzeugnisse ausführen, die in den Anwendungsbereich des Exportkatalogs chinesischer Hochtechnologieprodukte ("China High-Tech Product Export Catalogue") fallen oder den Produkten zur Ausrüstungsherstellung zugerechnet werden. Somit ist diese Regelung spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die diese Kriterien erfüllen. Da die Regelung von der Ausfuhrleistung abhängt, ist sie zudem spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung. Überdies ist die Regelung regional spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die in der bezeichneten geografischen Region im Nordosten Chinas angesiedelt sind.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(368)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils.

(369)

Die im UZ für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wird auf 0,43 % festgesetzt; dies entspricht der im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seite 23) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) für die Exportzinssubventionsregelung festgestellten Subventionsspanne. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus vergleichbaren Regelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (85).

a)   Untersuchungsergebnisse

(370)

Der Antrag verweist auf die frühere Regelung zu Zinssubventionen für den Export, auf die ausschließlich in Zusammenhang mit ausstehenden "Exportkrediten" Anspruch bestanden habe. Die US-amerikanischen Behörden haben in der Entscheidung über Leitungsrohre auch diese Regelung für anfechtbar befunden.

(371)

Die Rechtsgrundlage sind die vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen betreffend Zinszuschüsse für den Export von Hochtechnologieprodukten und Produkte zur Ausrüstungsfertigung der Provinz Liaoning vom 16. Dezember 2004.

(372)

Durch diese Regelung wird ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die chinesische Regierung gewährt. Mit der Subvention wird ein Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung gewährt, der der Differenz zwischen dem von den Begünstigten gezahlten Betrag und dem Betrag, der ohne die Regelung für einen vergleichbaren Geschäftskredit hätte gezahlt werden müssen, entspricht. Diese Kredite werden von der Regierung über ihre Policy Banks und staatseigenen Geschäftsbanken zur Verfügung gestellt (siehe Analysen in den Erwägungsgründen 157 bis 180). Diese Exportkredite sind spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie von der Ausfuhrleistung abhängen, sowie nach Artikel 4 Absatz 3, da sie auf Unternehmen beschränkt sind, die in einer bezeichneten geografischen Region in China angesiedelt sind.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(373)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils.

(374)

Die somit für alle nicht kooperierenden Unternehmen im UZ ermittelte Subventionsspanne wird auf 1,05 % festgesetzt; dies entspricht dem arithmetischen Mittel der Spannen für die Exportkreditregelung, die im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seite 23) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) festgestellt worden war. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus vergleichbaren Regelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (86).

a)   Untersuchungsergebnisse

(375)

Nach den Angaben im Antrag wurde die Regelung "Five Points, One Line Coastal Belt" am 21. Januar 2006 durch die Provinzregierung Liaoning eingeführt. Die Regierung der Provinz Liaoning stelle Subventionen für bestimmte in dem Gebiet angesiedelte Unternehmen zur Verfügung. Höchste Priorität werde Unternehmen in den fünf Schlüsselbereichen als Fertigungszentren für den Export eingeräumt. Die Vorzugsbehandlung umfasse eine Reihe von Vorteilen, darunter einen ermäßigten Einkommenssteuersatz von 15 % für Unternehmen, die als "Hochtechnologieunternehmen" zertifiziert seien, eine Befreiung von der Einkommensteuer für "einheimisch investierte" Hochtechnologieunternehmen, Priorität bei der Gewährung von Zinszuschüssen, Privilegien bei der wirtschaftlichen Verwaltung sowie Befreiungen von staatlichen Gebühren. Nach den Angaben im Antrag stellt die China Development Bank (CDB), eine staatseigene Policy Bank, Vorzugsdarlehen im Rahmen dieser Regelung zur Verfügung.

(376)

Die US-amerikanischen Behörden haben diese Regelung in der vorstehend genannten Entscheidung zu Leitungsrohren für anfechtbar befunden.

(377)

Rechtsgrundlage für diese Regelung ist die "Opinion of Liaoning Provincial Encouraging the Expansion of Opening-Up in Coastal Key Developing Areas". Der Entwicklungs- und Reformausschuss der Provinz Liaoning und das Finance Bureau der Provinz Liaoning verwalten die Zinszuschüsse und die Huludao Beigang Industrial Park, Industry, and Commerce Authority ist für die Verwaltung der Gebührenbefreiungen im Rahmen dieser Regelung zuständig.

(378)

Durch diese Regelung werden finanzielle Vorteile im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern der chinesischen Regierung und/oder im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts oder einer Nichterhebung von Einnahmen der öffentlichen Hand gewährt. Diese Subventionen stellen einen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, der dem Betrag des Zuschusses und/oder der Steuer-/Gebührenbefreiung entspricht. Diese Subventionen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt sind, die in der bezeichneten Zuständigkeit der Provinzbehörde von Liaoning angesiedelt sind. Bei der Gewährung dieser Subventionen wird Unternehmen, die als Fertigungszentren für den Export in den fünf Schlüsselbereichen gegründet werden, höchste Priorität eingeräumt; somit sind sie auch in dem Maße spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, als sie von der Ausfuhrleistung abhängen.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(379)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils.

(380)

Die für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ wird auf 0,30 % festgesetzt; dies entspricht der Subventionsspanne, die für diese Regelung im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seite 23) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) festgestellt wurde. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (87).

3.3.9.3.    Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Jiangsu

a)   Rechtsgrundlage

(381)

Rechtsgrundlage für diese Regelung sind die Verwaltungsmaßnahmen zur öffentlichen wissenschaftlich-technischen Dienstleistungsplattform von Jiangsu (Sukeji (2006) Nr. 102; Sucaijiao (2006) Nr. 22).

b)   Untersuchungsergebnisse

(382)

Nach den Angaben im Antrag werden im Rahmen dieser Regelung unter anderem Zuschüsse für bestimmte Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die chinesische Regierung erklärte in ihrer Antwort auf den Fragebogen, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung genutzt oder in Anspruch genommen habe. Die Kommission verweist auf ihre Argumente, dass von der chinesischen Regierung vollständige Antworten auch auf Fragen zu nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erwartet werden (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass im Antrag beide in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sowie weitere nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller von OBS, die im entsprechenden Gebiet angesiedelt sind, als mögliche Begünstigte aufgeführt sind. Daher stützt die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen und insbesondere auf die im Antrag und den Feststellungen der US-amerikanischen Behörden enthaltenen Informationen, die diese Regelung in der Entscheidung betreffend Spannbeton-Stahllitzen mit Ursprung in der VR China angefochten haben. (88)

(383)

Die in Form von Zuschüssen gewährten finanziellen Vorteile stellen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar. Diese Subventionen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da offensichtlich keine objektiven Kriterien oder Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung vorliegen (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung) und die Abteilung für Wissenschaft und Technologie von Jiangsu den verfügbaren Informationen zufolge offensichtlich ihren Ermessensspielraum nicht in einer objektiven Weise ausübt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(384)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils.

(385)

Die für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ wird auf 0,01 % festgesetzt; dies entspricht der Subventionsspanne, die für diese Regelung im US Decision Memorandum of 14 May 2010 on Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand (Seite 35) (Federal Register Bd. 75, Nr. 98, Seite 28557 / 21. Mai 2010) festgestellt wurde. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der Union angewandt wird (89).

3.3.9.4.    Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Hebei

a)   Untersuchungsergebnisse

(386)

Im Antrag wird auf zwei Darlehen über einen Betrag von 700 000 RMB bzw. 2 080 000 RMB verwiesen, die einem OBS-Hersteller 2009 unter dem Wissenschafts- und Technologieprogramm der Provinz Hebei gewährt wurden. Die chinesische Regierung gab in ihrer Antwort auf den Fragebogen an, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Hebei niedergelassen sei und daher die erbetenen Informationen für die Untersuchung nicht von Bedeutung seien. Die Kommission verweist auf ihre Argumente, dass die chinesische Regierung auch auf Fragen zu nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vollständige Antworten übermitteln sollte (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Daher beruhen die Feststellungen der Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen (in diesem Fall dem Antrag).

(387)

Die im Rahmen dieser Regelung gewährten finanziellen Vorteile in Form von Darlehen stellen Subventionen dar, da mit ihnen eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung geleistet wird. Sie stellen einen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe des Betrags der Darlehen dar. Die Subventionen sind spezifisch nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie lediglich für in der Provinz Hebei angesiedelte Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(388)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Da keine weiteren Informationen für die Bewertung dieses Vorteils übermittelt wurden, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(389)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen ist unerheblich (weniger als 0,01 %).

3.3.10.   AD-HOC-SUBVENTIONEN

a)   Untersuchungsergebnisse

(390)

Im Antrag wurde eine Reihe von Ad-hoc-Subventionen aufgeführt, die angeblich bestimmten Herstellern von OBS, sowohl staatseigenen als auch privatwirtschaftlichen Unternehmen, gewährt worden seien. Bei diesen Subventionen handele es sich entweder um Darlehen oder sonstige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, unter anderem zur Finanzierung bestimmter Projekte oder Anlagen. Sie seien im Kontext der allgemeinen strategischen Politik zur Modernisierung der Stahlindustrie gewährt worden.

(391)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um die Übermittlung von Informationen über diese Ad-hoc-Subventionen. Die chinesische Regierung gab in ihrer Antwort an, die Behauptungen im Antrag beruhten auf Zitaten aus den Jahresberichten und offensichtlich beträfe keine von ihnen die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Daher sei es nicht erforderlich, transaktionsspezifische Behauptungen zu nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und Provinzen zu berücksichtigen. Außerdem wiederholte die chinesische Regierung einen ihrer allgemeinen Kommentare, dass die reine Auflistung bestimmter Geschäfte als "Subventionen" im Jahresbericht eines Unternehmens nicht als ausreichender Beweis für die Einleitung einer Untersuchung herangezogen werden könne, da dies keinen ausreichenden Anscheinsbeweis nach Artikel 11 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen darstelle.

(392)

Die Kommission verweist auf ihre Argumentation, wonach die chinesische Regierung auch Informationen zu den Subventionsvorwürfen betreffend nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen hätte übermitteln müssen (Erwägungsgründe 34 bis 35). Die Kommission stützte ihre Feststellungen zu diesen Ad-hoc-Subventionen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen.

(393)

Die im Antrag aufgeführten Ad-hoc-Subventionen stellen eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Darlehensgeldern und ähnlichen Transfers von Mitteln dar, ferner eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts im Zusammenhang mit den verschiedenen Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern und/oder Gebühren auf zentraler, Provinz- oder kommunaler Ebene, die anderenfalls zu zahlen wären. Die Kommission weist darauf hin, dass diese finanziellen Beihilfen sogar in den Jahresberichten der verschiedenen OBS-Hersteller als "Subventionen" bezeichnet werden. Offensichtlich sind einige dieser Subventionen rechtlich oder tatsächlich spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung angenommen wird, dass diese einer begrenzten Zahl von Stahlunternehmen in dem geförderten Stahlsektor gewährt werden, und/oder die Art, in der die gewährenden Behörden ihren Ermessensspielraum bei der Gewährung ausüben, darauf schließen lässt. Zudem sind einige dieser Subventionen offensichtlich auch spezifisch nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt war, die in bezeichneten geografischen Regionen im Gebiet einer bestimmten Provinz angesiedelt sind.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(394)

Die Kommission hat die verfügbaren Informationen zu jeder dieser Ad-hoc-Subventionen für die verschiedenen Hersteller von OBS sorgfältig analysiert. Die Kommission stellte fest, dass manche dieser Subventionen nicht wettbewerbsverzerrend sind und/oder den Herstellern von OBS relativ kleine Beträge gewährt wurden. Im Rahmen anderer spezifischer Subventionen dürften den OBS-Herstellern hingegen auch erhebliche Subventionsbeträge gewährt worden sein. Angesichts dessen und angesichts der im Dossier enthaltenen Informationen hält es die Kommission für angemessen, den anzuwendenden Ausgleichszoll anhand des einfachen Durchschnitts der Zuschüsse und Steuerregelungen zu errechnen, die in diesem Verfahren angefochten werden, und zwar ungeachtet der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung und der relevanten OBS-Hersteller.

(395)

Die auf diese Weise ermittelte Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,5 % festgesetzt.

3.4.   STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG ÜBER DIE ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNGEN

(396)

Die chinesische Regierung, ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (Zhejiang Huadong) und der Antragsteller übermittelten nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellungnahmen.

3.4.1.   STELLUNGNAHME DER CHINESISCHEN REGIERUNG NACH DER UNTERRICHTUNG ÜBER DIE ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNGEN

(397)

Angesichts der zahlreichen und sehr detaillierten Einwände, die die chinesische Regierung vorbrachte, und der Tatsache, dass es nicht machbar war (auch weil es sich teilweise um vertrauliche Informationen handelte), diese alle in die Verordnung aufzunehmen, legte die Kommission der chinesischen Regierung bilateral sämtliche rechtlichen und faktischen Aspekte zur Begründung der Zurückweisung dieser Einwände schriftlich dar.

3.4.1.1.    Verfahrensfragen

(398)

Bei einigen ihrer Argumente bezüglich der Verfahrenseinleitung ist die chinesische Regierung offensichtlich der Auffassung, dass der Panelbericht zu kornorientierten Elektroblechen (GOES) (90) für die Auslegung bestimmter Vorschriften des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und der EU-Grundverordnung maßgeblich sei. Beispielsweise legt die chinesische Regierung dar, durch den Panelbericht zu GOES  (91) seien Zweifel beseitigt worden. Obwohl die Kommission die diesbezüglichen Feststellungen des Panels zur Kenntnis genommen hat und mit einigen Schlussfolgerungen grundsätzlich einverstanden ist, werden durch diese Feststellungen weder der Wortlaut des einschlägigen Vertrags noch der der Vorschriften geändert; dies gilt insbesondere für Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bzw. Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Antisubventions-Grundverordnung, die für die Kommission in allen Antisubventionsverfahren maßgeblich und bindend sind.

(399)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe gegen Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen, da sie diese Untersuchung auf Grundlage eines Antrags eingeleitet habe, der keine Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer (jeder) angeblichen Subvention enthalte, und somit habe die Kommission ihre Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 zur Prüfung der Richtigkeit und der Stichhaltigkeit der Beweise verletzt.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Der Verweis der chinesischen Regierung auf das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer Subvention ist ein Zitat aus Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und beschreibt den Zweck einer Untersuchung. Nach Auffassung der Kommission besteht kein Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, nach dem der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen […] einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, vorlegen und dem Antrag die ihm "normalerweise zur Verfügung stehenden" Informationen beifügen muss. Die Kommission hat die vom Antragsteller vorgelegten stichhaltigen Beweise geprüft, wie der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offengelegten Fassung des Antrags eindeutig zu entnehmen ist. Die Dienststellen der Kommission schlugen erst die Einleitung eines Verfahrens vor, nachdem sie die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Beweise gebührend geprüft und sie als ausreichenden Anscheinsbeweis eingestuft hatten.

(400)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass für jedes Element (finanzielle Beihilfe, Vorteil und Spezifität) der einzelnen Subventionsregelungen eine individuelle Feststellung hätte getroffen werden müssen. Die Kommission teilt die Auffassung der chinesischen Regierung, dass Subventionsvorwürfe einzeln zu prüfen sind. Allerdings ist es nicht zutreffend, dass die in Bezug auf die einzelnen Elemente eines Subventionsprogramms vorgelegten Beweise gesondert zu prüfen sind. Beispielsweise kann ein Beweis für die Spezifität eines Programms auch für die Feststellung der Spezifität eines anderen Programms äußerst wichtig sein, unter anderem in Abhängigkeit davon, wie viele Informationen über die betreffenden Programme öffentlich zugänglich sind und inwieweit die Programme eng miteinander verbunden sind und auf denselben Rechtsvorschriften beruhen.

(401)

Die chinesische Regierung beanstandete, es müsse zu jeder Subventionsregelung ein Beweis für die (über der Geringfügigkeitsschwelle liegende) Höhe der Subvention im UZ und ein ausreichender Beweis für die aktuelle Subventionierung jeder einzelnen Subvention vorliegen und nicht nur für mögliche oder wahrscheinliche Vorteile. In diesem Punkt teilt die Kommission nicht die Auffassung der chinesischen Regierung, da in der Grundverordnung oder dem WTO-Überkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen keine Anforderung enthalten ist, nach der belegt werden müsste, dass die Subventionen für ein bestimmtes Programm über der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Unstrittig ist, dass durch eine Subvention im UZ ein Vorteil erwachsen sein muss, damit sie anfechtbar ist, und die Antragsteller sich bemühen sollten, entsprechende Beweise vorzulegen. Allerdings ist nach Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein hinreichender Beweis für eine Subventionierung auf der Grundlage der dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen erforderlich. Da zahlreiche Informationen über Vorteile im Rahmen von Subventionen (z. B. Steuerbefreiungen, Zuschüsse, Zur-Verfügung-Stellung von Waren) nicht öffentlich zugänglich sind, ist es für die Antragsteller häufig unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob den Herstellern der betroffenen Ware durch die Subvention ein Vorteil erwachsen ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller die besten verfügbaren Informationen vorlegen und aufzeigen, dass z. B. die Hersteller der betroffenen Ware Anspruch auf die Subvention haben und das Programm noch in Kraft ist oder noch Vorteile daraus erwachsen. Der Umfang der erforderlichen Beweise hängt vom Sachverhalt des betreffenden Falls und dem Umfang der dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen ab.

(402)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass die Einleitungsbekanntmachung gegen Artikel 22 Absatz 2 Ziffer iii des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen habe und die bloße Wiederholung der den verschiedenen Programmen zugewiesenen Namen nicht als deren Beschreibung betrachtet werden könne. Nach Auffassung der Kommission wurden die zu untersuchenden Subventionspraktiken in der Einleitungsbekanntmachung durch die Angabe der betreffenden Regelungen angemessen beschrieben; somit wurde durch die Einleitungsbekanntmachung nicht gegen Artikel 22 Absatz 2 Ziffer iii des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen.

(403)

Die chinesische Regierung beanstandete, die Kommission habe zu einigen Subventionsregelungen fälschlicherweise ein Verfahren eingeleitet, da sie den Antrag insgesamt bzw. in seiner Gesamtheit und nicht jede Regelung einzeln geprüft habe; zudem seien die Feststellungen anderer Untersuchungsbehörden zu verschiedenen Regelungen allein kein ausreichender Beweis für die Verfahrenseinleitung. Wie in Erwägungsgrund 400 dargelegt, haben die Dienststellen der Kommission jede einzelne Regelung geprüft. Inwieweit die Feststellungen anderer Behörden zu einer bestimmten Regelung einen ausreichenden Beweis für die Einleitung eines Verfahrens darstellen können, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt in gewissem Maß davon ab, welche weiteren Informationen dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen.

(404)

Die chinesische Regierung machte (unter Verweis auf eine US-amerikanische Stellungnahme in der Untersuchung zu GOES  (92)) geltend, dass der Status "gefördert" in Planungsdokumenten der Regierung möglicherweise pauschal zum Nachweis von Spezifität verwendet worden sei. Dies entspricht nicht der Realität. Bei den Rechtsvorschriften, in denen OBS-Hersteller als "gefördert" (93) (mit den damit einhergehenden Folgen) eingestuft werden, handelt es sich nicht (wie von der chinesischen Regierung behauptet) um allgemeine Informationen über die staatliche Politik ohne direkten Bezug zur betreffenden Regelung. Da darin der Zugang zu den Regelungen (oder die Gewährung einer Präferenzbehandlung) explizit auf bestimmte Unternehmen beschränkt wird, haben diese Rechtsvorschriften offensichtlich einen sehr direkten Bezug zum betreffende Programm.

(405)

Die chinesische Regierung brachte vor, es müssten Beweise für einen aktuellen Vorteil durch eine Subventionsregelung vorliegen; die Tatsache, dass Programme in anderen Fällen angefochten worden seien, sei unzureichend, da sich solche Feststellungen auf einen anderen UZ bezögen. Unstrittig ist, dass durch eine Subvention im UZ ein Vorteil erwachsen sein muss, damit sie anfechtbar ist, und dass die Antragsteller sich bemühen müssen, entsprechende Beweise vorzulegen. Allerdings können im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens Beweise für die Inanspruchnahme einer Regelung in jüngerer Zeit äußerst wichtig sein, z. B. wenn keine Informationen über eine Änderung oder Abschaffung einer Regelung öffentlich zugänglich sind. Der Verweis der chinesischen Regierung auf die Entscheidung des Panels zu GOES  (94) (Randnummer 7.72 des Berichts des Gremiums) ist nicht stichhaltig, da sich dieser auf Fälle bezieht, in denen ganz offensichtlich keine aktuelle Subventionierung vorliegt, was hier nicht der Fall ist.

