15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1150 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für nationale Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Stützungsprogramme im Weinsektor im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (4), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (5) gestrichen werden, ersetzen.

(2)

Es ist ein Verfahren für die Einreichung der nationalen Stützungsprogramme festzulegen. Ferner ist ein Verfahren zur Änderung der Stützungsprogramme vorzusehen, damit der Kommission geänderte Programme mitgeteilt werden können, die etwaigen neuen Umständen Rechnung tragen, die zuvor nicht absehbar waren. Alle diese Änderungen sollten bestimmten Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, damit sichergestellt ist, dass die Stützungsprogramme mit den Unionsvorschriften in Einklang stehen und ihre allgemeinen Ziele erhalten bleiben.

(3)

In dem Bemühen um Kohärenz und eine reibungslose Verwaltung der verschiedenen Stützungsmaßnahmen sollten Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Form des Stützungsprogramms vorgesehen werden. Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Stützungsprogramm auf der geografischen Ebene auszuarbeiten, die ihnen als am geeignetsten erscheint. Da die Mitgliedstaaten für die Einreichung des Programms und dessen Änderungen zuständig sind, sollten sie sicherstellen, dass die nationalen Programme die Anforderungen an den Mindestinhalt erfüllen und innerhalb der vorgegebenen Fristen eingereicht werden können.

(4)

Es sollten Kriterien zur Regelung des Antragsverfahrens in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass im Rahmen aller Stützungsprogramme in der gesamten Union die Maßnahmen einheitlich angewendet und alle Stützungsanträge auf einheitliche Weise geprüft werden.

(5)

Um Synergien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsame Absatzförderungs- und Informationskampagnen erarbeiten können.

(6)

Die Mitgliedstaaten müssen für die Durchführung der grünen Weinlese und die Berechnung des Ausgleichs für die Begünstigten Regeln aufstellen, die gewährleisten, dass diese Unterstützung nicht zu einer dauerhaften Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt wird. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten selbst den Zeitpunkt festlegen können, zu dem die Erzeuger die Vorhaben abgeschlossen haben müssen, um angesichts der zeitlichen Zwänge und der Nähe des Erntezeitraums über genügend Zeit für die nötigen Kontrollen vor Tätigung der Zahlungen zu verfügen und dafür zu sorgen, dass unreife Traubenbüschel vollständig vernichtet oder entfernt werden, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche vollständig beseitigt wird.

(7)

Zur Überwachung der Durchführung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind der Kommission jährlich die entsprechenden Daten über die Planung und die Ausführung der Stützungsprogramme zur Verfügung zu stellen. Dazu ist zu präzisieren, welche Informationen für die Berichterstattung und die Bewertung der Stützungsprogramme erforderlich sind, damit deren Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit beurteilt werden kann.

(8)

Damit die Kommission etwaige staatliche Beihilfen und Vorschüsse überwachen kann, die Begünstigten für Vorhaben im Rahmen bestimmter Maßnahmen der Stützungsprogramme gewährt werden, ist zu präzisieren, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission diesbezüglich mitteilen müssen. Aus Gründen der Kostenwirksamkeit ist es jedoch angezeigt, einen Schwellenwert festzulegen, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten die Begünstigten von der Verpflichtung freistellen können, jährlich Angaben über die Verwendung und den Saldo der Vorschusszahlungen zu übermitteln.

(9)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Stützungsmaßnahmen ist vorzusehen, dass alle Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6) erfolgen müssen. Um eine angemessene und überprüfbare Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte die Nichterfüllung der Mitteilungspflichten finanzielle Folgen nach sich ziehen. Neben den spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung sollten die generellen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin, insbesondere im Fall von unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen der Mitgliedstaaten, zur Anwendung kommen.

(10)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung aller Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Bestimmungen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Anwendung von Förder- und Prioritätskriterien, sowie zur Methode für den Ausschluss von nicht zulässigen Anträgen oder — insbesondere im Fall von beschränkten Haushaltsmitteln — von Anträgen, die einen bestimmten Schwellenwert nicht erreichen, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, wie die einzelnen Prioritätskriterien zu gewichten sind und ob ein Schwellenwert festgelegt werden sollte, selbst wenn ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen für die Anwendung der vereinfachten Kostenerstattung an die Hand geben. Dieser Rahmen sollte unter anderem Vorschriften über die Berechnung der standardisierten Einheitskosten und Sachleistungen sowie über die regelmäßige Überprüfung und etwaige Anpassung dieser standardisierten Einheitskosten umfassen. Diese Vorschriften sollten gewährleisten, dass die standardisierten Einheitskosten objektiv berechnet und aktualisiert werden.

(12)

Zum Schutz der Interessen der Begünstigten, insbesondere wenn sie Gebühren für die Aufrechterhaltung einer Sicherheit zahlen, und mit Blick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung sollte eine angemessene Frist für die Prüfung der Zahlungsanträge und die Festsetzung des tatsächlichen Stützungsbetrags festgesetzt werden — beides ist bei Vorschusszahlungen eine Vorbedingung für die Freigabe der Sicherheit.

