31989R2017

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2017/89 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1989 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabakblätter -

Amtsblatt Nr. L 192 vom 07/07/1989 S. 0013 - 0013


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2017/89 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 1989

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabakblätter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/89 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4263/88 (4), sieht in Artikel 2b vor, daß die Anbauerklärungen und Anbauverträge im Jahr ihrer Anwendung vor dem 1. Juni abzuschließen und vor dem 1. August einzutragen sind.

Angesichts der aussergewöhnlichen Umstände, die sich im ersten Jahr der Anwendung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 4263/88 eingeführten Europäischen Anbauvertrags ergeben haben, sollte von den Bestimmungen abgewichen werden, die die Frist für den Vertragsabschluß und somit auch für die Registrierung der Anbauverträge und -erklärungen betreffen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2b der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 dürfen die 1989 wirksam werdenden Anbauerklärungen und -verträge für Tabakblätter bis zum 31. Juli 1989 abgeschlossen und bis zum 15. September 1989 eingetragen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 34.