(406)

Die chinesische Regierung machte geltend, für die Einleitung eines Verfahrens müssten Beweise dafür vorgelegt werden, dass einigen Herstellern der betroffenen Ware tatsächlich ein Vorteil aus dem Programm erwachsen sei. Diesem Einwand konnte nicht stattgegeben werden. Weder die Grundverordnung noch Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, der "ausreichende Beweise für das Vorliegen … einer Subvention" oder explizite Beweise für die tatsächliche Inanspruchnahme durch bestimmte Hersteller vorschreibt, enthalten diesbezügliche Auflagen. Da zahlreiche Informationen über Vorteile im Rahmen von Subventionen (z. B. Steuerbefreiungen, Zuschüsse, Zur-Verfügung-Stellung von Waren) nicht öffentlich zugänglich sind, ist es für die Antragsteller häufig unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob den Herstellern der betroffenen Ware durch die Subvention ein Vorteil erwachsen ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller die besten verfügbaren Informationen vorlegen und aufzeigen, dass z. B. die Hersteller der betroffenen Ware Anspruch auf die Subvention haben und das Programm noch in Kraft ist oder noch Vorteile daraus erwachsen. Der Umfang der erforderlichen Beweise hängt vom Sachverhalt des betreffenden Falls und dem Umfang der dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen ab. Antragstellern eine solchen Anforderung aufzuerlegen, würde in Wirklichkeit dazu führen, dass intransparente Systeme den Vorzug gegenüber transparenteren Regelungen erhielten, mit denen die gleiche Art von Subvention gewährt wird.

(407)

Die chinesische Regierung beanstandete, die Kommission habe ihr keine "angemessene Frist" im Sinne des Artikels 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwecks Vorlage der erforderlichen Informationen eingeräumt. Die Kommission habe ihr auch nicht ausreichend Gelegenheit im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gegeben, schriftlich sämtliche sachdienlichen Beweise zur Untersuchung vorzulegen. Diese Vorbringen müssen zurückgewiesen werden, da die Kommission der chinesischen Regierung nach den entsprechenden Vorschriften der WTO und der Grundverordnung einen angemessenen Zeitraum und ausreichend Gelegenheit zur Vorlage sachdienlicher Informationen eingeräumt hatte. Die Kommission weist darauf hin, dass sie außergewöhnlich großzügige Fristverlängerungen für die Beantwortung des ursprünglichen Fragebogens eingeräumt hatte, so dass sich der Gesamtzeitraum für die Beantwortung von 37 Tagen auf knapp zwei Monate verlängert hatte. Wenn man das Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen hinzuzählt, dann hatte die chinesische Regierung mehr als drei Monate ab Verfahrenseinleitung Zeit, um die erbetenen Informationen vorzulegen. Zudem wurde der chinesischen Regierung die Möglichkeit eingeräumt, fehlende Informationen bis zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nachzureichen. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass der Begriff "angemessene Frist" im verfahrenstechnischen Zusammenhang zu sehen ist; die Kommission ist durch die Antisubventionsgrundverordnung nämlich daran gebunden, die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten abzuschließen. Die Gewährung noch längerer Fristen, wie von der chinesischen Regierung gefordert, hätte sich zwangsläufig negativ auf die Möglichkeiten der Kommission ausgewirkt, das Verfahren zügig abzuwickeln und die einschlägigen rechtlichen Fristen einzuhalten.

(408)

Ferner verwies die chinesische Regierung auf ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Beantwortung des Fragebogens, das nach Auffassung der chinesischen Regierung von der Kommission abgelehnt worden sei. Dies entspricht nicht der Realität, denn das Ersuchen der chinesischen Regierung um Unterstützung war so umfassend und uneingeschränkt (d. h. es betraf jede einzelne Frage des Fragebogens und der Anhänge), dass die Kommission der chinesischen Regierung lediglich Unterstützung in Bezug auf spezifische Probleme anbieten konnte, die dieser bei der Beantwortung entstehen, nicht aber in Bezug auf alle einzelnen Fragen. Die chinesische Regierung beschloss, dieses Unterstützungsangebot nicht in Anspruch zu nehmen. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 12 Absatz 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen die erbetene Unterstützung "so weit wie möglich" zu leisten ist, was bei umfassenden und uneingeschränkten Ersuchen, die eine zu hohe Belastung für die Untersuchungsbehörde darstellen würden, nicht der Fall ist, insbesondere wenn der Fragebogen ohne Weiteres verständlich ist. Die Kommission merkt an, dass die chinesische Regierung über umfassende Erfahrungen in Antisubventionsuntersuchungen verfügt und die Dienstleistungen externer Anwälte in Anspruch nimmt.

(409)

In Bezug auf die im Antrag enthaltenen Subventionsregelungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern nicht in Anspruch genommen worden waren, beanstandete die chinesische Regierung, sie habe die erbetenen Informationen über alle diese Regelungen aufgrund der Fragmentierung der Stahlindustrie nicht innerhalb der von der Kommission vorgegebenen Frist bereitstellen können. Zudem erklärte die chinesische Regierung, sie habe erst in einem späten Stadium des Verfahrens die möglichen Folgen einer Nichtvorlage der zu diesen Regelungen erbetenen Informationen verstanden, da sich diese auf nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen bezogen hätten. Die Kommission stellt zunächst eine Inkohärenz der Position der chinesischen Regierung fest, da ihre Behauptung, sie habe nicht über ausreichend Zeit zur fristgerechten Bereitstellung der Antworten verfügt, offenbar im Widerspruch zu ihrer freien Entscheidung steht, nicht zu allen Programmen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern nicht in Anspruch genommen worden waren, Antworten zu übermitteln, weil sie angeblich den Zweck des Ersuchens der Kommission und die Folgen einer Weigerung, die erbetenen Informationen bereitzustellen, nicht verstanden habe. Wie in Erwägungsgrund 407 dargelegt, räumte die Kommission der chinesischen Regierung jedenfalls mehrere Fristverlängerungen ein, um dieser die Übermittlung der erbetenen Informationen zu allen Programmen zu ermöglichen. Daher war die Frist insgesamt (nämlich mehr als drei Monate unter Einbeziehung des Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen) mehr als ausreichend, um die erbetenen Informationen bereitzustellen. Die chinesische Regierung räumt in ihrer Stellungnahme selbst explizit ein, es sei zutreffend, dass sie sich auf die Position versteift habe, dass sie nicht zur Vorlage der Informationen über diese weiteren Regelungen hätte aufgefordert werden dürfen, was auch durch die Tatsache belegt wird, dass sie nicht einmal versuchte, eine Teilantwort oder unvollständige Antwort zu übermitteln, um damit ihre Kooperationsbereitschaft zu zeigen, vielmehr legte sie einfach keinerlei diesbezügliche Informationen vor.

(410)

Überdies kann die Kommission dem Vorbringen der chinesischen Regierung nicht folgen, sie habe die Konsequenzen der Nichtvorlage der erbetenen Informationen über die Regelungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern nicht in Anspruch genommenen worden waren, nicht verstanden. Es steht fest, dass die Kommission die Folgen bei mehreren Gelegenheiten seit Beginn des Verfahrens erläuterte. Insbesondere auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde explizit in der Einleitungsbekanntmachung mit Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung hingewiesen, ferner auf dem Deckblatt des Fragebogens. Zudem übermittelte die Kommission in ihren Schreiben vom 19. März, 11. April, 4. Mai (Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen) und 7. Juni (Ankündigungsschreiben) sowie vom 14. August 2012 umfassende Antworten zum Zweck des Stichprobenverfahrens und zum Erfordernis für die chinesische Regierung, angesichts der geringen Kooperationsbereitschaft und der etwaigen Prüfung der Anträge auf individuelle Behandlung die erbetenen Informationen zu übermitteln. Daher kann es nicht sein, dass der chinesischen Regierung die Konsequenzen einer mangelnden Kooperationsbereitschaft in Bezug auf diese Regelungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern nicht in Anspruch genommen worden waren, nicht bekannt waren oder sie diese falsch verstanden hatte. Grundsätzlich ignorierte die chinesische Regierung wohl, dass sie als Geberin der beanstandeten Subventionsregelungen zur Mitarbeit und zur Übermittlung von Informationen über sämtliche Subventionsregelungen verpflichtet war, die für die untersuchte Ware angeblich zur Verfügung standen.

(411)

Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung eine Reihe von Argumenten bezüglich des Prüfungsverfahrens und des Kontrollbesuchs vor. Die chinesische Regierung beanstandete, sie habe dem Ankündigungsschreiben der Kommission nicht den Umfang der Kontrolle der sachdienlichen Informationen entnehmen können, und rügt die angebliche Weigerung der Kommission, einen genaueren Überblick über den Ablauf der Kontrolle zu übermitteln. Zudem führte die chinesische Regierung aus, sie habe zumindest Anspruch auf eine gewisse Einkreisung des möglichen Umfangs der Kontrolle gehabt (z. B. durch Vorabübermittlung einer schriftlichen Aufstellung aller Fragen der Bediensteten der Kommission) (95); diese Kontrolle habe nach Auffassung der chinesischen Regierung angesichts der kurzen Dauer des Kontrollbesuchs nicht erschöpfend sein können. Im Hinblick auf das letztgenannte Argument weist die Kommission das Vorbringen der chinesischen Regierung zurück, da weder das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen noch die Antisubventionsgrundverordnung der EU eine Rechtsgrundlage enthalten, nach der ein Recht auf Einkreisung des Umfangs des Kontrollbesuchs eingeräumt wird. Darüber hinaus enthält keine Entscheidung der WTO überhaupt nur eine Andeutung, die dahingehend gedeutet werden könnte, dass ein solcher Anspruch besteht.

Hinsichtlich der übrigen Argumente der chinesischen Regierung stellt die Kommission fest, dass sie am 7. Juni 2012 ein detailliertes Ankündigungsschreiben übermittelt hatte, dem Folgendes klar zu entnehmen war: i) ein Vorschlag des zuvor informell mit der chinesischen Regierung vereinbarten Zeitplans, ii) der Zweck des Kontrollbesuchs, iii) Umfang, Inhalt und Ziel des Kontrollbesuchs und iv) die mögliche Nutzung verfügbarer Informationen zu den Regelungen, die nicht von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern in Anspruch genommenen worden waren (siehe oben). Um die notwendige Anwesenheit der zuständigen Bediensteten der chinesischen Regierung zu begrenzen, wurde ferner angegeben, an welchem Tag die einzelnen Regelungen geprüft würden. Zum Wohle einer umfassenden Zusammenarbeit und um den Ersuchen der chinesischen Regierung um weitere Einzelheiten zu den Kontrollbesuchen Rechnung zu tragen, ging die Kommission sogar noch weiter und traf sich kurzfristig mit den Vertretern der chinesischen Regierung, um die erbetenen Auskünfte zu den Details der Kontrollbesuche zu erteilen. Nach diesem Treffen übermittelte die Kommission in einem E-Mail-Austausch mit der chinesischen Regierung schriftliche Antworten zu weiteren Klarstellungsersuchen der chinesischen Regierung. Folglich unternahm die Kommission alles in ihrer Macht stehende, um einen erfolgreichen Kontrollbesuch sicherzustellen; dennoch hat die chinesische Regierung offensichtlich alle diese Bemühungen ignoriert.

3.4.1.2.    Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(412)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe hinsichtlich der Feststellung, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handele, zunächst ein "Schwellenkriterium" aufstellen müssen, bevor sie in Anhang B des Fragebogens für die chinesische Regierung um geschäftsspezifische Informationen ersucht habe. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden, da es nicht möglich gewesen wäre, die Untersuchung auf diese Weise in zwei Phasen zu unterteilen, denn die Kommission hätte in diesem Fall zwei getrennte Informationsersuchen stellen und zwei gesonderte Kontrollbesuche in China durchführen müssen. Abgesehen von dem Ressourcenaufwand wäre es dadurch praktisch unmöglich gewesen, die Untersuchung innerhalb der Fristen abzuschließen. Außerdem kann das gesamte Beweismaterial (also auch die geschäftsspezifischen Daten zu Preisen und Mengen) für die Feststellung von Bedeutung sein, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt.

(413)

Die chinesische Regierung behauptete, ihr Versäumnis, Antworten zu Anhang B betreffend die staatseigenen Unternehmen, die warm- und kaltgewalzten Stahl an OBS-Hersteller liefern, zu übermitteln, hätte nicht zur Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung führen dürfen; die Tatsache, dass die Kommission die verfügbaren Informationen herangezogen habe, sei ein Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus habe die Kommission verlangt, dass Anhang B von zahlreichen Unternehmen ausgefüllt werde, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung gewesen seien. Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. Die Kommission erstellte Anhang B, um die im Antrag enthaltenen Behauptungen prüfen zu können; dabei hielt sie sich an die Feststellungen des WTO-Berufungsgremiums in der Sache DS379, in denen bestimmte Leitlinien für die Feststellung dargelegt sind, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt. Die Behauptung der chinesischen Regierung, Anhang B habe sich nicht ausschließlich auf staatseigene Unternehmen bezogen, entspricht nicht den Tatsachen. Es ist zwar zutreffend, dass die Kommission anfänglich alle Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl um das Ausfüllen von Anhang B gebeten hatte, nach Eingang der Antwort der chinesischen Regierung auf den Fragebogen beschränkte die Kommission die Beantwortung jedoch ausschließlich auf staatseigene Unternehmen, um der chinesischen Regierung die Beantwortung von Anhang B zu erleichtern (96). Trotz dieses Entgegenkommens der Kommission unterließen es die chinesische Regierung und die betreffenden staatseigenen Unternehmen, Anhang B zu beantworten, obwohl es offensichtlich war (insbesondere aufgrund des Antrags), dass die staatseigenen Unternehmen, die den ausführenden OBS-Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl zur Verfügung stellen, von dieser Untersuchung betroffen waren.

(414)

Aufgrund dieser Sachlage hatte die Kommission keine andere Wahl, als Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden; dabei erfüllte sie voll und ganz die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

(415)

Die chinesische Regierung behauptete, die von der Kommission herangezogenen verfügbaren Informationen würden den Schluss nicht zulassen, dass die genannten Leitlinien für die Stahlindustrie rechtsverbindlich seien. Das wichtigste Planungsdokument für die Stahlindustrie, auf das die Kommission ihre Feststellungen, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt, stützt, ist der Erlass Nr. 35 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (Order No. 35 of the NDRC – Policies for Development of Iron and Steel Industry). Die Kommission fragte konkret nach dem rechtlichen Status von Erlassen der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC); dabei wurde bestätigt, dass Erlasse nach der chinesischen Rechtsordnung rechtsverbindlich seien, da sie unter eine der vier Kategorien von Rechtsvorschriften in China fielen. Deshalb steht diese Behauptung im Widerspruch zu den im Dossier enthaltenen Informationen.

(416)

Die chinesische Regierung machte geltend, die von der Kommission festgestellte Marktverzerrung im Stahlsektor sei für die Feststellung, ob es sich bei den Herstellern von warm-/kaltgewalztem Stahl um öffentliche Körperschaften handele, ohne Bedeutung; des Weiteren habe die Feststellung, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handele, speziell für die Unternehmen vorgenommen werden müssen, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl geliefert hätten, und nicht generell für alle staatseigenen Betriebe, die warm-/kaltgewalzten Stahl in China herstellten. Nach Auffassung der chinesischen Regierung kann die Kommission in Ermangelung von Informationen über diese Unternehmen keine Feststellung treffen; anderenfalls würde sie unzulässige nachteilige Rückschlüsse ziehen. Die Kommission kann diesem Einwand nicht zustimmen. Das Vorliegen einer Marktverzerrung ist ein wichtiger, wenn auch nicht entscheidender Faktor der Analyse. Die Feststellung des Status einer öffentlichen Körperschaft durch die Kommission betrifft in diesem Verfahren alle Hersteller von warm-/kaltgewalztem Stahl, die sich vollständig oder teilweise in Staatseigentum befinden, da diese Feststellung anhand von Informationen über die allgemeine Politik und über branchenweite Faktoren getroffen wurde und es sich nicht um eine unternehmensspezifische Feststellung handelte. Die staatseigenen Unternehmen, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl lieferten, fallen eindeutig in den Anwendungsbereich der Feststellung einer öffentlichen Körperschaft und daher wurde es nicht für erforderlich erachtet, eine auf diese begrenzte spezifische Feststellung vorzunehmen. Auf jeden Fall übermittelte die chinesische Regierung der Kommission bei der Beantwortung des Fragebogens keinerlei Informationen, die für eine unternehmensspezifische Feststellung herangezogen werden könnten.

Das Argument der chinesischen Regierung, die Kommission könne in Ermangelung von konkreten Tatsachen zu den betreffenden staatseigenen Unternehmen keine Feststellung treffen, würde bedeuten, dass die chinesische Regierung im Endeffekt von der mangelnden Kooperationsbereitschaft profitieren würde (da sie sich geweigert hatte, Fakten zu übermitteln), womit sie ein günstigeres Ergebnis erzielen würde, als wenn sie mitgearbeitet hätte; dies wäre das Gegenteil eines nachteiligen Rückschlusses.

(417)

Die chinesische Regierung beanstandete, dass sie erst in der Phase der endgültigen Unterrichtung über die Analysen zum Thema "Beauftragung und Anweisung" informiert worden sei und somit ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Kommission konnte jedoch in einer früheren Phase der Untersuchung nicht wissen, dass sie zu diesem Schluss gelangen würde. Diese Feststellung ist das Ergebnis aller im Rahmen des Verfahrens erhobenen Informationen und Daten und wurde unverzüglich offengelegt, als die endgültige Feststellung getroffen wurde, d. h. zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung. Der Antrag enthielt Angaben zu angeblichen Subventionen in Zusammenhang mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren durch staatseigene Unternehmen. Die Untersuchung zeigte auf, dass die betreffende staatliche Politik, die zunächst nur staatseigene Unternehmen betraf, auch für privatwirtschaftliche Unternehmen galt, was zur Schlussfolgerung der Beauftragung oder Anweisung durch die Regierung führte.

(418)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass die von der Kommission erörterten Sachverhalte in keiner Weise die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass privatwirtschaftliche Unternehmen im Stahlsektor vom Staat mit der Bereitstellung der angefochtenen Subventionen beauftragt oder dazu angewiesen würden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. In ihrer Sachaufklärung zum Thema Beauftragung und Anweisung bezog sich die Kommission auf eine Reihe von Regierungsplänen und politischen Dokumenten; sie zitierte Abschnitte aus diesen Dokumenten, die eine direkte Verbindung zwischen der Regierung und dem Geschäftsgebaren der privatwirtschaftlichen Stahlunternehmen belegen; außerdem untermauerte sie diese Feststellung mit Beispielen für Maßnahmen dieser privatwirtschaftlichen Wirtschaftsbeteiligten.

(419)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe es versäumt, bei ihrer Sachaufklärung zur Beauftragung und Anweisung zwischen den Folgen einer staatlichen Maßnahme und dem Zweck einer staatlichen Maßnahme zu unterscheiden. Auch dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission stellte fest, dass im Zuge der staatlichen Politik die Stahlindustrie unterstützt und warm-/kaltgewalzter Stahl über öffentliche Körperschaften (staatseigene Unternehmen) zu Preisen unter dem Marktniveau zur Verfügung gestellt wird. Des Weiteren wurde festgestellt, dass diese Politik (durch die Dominanz der staatseigenen Unternehmen und die Benachteiligung von Ausfuhren von warm-/kaltgewalztem Stahl) privatwirtschaftliche Hersteller tatsächlich dazu zwingt, die inländische OBS-Industrie zu denselben Preisen unter dem Marktniveau zu beliefern, die von den staatseigenen Unternehmen verlangt werden. Es liegen nämlich Beweise vor, dass die Preise privatwirtschaftlicher Anbieter explizit an diejenigen der staatseigenen Unternehmen gekoppelt sind. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass eines der Ziele der Politik darin bestand, privatwirtschaftliche Unternehmen damit zu beauftragen bzw. diese dazu anzuweisen, dem Geschäftsgebaren der staatseigenen Unternehmen zu folgen. Dies ist ein klassischer Fall, in dem die Regierung selbst oder über staatseigene Unternehmen Autorität über privatwirtschaftliche Anbieter ausübt. Die Politik weist alle Elemente auf, die an eine Beauftragung und Anweisung zu stellen sind, d. h., es handelt sich um eine Maßnahme der Regierung, die an eine bestimmte Partei gerichtet und deren Ziel eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht ist. Die Absichten der Regierung werden beispielsweise dadurch deutlich, dass nach bestimmten Bestimmungen des Erlasses Nr. 35 Unternehmen, die nicht im Einklang mit der darin beschriebenen Politik handeln, benachteiligt werden. Dies zeigt, dass die chinesische Regierung beabsichtigt, die gesamte Stahlindustrie in eine bestimmte Richtung zu lenken, und dass Unternehmen, die diese Absicht nicht umsetzen, Konsequenzen zu erwarten haben.