(13)

Im Hinblick auf eine wirksame Durchsetzung des Verbots der Doppelfinanzierung sollte ein wirksames Kontrollsystem vorhanden sein, das gewährleistet, dass für einen bestimmten Begünstigten im Rahmen der Stützungsprogramme finanzierte Aktionen oder Vorhaben nicht auch aus anderen Fonds finanziert werden.

(14)

Das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern sollte geregelt werden, um eine angemessene Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten.

(15)

Es sollten Vorschriften für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Stützungsprogramme sowie angemessene Sanktionen für festgestellte Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf Unionsebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Kontrollen der Stützungsmaßnahmen im Weinsektor zuständigen Stellen wirksam arbeiten. Zu diesem Zweck sollten sie die entsprechenden Tätigkeiten koordinieren, wenn mehrere Stellen zuständig sind, und eine Stelle benennen, die die Kontakte dieser Stellen untereinander sowie zur Kommission herstellt.

(17)

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der erforderlichen Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügt, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, und dafür sorgen, dass die zu kontrollierenden Personen die Durchführung dieser Kontrollen nicht behindern.

(18)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen wiedereingezogen und Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemeldet werden.

(19)

Hinsichtlich der Informations- und Absatzförderungsmaßnahme hat die Erfahrung gezeigt, dass die Anzahl der ausgewählten und durch die zuständigen Behörden zu kontrollierenden Vorhaben deutlich gestiegen ist, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt hat. Um diese Kontrollen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein System zu wählen, bei dem zu den Zahlungsanträgen für größere Projekte Prüfbescheinigungen vorgelegt werden können, sodass die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage dieser Bescheinigungen durchgeführt werden können. Außerdem sollte klargestellt werden, dass keine Vor-Ort-Kontrollen im Ausland durchgeführt werden müssen und sich diese auf einen Abgleich von Stichproben der vorgelegten oder in den Prüfbescheinigungen aufgeführten Dokumente mit den Rechnungsunterlagen und, soweit möglich, weiteren Belegen beschränken können.

(20)

Für Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sollten vor und nach der Durchführung der einzelnen Vorhaben systematisch Kontrollen vorgesehen werden, und es sollte festgelegt werden, wann und unter welchen Bedingungen solche Kontrollen durch Fernerkundung oder auf der Grundlage von Stichproben vorgenommen werden können.

(21)

Im Hinblick auf die Vorhaben der grünen Weinlese sind nach deren Durchführung systematische Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Flächen vorzusehen, um sicherzustellen, dass die noch unreifen Weintrauben vollständig vernichtet oder entfernt wurden, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche vollständig beseitigt wird. Diese Kontrollen sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird. Im Interesse einer wirksamen Durchführung sollte der Ausgleich erst gezahlt werden, nachdem die Ausführung der grünen Weinlese kontrolliert worden ist, und es sollten keine Vorschüsse gewährt werden.

(22)

Um eine einheitlichere Grundlage für die Zahlungen zur Unterstützung der Umstrukturierung und der grünen Weinlese zu schaffen, sind Vorschriften über die Messung der Flächen festzulegen, insbesondere zur Bestimmung der Rebflächen in den Fällen, in denen die Unterstützung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten gezahlt wird, die auf der Fläche basieren.

(23)

Was schließlich die Maßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Bedingungen und Fristen für die Zahlung der Unterstützung zu überprüfen.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG UND DIE ÄNDERUNG DER STÜTZUNGSPROGRAMME

Artikel 1

Programmplanungszeitraum und Mitteilung der relevanten nationalen Rechtsvorschriften

(1)   Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die fünf Haushaltsjahre 2014 bis 2018 eingereicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit.

Artikel 2

Änderungen der Stützungsprogramme

(1)   Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind höchstens zweimal pro Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni des jeweiligen Jahres vorzulegen.

Diese Fristen gelten jedoch nicht im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (7) oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung oder bei sonstigen außergewöhnlichen Umständen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind im Stützungsprogramm anzugeben, das der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang I mit folgenden Angaben vorzulegen ist:

a)

die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen;

b)

eine aktualisierte Fassung der Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II, sofern die Änderungen des Stützungsprogramms eine Änderung der Mittelzuweisung zur Folge haben.

Artikel 3

Inhalt der Stützungsprogramme

Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

a)

Für jede der besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

i)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie sowie deren quantifizierte Ziele;

ii)

die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;

iii)

das Antragsverfahren;

iv)

die Förderkriterien;

v)

die förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten;

vi)

gegebenenfalls, ob standardisierte Einheitskosten oder Sachleistungen Anwendung finden, und wenn ja, Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung;

vii)

gegebenenfalls die Prioritätskriterien und deren jeweilige Gewichtung;

viii)

das Auswahlverfahren;

ix)

die Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten;

x)

gegebenenfalls, ob Vorschüsse gewährt werden können, unter Angabe des Höchstsatzes und der Bedingungen;

xi)

gegebenenfalls die Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und zum Kontrollsystem zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen;

xii)

gegebenenfalls, ob staatliche Beihilfen gewährt werden;

b)

die Ergebnisse der durchgeführten Konsultation;

c)

die Gesamtstrategie;

d)

eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

e)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

f)

eine allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

g)

die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

h)

die Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms;

i)

den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen;

j)

die Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Absatzförderung

Unterabschnitt 1

Information in den Mitgliedstaaten

Artikel 4

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen:

a)

die juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

e)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;

f)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen;

g)

die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.