(420)

Außerdem stellte die chinesische Regierung die Feststellung der Kommission, die chinesische Regierung verfolge eine Politik der Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl für den OBS-Sektor, und die entsprechende Schlussfolgerung der Kommission in Frage. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in der Sachaufklärung in den Erwägungsgründen 49-72 aufgezeigt, handelt es sich bei den staatseigenen Unternehmen, die den OBS-Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl zur Verfügung stellen, um öffentliche Körperschaften, den verlängerten Arm der chinesischen Regierung, und es ist offensichtlich, dass sie die ausführenden Hersteller von OBS mit warm-/kaltgewalztem Stahl beliefern. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Inputs nicht auf dem Marktwert beruhen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die chinesische Regierung über diese staatseigenen Unternehmen eine Politik der Zur-Verfügung-Stellung von kostengünstigem warm- und kaltgewalztem Stahl verfolgt.

(421)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass die Kommission zwar irrtümlicherweise den Schluss gezogen habe, es bestehe generell eine weitreichende staatliche Kontrolle des Stahlsektors und die Stahlindustrie erfülle bestimmte Leitlinien, dass die Kommission aber nicht festgestellt habe, dass die Zur-Verfügung-Stellung von Stahl für den OBS-Sektor zu Preisen unterhalb des Marktniveaus ein Ziel dieser Politik sei. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 419 erläutert, ergab die Untersuchung der Kommission, dass die staatliche Politik mit der Absicht verbunden ist, privatwirtschaftliche Anbieter wie die staatseigenen Unternehmen zur Bereitstellung zu Preisen unterhalb des Marktniveaus anzuweisen.

(422)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe nicht festgestellt, dass die chinesische Regierung eine besondere Absicht damit verfolge, eine konkrete finanzielle Beihilfe wie im Fall der Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu gewähren, so wie es der Bericht des Berufungsgremiums "US –Countervailing Duty Investigation on DRAMS from Korea" (97) vorschreibe. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die betreffenden Maßnahmen der Regierung beruhen auf einer staatlichen Politik, mit der privatwirtschaftliche Anbieter angewiesen werden sollen, Waren – genau wie die staatseigenen Unternehmen – zu Preisen unterhalb des Marktniveaus bereitzustellen. Dabei handelt es sich nicht um eine Folge oder Nebenwirkung einer staatlichen Maßnahme, sondern um ihren eigentlichen Zweck. Es ist offensichtlich, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter von warm-/kaltgewalztem Stahl in diesem Fall keine freie Entscheidung auf dem Markt treffen, da der Markt durch die Dominanz der staatseigenen Unternehmen verzerrt ist und der Ausfuhr von warm-/kaltgewalztem Stahl entgegengewirkt wird.

(423)

Die chinesische Regierung behauptete ferner, die Kommission habe keine Feststellungen zu den tatsächlich privatwirtschaftlichen Unternehmen getroffen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen warm-/kaltgewalzten Stahl zur Verfügung gestellt hätten. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bei den öffentlichen Körperschaften traf die Kommission eine sektorbezogene Feststellung hinsichtlich der Beauftragung und Anweisung, die für alle privatwirtschaftlichen Anbieter gilt. Da die betreffende staatliche Politik auf alle diese Unternehmen Anwendung findet, besteht keine Notwendigkeit einer unternehmensspezifischen Feststellung.

(424)

Die chinesische Regierung behauptete auch, die Kommission habe die Beweise der chinesischen Regierung zum Anteil der staatseigenen Unternehmen an der chinesischen Produktion von warm- und kaltgewalztem Stahl zurückgewiesen. Die in diesem Zusammenhang von der chinesischen Regierung vorgelegte Tabelle kann nicht als Beweis betrachtet werden. Die chinesische Regierung weigerte sich vor und bei dem Kontrollbesuch, Primärdaten zu dieser Tabelle bereitzustellen; somit kann die Tabelle nicht als zuverlässig betrachtet werden. Aus diesem Grund legte die Kommission Informationen aus dem von der ganzen Stahlindustrie weltweit akzeptierten World Steel Capacity Book zugrunde.

(425)

Die chinesische Regierung machte geltend, die Kommission habe nicht erklärt, weshalb die Weltmarktpreise für warm- und kaltgewalzten Stahl die geeignetste Bemessungsgrundlage seien, und bezog sich auf die Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums in der Sache US-Softwood Lumber IV, wonach die externe Bemessungsgrundlage einen Bezug zu den im Land der Zur-Verfügung-Stellung vorherrschenden Marktbedingungen aufweisen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen müsse und außerdem Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Bedingungen für den Kauf oder Verkauf widerspiegeln müsse. Des Weiteren brachte die chinesische Regierung vor, die staatliche Dominanz dürfe nicht zu einer Lockerung dieser Rechtsprechung führen, denn wenn dies der Fall wäre, stünde die Möglichkeit der Heranziehung einer ausländischen Bemessungsgrundlage überhaupt nicht zur Verfügung. Nach Auffassung der chinesischen Regierung hat die Kommission die Anforderungen des Artikels 14 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt. Die Kommission ist in dieser Frage anderer Ansicht. Wie die Kommission festgestellt und in den Erwägungsgründen 49-97 erläutert hat, sind die vorherrschenden Marktbedingungen in China verzerrt. Da Stahl weltweit nach vergleichbaren Verfahren hergestellt und weltweit gehandelt wird, ist die geeignetste externe Bemessungsgrundlage der Weltmarktpreis, denn es ist anzunehmen, dass sich bei einem normalen unverzerrten Markt die Preise in China an die Weltmarktpreise angleichen würden. Die chinesische Regierung übermittelte nur sehr spärliche Informationen über den Stahlmarkt in China, obwohl die Kommission speziell um diese gebeten hatte. Des Weiteren schlug China, abgesehen von der inländischen Bemessungsgrundlage, die aufgrund der festgestellten Marktverzerrungen nicht geeignet war, keine andere Bemessungsgrundlage vor.

Die chinesische Regierung brachte vor, die Kommission habe die Feststellung der Spezifität in Zusammenhang mit der Zur-Verfügung-Stellung von warm-/kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ausschließlich auf die tautologische Antragsbehauptung der Antragsteller gestützt; dies sei nicht ausreichend, um die Anforderungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu erfüllen. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Sowohl warm- als auch kaltgewalzter Stahl werden nur von einer begrenzten Zahl von Unternehmen als Inputs genutzt, da Unternehmen in zahlreichen Sektoren keine Verwendung für diese Erzeugnisse haben. Die chinesische Regierung selbst bestätigte in ihrer Antwort auf den Fragebogen, dass warm- und kaltgewalzter Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Branchen eingesetzt werde. Die chinesische Regierung stellte diese Tatsache in der Stellungnahme nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nicht in Abrede. Daher wird bestätigt, dass diese Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist, bei dem es sich um eine Übernahme des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen handelt.

3.4.1.3.    Vorzugsdarlehen und -zinssätze für die OBS-Industrie

(426)

Die chinesische Regierung behauptete, die Banken müssten sich nicht nach den Leitlinien für die Industrie richten, die Regierung würde den Banken keine einzelnen Geschäftsentscheidungen diktieren und der Bankensektor werde nicht vom Staat dominiert. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. In den Artikeln 24 und 25 des Erlasses Nr. 35 wird die Gewährung von Darlehen auf die Unternehmen beschränkt, die die nationale Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie befolgen; somit steht die Behauptung der chinesischen Regierung, diese müssten sich nicht nach der Industriepolitik richten, im Widerspruch zu diesem Beweis. Diese Vorschriften enthalten eindeutig Beschränkungen hinsichtlich der Unternehmen, denen die Banken Darlehen gewähren dürfen. Auch die Behauptung, der Bankensektor werde nicht vom Staat dominiert, muss zurückgewiesen werden. Dazu sei angemerkt, dass die chinesische Regierung nur sehr spärliche Informationen über die Eigentumsstruktur im Bankensektor übermittelte und behauptete, ihr stünden diese Informationen nicht zur Verfügung, obwohl alle Banken nach Artikel 24 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) verpflichtet sind, der chinesischen Bankenaufsichtskommission, eine vom Staatsrat zugelassene staatliche Agentur, diesbezügliche Informationen vorzulegen. Die sonstigen im Dossier enthaltenen Informationen, die in dieser Verordnung angeführt werden, ergaben, dass der Bankensektor in China sehr wohl vom Staat beherrscht wird (siehe Erwägungsgründe 166-169).

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Quellen heißt es auch im IWF-Länderbericht Nr. 11/321 vom November 2011 zu China, dass der Staat auch direkt und indirekt am Finanzsektor beteiligt ist; gleichzeitig wird die Neuausrichtung der Rolle und Zuständigkeiten des Staates im Finanzsektor dahingehend empfohlen, dass das Bankensystem nicht mehr zur Verfolgung allgemeiner politischer Ziele der Regierung eingesetzt werden solle und Kreditentscheidungen auf Grundlage wirtschaftlicher Ziele zugelassen werden sollten (98)  (99).

(427)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass ihr Versäumnis, den Anforderungen von Anhang A des Fragebogens für die chinesische Regierung zu entsprechen, nicht die Zugrundelegung der verfügbaren Informationen rechtfertige, da die Kommission von der chinesischen Regierung nicht hätte verlangen dürfen, interne, sensible, geschäftsbezogene Daten zu Banken vorzulegen, von denen sich ohnehin viele in keinster Weise im Besitz der Regierung befunden hätten. Wie in Erwägungsgrund 426 dargelegt, hatte die chinesische Regierung zwar zumindest zu einigen der erbetenen Informationen Zugang, weigerte sich aber, die Fragen in Anhang A zu beantworten. Dazu sei auch angemerkt, dass der Kommission aufgrund der Weigerung der chinesischen Regierung, Daten zu den Eigentumsverhältnissen vorzulegen, in zahlreichen Fällen nicht bekannt war, welche Banken sich in Staatseigentum befinden und welche nicht.

(428)

Was bestimmte Runderlasse der PBOC anbelangt, so behauptete die chinesische Regierung, die öffentlich zugänglichen Zusammenfassungen des Inhalts der einschlägigen Runderlasse und die Aussagen der Bediensteten der PBOC seien ausreichend, um die tatsächlichen Runderlasse der PBOC zu ersetzen, und das Versäumnis der chinesischen Regierung, diese vorzulegen, rechtfertige nicht die Heranziehung der verfügbaren Informationen. Zudem machte die chinesische Regierung geltend, die Kommission habe in gutem Glauben bereitgestellte Informationen abgelehnt, nämlich die Aussage des Bediensteten der PBOC in Verbindung mit der Zusammenfassung der betreffenden Runderlasse, und verwies auf Artikel 28 der Grundverordnung, wonach ausschließlich unwahre und irreführende Informationen unberücksichtigt bleiben dürften. Außerdem behauptete die chinesische Regierung, die Kommission habe ihre Feststellungen nicht auf die verfügbaren Tatsachen oder die übermittelten Informationen gestützt, sondern vielmehr von der chinesischen Regierung den Nachweis gefordert, dass der bei der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier überprüfte Sachstand nicht mehr gegeben sei. Nach Auffassung der chinesischen Regierung widersprechen die Feststellungen zu gestrichenem Feinpapier in diesem Fall nicht einmal den von ihr vorgelegten Informationen, da diese insgesamt auf Informationen über einen anderen Zeitraum beruhten.

Was die von der PBOC vorgelegten Auszüge, die Website und die Aussage des Bediensteten der PBOC betrifft, so konnten diese nicht ohne die Bezugsdokumente, d. h. die Runderlasse selbst, überprüft werden. Der Kommission ist nicht verständlich, weshalb die chinesische Regierung diese einerseits als vertrauliche interne Unterlagen betrachtet und andererseits die Zusammenfassung des Inhalts angeblich auf der Website der PBOC veröffentlicht wird. Die Feststellungen in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier sind in diesem Fall äußerst wichtig. Die Tatsache, dass sich die Informationen auf einen anderen Zeitraum beziehen, ist nur von begrenzter Bedeutung, da die im Dossier enthaltenen Informationen (einschließlich des Antrags) belegen, dass sich die betreffenden Praktiken zwischenzeitlich nicht geändert haben. Was die Behauptung der chinesischen Regierung anbelangt, die Kommission habe die Beweislast umgekehrt, wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier zwar Teil des insgesamt berücksichtigten Beweismaterials sind, dass die chinesische Regierung diese aber nicht widerlegen muss. Die Kooperation bei diesen Untersuchungen ist ein wechselseitiger Prozess, und alle Parteien können Beweise oder Argumente vorlegen, um andere im Dossier enthaltene Beweise zu widerlegen.

(429)

Die chinesische Regierung bezweifelte, dass die Kommission festgestellt habe, die Leitzinsen der chinesischen Regierung spiegelten eine staatliche Verzerrung wider (womit eingeräumt werde, dass die chinesischen Marktzinsen generell einem angemessenen Entgelt entsprächen); gleichzeitig brachte sie vor, die Tatsache, dass nur eine Untergrenze für die Zinssätze für kommerzielle Darlehen bestehe, sei für die ausführenden Hersteller, die diese Darlehen in Anspruch nähmen, eher ein Nachteil als ein Vorteil. Ohne die von der PBOC eingeführte Untergrenze hätten diese Sätze durchaus deutlich niedriger sein können. Dieses Argument ist unangebracht. Die Tatsache, dass die chinesische Regierung (PBOC) die Leitzinsen willkürlich festlegt, weist in erster Linie auf ein nichtkommerzielles Gebaren hin. Dies wird auch im IWF-Länderbericht Nr. 11/321 (100) von November 2011 zu China bestätigt, in dem auf die Zinsregulierung verwiesen wird.

(430)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe es versäumt, wie im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier die Kreditwürdigkeit der tatsächlich untersuchten Parteien zu bewerten. Dazu ist anzumerken, dass die Kreditwürdigkeit der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht bewertet wurde, da sie ohnehin von der Industriepolitik sowie staatlicher Unterstützung und Intervention beeinflusst wird. Angesichts der Feststellung, dass das Finanzsystem in China verzerrt ist, wäre dies sinnlos gewesen. Auch im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier fand keine Bewertung der Kreditwürdigkeit statt.

(431)

Zudem widerspricht die chinesische Regierung der Feststellung zum BB-Rating und erklärt, dies ziele auf eine reine Bestrafung ab; obendrein seien die Gründe der Kommission für diese Entscheidung nicht in nachprüfbarer Weise offengelegt worden. Wenn die Kommission befinde, dass der chinesische Standardzinssatz zuzüglich eines Risikoaufschlags für das BB-Rating der entsprechende Satz sei, müsse sie ihre diesbezüglichen Überlegungen erläutern, und zwar auf einer hersteller- und darlehensspezifischen Grundlage. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Angesichts der Verzerrungen und in Ermangelung einer angemessenen Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder Risikobewertung der OBS-Hersteller durch die Darlehensbanken hätte die Kommission nicht ohne weiteres die Bonitätseinstufung (sofern überhaupt vorhanden) der einzelnen ausführenden Hersteller zugrunde legen können. Das BB-Rating ist in diesem Fall für die ausführenden Hersteller nicht ungünstig, da es sich um das beste Non-Investment-Grade-Rating auf dem Markt handelt.

3.4.1.4.    Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(432)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe anerkannt, dass aufgrund der Angaben der chinesischen Regierung, nach denen Landnutzungsrechte im Wettbewerb eingeräumt würden, keine Notwendigkeit der Zugrundelegung einer externen Bemessungsgrundlage bestünde. Überdies machte die chinesische Regierung geltend, die Kommission habe sich bei der Erläuterung ihrer Gründe, weshalb sie die Aussagen der chinesischen Regierung abgelehnt habe, ausschließlich auf die Beweise der chinesischen Regierung und nicht auf die tatsächlich verfügbaren Informationen bezogen. Die chinesische Regierung ersucht die Kommission um die Offenlegung der faktischen Grundlage, anhand derer sie ermittelt habe, dass die Preise von den lokalen Behörden willkürlich festgelegt würden, d. h. dass sie sich nicht auf Angebot und Nachfrage nach gewerblichen Grundstücken bezögen bzw. damit zusammenhingen.

Die diesbezügliche Auffassung der chinesischen Regierung ist nicht zutreffend. Nach den Feststellungen der Kommission erfolgt die Einräumung von Landnutzungsrechten nicht im Wettbewerb. Die Kommission stellte fest, dass von 13 Geschäftsvorgängen mit Landnutzungsrechten nur in sechs Fällen ein Ausschreibungsverfahren oder eine Versteigerung hätte stattfinden sollen. In Zusammenhang mit diesen sechs Vorgängen zeigten die diesbezüglich vorgelegten Informationen, dass die Ausschreibungen nicht wettbewerblich organisiert waren, da nur ein Angebot vorgelegen hatte und der Preis von den Behörden festgelegt worden war. Die Kommission hat die Ersuchen der chinesischen Regierung um Offenlegung der verfügbaren Informationen, die in Bezug auf das Fehlen eines Marktes für Landnutzungsrechte zugrunde gelegt worden seien, nicht verstanden, da in diesem Zusammenhang keine verfügbaren Informationen zur Zurückweisung der Behauptungen der chinesischen Regierung herangezogen wurden und die Sachaufklärung auf Grundlage der von der chinesischen Regierung und den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen erfolgt war. Auf die faktische Grundlage für die Feststellung, dass die Preise willkürlich festgelegt wurden, wird in den Erwägungsgründen 114-116 eingegangen, nämlich die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen über die tatsächlichen Vorgänge, das Bewertungssystem für städtische Grundstücke und der Erlass Nr. 35.

(433)

Die chinesische Regierung bezweifelt, dass die Kommission die Spezifität nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen festgestellt habe; des Weiteren habe sie eindeutig versäumt, ihre Feststellungen der Spezifität mit positiven Beweisen zu untermauern, so wie es Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vorschreibt. Darüber hinaus habe sie weder die Notwendigkeit begründet, die Höhe des Vorteils auf der Grundlage einer externen Bemessungsgrundlage zu ermitteln, noch habe sie die gewählte Bemessungsgrundlage in einer mit Artikel 14 Buchstabe d des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen kohärenten Weise rechnerisch ermittelt. Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Die Spezifitätsfeststellungen der Kommission beruhen darauf, dass alle Unternehmen, die sich nicht an die vom Staat festgelegte Industriepolitik halten, von der Einräumung von Landnutzungsrechten ausgeschlossen werden, dass die Preise häufig willkürlich von den Behörden festgelegt werden und dass die Vorgehensweise der Regierung unklar und intransparent ist. Die Notwendigkeit einer externen Bemessungsgrundlage wurde in den Erwägungsgründen 109, 118 sowie 120-121 erläutert und begründet. Da festgestellt worden war, dass der Markt für Landnutzungsrechte in China verzerrt ist, war es nicht möglich, entsprechend dem Vorschlag der chinesischen Regierung eine inländische Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Kommission weist die Behauptung zurück, die Bemessungsgrundlage sei in einer mit Artikel 14 Buchstabe d des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen inkohärenten Weise rechnerisch ermittelt worden. Die Heranziehung von Taiwan als Bemessungsgrundlage wird als der beste der Kommission verfügbare Näherungswert betrachtet und steht mit den Empfehlungen des WTO-Berufungsgremiums in der Sache DS 379 in Einklang.

(434)

Die chinesische Regierung behauptete, sie habe vorgeschlagen, dass eine etwaige Bemessungsgrundlage inländischer Art sein und auf von den "nicht geförderten" chinesischen Wirtschaftszweigen gezahlten inländischen Preisen beruhen sollte, gerade weil es keinen Unterschied gebe und die Höhe der Subvention somit zurecht Null sei. Die Kommission ist mit diesem Vorbringen nicht einverstanden, zumal die chinesische Regierung keinerlei Informationen über die von "nicht geförderten" Wirtschaftszweigen gezahlten Preise für Landnutzungsrechte vorlegte, die theoretisch für die rechnerische Ermittlung einer Bemessungsgrundlage herangezogen werden könnten.

(435)

Des Weiteren behauptete die chinesische Regierung, der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte oder Beweise vorgelegt, dass Landnutzungsrechte insbesondere einer Untergruppe von Kapitalgesellschaften eingeräumt worden seien; außerdem habe die Union nicht die entscheidende Feststellung getroffen, dass die Zur-Verfügung-Stellung von Landnutzungsrechten explizit auf bestimmte/geförderte Unternehmen beschränkt sei. Nach der Feststellung der Kommission ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landnutzungsrechten auf Unternehmen beschränkt, die die von der chinesischen Regierung im Erlass Nr. 35 der NDRC festgelegte Industriepolitik verfolgen (siehe Erwägungsgrund 116).

(436)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe keine strenge Prüfung durchgeführt, um eine sich auf die Situation in China beziehende Bemessungsgrundlage zu ermitteln, und sie habe nicht ihr Bestes versucht, um eine Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die näherungsweise den Marktbedingungen entspreche, die ohne eine Verzerrung vorliegen würden; falls sie es doch getan habe, dann habe sie nicht erläutert, wieso dies so ist. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission hat in der Tat die verschiedenen Indikatoren geprüft und einen Vergleich zwischen Taiwan und der VR China insgesamt sowie der betreffenden einzelnen Provinzen in China vorgenommen. Nach dieser Sachaufklärung betrachtet die Kommission Taiwan (101) aufgrund der im Folgenden aufgeführten verfügbaren Informationen als geeignete Bemessungsgrundlage: i) Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und der wirtschaftlichen Struktur in Taiwan und der betreffenden chinesischen Provinzen und Stadt (102), in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller ansässig sind; ii) räumliche Nähe dieser beiden chinesischen Provinzen zu Taiwan; iii) hoch entwickelte Infrastruktur sowohl in Taiwan als auch in den beiden chinesischen Provinzen; iv) enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Taiwan und der VR China; v) ähnliche Bevölkerungsdichte in den jeweiligen chinesischen Provinzen und in Taiwan; vi) Ähnlichkeiten zwischen Taiwan und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und den Vorgängen, die zur rechnerischen Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, und vii) demografische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten zwischen Taiwan und der VR China. Überdies gelten die Provinzen Jiangsu and Zhejiang und die Stadt Chongqing als führend bei der Warenherstellung in der VR China. Obwohl die beiden chinesischen Provinzen und die Stadt Chongqing nicht dasselbe Pro-Kopf-BIP wie Taiwan aufweisen, nähern sie sich mit ihrem in den vergangenen Jahren stark gewachsenen BIP immer stärker an Taiwan an.

Darüber hinaus weisen die jüngsten Daten darauf hin, dass die VR China insgesamt ein deutlich höheres BIP-Wachstum als Taiwan aufweist (103), d. h. der Aufholprozess ist sehr schnell. Allerdings sei unbedingt angemerkt, dass ein exakter Vergleich zwischen dem BIP eines Landes ohne Marktwirtschaft (VR China) und jenem einer etablierten Marktwirtschaft (Taiwan) nicht ausschlaggebend ist, da ein Land ohne Marktwirtschaft in der Regel ein niedrigeres BIP aufweist als eine funktionierende Marktwirtschaft. Zudem können bei Gewerbegrundstücken Angebot und Nachfrage von vielen anderen Faktoren wie Planungsauflagen und Umweltpolitik beeinflusst werden. Tatsächlich geht es um die Frage, welche herrschenden Marktbedingungen im Bereich der Landnutzungsrechte in der VR China vorlägen, wenn das Land eine funktionierende Marktwirtschaft wäre; auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise ist davon auszugehen, dass sie sehr ähnlich wie in Taiwan ausfallen würden.

(437)

Des Weiteren machte die chinesische Regierung geltend, die Kommission habe bei ihrer Berechnung einen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt, obwohl nicht alle relevanten Verträge über Landnutzungsrechte auf einer Laufzeit von 50 Jahren beruhten. Dies ist nicht zutreffend. Alle Landnutzungsrechte, deren Zur-Verfügung-Stellung in dieser Untersuchung angefochten wurde, beruhen auf einer Laufzeit von 50 Jahren.

3.4.1.5.    Programm zur Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(438)

Die chinesische Regierung brachte vor, die Schlussfolgerung zur Spezifität sei insgesamt künstlich, da die Wirtschaftszweige, die einen Tarif ohne Aufschlag zahlten, den überwiegenden Teil der chinesischen Wirtschaft ausmachten. Zudem beanstandete die chinesische Regierung die Feststellung der Kommission zur regionalen Spezifität und insbesondere die Schlussfolgerung, dass diese Subvention nur in einem bestimmten geografischen Gebiet, in dem der ausführende Hersteller angesiedelt sei, gewährt werde. Nach Darstellung der chinesischen Regierung wird der Aufschlag flächendeckend in allen geografischen Gebieten, in denen ausführende Hersteller ansässig sind, angewendet und es besteht somit keine regionale Spezifität. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme offensichtlich ausschließlich auf das differenzierte Preissystem für die Kategorien "geförderte", "beschränkte", "verbotene" und "zulässige" Unternehmen nach der Entscheidung Nr. 40 stützt. Die Feststellungen der Kommission hingegen beruhen auf dem speziellen Preissystem für Strom im Großraum Chongqing, in dem einer der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer über eine Produktionsanlage verfügt. Diesem Ausführer wird ein Vorteil durch einen niedrigeren Stromtarif gewährt, der insbesondere für eine Untergruppe von Unternehmen gilt, die zu bestimmten Wirtschaftszweigen (nämlich Unternehmen für Ferrolegierungen für Elektroöfen und Düngemittel) innerhalb der Gruppe der industriellen Großabnehmer zählen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der niedrigere Stromtarif, der ausschließlich für diese sehr begrenzte Untergruppe von Unternehmen gilt, die zu den spezifischen anspruchsberechtigten Wirtschaftszweigen zählen, de jure spezifisch ist.

Was die regionale Spezifität anbelangt, so bezieht sich Erwägungsgrund 149 nicht auf ein Sanktionssystem, wie die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme ausführt. In diesem Erwägungsgrund wird erläutert, dass dieser für die begrenzte Untergruppe von Unternehmen, darunter die Hersteller der betroffenen Ware, geltende Vorzugsstromtarif auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist (d. h. den Großraum Chongqing), das zur westlichen Großregion Chinas zählt, die nach dem im gleichen Erwägungsgrund genannten und in Erwägungsgrund 233 näher erläuterten Gesetz gefördert wird. Wie in Erwägungsgrund 149 weiter ausgeführt, werden in dieser Rechtsvorschrift Stromtarife als eines der Instrumente genannt, um das wichtige politische Ziel einer Stärkung der Entwicklung dieser Region zu erreichen. Die Feststellung der Kommission, dass diese Subvention auch regional spezifisch ist, wird hiermit bestätigt.

(439)

Die chinesische Regierung stellte die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 146 zur Spezifität auf der Grundlage des differenzierten Tarifsystems für die Kategorien der "geförderten", "beschränkten", "verbotenen" und "zulässigen" Unternehmen in Frage. Die chinesische Regierung führte wiederum aus, die unterschiedlichen Stromtarife, die von dem konkret benachteiligten Projekt und allen sonstigen Abnehmern zu zahlen seien, beruhten auf einer Sanktion oder einem Aufschlag, um bestimmte Projekte weniger interessant zu machen; es gehe nicht um einen Nachlass für geförderte Projekte. Die chinesische Regierung kam zu dem Schluss, die Kommission hätte ermitteln müssen, welches Entgelt als angemessen zu betrachten sei; in diesem Fall habe die Kommission angenommen, der sanktionierte Preis sei ein angemessenes Entgelt. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bereits ausführlich dargelegt, bezieht sich die Feststellung der Kommission zur finanziellen Beihilfe auf den niedrigeren Stromtarif, auf den dieses Unternehmen als Teil der begrenzten Untergruppe von Unternehmen innerhalb der größeren Gruppe von industriellen Großabnehmern Anspruch hat. Die Argumente der chinesischen Regierung sind somit in Bezug auf die Feststellungen der Kommission irrelevant.

3.4.1.6.    Sonstige von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern nicht in Anspruch genommene Einkommens- und Steuerregelungen, die für die Zwecke des "residualen Zollsatzes" angefochten wurden

(440)

Die chinesische Regierung beanstandete, die Kommission habe die einschlägigen WTO-Vorschriften zur Stichprobenauswahl (siehe Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 WTO-Antidumpingübereinkommen) nicht kohärent angewandt, da der Zweck der Stichprobenauswahl in der Begrenzung des Umfangs der Untersuchung bestehe. Dieses Argument wurde mit Artikel 19 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verknüpft, wonach die Höhe des Ausgleichszolls auf die Höhe der nachweislich festgestellten Subvention begrenzt ist. Nach der Schlussfolgerung der chinesischen Regierung hätte die Kommission weitere Unternehmen in die Stichprobe einbeziehen müssen, wenn nach ihrer Auffassung der Umfang der Subventionierung durch die ausgewählte Stichprobe nicht ausreichend erfasst worden sei. Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass die Stichprobenauswahl in Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen nur in begrenztem Umfang vergleichbar ist, da es bei Ausgleichszolluntersuchungen im Gegensatz zu Antidumpinguntersuchungen keine allgemeine Regel gibt, nach der für jeden Ausführer ein individueller Zoll bestimmt wird, und sogenannte "aggregierte" Fälle ausdrücklich zulässig sind. Im Gegensatz zu Antidumpinguntersuchungen ist in einem Ausgleichszollverfahren überdies die Beteiligung und Befragung der Regierung erforderlich und diese ist somit implizit in den Umfang einer "Stichprobe" für die Zwecke der Bestimmung eines Ausgleichszolls einbezogen. Somit sind die Maßnahmen der Regierung als Geberin der angeblichen Subventionen stets Gegenstand einer Ausgleichszolluntersuchung, ungeachtet der Heranziehung einer Stichprobe von ausführenden Herstellern.

(441)

Was die Bemerkung der chinesischen Regierung betrifft, die Lösung hätte in der Einbeziehung von weiteren Unternehmen in die Stichprobe bestanden, weist die Kommission darauf hin, dass sie in diesem Fall genau auf diese Weise vorgegangen ist. Als einer der ursprünglich zur Kooperation bereiten Ausführer die Mitarbeit verweigerte, beschloss die Kommission, einen anderen Ausführer in die Stichprobe einzubeziehen. Kurz nachdem dieses Unternehmen über seine Einbeziehung in die Stichprobe unterrichtet worden war, teilte es der Kommission jedoch mit, es sei nicht länger zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Die Kommission war folglich gezwungen, die Stichprobe auf die beiden verbleibenden ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Ausführer zu beschränken, die noch zur Mitarbeit bereit waren, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, durch die der zügige Abschluss der Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen gefährdet worden wäre. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser erfolglose Versuch, der ausschließlich durch das Verhalten der Ausführer untergraben worden ist, sehr deutlich macht, dass diese Behauptung der chinesischen Regierung jeder Grundlage entbehrt, weil sie dem Problem nicht Rechnung trägt, dass Unternehmen von vorneherein nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit sind oder ihre Bereitschaft nach ihrer Auswahl für die Stichprobe zurückziehen.

(442)

Was die Heranziehung der verfügbaren Informationen betrifft, so verwies die chinesische Regierung auf Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und zitiert Entscheidungen der WTO, nach denen die im Dossier enthaltenen Informationen nur als Ersatz für fehlende Informationen herangezogen werden könnten und eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit eine Sachaufklärung ohne faktische Grundlage nicht rechtfertige. Die Kommission versteht die Logik dieses Vorbringens nicht, da sie bei ihrer Sachaufklärung die im Dossier enthaltenen Informationen entsprechend den WTO-Bestimmungen und der Grundverordnung unter strikter Einhaltung der einschlägigen Entscheidungen der WTO herangezogen hat. Wie selbst die chinesische Regierung eingeräumt hat, waren die Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier und in verschiedenen Entscheidungen des US-Handelsministeriums die besten verfügbaren Informationen für die Kommission und wurden dazu verwendet, um die aus der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung resultierenden Informationslücken zu schließen.

Überdies beanstandete die chinesische Regierung die Heranziehung dieser Informationen, da sie nicht die derzeitige Subventionierung widerspiegelten und auch nicht speziell mit der betroffenen Ware in Zusammenhang stünden. Dazu merkt die Kommission an, dass die meisten dieser Subventionsregelungen einmalige Subventionen betreffen (z. B. Zuschüsse, Steuervorteile in Verbindung mit Investitionen in Sachanlagen), die üblicherweise über mehrere Jahre amortisiert werden und aus denen somit auch in der Zukunft und in diesem Fall über den UZ hinaus Vorteile erwachsen. Was wiederkehrende Subventionen betrifft, so liegen keine Beweise vor, dass diese Regelungen seit der betreffenden Untersuchung geändert wurden. Hinsichtlich der Verbindung zwischen diesen Regelungen und der betroffenen Ware erinnert die Kommission daran, dass sich alle diese Regelungen auf den Stahlsektor beziehen (und sie nicht produktspezifisch sind) oder in der Region Anwendung finden, in denen sich die Fabriken der Ausführer von OBS befinden. In Ermangelung gegenteiliger Beweise im Dossier war nach Auffassung der Kommission der Schluss zulässig, dass die Vorteile aus diesen Regelungen nach wie vor den besten Näherungswert für die derzeitige Subventionierung der Hersteller der betroffenen Ware darstellen. Es wird betont, dass der chinesischen Regierung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, gegenteilige Beweise zu allen diesen Regelungen vorzulegen, sie jedoch bewusst darauf verzichtet hat, was dazu führte, dass die Kommission sich auf die im Dossier enthaltenen Informationen entsprechend der Grundverordnung und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stützen musste.

3.4.1.7.    Eigenkapitalprogramme

(443)

Nach Auffassung der chinesischen Regierung wurde das Verfahren in Bezug auf alle diese Programme (nicht ausgeschüttete Dividenden, Umwandlung von Schulden in Kapital und Kapitalzufuhren) entgegen den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 und des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bereits in der Antwort auf die Stellungnahme der chinesischen Regierung zur Verfahrenseinleitung dargelegt (Erwägungsgründe 399-406), haben die Dienststellen der Kommission die vom Antragsteller vorgelegten stichhaltigen Beweise analysiert, wie der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien vorliegenden Fassung des Antragstellers eindeutig zu entnehmen ist. Die Dienststellen der Kommission schlugen erst die Einleitung einer Untersuchung zu spezifischen Regelungen vor, nachdem sie die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Beweise gebührend geprüft und sie für einen ausreichenden Anscheinsbeweis befunden hatten.

(444)

Nach Auffassung der chinesischen Regierung handelt es sich bei den Eigenkapitalprogrammen, soweit es sie gibt, um einmalige Ad-hoc-Subventionen, die ausschließlich für einen bestimmten Begünstigten gälten und nicht nach Maßgabe bestimmter Rechtsvorschriften erfolgten, und da der Kommission zweifelsohne bekannt sei, dass die Unternehmen, die dem residualen Zoll unterlägen, diese Subventionen aufgrund ihres Ad-hoc-Charakters nicht nur nicht erhalten hätten, sondern gar nicht erhalten haben könnten, hätten sie nicht angefochten werden dürfen. Darüber hinaus behauptet die chinesische Regierung, eine Sachaufklärung anhand der verfügbaren Informationen habe auf den tatsächlichen Fakten zu beruhen. Aus diesem Grund sei die Auferlegung von Ausgleichszöllen im Zusammenhang mit Ad-hoc-Subventionen für andere Unternehmen als die, die diese tatsächlich erhalten hätten, ein Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung keine einzige Frage des Fragebogens oder des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen zu diesen Regelungen beantwortet hat. Daher entspricht die Behauptung der chinesischen Regierung, der Kommission sei zweifelsohne bekannt, dass die Unternehmen, die dem residualen Zoll unterlägen, diese Subventionen aufgrund ihres Ad-hoc-Charakters nicht nur nicht erhalten hätten, sondern gar nicht erhalten haben könnten, nicht der Wahrheit. Vielmehr waren im Antrag mehrere Unternehmen angegeben, denen diese Eigenkapitalprogramme zugute gekommen seien, und es wurde nicht behauptet, dass diese Aufstellung erschöpfend sei. Da die chinesische Regierung keinerlei Informationen über die Art und Voraussetzungen für diese Regelung vorgelegt hatte, hatte die Kommission keine andere Wahl, als sich auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

3.4.2.   STELLUNGNAHME VON ZHEJIANG HUADONG

3.4.2.1.    Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(445)

Zhejiang Huadong behauptete, es habe der Kommission sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt, die die Mechanismen und Festlegung des Werts von Landnutzungsrechten in China regelten, und bezog sich auf die "Provisions on the Assignment of State-Owned Construction Land Use Right through Bid Invitation, Auction and Quotation" (Vorschriften für die Zuweisung von Nutzungsrechten bezüglich Bauland im Staatsbesitz im Wege von Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, Versteigerungen und Quotierungen), um zu belegen, dass in China ein gut funktionierender Immobilienmarkt bestehe, auf dem Preisangebote und bezahlte Preise veröffentlicht würden. Des Weiteren wurde behauptet, dass der heute in China bestehende Immobilienmarkt und die erschöpfende offizielle Statistik zu den Preisen von Landnutzungsrechten die besten Informationen für die Bewertung des Preises von Landnutzungsrechten zum Zeitpunkt des Kaufs durch diesen ausführenden Hersteller darstellten.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission erläutert ihre Feststellungen in Bezug auf die Landnutzungsrechte von Zhejiang Huadong in Erwägungsgrund 115. Diese Feststellungen wurden in der Stellungnahme nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nicht bestritten. Die vorliegenden Beweise zeigen auf, dass der Markt für Landnutzungsrechte in China verzerrt ist, da die vor Ort von der Kommission untersuchten Ausschreibungen nicht wettbewerblich waren und die Preise willkürlich von den Behörden festgesetzt wurden. Die faktische Grundlage für die Feststellung, dass die Preise willkürlich festgelegt werden, wird in den Erwägungsgründen 114 bis 116 dargelegt, d. h. die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen über die tatsächlichen Vorgänge, das Bewertungssystem für städtische Grundstücke und der Erlass Nr. 35 der NDRC.

(446)

Zhejiang Huadong behauptete, nach Artikel 14 Buchstabe d des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen müssten sich die Preise einer angemessenen Bemessungsgrundlage zunächst auf die vorherrschenden Marktbedingungen im Land der Zur-Verfügung-Stellung beziehen und in Ermangelung solcher Bedingungen müsse eine externe Bemessungsgrundlage entsprechend angepasst werden, so dass ein Ausgleich von komparativen Vorteilen vermieden werde. Des Weiteren wird vorgebracht, dass auf der Grundlage des Absatzes 15 Buchstabe b des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas in dem Fall, dass in China keine vorherrschenden Bedingungen zur Heranziehung als geeignete Bemessungsgrundlage vorlägen, das einführende WTO-Mitglied die entsprechenden vorherrschenden Bedingungen, sofern praktikabel, anpassen müsse, bevor die Zugrundelegung von vorherrschenden Bedingungen außerhalb Chinas in Erwägung gezogen werde. Zwar teilt die Kommission grundsätzlich die hinter dieser Behauptung stehende Rechtstheorie, sie kam dennoch zu dem Schluss, dass in China kein funktionierender Markt für Grundstücke besteht, und legte aus diesem Grund eine externe Bemessungsgrundlage für die Grundstückspreise zugrunde. Das Erfordernis einer externen Bemessungsgrundlage wurde in den Erwägungsgründen 109, 118 sowie 120-121 erläutert und begründet. Da festgestellt worden war, dass der Markt für Landnutzungsrechte in China verzerrt ist, war es nicht möglich, eine inländische Bemessungsgrundlage entsprechend dem Vorschlag von Zhejiang Huadong heranzuziehen, und es lag keine Grundlage vor, anhand derer die Anpassung einer Bemessungsgrundlage hätte vorgenommen werden können. Überdies ist den in Zusammenhang mit der von Zhejiang Huadong (Bezirk Xiaoshan in der Provinz Zhejiang) vorgeschlagenen Bemessungsgrundlage übermittelten Informationen nicht zu entnehmen und kann anhand dieser nicht nachgeprüft werden, ob die vorgeschlagenen Preisinformationen auf Preise für Landnutzungsrechte für angeblich "nicht geförderte" Wirtschaftszweige beschränkt sind.