(2)   Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.

(3)   Begünstigte, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.

Unterabschnitt 2

Absatzförderung in Drittländern

Artikel 5

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen;

e)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

f)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;

g)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen;

h)

die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.

(2)   Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung der Unterstützung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.

(3)   Begünstigte, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 6

Gemeinsames Absatzförderungsvorhaben

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Informations- oder Absatzförderungsvorhaben wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle des gemeinsamen Vorhabens zu erleichtern.

ABSCHNITT 2

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 7

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

den Inhalt des Antrags;

c)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktion sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

d)

die Verfahren zur Gewährleistung der Förderfähigkeit der Anträge und ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften und dem Kontrollsystem für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß den Artikeln 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Kosten, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

f)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

g)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.

ABSCHNITT 3

Grüne Weinlese

Artikel 8

Anwendung der Stützungsmaßnahme

Für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie legen Bestimmungen zur Durchführung der Stützungsmaßnahme fest, die Folgendes umfassen:

i)

die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese;

ii)

die Höhe der Ausgleichszahlung.

b)

Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf Unterstützung für die grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 10. Juni jedes Jahres fest.

c)

Sie bestimmen bis zum 10. Juni jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen, und die Frist für die Durchführung des Vorhabens der grünen Weinlese im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

d)

Sie setzen jährlich für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß den Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Frist, die nach dem Zeitpunkt der Bestimmung der Marktaussichten gemäß Buchstabe c liegt.

Artikel 9

Berechnung der Ausgleichszahlung

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die direkten Kosten der grünen Weinlese entsprechend den Verfahren (manuell, mechanisch, chemisch), die ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen förderfähig sind.

Werden auf einer bestimmten Fläche mehrere Verfahren der grünen Weinlese angewandt, so wird für die Ausgleichszahlung das kostengünstigste Verfahren zugrunde gelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen den durch die grüne Weinlese entstandenen Einkommensverlust nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien unter Berücksichtigung etwaiger Kosteneinsparungen.

Artikel 10

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die für den jeweiligen Erzeuger geltende Ausgleichszahlung;

c)

den Inhalt des Antrags;

d)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

e)

die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für das reibungslose Funktionieren sowie der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Aktionen und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

f)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Fällen, in denen der Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.

ABSCHNITT 4

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 11

Anwendung der Stützungsmaßnahme

Für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Anwendung der Stützungsmaßnahme fest.

Artikel 12

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Förderbedingungen und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare.

ABSCHNITT 5

Ernteversicherung

Artikel 13

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 5 der genannten Verordnung;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;

f)

Zahlungen an Begünstigte, einschließlich durch Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.

ABSCHNITT 6

Investitionen

Artikel 14

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

e)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

ABSCHNITT 7

Innovation im Weinsektor

Artikel 15

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

e)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

ABSCHNITT 8

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 16

Anwendung der Stützungsmaßnahme

Für die Zwecke von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Anwendung der Stützungsmaßnahme fest.

Artikel 17

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über den Gegenstand der Unterstützung gemäß Kapitel II Abschnitt 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

c)

die Zahlung der Unterstützung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18

Höhe der Unterstützung

(1)   Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt:

a)

für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/ %vol/hl,

b)

für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/ %vol/hl.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Höhe der Unterstützung und des Ausgleichs der Kosten für die Sammlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fest. Sie geben beide Beträge bei Verwendung der Muster in den Anhängen I, III und IV der vorliegenden Verordnung unter den entsprechenden Punkten an.

Die Mitgliedstaaten können diese Beträge nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen anpassen.

KAPITEL III

BERICHTERSTATTUNG, BEWERTUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Berichterstattung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr.

In diesen Berichten werden die Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde.

Diese Berichte werden unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt.

(2)   Zusammen mit dem Bericht gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang IV die finanziellen und technischen Angaben zur Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen mit.

Diese Angaben betreffen für jedes Haushaltsjahr und für jede Maßnahme Folgendes:

a)

für die Haushaltsjahre des Fünfjahreszeitraums, für die bereits Ausgaben getätigt wurden: tatsächliche technische Daten und eine Ausgabenerklärung, die in keinem Fall die in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat vorgesehene Haushaltsobergrenze übersteigen darf;

b)

für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms: voraussichtliche technische Daten und Ausgabenprognosen im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat festgelegten Haushaltsobergrenze und entsprechend der letzten Fassung der nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellten Finanzierungstabelle gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Tabelle mit Angaben zur Durchführung der Unterstützung für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie übermitteln der Kommission diese Tabelle bis zum 1. März jedes Jahres unter Verwendung des Musters in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2017 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2019 eine Bewertung der Kostenwirksamkeit und des Nutzens ihrer Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz steigern ließe.

Diese Bewertungen werden unter Verwendung des Musters in Anhang III zusammen mit den finanziellen und technischen Angaben nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt und beziehen sich auf alle vorangegangenen Jahre des betreffenden Fünfjahreszeitraums. Zusätzlich werden in die Schlussfolgerungen folgende Angaben aufgenommen:

a)   C1: Bewertung von Kostenwirksamkeit und Nutzen des Stützungsprogramms,

b)   C2: Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz des Stützungsprogramms.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die sie während des vorangegangenen Haushaltsjahres zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel IV für jede Maßnahme des Stützungsprogramms vorgenommen haben. Dieser Jahresbericht wird unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.