(447)

Nach Auffassung von Zhejiang Huadong war die Wahl von Taiwan als Bemessungsgrundlage aus folgenden Gründen nicht angemessen und objektiv: 1) Die Provinz Zhejiang sei zum Zeitpunkt des Erwerbs der Landnutzungsrechte nicht ein mit Taiwan vergleichbares gut entwickeltes Gebiet mit hohem BIP gewesen; 2) die Auswahl der Kommission von tatsächlichen Grundstückspreisen in Taiwan habe auf Verkaufsangeboten von gewerblichen Grundstücken und nicht auf den tatsächlichen Preisen für die Pacht zur gewerblichen Nutzung, die mit den Zhejiang Huadong eingeräumten Landnutzungsrechten vergleichbar sei, beruht.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 436 dargelegt, ist in Bezug auf 1) anzumerken, dass die Kommission verschiedene Indikatoren geprüft sowie Taiwan und die VR China insgesamt sowie die betreffenden chinesischen Provinzen verglichen hat. Nach dieser Sachaufklärung vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Taiwan eine mit der Grundverordnung und den Vorschriften der WTO in Einklang stehende geeignete Bemessungsgrundlage ist. In Zusammenhang mit 2) sei angemerkt, dass die Kommission die besten ihr üblicherweise verfügbaren Informationen zugrunde gelegt hat.

(448)

Zhejiang Huadong wies auf einen Rechenfehler bei der Ermittlung der Inflationsraten hin, die zur Inflationsbereinigung der Bemessungsgrundlage verwendet worden waren. Die Kommission nahm dieses Vorbringen zur Kenntnis und überarbeitete die betreffende Berechnung.

(449)

Zhejiang Huadong behauptete, bei seinem Erwerb von Landnutzungsrechten sei keine Spezifität gegeben gewesen, da alle Unternehmen in China auf die gleiche Weise entsprechend den Rechtsvorschriften behandelt würden. Überdies machte Zhejiang Huadong geltend, die Kommission habe die Frage der Spezifität nicht gebührend berücksichtigt und in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen seien keine Angaben zu den Gründen enthalten gewesen, aufgrund derer der von Zhejiang Huadong gezahlte Preis zu einem Vorteil geführt habe.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Feststellung einer Spezifität durch die Kommission beruht darauf, dass alle Unternehmen, die sich nicht an die vom Staat festgelegte Industriepolitik halten, von der Einräumung von Landnutzungsrechten ausgeschlossen werden, die Preise häufig willkürlich von den Behörden festgelegt werden und die Vorgehensweise der Regierung unklar und intransparent ist. Nach der Feststellung der Kommission ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landnutzungsrechten auf Unternehmen beschränkt, die die von der chinesischen Regierung im Erlass Nr. 35 der NDRC festgelegte Industriepolitik erfüllen (siehe Erwägungsgrund 116).

3.4.2.2.    Zur-Verfügung-Stellung von kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(450)

Zhejiang Huadong behauptete, die Kommission hätte aus Gründen der Plausibilität und Objektivität sowie Kohärenz bei der rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für alle darin berücksichtigten Regionen die Daten zu den Stahlpreisen von derselben Datenquelle beziehen müssen (d. h. Steel Business Bulletin (SBB)). Außerdem wurde geltend gemacht, dass das SBB Preise für kaltgewalzten Stahl für eine Reihe von weiteren Märkten neben den von der Kommission ausgewählten beinhalte, und es wurde vorgeschlagen, Mexiko und Argentinien zu berücksichtigen, da diese den Stahlmarkt der aufstrebenden Länder auf dem amerikanischen Kontinent repräsentierten. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, da die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage Preisdaten zugrunde gelegt hatte, die die tatsächliche Marktsituation in jedem Land bzw. jeder Region so genau wie möglich widerspiegelten. Was die Preise in Europa anbelangt (zum Großteil Mitgliedstaaten der Union), so befand die Kommission, dass ihr detailliertere Preisdaten von der MEPS zur Verfügung standen. Sofern sie über Daten der MEPS für die übrigen ausgewählten Länder verfügt hätte, wären diese Daten herangezogen worden. Hinsichtlich der Einbeziehung von Preisen in Mexiko und Argentinien sei angemerkt, dass es sich bei diesen um relativ kleine Märkte im Vergleich zu China und den übrigen Ländern/Regionen, die bei der Bemessungsgrundlage der Kommission berücksichtigt wurden, handelt.

Nach der Berichtigung der rechnerisch ermittelten Bemessungsgrundlage für die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl änderte die Kommission die Berechnung der Subventionsspanne für die Regelung. Die Berichtigung betraf die Stahlpreise für Brasilien, die bei der rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wurden; die entsprechenden den Parteien übermittelten Berechnungen enthielten irrtümlicherweise Steuern.

(451)

Zudem machte Zhejiang Huadong geltend, die Schlussfolgerung der Kommission zur Spezifität sei unbegründet (kein positiver Beweis) und nicht belegt, somit sei die beanstandete Subvention durch die Zur-Verfügung-Stellung von kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt nicht anfechtbar. Nach Auffassung von Zhejiang Huadong ist der Vorteil, sofern vorhanden, durch die Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt nicht auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt, sondern werde allgemein allen möglichen Käufern und Abnehmern aus allen Wirtschaftszweigen gewährt.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die chinesische Regierung unterbreitete dieselbe Sichtweise und die Kommission legt ihre Position in Erwägungsgrund 415 dar. "Mögliche" Käufer sind per Definition auf bestimmte Unternehmen beschränkt.

3.4.3.   STELLUNGNAHME DES ANTRAGSTELLERS

3.4.3.1.    Bereitstellung von Wasser und Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(452)

Der Antragsteller behauptete, aufgrund der Verzerrungen und des staatlichen Einflusses auf den chinesischen Wasser- und Strommarkt hätte die Kommission internationale Bemessungsgrundlagen zugrunde legen und die Vorteile durch diese Regelungen nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung berechnen müssen.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. In diesem speziellen Fall konnte die Kommission anhand der im Dossier enthaltenen Informationen nicht feststellen, ob der Wasser- und Strommarkt in einem Maße verzerrt ist, durch das die Verwendung einer externen Bemessungsgrundlage gerechtfertigt wäre.

3.4.3.2.    Bestimmte Steuerregelungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (FIE)

(453)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung und der Tatsache, dass die chinesische Regierung Beweise hätte vorlegen müssen, dass den OBS-Herstellern im UZ keine Vorteile aus diesen Programmen erwachsen seien, die Höhe der Subvention für zwei Steuerregelungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, d. h. die Einkommensteuergutschrift beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen und die Steuerbefreiungen im Rahmen des "two free/three half"-Programms (zwei Jahre steuerfrei / drei Jahre zum halben Steuersatz) für "produktive" Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (FIE), hätte festlegen müssen.

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 282 dargelegt, hat die Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für alle betroffenen Parteien und unter Berücksichtigung der speziellen Situation in Zusammenhang mit dem baldigen Auslaufen dieser Regelungen beschlossen, diese Programme nicht anzufechten.

3.5.   HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(454)

Die nach Maßgabe der Grundverordnung bestimmte Höhe der anfechtbaren Subventionen (ad valorem) ist für die untersuchten Unternehmen in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Ausführender Hersteller

ENDGÜLTIGE SUBVENTIONSSPANNE (in %)

HUADONG GROUP

23,8

PANHUA GROUP

29,7

UNION STEEL CHINA

26,8

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE UNTERNEHMEN

26,8

ALLE ÜBRIGEN UNTERNEHMEN

44,7

(455)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen insgesamt 26,8 %; sie wurde berechnet anhand der gesamten gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen.

(456)

Für alle übrigen Ausführer in der VR China bestimmte die Kommission zunächst den Grad der Zusammenarbeit. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und der von den kooperierenden Unternehmen für den UZ gemeldeten Menge der Ausfuhren in die Union ergab, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China gering war, nämlich 58 %. Angesichts dieser geringen Mitarbeit wird die Gesamtsubventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen auf den Gesamtwert der für alle nicht kooperierenden Unternehmen und alle untersuchten Regelungen ermittelten Subventionsspannen festgesetzt, nämlich 44,7 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   UNIONSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(457)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe.

(458)

Im UZ wurden OBS von 22 Herstellern in der Union gefertigt. Auf der im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 4 018 310 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als "Wirtschaftszweig der Union" bezeichnet.

4.2.   BESTIMMUNG DES RELEVANTEN UNIONSMARKTS

(459)

Die Untersuchung ergab, dass ein erheblicher Teil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt war, also oft zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe einfach nur (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt wurde.

(460)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, wurde untersucht, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Schadensaufklärung berücksichtigt werden musste.

(461)

Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert; anschließend wurde geprüft, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war.

(462)

In Bezug auf die Verkaufsmenge und -preise auf dem Unionsmarkt und den Marktanteil ergab die Untersuchung, dass eine aussagekräftige Analyse und Bewertung dieser Indikatoren sich auf die Lage auf dem freien Markt konzentrieren musste.

(463)

Eine aussagekräftige Bewertung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Geschäftstätigkeit unter Einbeziehung von Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufen erfolgen. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen von der Gesamttätigkeit ab, ob die Produktion nun konzernintern verbraucht oder auf dem freien Markt verkauft wird.

4.3.   UNIONSVERBRAUCH

(464)

Die gleichartige Ware wird vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer verkauft und an verbundene Gesellschaften zur nachgelagerten Weiterverarbeitung, z. B. in Stahldienstleistungszentren, verkauft/übertragen.

(465)

Zur Ermittlung des sichtbaren Unionsverbrauchs von OBS addierten die Organe die Menge aller von Eurostat ausgewiesenen OBS-Einfuhren der untersuchten Ware in die Union und die im Antrag angegebene und im Verlauf der Kontrollbesuche für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller überprüfte Verkaufs- und Eigenverbrauchsmenge der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware in der Union.

(466)

Die Einfuhrdaten von Eurostat beruhen jedoch auf den kompletten KN-Codes; somit ist klar, dass es sich bei einem Teil dieser KN-Codes nicht um Einfuhren der betroffenen Ware handelt.

(467)

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts entwickelte sich der Gesamtverbrauch der Union wie folgt:

 

2008

2009

2010

UZ

Verbrauch (in t)

5 197 716

3 879 380

4 548 528

4 811 310

Index (2008 = 100)

100

75

88

93

(468)

Der Gesamtverbrauch auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Von 2008 bis 2009 kam es, vorwiegend bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, zu einem Rückgang um 25 %; diese Auswirkungen betrafen vor allem die Bauindustrie. Danach erholte sich der Verbrauch allmählich und stieg von 2009 bis zum UZ um insgesamt 24 %, ohne allerdings den Ausgangswert von 2008 zu erreichen.

4.4.   MENGE UND MARKTANTEIL DER EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND

(469)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in t)

472 988

150 497

464 582

702 452

Index (2008 = 100)

100

32

98

149

Marktanteil (in %)

9,1

3,9

10,2

14,6

Index (2008 = 100)

100

43

112

160

Quelle:

Eurostat

(470)

Trotz des Verbrauchsrückgangs stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um beachtliche 49 %. Bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise sackten die Einfuhrmengen aus der VR China 2009 deutlich ab. Sie erholten sich jedoch in einem rasanten Tempo wieder und schnellten von 2009 bis zum UZ um 367 % in die Höhe.

(471)

Auch der Marktanteil dieser Einfuhren wuchs im Bezugszeitraum um 60 %. Von 2008 bis 2009 schrumpfte er zwar um mehr als die Hälfte, nahm aber ab 2009 bis zum UZ eine eindrucksvolle Aufwärtsentwicklung und stieg um 275 %.

4.4.1.   EINFUHRPREISE UND PREISUNTERBIETUNG

Einfuhren aus der VR China

2008

2009

2010

UZ

Durchschnittlicher Preis (in EUR/t)

875

728

768

801

Index (2008 = 100)

100

83

88

91

Quelle:

Eurostat

(472)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Von 2008 bis 2009 sank er deutlich um 17 % und stieg dann von 2009 bis 2010 um fünf Prozentpunkte und im UZ um weitere drei Prozentpunkte an.

(473)

Die Preise für die Einfuhren aus der VR China blieben im gesamten Bezugszeitraum unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, reichte auf dem Höhepunkt der Wirtschaftskrise 2009, als Verbrauch und Markt plötzlich einbrachen, selbst eine Preissenkung von 17 % nicht aus, um den Marktanteil der chinesischen Einfuhren zu halten, gleichwohl erklärt die anhaltende Preisunterbietung in den Folgejahren die beständige beeindruckende Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China von 2009 bis zum UZ.

(474)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den kooperierenden chinesischen Herstellern stammenden Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(475)

Die im vorstehenden Erwägungspunkt genannten, nach der Einfuhr anfallenden Kosten wurden auf der Grundlage geprüfter Daten von zwei unabhängigen Einführern der betroffenen Ware berechnet.

(476)

Dieser Preisvergleich wurde, nach Warentyp getrennt, für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab für die kooperierenden ausführenden Hersteller aus China gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen von bis zu 20,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZ.

(477)

Nach der Unterrichtung ersuchte ein ausführender Hersteller um weitere Informationen zur Berechnung der Preisunterbietung in den Fällen, in denen es keine exakte Übereinstimmung zwischen dem aus der VR China ausgeführten Warentyp und dem vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentyp gab. Er erbat ferner Informationen darüber, ob eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften in den Fällen erfolgte, in denen keine exakte Übereinstimmung festgestellt worden war.

(478)

Sofern keine exakte Übereinstimmung zwischen dem ausgeführten Warentyp und dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentyp bestand, verglich die Kommission den ausgeführten Warentyp mit dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentyp, der am ehesten vergleichbar war. In diesen Fällen wurde ein Vergleich mit dem am ehesten vergleichbaren Warentyp durchgeführt, bei dem der einzige Unterschied in der Substratdicke bestand.

(479)

Sofern es mehr als einen sehr ähnlichen Warentyp gab, verglich die Kommission den ausgeführten Warentyp mit dem billigeren auf dem Unionsmarkt verkauften Warentyp, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Substrat bei diesem billigeren Warentyp dicker oder dünner war. Somit erschien eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften überflüssig.

5.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

5.1.   ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

(480)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüften die Organe alle für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.

(481)

Die vom Antragsteller für alle Hersteller von OBS in der Union vorgelegten Daten wurden nach einem Abgleich mit anderen verfügbaren Quellen und mit überprüften Daten von Unionsherstellern in der Stichprobe zur Ermittlung makroökonomischer Indikatoren wie Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Eigenverbrauchsverkäufe, Beschäftigung und Produktivität herangezogen.

(482)

Die von den sechs Unionsherstellern in der Stichprobe vorgelegten und überprüften Daten wurden zur Ermittlung mikroökonomischer Indikatoren wie Verkaufsstückpreis, Produktionsstückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten herangezogen.

5.2.   DATEN ZUM WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION INSGESAMT

5.2.1.   PRODUKTION, PRODUKTIONSKAPAZITÄT UND KAPAZITÄTSAUSLASTUNG

(483)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe.

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsmenge (in t)

4 447 780

3 514 965

3 992 209

4 018 310

Index (2008 = 100)

100

79

90

90

Produktionskapazität (in t)

6 007 536

6 128 301

6 099 587

5 923 311

Index (2008 = 100)

100

102

102

99

Kapazitätsauslastung (in %)

74

57

65

68

Index (2008 = 100)

100

77

88

92

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(484)

Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, sank die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 10 %. Parallel zum Nachfragerückgang war die Produktion 2009 eingebrochen, erholte sich 2010 aber zum Teil wieder. Obwohl der Verbrauch im UZ zunahm, blieb die Produktionsmenge aber in etwa unverändert auf dem Stand von 2010.

(485)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich entsprechend der Produktion und schrumpfte im Bezugszeitraum um 8 %.

5.2.2.   VERKAUFSMENGE, MARKTANTEIL UND WACHSTUM

 

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge (in t)

2 951 468

2 280 304

2 643 923

2 592 540

Index (2008 = 100)

100

77

90

88

Marktanteil (in %)

56,8

58,8

58,1

53,9

Index (2008 = 100)

100

104

102

95

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(486)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer fiel 2009 stark um 23 %. Im Jahr 2010 steigerte sich die Verkaufsmenge um dreizehn Prozentpunkte, ging dann aber im UZ um zwei Prozentpunkte zurück.

(487)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahm im gesamten Bezugszeitraum um 2,9 Prozentpunkte ab. Nach einem anfänglichen Zuwachs im Jahr 2009 verringerte er sich 2010 und im UZ und lag im UZ schließlich um 5 Prozentpunkte unter dem Wert von 2009. Von 2009 bis zum Ende des UZ erhöhte sich der Verbrauch hingegen um mehr als 24 %. Der Wirtschaftszweig der Union war somit nicht in der Lage, aus dem Verbrauchsanstieg Nutzen zu ziehen und den zuvor verlorenen Marktanteil zum Teil zurückzugewinnen.

(488)

Während der unionsweite Verbrauch im Bezugszeitraum um 7 % schrumpfte und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % absackte, verkleinerte sich dessen Marktanteil von 56,8 % im Jahr 2008 um 2,9 Prozentpunkte auf 53,9 % im UZ.

5.2.3.   BESCHÄFTIGUNG UND PRODUKTIVITÄT

 

2008

2009

2010

UZ

Beschäftigung (in VZÄ)

7 088

6 470

6 097

6 046

Index (2008 = 100)

100

91

86

85

Produktivität (in t/VZÄ)

627

543

655

665

Index (2008 = 100)

100

87

104

106

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten, Eurofer

(489)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union folgte einem fortschreitenden Abwärtstrend. So sank die Gesamtanzahl der Beschäftigten gemessen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum um 15 % und erreichte im UZ ihren niedrigsten Stand. Der Anstieg der Produktivität um 6 % im Bezugszeitraum zeigt hingegen, dass die Branche bemüht war, ihre Produktionskosten zu rationalisieren.

5.2.4.   EIGENVERBRAUCH UND VERKÄUFE FÜR DEN EIGENVERBRAUCH

 

2008

2009

2010

UZ

Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in t)

1 135 987

914 412

986 386

970 757

Index (2008 = 100)

100

80

87

85

Marktanteil (in %)

22

24

22

20

Index (2008 = 100)

100

108

99

92

Quelle:

Antrag und geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(490)

Wie in Erwägungsgrund 459 dargelegt, gibt es in der Union einen bedeutenden Markt für OBS, der sich aus der nachgelagerten Verwendung von OBS durch den Wirtschaftszweig der Union ergibt.

(491)

Die Untersuchung erbrachte, dass der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe zur weiteren Verarbeitung durch die Unternehmen selbst oder durch ihre verbundenen Unternehmen bestimmt waren, die vor allem das Baustoffgewerbe als OBS-Endverwender bedienten.

(492)

Davon ausgehend wurde für den Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ein Anteil von 24 % an der Gesamtproduktionsmenge im UZ ermittelt. Im Bezugszeitraum gingen der Eigenverbrauch und die damit verbundenen Verkaufsmengen um 15 % und der Marktanteil um 8 % zurück.

(493)

Die Untersuchung ergab, dass bei der Endverwendung kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen bestand. Eigenverbrauch wurde von den Unternehmen gemeldet, bei denen die nachgelagerte Produktion innerhalb derselben juristischen Person erfolgte, während es sich bei den Eigenverbrauchsverkäufen um Verkäufe an andere, verbundene juristische Personen gegen Rechnung handelte. Außerdem wurden die Preise sowohl beim Eigenverbrauch als auch bei Eigenverbrauchsverkäufen nach der gleichen Methode festgelegt, d. h. sowohl den verbundenen Unternehmen als auch den eigenen nachgelagerten Produktionseinheiten der Unternehmen in der Stichprobe wurde ein beizulegender Zeitwert (Kostenaufschlagsmethode) in Rechnung gestellt.

(494)

So blieb der durchschnittliche Wert im Bezugszeitraum unverändert und lag im UZ um 3 % unter dem Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer der Unionshersteller in der Stichprobe. Diese Preisdifferenz wurde als unerheblich betrachtet, zudem orientiert sich die Preisentwicklung für den Eigenverbrauch an der Preisentwicklung für unabhängige Abnehmer.