(6)   Bezugnahmen auf Zahlungen in einem bestimmten Haushaltsjahr sind Bezugnahmen auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 15. Oktober des maßgeblichen Kalenderjahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über ihr Stützungsprogramm, unabhängig davon, ob es geändert wurde oder nicht, und über alle im Rahmen des genannten Programms durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 20

Mitteilungen über staatliche Beihilfen

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 jener Verordnung staatliche Beihilfen gewähren, teilen sie dies der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang VII der vorliegenden Verordnung mit, wobei sie folgende Angaben machen:

a)

ob die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (8) oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (9) gewährt wird; oder

b)

die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (10) erlassenen Freistellungsverordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt wurde; oder

c)

die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme von der Kommission im Anschluss an eine Mitteilung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

(2)   Die mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des nationalen Stützungsprogramms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.

Etwaige Änderungen teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. März unter Verwendung des Musters in Anhang VII mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben an, ob staatliche Beihilfen gewährt werden, und tragen die entsprechenden Beträge unter den jeweiligen Punkten der Muster in den Anhängen I, III, IV und V ein.

Artikel 21

Mitteilungen über Vorschüsse

(1)   Im Falle von gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 geleisteten Vorschusszahlungen nehmen die Mitgliedstaaten in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Angaben über die Verwendung der Vorschüsse bis zu der in dem genannten Artikel festgelegten Frist auf. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Begünstigten der Zahlstelle jährlich für jedes Vorhaben die folgenden Informationen übermitteln müssen:

a)

Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und

b)

eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Begünstigten von Vorhaben, bei denen der förderfähige Unionsbeitrag unter 5 000 000 EUR liegt, von dieser Verpflichtung freizustellen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (11) ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und einer Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.

In Bezug auf Vorschüsse für ausgewählte Vorhaben gemäß Artikel 46, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse zu übermitteln.

Artikel 22

Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen

(1)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.

(2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.

(4)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über statistische Erhebungen über Rebflächen bleiben von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen unberührt.

Artikel 23

Auswahlverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Anträge fristgerecht gestellt wurden, prüfen jeden einzelnen Antrag und bewerten ihn im Hinblick auf die Einhaltung der für jede Maßnahme ihres Stützungsprogramms festgelegten Vorschriften über den Inhalt der Anträge, die Förderkriterien und die förderfähigen Kosten. Anträge, die diese Anforderungen oder die Förderkriterien nicht erfüllen und die förderfähigen Kosten nicht einhalten, werden als nicht zulässig ausgeschlossen.

(2)   Gelten für eine Maßnahme Prioritätskriterien, so prüfen die Mitgliedstaaten alle im Rahmen der betreffenden Maßnahme nach der Bewertung gemäß Absatz 1 als zulässig angesehenen Anträge und teilen jedem dieser Anträge eine Punktzahl zu.

Die Punktzahl berechnet sich auf der Grundlage der durch den Antrag erfüllten Prioritätskriterien und der jedem Prioritätskriterium für die einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Gewichtung.

Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der erzielten Punktzahlen eine Rangliste der zulässigen Anträge.

(3)   Wenn der Gesamtwert der zulässigen Anträge für eine Stützungsmaßnahme die dieser Maßnahme in einem bestimmten Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel übersteigt, wählen die Mitgliedstaaten die Anträge nach der Reihenfolge der Rangliste gemäß Absatz 2 bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel aus.

Als Alternative können die Mitgliedstaaten eine Mindestpunktzahl als Schwellenwert festsetzen und alle Anträge auswählen, die diese Mindestpunktzahl erreichen. Übersteigt in diesem Fall der Gesamtwert der zulässigen Anträge, die den Schwellenwert erreichen, die für eine Stützungsmaßnahme verfügbaren Mittel, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf diese Anträge anteilsmäßig aufteilen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert festlegen und beschließen, zulässige Anträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen, selbst wenn der Wert der zulässigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.

(5)   Für jede entsprechende Maßnahme können die Mitgliedstaaten zulässige Anträge, die im Vorjahr gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgeschlossen wurden, nach Zustimmung des Antragstellers erneut dem Auswahlverfahren unterziehen.

(6)   Bei Anträgen, die nach diesem Artikel ausgeschlossen wurden, werden die Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet.

Artikel 24

Vereinfachte Kostenerstattung

(1)   Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 entscheiden,

a)

legen diese Beträge im Voraus vor der Einreichung von Anträgen fest;

b)

legen diese Beträge anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode fest, die basiert auf

i)

statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen;

ii)

den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Stützungsprogramms zuständigen Behörden funktionell unabhängig ist und über das entsprechende Fachwissen verfügt, die Berechnungen vornimmt oder die Angemessenheit und Korrektheit der Berechnungen bestätigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, unterschiedliche Beträge zu verwenden, um regionale oder lokale Besonderheiten zu berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Berechnungen gemäß Absatz 1 alle zwei Jahre und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.

(4)   Die Mitgliedstaaten bewahren alle Belege über die Festlegung der standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung auf, um die Angemessenheit der Methode zu ihrer Berechnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b überprüfen zu können.