 

2008

2009

2010

UZ

Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in EUR/t)

962

802

901

965

Index (2008 = 100)

100

83

94

100

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(495)

Da der größte Teil des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe für das nachgelagerte Baustoffgeschäft der Unionshersteller bestimmt war, waren diese Verkäufe und der Eigenverbrauch auch indirekt dem Wettbewerb mit anderen Marktakteuren, darunter den subventionierten Einfuhren aus der VR China, ausgesetzt. Der interne Bedarf der nachgelagerten Produktionseinheiten hing nämlich von den Absatzchancen ihrer Produkte auf einem freien Markt ab, der nicht von subventionierten OBS-Einfuhren beeinflusst wurde. Daraus lässt sich folgern, dass die schrumpfenden Mengen und Marktanteile im Bezugszeitraum auf den Wettbewerb durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen waren.

5.3.   DATEN ZU DEN UNIONSHERSTELLERN IN DER STICHPROBE

5.3.1.   DURCHSCHNITTLICHE STÜCKVERKAUFSPREISE IN DER UNION UND PRODUKTIONSKOSTEN

 

2008

2009

2010

UZ

Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der Union (EUR/t)

1 023

805

911

994

Index (2008 = 100)

100

79

89

97

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

925

884

893

978

Index (2008 = 100)

100

95

97

106

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(496)

Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, um 3 % zurück. Der stärkste Einbruch von 21 % war 2009 parallel zum Rückgang des Verbrauchs zu verzeichnen. Von 2009 bis zum UZ erholten sich die Preise bei gleichzeitigem Anstieg des Verbrauchs und der Verkaufsmengen um 23 %, konnten das Niveau von 2008 aber nicht wieder erreichen.

(497)

Gleichzeitig nahmen die durchschnittlichen Kosten für die Herstellung und den Verkauf der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 6 % zu, was auf einen Anstieg der Rohstoffkosten zurückzuführen war.

(498)

Nach dem Einbruch des Stückpreises für unabhängige Abnehmer um 21 % im Jahr 2009 begann der Stückpreis wieder zu steigen. Im Vergleich zu 2009 musste der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 und im UZ einen Kostenanstieg verkraften und konnte dies durch mäßige Preiserhöhungen gerade soweit auffangen, dass er seine Rentabilität im Jahr 2010 und im UZ auf gleichbleibend niedrigem Niveau halten konnte. Allerdings ging sein Marktanteil dadurch weiter zurück, da die Preise der chinesischen Einfuhren stets deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

5.3.2.   RENTABILITÄT, CASHFLOW, INVESTITIONEN, KAPITALRENDITE UND KAPITALBESCHAFFUNGSMÖGLICHKEIT

 

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

6,7

–9,3

2,8

2,6

Index (2008 = 100)

100

– 138

41

39

Cashflow (in EUR)

328 190 880

211 298 356

152 030 083

204 650 414

Index (2008 = 100)

100

64

46

62

Investitionen (in EUR)

55 717 957

4 537 128

12 530 132

15 302 264

Index (2008 = 100)

100

8

22

27

Kapitalrendite (in %)

13,8

–13,9

5,9

6

Index (2008 = 100)

100

– 101

43

44

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(499)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Jahr 2009 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union bei der Rentabilität dramatische Einbußen, was zu einem Verlust in Höhe von 9,3 % führt. Ab 2010 ging es wieder aufwärts, doch wegen der steigenden Produktionskosten gelang es nicht, ein für den Wirtschaftszweig als gesund und nachhaltig geltendes Niveau zu erreichen (6,7 %). Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität insgesamt um 61 % zurück.

(500)

Die Entwicklung des Cashflows folgte in gewissem Maße der negativen Entwicklung der Rentabilität. Der niedrigste Stand wurde 2010 erreicht. Auch die Kapitalrendite schrumpfte, und zwar um 56 % von 13,8 % im Jahr 2008 auf 6 % im UZ.

(501)

Die Entwicklung von Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum schränkte die Investitionsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erheblich ein und beeinträchtigte seine Entwicklung. Zu Beginn des Bezugszeitraums konnte der Wirtschaftszweig der Union noch umfangreich investieren, doch 2009 nahm die Investitionstätigkeit drastisch ab; insgesamt ist für den Bezugszeitraum ein Rückgang von 73 % zu verzeichnen.

(502)

Aufgrund der Struktur des Wirtschaftszweigs der Union, der sich in gewissem Umfang aus großen multinational integrierten Stahlunternehmen zusammensetzt, wurden die Möglichkeiten dieser Unternehmen zur Kapitalbeschaffung durch die schlechten Finanzergebnisse des OBS-Sektors nicht beeinflusst.

5.3.3.   LAGERBESTÄNDE

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestand (in t)

116 852

97 533

124 848

130 593

Index (2008 = 100)

100

83

107

112

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(503)

Die Lagerbestände der sechs Unionshersteller in der Stichprobe entsprachen rund 8 % der Produktionsmenge im UZ. Der Schlussbestand erhöhte sich im Bezugszeitraum um 12 %. Lagerbestände sind zwar kein wichtiger Indikator für den Wirtschaftszweig, da die Produktion vorwiegend auf Bestellung erfolgt, gleichwohl nahmen sie von 2009 bis zum UZ am stärksten zu, was zeitlich mit der drastischen Zunahme der subventionierten Einfuhren aus der VR China zusammenfiel.

5.3.4.   BESCHÄFTIGUNG, LÖHNE UND PRODUKTIVITÄT

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR, Unionshersteller in der Stichprobe)

60,959

57,892

58,637

62,347

Index (2008 = 100)

100

95

96

102

(504)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum nur um 2 % und damit weniger stark als die Inflationsrate. Die Untersuchung ergab, dass die Hersteller in der Stichprobe erhebliche Kürzungen, vor allem bei den Verwaltungs- und Gemeinkosten, vornahmen und somit Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz unternahmen.

5.3.5.   AUSWIRKUNGEN FRÜHERER DUMPING- ODER SUBVENTIONIERUNGSPRAKTIKEN

(505)

Da dies das erste Antisubventionsverfahren zu der betroffenen Ware ist, liegen keine Daten vor, anhand derer sich die Auswirkungen möglicher früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken bewerten ließen.

5.4.   HÖHE DER TATSÄCHLICHEN SUBVENTIONSSPANNE

(506)

Alle ermittelten und im Kapitel Subventionen aufgeführten Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Menge und der Preise der subventionierten Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der derzeitigen Subventionsspanne auf den Unionsmarkt nicht als unerheblich angesehen werden.

5.5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(507)

Die Untersuchung ergab, dass sich alle Schadensindikatoren (mit Ausnahme der Produktivität) im Bezugszeitraum entweder verschlechterten oder nicht mit dem Verbrauch Schritt hielten.

(508)

Im Bezugszeitraum wuchs die Menge der Einfuhren aus der VR China trotz des gleichzeitig rückläufigen Verbrauchs erheblich an. Gleichzeitig sank der Absatz des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 12 %, zudem ging sein Marktanteil von 56,8 % im Jahr 2008 auf 53,9 % im UZ zurück. Nach dem Jahr der Wirtschaftskrise, als die Nachfrage stark gelitten hatte, kletterte der Verbrauch von 2009 bis zum UZ zwar wieder um 24 % nach oben, doch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wurde kleiner. Angesichts des deutlichen Anstiegs der subventionierten Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Union die verlorenen Marktanteile nicht zurückerobern. Die subventionierten Niedrigpreiseinfuhren stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stets unterboten wurden.

(509)

Dies wirkte sich zudem sehr nachteilig auf die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität aus. Dadurch wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und somit seine Möglichkeiten, Investitionen zu tätigen, untergraben.

(510)

Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   VORBEMERKUNGEN

(511)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren geprüft, die den Wirtschaftszweig der Union zur selben Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN

(512)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 % zurückging, während die Menge der subventionierten Einfuhren aus der VR China um 49 % zunahm und auch deren Marktanteil von 9,1 % im Jahr 2008 um 60 % auf 14,6 % im UZ stieg. Gleichzeitig sank die Menge der Verkäufe der Union an unabhängige Parteien um 12 %; des Weiteren ging der Marktanteil dieser Verkäufe von 56,8 % im Jahr 2008 um 2,9 % auf 53,9 % im UZ zurück.

(513)

Zwar waren auch die Einfuhren aus der VR China von der Wirtschaftskrise betroffen und brachen von 2008 bis 2009 um 68 % ein; ab 2009 bis zum UZ erholten sie sich aber wieder und verzeichneten nach einem rasanten Wachstum am Ende des UZ ein Plus von 367 %, obwohl der Unionsverbrauch zeitgleich nur um 24 % zugenommen hatte. Durch eine Senkung des Stückpreises um 9 % gegenüber 2008 und eine Unterbietung des Wirtschaftszweigs der Union um 20,2 % im UZ bauten die chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil von 2008 bis zum UZ um 60 % auf 14,6 % aus.

(514)

Parallel dazu gab die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien von 2008 bis zum UZ um insgesamt 12 % nach. Von 2009 bis zum UZ, als sich der Markt wieder erholte, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge an unabhängige Parteien nur um 13 % steigern, verlor aber einen Marktanteil von 8 % und profitierte folglich nur begrenzt vom gestiegenen Verbrauch. Den chinesischen Einfuhren kam die Erholung beim Verbrauch am stärksten zugute; folglich ließen sie andere Marktakteure weit hinter sich.

(515)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum um 9 % ab. Nach dem drastischen Rückgang 2009 bewegten sie sich ab 2009 bis zum UZ zwar wieder nach oben, blieben aber stets unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Der Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der Union verringerte sich nur um 3 %, was für eine gewisse Resistenz gegenüber dem Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren spricht. Doch ging dies offensichtlich auf Kosten geringerer Verkaufsmengen und einer niedrigeren Rentabilität dieser Verkäufe, denn die Rentabilität ging um 61 % von 6,7 % im Jahr 2008 auf 2,6 % im UZ zurück.

(516)

Aus dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der starke Anstieg subventionierter Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die kontinuierlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung beitrug, die der Wirtschaftszweig der Union erlitt und die verhinderte, dass dieser die Erholung des Unionsverbrauchs in vollem Umfang nutzen konnte.

6.3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

6.3.1.   EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN

Land

 

2008

2009

2010

UZ

Südkorea

Menge (in t)

228 123

226 568

173 935

237 164

 

Index (2008 = 100)

100

99

76

104

 

Marktanteil (in %)

4,4

5,8

3,8

4,9

 

Index (2008 = 100)

100

133

87

112

 

Durchschnittspreis

901

727

846

903

 

Index (2008 = 100)

100

81

94

100

Indien

Menge (in t)

159 999

149 138

155 384

141 391

 

Index (2008 = 100)

100

93

97

88

 

Marktanteil (in %)

3,1

3,8

3,4

2,9

 

Index (2008 = 100)

100

125

111

95

 

Durchschnittspreis

932

667

773

824

 

Index (2008 = 100)

100

72

83

88

Andere Länder

Menge (in t)

249 151

158 461

124 319

167 007

 

Index (2008 = 100)

100

64

50

67

 

Marktanteil (in %)

4,8

4,1

2,7

3,5

 

Index (2008 = 100)

100

85

57

72

 

Durchschnittspreis

951

809

924

955

 

Index (2008 = 100)

100

85

97

100

Summe aller Drittländer außer der VR China

Menge (in t)

637 274

534 167

453 637

545 562

 

Index (2008 = 100)

100

84

71

86

 

Marktanteil (in %)

12,3

13,8

10,0

11,3

 

Index (2008 = 100)

100

112

81

92

 

Durchschnittspreis

929

735

842

898

 

Index (2008 = 100)

100

79

91

97

Quelle:

Eurostat

(517)

Die Einfuhren aus der VR China machten im UZ 56 % aller Einfuhren in die Union aus, aber auch die Republik Indien (im Folgenden "Indien") (11 %) und Südkorea (19 %) waren wichtige Einfuhrquellen. Im Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China gingen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum – trotz eines drastischen Rückgangs ihres Durchschnittspreises um 12 % – um insgesamt 12 % zurück, wobei der Marktanteil um 5 % abnahm. Die Einfuhren aus Südkorea stiegen bei einem seit 2008 unveränderten Durchschnittspreis um lediglich 4 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus Indien lag im UZ bei 2,9 %, der aus Südkorea bei 4,9 %.

(518)

Die Einfuhren aus den anderen Ländern, deren Anteil an den Gesamteinfuhren 14 % betrug, gingen um 33 % zurück, wobei der Durchschnittspreis auf demselben Niveau verblieb wie 2008.

(519)

Obwohl der Durchschnittspreis aller anderen Einfuhren unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lag, können diese Einfuhren, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen gehabt haben. Erstens liegen der Kommission keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Einfuhren aus den anderen Quellen unlauter gehandelt wurden. Zweitens war das Gesamtpreisniveau der wichtigsten anderen Einfuhrquellen im Gegensatz zu den chinesischen Einfuhren über den gesamten Bezugszeitraum hinweg stabiler; dies belegt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb in den Marktsegmenten gegen diese Einfuhren behaupten kann. Drittens gingen die Einfuhren aus den anderen Ländern im Bezugszeitraum generell zurück und verharren sowohl in der Summe als auch nach den einzelnen Hauptausfuhrländern aufgeschlüsselt weiter auf einem niedrigen Stand. Außerdem bestätigt der schrumpfende Marktanteil der anderen Einfuhren, dass diese dem Wirtschaftszweig der Union keinen Schaden zugefügt haben konnten.

6.3.2.   AUSFUHRLEISTUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

 

2008

2009

2010

UZ

Ausfuhren, Eurostat (in t)

669 790

612 204

580 477

605 760

Index (2008 = 100)

100

91

87

90

Durchschnittspreis (EUR/t)

1 068

937

995

1 092

Index (2008 = 100)

100

88

93

102

Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe

53 542

46 516

48 102

46 228

Index (2008 = 100)

100

87

90

86

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/t)

1 086

826

984

1 132

Index (2008 = 100)

100

76

91

104

Quelle:

Eurostat und überprüfte Fragebogenantworten

(520)

Nach Angaben von Eurostat gingen die OSB-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer im Bezugszeitraum insgesamt um 10 % zurück. Allerdings war der Durchschnittspreis relativ hoch und stieg im Bezugszeitraum noch um 2 % an. Ausfuhren machten 15 % der gesamten Unionsproduktion aus und halfen so dem Wirtschaftszweig der Union, Größenvorteile zu erzielen und die Produktionskosten insgesamt zu reduzieren. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als mögliche Ursache für die bedeutende Schädigung nicht in Frage kommt.

(521)

Dieses allgemeine Bild zeigt sich auch bei den Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe an unabhängige Abnehmer in Drittländern. Sie nahmen im Bezugszeitraum um 14 % ab, doch der Ausfuhrpreis pro Einheit lag stets höher (je nach Jahr im Schnitt um 2 bis 14 %) als der Preis in der Union.

6.3.3.   EINFUHREN AUS DER VR CHINA DURCH DIE ANTRAGSTELLER

(522)

Während der Untersuchung und nach der endgültigen Unterrichtung wurde eingewandt, dass die Antragsteller (über ihre verbundenen Unternehmen) die betroffene Ware selbst aus der VR China eingeführt hätten und dass diese Einfuhren angeblich 20 bis 40 % der Gesamteinfuhren aus der VR China ausmachten. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Die Überprüfung der Behauptung anhand der geprüften Daten der Unionshersteller in der Stichprobe ergab, dass diese im UZ lediglich etwa 10 000 t eingeführt hatten, was weitgehend den Angaben im Antrag entsprach. Die verbundenen Unternehmen der Unionshersteller in der Stichprobe hatten den Ermittlungen zufolge eine ähnliche Menge eingeführt, die im Einklang mit Artikel 29 der Grundverordnung nicht offengelegt worden war. Zusammengenommen entfielen auf diese Einfuhren nur etwa 2 bis 3 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsteller derart große Mengen in einer Weise aus der VR China eingeführt hatten, dass sie damit ihren Status als Unionshersteller im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung in Frage stellten oder sich selbst schadeten. Mithin wird dieser Einwand zurückgewiesen.

6.3.4.   EIGENVERBRAUCH UND VERKÄUFE FÜR DEN EIGENVERBRAUCH

(523)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch dessen Aktivität – direkt oder über verbundene Unternehmen in den Unternehmensgruppen – im nachgelagerten Geschäft der Herstellung von Baustoffen (z. B. Sandwichpaneele oder Trapezbleche) verursacht worden sei. Insbesondere habe der Wirtschaftszweig der Union seinen eigenen nachgelagerten Betrieben OBS zu niedrigeren Preisen zur Verfügung gestellt als den unabhängigen Unternehmen, womit er sie innerhalb der Gruppe "subventioniert" und in die Lage versetzt habe, ihre Wettbewerber im nachgelagerten Segment zu unterbieten.

(524)

Wie vorstehend aufgezeigt, lag der Durchschnittswert des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe je Tonne im UZ nur um 3 % unter dem Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer. Die Untersuchung ergab, dass der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe höchstwahrscheinlich selbst indirekt vom unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren betroffen waren. Hätten die nachgelagerten Betriebe wie behauptet Vorteile genossen, so hätte sich dies beim Vergleich der Preise für Eigenverbrauchsverkäufe und für Verkäufe an unabhängige Abnehmer widergespiegelt. Mithin wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(525)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete die CISA erneut, der Wirtschaftszweig der Union stelle seinen verbundenen nachgelagerten Betrieben OBS zum "Subventionspreis" zur Verfügung, womit sie ihre Wettbewerber im nachgelagerten Segment unterbieten würden. Es wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, die die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 524 hätten ändern können, nämlich dass der Preisunterschied zwischen Verkäufen an verbundene und an unabhängige Abnehmer gering war (2 %) und dass es sich dabei nicht um einen Fall von selbstverschuldeter Schädigung handelt.

(526)

Die CISA bezweifelte ferner die Daten zu den Produktionskosten für OBS und in Verbindung damit den OBS-Preis, der verbundenen Parteien in Rechnung gestellt wurde. Angesichts des Verkaufspreises für feuerverzinkte Coils, einem Ausgangsstoff bei der Fertigung von OBS, hätten die Produktionskosten für OBS im Untersuchungszeitraum den Betrag von 900 EUR/t nicht überschreiten können.

(527)

Zum einen war nicht klar, inwieweit alle Kosten (VVG-Kosten, Finanzierungskosten usw.) in den Gesamtpreis eingeflossen waren, auf den sich die CISA bezog. Zum anderen überprüfte die Kommission die OBS-Herstellungskosten bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und konnte sich davon überzeugen, dass die Ausgangsstoffe, die Verarbeitung, die Beschichtung, die VVG-Kosten, die Finanzierungskosten usw. voll in die Produktionskosten eingeflossen waren.

(528)

Dann wandte die CISA ein, der Verkauf von OBS an verbundene Parteien würde mit Verlust getätigt; dies sei folglich eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Einwand stützt sich auf einen Vergleich der Gesamtproduktionskosten (978 EUR/t) mit dem Durchschnittspreis für Verkäufe an verbundene Abnehmer (965 EUR/t).

(529)

Zwar legt der einfache mathematische Vergleich nahe, dass die Verkäufe an verbundene Abnehmer mit Verlust getätigt wurden; dabei würde man aber unterstellen, dass dem Wirtschaftszweig der Union bei den Eigenverbrauchsverkäufen dieselben VVG-Kosten und sonstigen Vertriebsgemeinkosten entstehen wie bei seinen Verkäufen an unabhängige Abnehmer. Wie in Erwägungsgrund 493 ausgeführt, erfolgten die Verkäufe an verbundene Parteien auf "Kostenaufschlagsbasis"; folglich arbeitete der Wirtschaftszweig der Union bei diesen Verkäufen kostendeckend.

6.3.5.   WIRTSCHAFTSKRISE

(530)

Die Wirtschaftskrise und ihre Auswirkungen auf das Baugewerbe erklären zumindest teilweise den Nachfrageeinbruch und den Preisdruck im Bezugszeitraum. Wie bereits dargelegt, schrumpfte der Verbrauch im Jahr 2009 um 25 %. Doch ab 2010 begann sich die Marktlage wieder aufzuhellen und zwischen 2009 und dem Ende des UZ stieg der Verbrauch um 24 %.

(531)

Bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache wurden der Einbruch des Marktes 2009 und die nachfolgende Erholung ab 2009 bis zum UZ indessen gesondert betrachtet. Diese Analyse ergab eindeutig, dass die Einfuhren aus der VR China in vollem Umfang vom Wiederaufleben des Verbrauchs profitierten, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten wurden; somit wurde aus der Möglichkeit für alle Akteure, sich in gleicher Weise vom Einbruch zu erholen, ein ständiger Überlebenskampf.

(532)

Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies eine interessierte Partei darauf hin, dass die Schließung eines Werks in Belgien angekündigt sei und es in anderen Anlagen in Belgien aufgrund höherer Gewalt zu Behinderungen der normalen Produktion und Auslieferung käme. Dies sei ein Beweis für die mangelnde Sicherheit bei der Versorgung mit OBS in der Union und ein Grund, Einführer und Verwender OBS uneingeschränkt aus der Union und aus China beziehen zu lassen.

(533)

Diese Einwände werden zurückgewiesen. Aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung in der Union ist die Versorgung kein Problem, denn der Wirtschaftszweig der Union verfügt über angemessene Kapazitäten. Ohnehin produzierte die Anlage in Belgien, die geschlossen werden soll, kein OBS. Natürlich ist die Versorgungssicherheit wichtig, die in diesem Fall vorgeschlagenen Zölle sollen Lieferungen von OBS aus China aber keineswegs unterbinden, sondern den Unionsmarkt lediglich vor gedumpten Einfuhren schützen.

6.3.6.   STRUKTURELLE ÜBERKAPAZITÄT

(534)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass nicht die Einfuhren aus der VR China für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich gewesen seien, der überwiegend aus vertikal integrierten Stahlproduzenten bestehe, sondern vielmehr strukturelle Probleme der Stahlindustrie der Union, wie z. B. Überkapazitäten. Außerdem habe die Konsolidierung der Stahlindustrie, die vor dem Bezugszeitraum stattgefunden habe, zu Überkapazitäten geführt und etwaige erlittene Schädigungen seien eine Folge von zu vielen Produktionsanlagen gewesen.

(535)

Die OBS-Herstellung ist tatsächlich kapitalintensiv, außerdem muss der Wirtschaftszweig relativ hohe Fixkosten tragen. Die Konsolidierung der Stahlindustrie, die vor dem Bezugszeitraum stattgefunden hatte, führte jedoch nicht zu Überkapazitäten. Nach einem geringfügigen Zuwachs der installierten Produktionskapazität im Jahr 2009 baute der Wirtschaftszweig im Folgejahr und erneut im UZ Kapazitäten ab. Die installierte Kapazität war im UZ niedriger als der Gesamtverbrauch der Union; gesetzt den Fall, die Nachfrage im UZ hätte sich auf das Niveau von 2008 erholt und der Wirtschaftszweig der Union hätte diese höhere Nachfrage nutzen können, so hätte die Kapazitätsauslastung bei etwa 74 % gelegen.

(536)

Die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten können nur in geringem Maße den Unionsherstellern von OBS zugeschrieben werden. Zum einen hat der Wirtschaftszweig der Union der Untersuchung zufolge wohl Schritte unternommen, um effizient zu bleiben, denn die Produktivität im gesamten Wirtschaftszweig wurde um 6 % gesteigert. Zum anderen haben kontinuierliche Investitionen in die Herstellungslinien und deren flexible Nutzung zur Herstellung anderer Produkte mitgeholfen, Skaleneffekte zu erzielen und die Fixkosten zu senken. So stiegen bei einem Rückgang der Kapazitätsauslastung der Unternehmen in der Stichprobe um 18 % im Bezugszeitraum die durchschnittlichen Produktionskosten nur um 6 %, und darin ist der Anstieg der Rohstoffkosten bereits eingeschlossen. Somit kann nicht geschlossen werden, dass die Überkapazitäten den ursächlichen Zusammenhang aufheben. Das Vorbringen wird deshalb zurückgewiesen.

6.4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

(537)

Wie gezeigt, nahmen Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum, insbesondere von 2009 bis zum UZ, erheblich zu. Des Weiteren wurde festgestellt, dass diese Einfuhren die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verlangten Preise stets unterboten, insbesondere im UZ.

(538)

Dieser Anstieg der Menge und des Marktanteils der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China fiel zeitlich mit der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Im UZ verschlechterte sich die Lage noch, denn der Wirtschaftszweig der Union schaffte es trotz des Aufwärtstrends beim Verbrauch nicht, seine verlorenen Marktanteile und seine Rentabilität wiederzuerlangen. Andere Finanzindikatoren wie die Kapitalrendite stagnierten auf dem Stand von 2010, und die Beschäftigung erreichte einen Tiefststand.

(539)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

(540)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass die subventionierten Ausfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

(541)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung überprüften die Organe, ob trotz der Ergebnisse der Untersuchung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

7.2.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(542)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten 22 bekannte Hersteller, auf die die gesamte OBS-Produktion der Union entfällt. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigen über 5 400 Arbeitskräfte direkt in der Herstellung der gleichartigen Ware.

(543)

Keiner der Hersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens ab. Wie bei den makroökonomischen Indikatoren dargestellt, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung der Lage und den negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren.

(544)

Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitten. Alle Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum einen negativen Trend auf. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller wie Rentabilität und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Werden keine Gegenmaßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(545)

Es ist davon auszugehen, dass durch die Einführung von Ausgleichszöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine OBS-Preise so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen Faktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln. Ferner wird die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine Finanzlage insgesamt hätte.

(546)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Vermutlich müssten einzelne Hersteller ihre Produktionsanlagen stilllegen, da sie im Bezugszeitraum Verluste erlitten haben. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der zu Beginn des Bezugszeitraums getätigten bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller die investierten Mittel verlieren.

(547)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.3.   INTERESSE DER VERWENDER UND DER EINFÜHRER

(548)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, hatten sich fünf Einführer gemeldet, aber nur zwei beantworteten den Fragebogen. Von den rund 100 im Antrag aufgeführten Verwendern bekundeten 19 Interesse an dem Verfahren. Später übermittelten zehn Unternehmen Antworten auf den Fragebogen.

(549)

Die aktivsten Verwender und Einführer reichten gemeinsame schriftliche Stellungnahmen ein und im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Anhörungen durchgeführt. Ihre wichtigsten Argumente zur Einführung von Maßnahmen werden nachfolgend analysiert.

(550)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen von Einführern und anderen interessierten Parteien ein. Es wurden aber keine neuen Aspekte beleuchtet, die über die nachstehend behandelten Aspekte hinausgingen.

7.3.1.   WETTBEWERB AUF DEM UNIONSMARKT

(551)

Verwender und Einführer brachten vor, dass auf dem OBS-Markt der Union kein ausreichender Wettbewerb herrsche und dass Einfuhren aus der VR China notwendig seien, um die Verhandlungsposition der Unternehmen, die OBS einführten und verwendeten, zu stärken. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union vermutlich oligopolistische Vereinbarungen getroffen, um den Markt zu kontrollieren. Die Unionshersteller stünden auf denselben Märkten miteinander in Wettbewerb und verkauften oft an dieselben Abnehmer oder an die Bauunternehmen der anderen Hersteller. Da abgesehen von vereinzelten Vorwürfen keine Beweise für Schwierigkeiten bei Preisverhandlungen vorgelegt wurden und neben den fünf Unternehmensgruppen der antragstellenden Unionshersteller weitere elf, teilweise sehr große OBS-Hersteller in der Union tätig sind und viele andere Einfuhrquellen bestehen, wurden diese Behauptungen zurückgewiesen.

7.3.2.   ANGEBOTSVERKNAPPUNG

(552)

Verwender und Einführer brachten des Weiteren vor, dass die Einführung von Maßnahmen gegen chinesische Einfuhren zu einer Verknappung von OBS auf dem Unionsmarkt führen werde. Doch in Anbetracht der erwähnten großen Vielfalt von Bezugsquellen und der freien Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union ist mit einer solchen Verknappung kaum zu rechnen. Mithin wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

7.3.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZU DEN INTERESSEN VON VERWENDERN UND EINFÜHRERN

(553)

Auf die zehn kooperierenden Verwender entfielen im UZ 7 % der gesamten Einfuhren aus der VR China. Die Untersuchung ergab, dass sich alle Verwender auf mehrere Bezugsquellen stützen. Die Einkäufe aus der VR China machten im Schnitt rund 15 % ihrer Gesamteinkäufe an OBS-Produkten aus; die größten Mengen wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Unionsherstellern bezogen (73 %), weitere 12 % wurden aus anderen Drittländern eingeführt. Da die betroffene Ware stark genormt ist, spielt die Kundenbindung eine relativ geringe Rolle, denn sowohl Verwender als auch Einführer können die Bezugsquellen aus Sicht der Produktqualität problemlos wechseln.

(554)

Die Untersuchung erbrachte, dass mit einer einzigen Ausnahme alle kooperierenden Verwender in der Branche, in der die betroffene Ware verwendet wird, rentabel waren; ihre Rentabilität im UZ betrug je nach Unternehmen 1 bis 13 %. Ihre Rentabilität war nicht wesentlich von den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China abhängig.

(555)

Anhand der Fragebogenantworten der Verwender wurden die mutmaßlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen abgeschätzt. So würden sich selbst im für kooperierende Verwender schlimmsten, aber unwahrscheinlichen Fall (d. h., wenn sie Preiserhöhungen nicht weitergeben könnten und aus der VR China die gleichen Mengen wie im UZ einführen müssten) die Produktionskosten durch den Zollaufschlag um 1 bis 5 % erhöhen; außerdem würde die Rentabilität bei den meisten Einfuhren um 1 bis 2,8 Prozentpunkte und bei der Einfuhr mit residualen Zoll um etwa 4 Prozentpunkte sinken. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Auswirkungen wesentlich schwächer ausfallen. Die Einfuhren aus der VR China stellen einen vergleichsweise kleinen Teil des Geschäfts der Verwender dar, und es dürfte relativ leicht sein, den durch Ausgleichsmaßnahmen bedingten Kostenanstieg weiterzugeben. Zudem stehen den Verwendern abgesehen von den vielen Unionsherstellern noch bedeutende andere Bezugsquellen zur Verfügung, die keinen Einfuhrmaßnahmen unterliegen, z. B Indien und Südkorea; deshalb dürften die Marktpreise nach der Einführung von Maßnahmen auch diesen Faktoren Rechnung tragen.

(556)

Auf die beiden kooperierenden Einführer entfielen rund 6 % der Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ, wobei die genaue Menge im Einklang mit Artikel 29 der Grundverordnung nicht offengelegt werden konnte. Wie die Verwender stützen sich auch die Einführer neben der VR China noch auf andere Bezugsquellen. Ferner wurde festgestellt, dass die Rentabilität der Einführer möglicherweise stärker von den Maßnahmen beeinträchtigt würde als die der Verwender, wenn sie die Einfuhrstrategien beibehielten, die sie im UZ verfolgten. Doch in der Praxis verhalten sich Einführer als Händler in der Regel noch flexibler als Verwender; sie wären vermutlich die Ersten, die auf andere Bezugsquellen zurückgreifen würden.

(557)

Ein Teil des Nutzens chinesischer Einfuhren für Verwender und Einführer wird effektiv aufgrund der unlauteren Preisdiskriminierung durch chinesische Ausführer erzielt und ermöglicht und rührt nicht aus einem natürlichen Wettbewerbsvorteil her. Wenn also auf dem Unionsmarkt wieder für Chancengleichheit gesorgt wird, indem die durch subventionierte Einfuhren verursachten Handelsverzerrungen korrigiert werden, kann der OBS-Markt wieder zu einer gesunden marktwirtschaftlichen Dynamik und Preisentwicklung finden, ohne dass andere Akteure (Verwender, Hersteller, Endabnehmer), die subventionierte Einfuhren nicht unmittelbar nutzen können, benachteiligt werden.

7.4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM UNIONSINTERESSE

(558)

Aus dem vorstehenden Sachverhalt wird der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

8.1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(559)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(560)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(561)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Es wird davon ausgegangen, dass der Gewinn, der ohne subventionierte Einfuhren erzielt werden könnte, auf das Jahr 2008 bezogen werden sollte, als die chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt eine geringere Rolle spielten. Mithin werden 6,7 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigende Subventionierung hätte erwarten dürfen.

(562)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 6,7 % ermittelt.

(563)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Ware bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.

(564)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben interessierte Parteien Einwände dagegen, dass die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union mit 6,7 % veranschlagt und 2008 aus Sicht der Rentabilität als repräsentativ dargestellt wurde. Das vorgebrachte Argument, dass der vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2008 erzielte Gewinn von der Finanzkrise beeinflusst worden sei, weshalb 2008 als Ausnahmejahr anzusehen sei, dürfte jedoch eher darauf hindeuten, dass der im Jahr 2008 erwirtschaftete Gewinn niedriger ausgefallen war als der, den der Wirtschaftszweig in einem normalen Jahr hätte erwarten können. Das Argument wird zurückgewiesen, da keine Beweise dafür vorgelegt wurden, welchen Gewinn der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2008 ohne Finanzkrise erzielt hätte.

(565)

Ferner verwiesen interessierte Parteien auf die Tatsache, dass die Einfuhrmengen aus der VR China im Jahr 2009 ihren niedrigsten Stand erreicht hätten und nicht etwa im Jahr 2008. Da der Wirtschaftszweig der Union 2009 jedoch keine Gewinne erzielte, ist es nicht möglich, die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union anhand von Daten aus dem Jahr 2009 festzusetzen.

(566)

Die CISA wandte des Weiteren ein, der Gewinn aus Verkäufen an unabhängige Kunden im Jahr 2008 könne nicht als Zielgewinnspanne zugrunde gelegt werden, da in diesem Jahr die größten Preisunterschiede bei den Verkäufen an verbundene und an unabhängige Abnehmer zu verzeichnen gewesen seien. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da dieser Preisunterschied bei der Berechnung des Gewinns aus Verkäufen an unabhängige Kunden belanglos ist.

(567)

Dann schlug die CISA vor, die Zielgewinnspanne für OBS-Verkäufe an unabhängige Parteien in der Union anhand des durchschnittlichen Gesamtgewinns des multinationalen Konzerns ArcelorMittal in den Jahren 2010 und 2011 festzulegen. Dies kam aber nicht als verlässliche Berechnungsgrundlage für den Gewinn aus OBS-Verkäufen in der Union in Abwesenheit gedumpter Einfuhren in Frage, weil der Gewinn der gesamten weltweiten ArcelorMittal-Gruppe ganz offensichtlich nicht repräsentativ für den Gewinn beim Verkauf von OBS in der Union sein kann.

(568)

Eine interessierte Partei zog die Methodik der Kommission zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne in Zweifel. Diese Zweifel beruhten jedoch auf der irrigen Annahme, dass die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne durch Abzug des durchschnittlichen Gewinns des Wirtschaftszweigs der Union im UZ (2,6 %) vom Marktpreis berechnet hatte, um die Rentabilitätsschwelle zu ermitteln (d. h. einen Preis, bei dem der Gewinn gleich Null wäre), um diese Rentabilitätsschwelle anschließend mit der Zielgewinnspanne zu beaufschlagen.

(569)

Die Kommission errechnete die Zielpreisunterbietungsspanne vielmehr durch Aufschlag der Zielgewinnspanne auf die Produktionskosten des jeweiligen Warentyps. Die von der interessierten Partei vorgeschlagene Methodik eignet sich nicht, da der Durchschnittsgewinn von 2,6 % nicht von allen Unternehmen, deren Daten zugrunde gelegt wurden, bei jedem Verkauf der einzelnen Modelle automatisch erzielt wurde.

(570)

Eine interessierte Partei bemängelte des Weiteren die Schadensberechnungen der Kommission. Da die Partei keinen uneingeschänkten Zugriff auf die Daten hatte, welche die Kommission bei der Berechnung der Schadensspanne zugrunde legte, versuchte sie, die Berechnung selbst vorzunehmen; dabei ging sie von ihrem Verständnis des Marktpreisunterschieds zwischen Aluminium-Zink-beschichtetem und Zink-beschichtetem Substrat aus und kam so auf einen Unterschied von 50 USD/t. Mit dieser "Nachberechnung" anhand unvollständiger Daten kam die Partei zu einer niedrigeren Schadensspanne als die, welche die Kommission errechnet und mitgeteilt hatte.

(571)

Ihre Argumente wurden zurückgewiesen, weil der vermeintliche Preisunterschied bei Auswertung der vollständigen Daten sowohl der ausführenden Hersteller als auch des Wirtschaftszweigs der Union nicht feststellbar war. Somit bleibt nur zu betonen, dass die von der interessierten Partei zugrunde gelegten Daten unvollständig waren und sich daher nicht zur Nachvollziehung der Schadensberechnungen der Kommission eigneten.

8.2.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(572)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Subventionen, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 15 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Ausgleichszoll auf Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China in Höhe der Subventionsspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden. Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Ausgleichszoll (in %)

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd.; Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd.; Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.

29,7

55,8

29,7

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd.; Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Co., Ltd.

23,8

29,7

23,8

Union Steel China

26,8

13,7

26,8

Andere kooperierende Unternehmen

26,8

43,0

26,8

Residualer Zollsatz

44,7

58,3

44,7

(573)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(574)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (104) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(575)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Union Steel China

13,7

B311

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd.; Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd.; Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.

29,7

B312

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd.; Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Co., Ltd.

23,8

B313

Angang Steel Company Ltd.

26,8

B314

Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.

26,8

B317

Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.

26,8

B318

Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.

26,8

B319

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

26,8

B321

Jigang Group Co., Ltd.

26,8

B324

Maanshan Iron & Steel Company Limited

26,8

B325

Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.

26,8

B326

Shandong Guanzhou Co., Ltd.

26,8

B327

Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.

26,8

B328

Tangshan Iron & Steel Group Co., Ltd.

26,8

B329

Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.

26,8

B330

Wuhan Iron and Steel Company Limited

26,8

B331

Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.

26,8

B334

Alle übrigen Unternehmen

44,7

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 52 vom 22.2.2012, S. 4.

(3)  ABl. C 373 vom 21.12.2011, S. 16.

(4)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33.

(5)  Dokument WT/DS379/AB/R, 11. März 2011.

(6)  Randnummer 317 des Berichts des Berufungsgremiums.

(7)  Randnummer 290 des Berichts des Berufungsgremiums.

(8)  Randnummer 297 des Berichts des Berufungsgremiums.

(9)  Seite 33 der englischen Fassung des zwölften Fünfjahresentwicklungsplans für die Stahlindustrie.

(10)  In Artikel 36 des Gesetzes der Volksrepublik China über das Staatseigentum von Unternehmen wird ausgeführt, dass sich ein staatlich finanziertes Unternehmen, das Investitionen tätigt, nach der nationalen Industriepolitik zu richten hat.

(11)  Nach Artikel 6 der vorläufigen Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung der Investitionen zentraler Unternehmen muss bei den Investitionen der Unternehmen sowie der Überwachung und Verwaltung der Investitionstätigkeiten der Unternehmen durch die SASAC der Grundsatz der Befolgung der staatlichen Entwicklungspläne und Industriepolitik eingehalten werden.

(12)  Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Maßnahmen für die Verwaltung von Entwicklungsstrategien und -plänen zentraler Unternehmen.

(13)  Der stellvertretende chinesische Ministerpräsident Zheng Peiyan erklärte, die Verlagerung der Capital Steel in Hebei sei eine wichtige politische Entscheidung des Zentralrats der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats (Xinhua News Agency, 23. Oktober 2005).

(14)  Siehe z. B. "China approves Anshan Steel merger with Panzhihua", http://www.reuters.com/article/2010/05/25/us-china-steel-merger-idUSTRE64O2G020100525.

"Steel merger will become China's biggest", http://www.chinadaily.com.cn/bizchina/2010-04/19/content_9747309.htm

"Four Chinese steel makers agree to merge", http://online.wsj.com/article/SB10001424052748703792704575366830150284538.html.

"New steel group formed by merger in China's Hubei Province", http://www.steelorbis.com/steel-news/latest-news/new-steel-group-formed-by-merger-in-chinas-hubei-province-685647.htm.

(15)  Nach der Auffassung des Berufungsgremiums kann der Nachweis, dass eine Regierung eine nennenswerte Kontrolle über ein Unternehmen und sein Gebaren ausübt, unter bestimmten Umständen als Beleg dafür dienen, dass das entsprechende Unternehmen staatliche Autorität besitzt und diese Autorität bei der Wahrnehmung staatlicher Funktionen ausübt. (DS379, Bericht des Berufungsgremiums, Randnummer 318).