Artikel 25

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten setzen für jede Stützungsmaßnahme eine Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags fest.

Die Mitgliedstaaten leisten die Zahlungen an die Begünstigten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags auf Zwischen- oder Restzahlung.

Artikel 26

Vorschusszahlungen

(1)   Begünstigte der Unterstützung gemäß Artikel 45, 46, 50, 51 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

(2)   Der Vorschussbetrag darf 80 % des Unionsbeitrags nicht überschreiten.

(3)   Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte nach Maßgabe des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaats gestellt hat.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht — ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung des betreffenden Vorhabens als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres auszugeben, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vorschuss gezahlt wurde.

(5)   Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen kann der Mitgliedstaat den Zeitraum gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen anpassen:

a)

Die betreffenden Flächen liegen in Gebieten, die von einer Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche anerkannt wurden, betroffen sind;

b)

gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Stelle bescheinigt worden sind, verhindern die Durchführung der vorgesehenen Vorhaben.

Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Aktionen betreffend dieselbe Fläche, für die der Erzeuger bereits eine Vorschusszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein.

(6)   Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem Unionsbeitrag zu den betreffenden Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

Artikel 27

Überprüfung des Verbots der Doppelfinanzierung

Für die Unterstützung gemäß den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten unter dem betreffenden Punkt ihres Stützungsprogramms die Vorschriften dar, die sie erlassen haben, um zu gewährleisten, dass zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 ein wirksames Kontrollsystem vorhanden ist.

Artikel 28

Offensichtlicher Fehler

Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

KAPITEL IV

KONTROLLBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Grundsätze der Kontrolle

Artikel 29

Kontrollen

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Unionsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

(2)   Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a)

alle durch Unions- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;

b)

nur überprüfbare und kontrollierbare Vorhaben ausgewählt werden;

c)

die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;

d)

Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit anderen Unions- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;

e)

die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen;

f)

bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

Artikel 30

Verwaltungskontrollen

(1)   Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist.

Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Stützungsprogramm in Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Förderfähigkeit des Begünstigten;

b)

die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden;

c)

die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn die Unterstützung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, gezahlt wird, sowie gegebenenfalls Sachleistungen, Personalkosten und Verwaltungskosten gemäß Artikel 45, 46 bzw. 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

bei Zahlung der Unterstützung auf der Grundlage von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, die mit mindestens einem der folgenden Bewertungssysteme bewertet wird:

i)

Referenzkosten,

ii)

Vergleich verschiedener Angebote;

iii)

Bewertungsausschuss;

e)

gegebenenfalls die Einhaltung der Prioritätskriterien und die Anwendung von Gewichtungsfaktoren für die Zwecke des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge werden systematisch durchgeführt und umfassen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente:

a)

Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag eingereicht und genehmigt wurde;

b)

die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen des Begünstigten.

(4)   Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann.

Artikel 31

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Soweit in diesem Kapitel Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Vorhaben durch.

Diese sind vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.

(2)   Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

(3)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.

Artikel 32

Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46, 47, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden nach der Durchführung der Vorhaben systematisch Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.

Für die Maßnahmen gemäß Artikel 45, 48, 49 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können nach der Durchführung der Vorhaben Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. Die Stichprobe beläuft sich auf mindestens 5 % der Anträge, die gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden. Diese Stichprobe umfasst außerdem mindestens 5 % der Beträge, für die die Unterstützung gewährt wird.

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jedoch Vorhaben, für die die Begünstigten ihre Absicht mitgeteilt haben, gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen, systematisch mindestens einmal vor der Abschlusszahlung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen.

(2)   Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Stützungsmaßnahme auf nationaler Ebene oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringern, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.

Artikel 33

Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Artikel 51 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (13) gelten sinngemäß für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zurück.

Artikel 34

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Die zuständige Behörde wählt jährlich anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach diesem Kapitel durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch

a)

Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b)

Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Absatz 2;

c)

Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.

(2)   Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten nach dem Zufallsprinzip aus.

(3)   Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.

Artikel 35

Kontrollbericht

(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.

Soweit die Kontrollen die Unionsfinanzierung betreffen, enthält der Bericht insbesondere folgende Angaben:

a)

die kontrollierten Stützungsmaßnahmen und -vorhaben,

b)

die anwesenden Personen,

c)

gegebenenfalls die kontrollierten landwirtschaftlichen Flächen, die vermessenen landwirtschaftlichen Flächen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Messverfahren,

d)

die kontrollierten Mengen und die Ergebnisse der Kontrolle,

e)

ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war,

f)

sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

(2)   Wenn bei der vor Ort oder durch Fernerkundung durchgeführten Kontrolle Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation festgestellt werden, erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts und kann diesen unterzeichnen, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

Artikel 36

Kontrollstellen

(1)   Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Stützungsmaßnahmen im Weinsektor, so sorgt er für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Kapitels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 37

Befugnisse der Kontrollbediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Dienststellen,

a)

Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

b)

Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

c)

von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

d)

Zugang zu den Buchführungsdaten oder anderen für die Kontrollen zweckdienlichen Unterlagen haben und Kopien oder Auszüge anfertigen können.

Artikel 38

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Die beantragte Amtshilfe wird umgehend geleistet.

Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

(2)   Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.

(3)   Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

(4)   Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen,

a)

entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte oder Kopien von Dokumenten über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen,

b)

oder — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle — den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.

(5)   Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

(6)   Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

a)

legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;

b)

verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

i)

über die Zugangsrechte nach Artikel 37 Buchstaben a, b und d,

ii)

über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle an den nach Artikel 37 Buchstabe c entnommenen Proben durchgeführt werden;

c)

halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(7)   Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

a)

die Beantwortung dieser Anträge,

b)

die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4.

(8)   Abweichend von Absatz 7 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle

a)

ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet,

b)

die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.

Artikel 39

Kontrollierte Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Kapitel unterzogen werden können, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

Artikel 40

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)   Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt sinngemäß.

(2)   Die Anwendung von Sanktionen und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (14).

ABSCHNITT 2

Kontrolle spezifischer Maßnahmen

Artikel 41

Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben

(1)   Begünstigten, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorhaben durchführen, für die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags ein Unionsbeitrag in Höhe von insgesamt 300 000 EUR oder mehr als förderfähig angesehen wurde, können die Mitgliedstaaten gestatten, bei Anträgen auf Zwischen- oder Restzahlung, die sich auf einen Unionsbeitrag in Höhe von 150 000 EUR oder mehr beziehen, eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können niedrigere Schwellenwerte festlegen, sofern diese Kontrollverfahren das Risiko für die Unionsfonds nachweislich nicht erhöhen.

Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer ausgestellt und bietet anhand folgender Kriterien einen angemessenen Nachweis für die Förderfähigkeit und die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten:

a)

Die Kosten sind dem Begünstigten oder dem Veranstalter, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, tatsächlich entstanden;

b)

sie entsprechen den Kosten, die von der zuständigen Behörde nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags als förderfähig angesehen wurden;

c)

sie sind für die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhabens erforderlich;

d)

sie sind identifizierbar und kontrollierbar, indem sie beispielsweise in der Buchführung des Begünstigten oder des Veranstalters entsprechend den im Mitgliedstaat der Niederlassung des Begünstigten oder des Veranstalters geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst sind;

e)

sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung;

f)

sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(2)   Wenn die in Absatz 1 genannte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, legt der Begünstigte Kopien aller Rechnungen und Belege für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten vor.

(3)   Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge gleichen die Mitgliedstaaten systematisch die eingereichten Unterlagen mit den Kosten ab, die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags und anhand der Kriterien gemäß Absatz 1 als förderfähig angesehen wurden.

Legt der Begünstigte eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung vor, so kann diese Bescheinigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten fordern jedoch zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten und die Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 1 ergibt.

(4)   Die Vor-Ort-Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben können in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder des Veranstalters, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, durchgeführt werden.

Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung der Richtigkeit und Förderfähigkeit der Ausgaben und umfassen den Abgleich der eingereichten Rechnungen und Belege mit den Buchführungsunterlagen und gegebenenfalls anderen Belegen.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen können die Inspektoren eine Stichprobe überprüfen, die mindestens 30 % des Betrags der beantragten Unterstützung und mindestens 5 % aller Rechnungen oder sonstigen Belege erfasst, die eingereicht wurden oder für die spätestens bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung ausgestellt wurde.

Artikel 42

Kontrollen bei Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)   Die Einhaltung der Bestimmungen über die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten erlassen Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Durchführung der einzelnen Aktionen innerhalb des Haushaltsjahres und die im Stützungsantrag angegebene Fläche gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.

(2)   Die tatsächliche Durchführung der Rodung als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird durch eine Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.

(3)   Flächen, für die Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterstützt werden, werden vor und nach der Durchführung der Vorhaben systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Stützungsantrag gestellt wurde.

Bei der Kontrolle vor Durchführung der Vorhaben werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung bestimmte bepflanzte Fläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung der Rebflächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüft.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 2 erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle. Verfügt der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Weinbaukartei ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle jedoch in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden, und die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Vorhaben auf 5 % der gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen.

Wenn sich bei einer solchen Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.

Artikel 43

Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese

(1)   In Bezug auf die Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

die im Rahmen der grünen Weinlese geförderten Flächen werden nach der Durchführung des Vorhabens systematisch vor Ort überprüft;

b)

die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde;

c)

die Frist für die Durchführung der Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wurde eingehalten;

d)

die grüne Weinlese wurde ordnungsgemäß durchgeführt und es wurde kontrolliert, ob das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2)   Durch die Kontrollen gemäß Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten,

a)

ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird;

b)

ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden;

c)

welches Verfahren angewandt wurde.

(3)   Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.

(4)   Für die Zwecke der Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss jeder Antragsteller auf Unterstützung für die grüne Weinlese Belege über die Kosten des betreffenden Vorhabens oder durchgeführter Tätigkeiten aufbewahren.

Artikel 44

Bepflanzte Fläche

(1)   Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmt.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat die förderfähigen Kosten von Vorhaben im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der grünen Weinlese ausschließlich auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten, die auf anderen Maßeinheiten als dem Flächenmaß basieren, oder auf der Grundlage von Belegen, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 von den Begünstigten vorzulegen sind, zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche nicht wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen zu messen.

Artikel 45

Überprüfung der Bedingungen für die Destillation von Nebenerzeugnissen

Für die Maßnahme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen.

Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind, noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung oder zur Energieerzeugung bestimmt sind.

Artikel 46

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(10)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).


ANHANG I

Nationales Stützungsprogramm

Haushaltsjahre 2014-2018

Mitgliedstaat  (1) :

Datum der Mitteilung  (2) :

Revision Nr.:

Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat  (3)

A.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierte Ziele

1.

a)

Information in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung: Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

b)

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung: Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

2.

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Anwendung von standardisierten Einheitskosten/Sachleistungen: ja/nein

wenn ja: Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

b)

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Anwendung von standardisierten Einheitskosten/Sachleistungen: ja/nein

wenn ja: Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

3.

Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Anwendung von standardisierten Einheitskosten/Sachleistungen: ja/nein

wenn ja: Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

4.

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

5.

Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

6.

Investitionen in Unternehmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

7.

Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

8.

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

B.   Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen:

C.   Gesamtstrategie:

D.   Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen:

E.   Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen:

F.   Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

G.   Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung:

H.   Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms:

I.   Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen:

J.   Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind:


(1)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(2)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Mittelzuweisung für das nationale Stützungsprogramm  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat  (*) :

Datum der Mitteilung  (**) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat  (***)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 —

Absatzförderung

Artikel 45

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

2a —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b, d

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

2b —

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3 —

Grüne Weinlese

Artikel 47

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 48

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 —

Ernteversicherung

Artikel 49

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 —

Investitionen in Unternehmen

Artikel 50

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 —

Innovation

Artikel 51

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 52

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 


(1)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen des ersten Fünfjahresprogramms 2009-2013 eingeleitet wurden und für die eine Zahlung im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt wird.

(*)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(**)  Termin für die Mitteilung: 30. Juni.

(***)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III

Berichterstattung über die Durchführung des nationalen Stützungsprogramms

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung:

Revision Nr.:

Mitgliedstaat  (1) :

A.   Allgemeine Bewertung:

B.   Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen  (2)

1.

a)

Information in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse  (3) Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: Staatliche Beihilfe:

b)

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse  (3) Volumen der Ausfuhren nach Bestimmungsland in hl: Entwicklung des Anteils der Weine aus dem Mitgliedstaat auf den ausländischen Märkten nach Zielmarkt: Volumen der Ausfuhren nach Bestimmungsland in hl Wert der Ausfuhren nach Bestimmungsland in EUR Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: Staatliche Beihilfe:

2.

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse:

b)

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

3.

Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse, einschließlich der Entwicklung der Bestände:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

4.

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

5.

Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Anzahl an versicherten Hektar im Weinsektor im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Flächen:

Art der finanzierten Versicherung:

Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Art der Versicherung:

Anzahl der Begünstigten nach Art der Versicherung:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

Staatliche Beihilfe:

6.

Investitionen in Unternehmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

Staatliche Beihilfe:

7.

Innovation gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

8.

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

C.   Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)


(1)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(2)  Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.

(3)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.


ANHANG IV

Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat  (*) :

Datum der Mitteilung  (**) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

 

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

2014

2015

2016

2017

2018

2014-2018

 

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Insgesamt Ausführung + Planung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1a —

Information in den Mitgliedstaaten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

1b —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

2 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 46

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Betroffene Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag (EUR/ha)

 

 

 

 

 

 

2.a. —

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Betroffene Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag (EUR/ha)

 

 

 

 

 

 

3 —

Grüne Weinlese

Artikel 47

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Betroffene Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag (EUR/ha)

 

 

 

 

 

 

4 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 48

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Fonds

 

 

 

 

 

 

5 —

Ernteversicherung

Artikel 49

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl der geförderten Versicherungsverträge

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Versicherungsvertrag

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.a —

Investitionen in Unternehmen

Artikel 50

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.b —

Investitionen in Unternehmen in Konvergenzregionen

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.c —

Investitionen in Unternehmen in anderen Regionen

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.d —

Investitionen in Unternehmen in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe c

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.e —

Investitionen in Unternehmen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe d

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

7 —

Innovation

Artikel 51

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 52

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter (Destillerien)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Weintrub: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/hl)

 

 

 

 

 

 

Trester: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/t)

 

 

 

 

 

 

Hl destillierter Weintrub

 

 

 

 

 

 

Tonnen destillierter Trester

 

 

 

 

 

 

Mio. hl gewonnener Alkohol

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag/hl gewonnener Alkohol

 

 

 

 

 

 


(1)  Für die Haushaltsjahre, für die die Ausgaben bereits getätigt wurden, Ausführungsdaten und für das laufende Haushaltjahr und die kommenden Haushaltsjahre Vorausschätzungen einfügen.

(*)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(**)  Termin für die Mitteilung: 1. März.


ANHANG V

Mitteilung zur Absatzförderungsmaßnahme

Haushaltsjahre 2014-2018:

1.   Information in den Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung  (*)

Datum der Mitteilung  (**) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Beschreibung (***)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon Unionsbeitrag

(EUR)

davon ggf. andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

2.   Absatzförderung in Drittländern

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung  (****)

Datum der Mitteilung  (*****) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Beschreibung (******)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon Unionsbeitrag

(EUR)

davon ggf. andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 


(*)  Nichtzutreffendes streichen.

(**)  Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.

(***)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

(****)  Nichtzutreffendes streichen.

(*****)  Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.

(******)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.


ANHANG VI

Jahresbericht über die durchgeführten Kontrollen

Haushaltsjahr:

Mitgliedstaat  (1) :

Datum der Mitteilung  (2) :

Maßnahme  (3) :

1.   Anzahl Kontrollen

Zahlstelle

Bezeichnung der Einheit (4)

Gesamtbetrag der zugewiesenen Unterstützung (Haushalt)

Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung

Gesamtbetrag der gezahlten Unterstützung

Anzahl der gezahlten Einheiten (4)

Gesamtzahl der eingereichten Anträge

Gesamtzahl der finanzierten Anträge

Gesamtzahl der Begünstigten

KONTROLLEN

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und vorliegende Verordnung

Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1

Vor-Ort-Kontrollen (VOK) (5) gemäß Artikel 59 Absatz 2

(Vorschusszahlungen)

(Restzahlungen)

Gesamtzahl der kontrollierten Anträge

Gesamtbetrag der kontrollierten Anträge

Stichprobe: Risikoauswahl (5)

Stichprobe: Zufallsauswahl (5)

Zahl der Anträge, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlagen — risikobasierte Auswahl

Betrag der beantragten Unterstützung, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlag — risikobasierte Auswahl

Zahl der Anträge, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlagen — Zufallsauswahl

Betrag der beantragten Unterstützung, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlag — Zufallsauswahl

EUR

EUR

EUR

EUR

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

EUR

Anzahl

EUR

Anzahl

EUR

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

ZS_1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Kontrollergebnisse

Zahlstelle

ERGEBNISSE DER KONTROLLEN

Umfang der Kürzung

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 64

Verwaltungskontrollen

Vor-Ort-Kontrollen

Anzahl der Anträge, bei denen bei Verwaltungskontrollen Unregelmäßigkeiten (6) aufgedeckt wurden

Betrag der bei Verwaltungskontrollen aufgedeckten Unregelmäßigkeiten (7)

Fehlerquote nach Betrag

Anzahl der Anträge mit Unregelmäßigkeiten

Betrag der Unregelmäßigkeiten

Fehlerquote

bei risikobasierter Stichprobe aufgedeckt

bei Zufallsstichprobe aufgedeckt

bei risikobasierter Stichprobe aufgedeckt

bei Zufallsstichprobe aufgedeckt

Risikobasierte Stichprobe

Zufallsstichprobe

nach Verwaltungskontrollen

nach Vor-Ort-Kontrollen

Gesamtbetrag der Kürzung nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen

Anzahl

EUR

%

Anzahl

Anzahl

EUR

EUR

%

%

EUR

EUR

EUR

O

P

Q = P/J

R

S

T

U

V = T/L

W = U/N

X = P

Y = T + U

α = X + Y

ZS_1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(2)  Termin für die Mitteilung: 1. März.

(3)  Für jede Maßnahme des Stützungsprogramms ist eine Mitteilung auszufüllen.

(4)  Der Begriff „Einheit“ verweist je nach Maßnahme/Vorhaben/Aktion auf die Anzahl der Vorhaben, Hektar, Tonnen, Liter usw.

(5)  Werden bei 100 % Kontrollen durchgeführt, alles unter „risikobasierte“ VOK erfassen.

(6)  In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „Unregelmäßigkeit“ sämtliche Feststellungen, Anomalien oder Abweichungen, die zu einer Änderung des gezahlten Betrags oder des Betrags, der vor der Anwendung von Sanktionen gezahlt worden wäre, führen.

(7)

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und für denselben Antrag bei einer VOK eine weitere Unregelmäßigkeit festgestellt wird, so werden beide Unregelmäßigkeiten getrennt gezählt.

(7)  

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und für denselben Antrag bei einer VOK eine weitere Unregelmäßigkeit festgestellt wird, so werden beide Unregelmäßigkeiten getrennt gezählt.


ANHANG VII

Angaben über staatliche Beihilfen

Angaben über bereits gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV zulässige staatliche Beihilfen, über von der Mitteilungspflicht befreite staatliche Beihilfen oder über die Anwendung einer De-minimis-Regelung (1)

Mitgliedstaat  (*) :

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls):

Datum der Mitteilung  (**) :

Maßnahmencode

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Rechtsgrundlage der Maßnahme

Laufzeit der Beihilfemaßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

Jeweils Folgendes angeben:

für Maßnahmen, die unter eine De-minimis-Verordnung fallen: „Alle im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) oder (EU) Nr. 1408/2013 (Primärerzeugung)“ (2);

für von der Mitteilungspflicht befreite Beihilfen: Angabe der Registriernummer (SA-Nummer);

für genehmigte Beihilfen: Angabe des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe, einschließlich Nummer der staatlichen Beihilfe (SA-Nummer) und Referenznummer des Genehmigungsschreibens.


(1)  Mitteilung gemäß Artikel 20 Absatz 1 (Mitteilung zu staatlichen Beihilfen).

(*)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(**)  Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.

(2)  Bitte angeben, welche Verordnung anwendbar ist.