(16)  Die im Anhang aufgeführten 17 Unternehmen gehören einigen der größten staatseigenen Stahlhersteller in China.

(17)  z. B. http://en.wikipedia.org/wiki/Shougang_Corporation, http://en.wikipedia.org/wiki/Hebei_Iron_and_Steel, http://companies.china.org.cn/trade/company/559.html, http://companies.china.org.cn/trade/company/557.html usw.

(18)  Artikel 7 der vorläufigen Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung des Staatseigentums von Unternehmen (Interim Measures for the Supervision and Administration of State-owned Assets of Enterprises) schreibt Folgendes vor: Die Volksregierung setzt auf verschiedenen Stufen die Gesetze und Vorschriften über die Verwaltung des Staatseigentums streng um, hält an der Trennung der staatlichen Funktion der öffentlichen Verwaltung und der Funktion als Beitragender zum Staatseigentum fest und hält sich an die Trennung zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen sowie die Trennung zwischen Eigentum und Leitungsbefugnissen. Die Überwachungs- und Verwaltungsstellen für Staatseigentum üben nicht die staatliche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung aus und die anderen staatlichen Einrichtungen und Abteilungen nehmen nicht die Pflichten eines Beitragenden zum Staatseigentum in Unternehmen wahr.

(19)  "The state-business nexus in China's steel industry – Chinese market distortions in domestic and international perspective", Studie aus dem Jahr 2009 von Think!Desk –"China research & Consulting for Eurofer, Analyses of State-owned Enterprises and State Capitalism in China", 2011, Capital Trade Incorporated, erstellt für die U.S.-China Economic and Security Review Commission.

(20)  Artikel 22, 27 und 29 des Gesetzes der VR China über das Staatseigentum von Unternehmen (Law of the People's Republic of China on the State-owned Assets of Enterprises).

(21)  "The state-business nexus in China's steel industry – Chinese market distortions in domestic and international perspective", Studie aus dem Jahr 2009 von Think!Desk –"China research & Consulting for Eurofer, Analyses of State-owned Enterprises and State Capitalism in China", 2011, Capital Trade Incorporated, erstellt für die U.S.-China Economic and Security Review Commission, sowie Anhang 10 zum Antrag.

(22)  Zwölfter Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie (Twelfth 5 Year Development Plan for the Steel Industry), Abschnitt IV Absatz VII – Beschleunigung von Zusammenlegungen und Umstrukturierungen.

(23)  Seiten 108-109 des Antrags.

(24)  Siehe z. B. die Websites von Chongqing Iron and Steel (http://en.cqgtjt.com/) und von Baosteel (http://www.baosteel.com/group_e/01news/ShowArticle.asp?ArticleID=2553).

(25)  Z. B. vorläufige Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung der Investitionen zentraler Unternehmen (Tentative Measures for the supervision and Administration of the Investments by Central Enterprises), Maßnahmen für die Verwaltung von Entwicklungsstrategien und –plänen zentraler Unternehmen (Measures for the Administration of Development Strategies and Plans of Central Enterprises), Gesetz der VR China über das Staatseigentum von Unternehmen (Law of the People's Republic of China on the State-owned Assets of Enterprises), Erlass Nr. 35 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (Order No. 35 of the NDRC – Policies for Development of Iron and Steel Industry).

(26)  DS 379, Bericht des Berufungsgremiums, Randnummer 441.

(27)  DS 379, Bericht des Berufungsgremiums, Randnummer 444.

(28)  Die chinesische Regierung legte eine Tabelle mit Zahlen zur Produktion von warm- und kaltgewalztem Stahl vor, der von staatseigenen Unternehmen bzw. privatwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt wird, während der Prüfung wurde jedoch festgestellt, dass diese Tabelle nicht vollständig war; die chinesische Regierung weigerte sich, die für die Erstellung dieser Tabelle herangezogenen Informationen bereitzustellen, anhand derer eine ordnungsgemäße Überprüfung möglich gewesen wäre.

(29)  Die Antworten von vier chinesischen ausführenden Herstellern (zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, zwei freiwillige Antworten) zu ihren Einkäufen von warmgewalztem (und kaltgewalztem) Stahl. Diese Zahlen werden durch vergleichbare Untersuchungen anderer Untersuchungsbehörden bestätigt. Beispielsweise stellte das Handelsministerium der USA fest, dass die folgenden Anteile von warmgewalztem Stahl in China in der Vergangenheit von staatseigenen Unternehmen hergestellt worden waren: Hochdruck-Stahlflaschen (70 %), Drahtabdeckungen (das Handelsministerium der USA stellte fest, dass der überwiegende Teil des im Untersuchungszeitraum hergestellten warmgewalzten Stahls von staatlichen Behörden produziert worden war), dünnwandige Vierkantrohre (70,81 %).

(30)  Nach dem World Steel Capacity Book beträgt die Produktionskapazität für kaltgewalzten Stahl in China etwa 81 035 000 t pro Jahr; auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Daten zu den Eigentumsverhältnissen werden etwa 57 490 000 t von staatseigenen Unternehmen hergestellt.

(31)  Die Preisdifferenz zwischen den Preisen von staatseigenen Unternehmen und den Preisen privatwirtschaftlicher Anbieter betrug während des UZ durchschnittlich nur 3,75 %.

(32)  Artikel 18 des Erlasses Nr. 35: Die Politik betreffend eingeführte Technologien und Ausrüstung: Die Unternehmen werden ermutigt, im Inland hergestellte Ausrüstung und Technologien zu verwenden und Ausfuhren zu verringern.

Artikel 20 des Erlasses Nr. 35: Die Eisen- und Stahlunternehmen werden ermutigt, durch Allianzen zwischen großen Unternehmen sich zu Unternehmensgruppen zu entwickeln und strategische Umstrukturierungen vorzunehmen …

(33)  Artikel 22 des Erlasses Nr. 35: Die Investition in ein Eisen- und Stahlprojekt muss von der NDRC nach den einschlägigen Vorschriften überprüft und genehmigt oder bestätigt werden.

Artikel 23 des Erlasses Nr. 35: Bei einer ausländischen Investition in die Eisen- und Stahlindustrie in China dürfen ausländische Investoren grundsätzlich keine Mehrheitsbeteiligung haben.

(34)  Artikel 24 des Erlasses Nr. 35: Für ein Projekt, das nicht der Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie entspricht oder das nicht geprüft und genehmigt wurde oder für das die Prüfung und Genehmigung nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach, bearbeitet die Abteilung für Grund und Boden sowie Ressourcen des Staates nicht die Formalitäten für die Landnutzung und die Abteilung für Industrie und Handel lehnt seine Registrierung ab, die Verwaltungsabteilung für Handel lehnt die Genehmigung des entsprechenden Vertrags und des Statuts ab, das Finanzinstitut gewährt kein Darlehen bzw. keinen Kredit in jedweder Form …

Artikel 25 des Erlasses Nr. 35: Bei der Gewährung eines mittel- und langfristigen Darlehens für Investitionen in das Anlagevermögen bei Projekten im Bereich Eisenverhüttung, Stahlschmelze und Stahlwalzen muss ein Finanzinstitut der Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie Rechnung tragen und ihr Risikomanagement stärken.

(35)  Artikel 30: Wenn zwei oder mehrere inländische Unternehmen in einem übermäßigen Wettbewerb um eine ausländische Ressource stehen, kann der Staat die Verwaltungskoordination übernehmen, um eine Allianz zu bilden, oder eines der beiden Unternehmen für die Tätigung der Investition auswählen, um einen übermäßigen Wettbewerb zu vermeiden.

(36)  Abschnitt III Absatz III Nummer 6 des zwölften Fünfjahresentwicklungsplans für die Stahlindustrie: Clusterbildung von Unternehmen: deutliche Verringerung der Zahl der Stahlunternehmen; der Anteil der Stahlherstellung der zehn größten Stahlunternehmen an der nationalen Gesamterzeugung steigt von 48,6 % auf etwa 60 %.

Abschnitt III Absatz V des 12. Fünfjahresplans für die Eisen- und Stahlindustrie: Optimierung der Struktur der Industrie: In diesem Kapitel wird beschrieben, wie die Eisen- und Stahlindustrie mit Hilfe von Fusionen, Verlagerungen, der Kontrolle über Produktionskapazitäten, Verboten in bestimmten Provinzen und Förderung in anderen umzustrukturieren ist.

(37)  Anhang 24 des Antrags: Zusammenstellung einschlägiger Zitate aus verschiedenen Plänen und Rechtsvorschriften.

(38)  Beispielsweise ist der Website der Jiangsu Shagang Group (http://www.sha-steel.com/eng/index.html) Folgendes zu entnehmen: Die Shagang Group setzt die staatliche Politik betreffend die Entwicklung der Stahlindustrie gewissenhaft um. Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Ausblicks für die Entwicklung verfolgt Shagang die nachhaltige Entwicklungsstrategie, geht einen neuen Weg für die Industrialisierung, beschleunigt Transformation und Ausbau, fördert energisch die Neuausrichtung der Produktstruktur, erweitert seine industrielle Fertigungskette, achtet angemessen auf die Unterstützung von Unternehmen, baut eine moderne Logistik auf, nimmt Kapitalgeschäfte vor, verbessert kontinuierlich seine Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, um Shagang weiter zu perfektionieren, stark und exzellent zu machen, und versucht nach Kräften, Shagang als angesehene Marke "Hundred-year Old Factory" aufzubauen. Auch die Mitarbeiter von Shagang leisten ihren Beitrag zum Aufbau eines harmonischen Jiangsu und Chinas als mächtigem Stahlstandort.

(39)  Bericht des Berufungsgremiums: US – Countervailing Duty Investigation on DRAMS (Ausgleichszolluntersuchung zu DRAMS), Randnummern 111 und 116.

(40)  Verfahrens-Nr. DS194: United States – Measures treating export restraints as subsidies (Maßnahmen zur Behandlung von Ausfuhreinschränkungen als Subventionen) (Bericht des Panels vom 29. Juni 2001).

(41)  Randnummern 8.28-8.30 des Panel-Berichts. Obwohl die "Maßnahme" der Regierung ursprünglich als "explizit und affirmativ" eingestuft worden war, legen spätere Feststellungen des Berufungsgremiums nahe, dass es sich dabei möglicherweise um einen zu starren Standard handelt.

(42)  Was Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie, Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude usw. verwendet wird, sowie Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten Nutzern anbelangt, so sind bei der Veräußerung Maßnahmen wie eine Versteigerung, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden.

(43)  Artikel 24 des Erlasses der NDRC Nr. 35 (betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie): Bei einem Projekt, das nicht der Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie entspricht oder das nicht geprüft und genehmigt wurde oder für das die Prüfung und Genehmigung nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach, wickelt die Abteilung für Grund und Boden sowie Ressourcen des Staates nicht die Formalitäten für die Landnutzungsrechte ab.

(44)  George E. Peterson, Land leasing and land sale as an infrastructure-financing option, Weltbank, Policy Research Working Paper Nr. 4043, 7. November 2006.

(45)  2006 Deutsche Bank Research über den chinesischen Bankensektor.

(46)  Dokumente WT/TPR/S/230, S. 79, und WT/TPR/C/264, S. 122.

(47)  http://www.dbresearch.com/PROD/DBR_INTERNET_EN-PROD/PROD0000000000204417.PDF.

(48)  Dokument WT/TPR/S/230, S. 79, April 2010.

(49)  Dokument WT/TPR/S/264, S. 122, Juli 2012.

(50)  Ebenda.

(51)  Informationen aus Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas, S. 3 und 4.

(52)  Informationen aus China Monetary Report Quarter Two (2010) der Monetary Policy Analysis Group der People's Bank of China; 5. August 2010, S. 10.

(53)  Erwägungsgründe 87 und 90 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(54)  Siehe Feststellung zu öffentlichen Körperschaften in Erwägungsgrund 53.

(55)  Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law).

(56)  IMF Working Paper, Progress in China's Banking Sector Reform: Has Bank Behaviour Changed?, WP/06/71, März 2006 (siehe S. 3-4, 13 und 18-20).

(57)  IMF Working Paper, "Interest Rate Liberalization in China", WP/09/171, August 2009 (siehe Seiten 3-4, 21-23).

(58)  IMF Country Report, PRC: 2010 Article IV Consultation, Nr. 10/238, Juli 2010 (siehe S. 22, 24 und 28-29).

(59)  OECD 2010 Economic Survey of China, Februar 2010 (siehe Kapitel 3, S. 71, 73-81 und 97).

(60)  OECD, China's Financial Sector Reforms, Economic Department Working Paper Nr. 747, ECO/WKP (2010) 3, 1. Februar 2010 (siehe S. 2, 8-15 und 36).

(61)  Artikel 16, 24 und 25.

(62)  In der Bekanntmachung betreffend Durchführungsmaßnahmen für die Anpassung und Revitalisierung von zehn Schlüsselindustrien für die Provinz Hubei wird vorgeschlagen, unterstützende Finanzmittel der Provinz für die industrielle Entwicklung aktiv zu integrieren, Investitionen zu optimieren und bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung innovativ vorzugehen. Ausbau der Förderintensität für Innovationen und technologische Fortschritte bei Eisen und Stahl …, Nutzung finanzieller Maßnahmen zur Förderung der Konsolidierung des Sektors und Erleichterung des Zugangs zur Finanzierung von Fusionen und Übernahmen für wettbewerbsfähige Unternehmen, Umsetzung von Förderplänen für wichtige Industriezweige. Eisen- und Stahlindustrie: Alle Finanzinstitute müssen die Kreditleistungen bei der Bearbeitung von Projekten der Stahl- und Nichteisenmetallindustrie verbessern und optimieren, um den finanziellen Bedarf der entsprechenden Unternehmen in Bezug auf Investitionen, Exportverkäufe und sonstige wichtige Bereiche zu decken ….

(63)  In den detaillierten Bestimmungen für die Durchführung des Anpassungs- und Revitalisierungsprogramms für die Stahlindustrie [2009] ist eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung für wichtige Unternehmen, die das Rückgrat bilden, vorgesehen.

(64)  Erwägungsgrund 116 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(65)  Erwägungsgrund 117 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(66)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf den Seiten 25 und 26 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Seite 26) (Federal Register / Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) erläutert.

(67)  Certain Steel Wheels From the People's Republic of China, Preliminary Affirmative Countervailing Duty Determination, 6. September 2011, US Federal Register, Dokument Nummer 2011-22720.

(68)  ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18.

(69)  Beide Programme beziehen sich auf eine ähnliche Vorzugsbehandlung bei der Körperschaftsteuer in der gleichen geografischen Region.

(70)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 25 des US Decision Memorandum of 3 June 2010 on Wire Decking (Seite 25) (Federal Register / Bd. 75, Nr. 111, Seite 32902 / 10. Juni 2010) erläutert.

(71)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 11 des US Decision Memorandum of 12 June 2009 on Certain Tow Behind Lawn Groomer and Certain Parts Thereof (Federal Register / Bd. 74, Nr. 117, Seite 29180 / 19. Juni 2009) erläutert.

(72)  Erwägungsgründe 125-136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(73)  Erwägungsgründe 137-147 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(74)  Erwägungsgründe 148-159 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(75)  Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation of Coated Free Sheet from the People's Republic of China, 17. Oktober 2007; US Federal Register, C-570-907.

(76)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 18 des US Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain Steel Grating (Seite 25) (Federal Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 / 8. Juni 2010) erläutert.

(77)  Erwägungsgründe 172-181 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(78)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 18 des US Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain Steel Grating (Federal Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 / 8. Juni 2010) erläutert.

(79)  Z. B. Konferenz der Hochtechnologieindustrien der chinesischen Akademie der Wissenschaften, 11. November 2002, Issues and Decision Memorandum for the Final Affirmative CVD Determination: OTR tires from the PRC, 18. April 2011; US Federal Register, C-570-913, S. 24.

(80)  Issues and Decision Memorandum for the Final Affirmative Countervailing Duty Determination: Laminated Woven sacks for the PRC, 16. Juni 2008; US Federal Register, C-570-917, S. 27; Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation of Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe from the PRC, 23. März 2009, US Federal Register, C-570-936, S. 18; Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation of Light –Walled Rectangular Pipe and Tube from the PRC, 13. Juni 2008, US Federal Register, C-570-915, S. 13.

(81)  Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(82)  Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure Pipe From the People's Republic of China, Final Affirmative Countervailing Duty Determination, 21. September 2010, US Federal Register Bd. 75, Nr. 182, S. 57444.

(83)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf den Seiten 20 und 21 des US Decision Memorandum of 10 September 2010 on Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure Pipe (Federal Register Bd. 75, Nr. 182, Seite 57444 / 21. September 2010) erläutert.

(84)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf den Seiten 20 und 21 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) erläutert.

(85)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 23 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) erläutert.

(86)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 23 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008) erläutert.

(87)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf

(88)  Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand from the People's Republic of China, Preliminary Affirmative Countervailing Duty Determination, 2. November 2009, US Federal Register, Dokument Nummer E9-26322, S. 56576-56592.

(89)  Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention wird auf Seite 35 des US Decision Memorandum of 14 May 2010 on Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand (Federal Register Bd. 75, Nr. 98, Seite 28557 / 21. Mai 2010) erläutert.

(90)  Panel report on China – Countervailing and Anti-Dumping Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States.

(91)  Ebd.

(92)  Panel report on China – Countervailing and Anti-Dumping Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States.

(93)  Entscheidung Nr. 40 des Staatsrats zur Verkündung und Umsetzung der "Temporären Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur" (Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the "Temporary Provisions on Promoting Industrial Structure Adjustment").

(94)  Panel report on China – Countervailing and Anti-Dumping Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States.

(95)  Nach Auffassung der Kommission wäre eine solche Aufstellung erschöpfend und ließe somit keine Flexibilität bei der Kontrolle zu; dadurch wäre es nicht möglich, Folgefragen zu stellen oder auf Argumente oder Sachverhalte einzugehen, die sich im Verlauf der Kontrolle ergeben.

(96)  Frage 5.12 des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen an die chinesische Regierung.

(97)  Laut dem Berufungsgremium in der Ausgleichszolluntersuchung der US-amerikanischen Behörden zu DRAMS aus Korea ist eine Beauftragung und Anweisung nicht gegeben, wenn die Regierung in gewisser Weise in den Markt eingreift und dadurch möglicherweise ein bestimmtes Ergebnis einfach aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände und der freien Entscheidung der Akteure auf diesem Markt eintritt bzw. nicht eintritt. Somit ist ausgeschlossen, dass eine "Beauftragung" oder "Anweisung" der Regierung unbeabsichtigt oder als bloße Nebenwirkung einer Regelung der Regierung zustande kommt.

(98)  Die Großkredite der Banken an staatseigene Unternehmen, die durch Zinsregulierung garantierten Margen, die nach wie vor begrenzte Haftung und Bereitschaft zur Differenzierung von Kreditzinssätzen in Kombination mit den impliziten Leitlinien für das Tempo und die Richtung neuer Kreditvergaben beeinträchtigen ein wirksames Kreditrisikomanagement der Banken. Es ist wichtig, dass Banken über Instrumente und Anreize verfügen, um Entscheidungen über die Kreditgewährung ausschließlich auf Grundlage wirtschaftlicher Ziele zu treffen.

(99)  Ein Großteil des Bankensektors und der Firmenkunden der Banken befindet sich in Staatseigentum. Als wichtigster Anteilseigner ernennt der Staat die leitenden Führungskräfte aller großen Banken. Angesichts des Fehlens eines expliziten Einlagensicherungssystems und Abwicklungsrahmens sichert der Staat implizit auch alle Einlagen. Durch den starken Einfluss des Staates auf zahlreiche Aspekte des Finanzsystems wird die Marktdisziplin verringert, die Unternehmensführung geschwächt und es ist anzunehmen, dass dadurch weiche Budgetrestriktionen geschaffen werden.

(100)  2011 Internationaler Währungsfonds, November 2011, IMF Country Report No. 11/321, People's Republic of China: Financial System Stability Assessment.

(101)  Informationen nach http://www.taiwanembassy.org/be/ct.asp?xItem=306196&CtNode=3382&mp=102&xp1= und http://en.wikipedia.org/wiki/Taiwan.

(102)  Informationen nach http://en.wikipedia.org/wiki/Jiangsu; http://en.wikipedia.org/wiki/Zhejiang#Economy und http://en.wikipedia.org/wiki/Chongqing#Economy.

(103)  Informationen nach https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/rankorder.

(104)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel.