Brüssel, den 2.4.2020

COM(2020) 138 final

2020/0054(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die direkten und indirekten Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 nehmen in allen Mitgliedstaaten weiter zu. Die derzeitige Situation ist beispiellos und erfordert daher außergewöhnliche, der Lage angepasste Maßnahmen.

Im ersten, von der Kommission am 13. März 2020 vorgeschlagenen Maßnahmenpaket wurden einige wichtige Änderungen eingeführt, die in der gegenwärtigen Lage eine wirksamere Reaktion ermöglichen. Inzwischen haben sich die Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaften und die Gesellschaft weiter verschärft. Daher muss – im Rahmen des zweiten Maßnahmenpakets – über das bisher Mögliche hinausgegangen und für eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität gesorgt werden, um auf die gegenwärtige noch nie dagewesene Situation zu reagieren, die dazu geführt hat, dass die allgemeine Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert.

Um sicherzustellen, dass alle Unterstützung der Fonds mobilisiert werden kann, um die Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 auf unsere Volkswirtschaften und Gesellschaft zu bewältigen, muss es unbeschadet der normalerweise geltenden Regelungen möglich sein, zeitlich befristet und ausnahmsweise die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme vorübergehend zu 100 % aus dem Unionshaushalt zu kofinanzieren und zusätzliche Übertragungen zwischen dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds sowie von einer Regionenkategorie auf eine andere vorzunehmen. Zusätzlich dazu wird vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zu entbinden, die Anforderungen in puncto thematische Konzentration einzuhalten, damit Mittel in die Bereiche umgeleitet werden können, die am härtesten von der Krise getroffen sind. Dank dieser Ausnahmeregelung können alle verfügbaren Mittel aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF mobilisiert werden, um die beispiellosen Herausforderungen zu meistern, denen die Mitgliedstaaten wegen des Ausbruchs von COVID-19 gegenüberstehen. Die Mitgliedstaaten und Regionen können so mehr Mittel für die Aufstockung und Ausweitung von Kurzarbeitsregelungen, für die Unterstützung von Betriebskapital für KMU und für Sofortausgaben im Gesundheitswesen mobilisieren.

Des Weiteren ist es zum Abbau von unter den gegenwärtigen Umständen unnötigem Verwaltungsaufwand für nationale und europäische Behörden bei Programmänderungen notwendig, auf Änderungen der Partnerschaftsvereinbarungen zu verzichten und die Stichtage für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte im Jahr 2020 wie auch die Fristen für die darauf basierenden Kommissionsberichte zu verschieben. Zudem werden bestimmte verfahrenstechnische Anforderungen in Bezug auf Prüfungen und Finanzinstrumente vereinfacht. Angesichts der derzeitigen Einschränkungen bei der Durchführung von Prüftätigkeiten sollte für den EFRE, den ESF, den EMFF und den Kohäsionsfonds explizit die Möglichkeit vorgesehen werden, verstärkt ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren einzusetzen. Damit die Finanzinstrumente rasch für eine wirksame Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 angepasst werden können, sollte es nicht länger erforderlich sein, die Ex-ante-Bewertung zu überprüfen und zu aktualisieren und Belege zum Nachweis der Verwendung der Unterstützung für ihren vorgesehenen Zweck vorzulegen. Auch sollten die Unterstützungsmöglichkeiten für Betriebskapital durch Finanzinstrumente auf den ELER ausgeweitet werden.

Abschließend wird vorgeschlagen zuzulassen, dass Unternehmen, die infolge dieser spezifischen Umstände in Schwierigkeiten geraten, Unterstützung aus dem EFRE bereitgestellt wird, sodass die Übereinstimmung mit der Vorgehensweise bei dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und den Bedingungen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gewährleistet wäre.

Der Ausbruch von COVID-19 wird sich wahrscheinlich auch negativ auf die Durchführung laufender Vorhaben auswirken. Die nationalen Behörden können daher wo nötig und gerechtfertigt im Einklang mit ihren nationalen Regelungen die Anpassung der Vorhaben (z. B. Leistungen, Frist für die Ausführung) in Erwägung ziehen, um so die Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 auf die Programme so gering wie möglich zu halten. Die nationalen Behörden könnten ebenso in Betracht ziehen, neue Vorhaben auszuwählen oder neue bzw. zusätzliche Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen.

Es kann vorkommen, dass die Umstände infolge des Ausbruchs von COVID-19 nach nationalen Rechtsvorschriften als Fall von höherer Gewalt eingestuft werden können und damit eine stichhaltige Begründung dafür darstellen, dass eine Verpflichtung nicht eingehalten werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass größtmögliche Flexibilität gelten sollte, wenn Begünstigte aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 (z. B. Ausfall von Personal) ihren Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen können. Die Kommission wird sich ebenso flexibel bei der Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten verhalten. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und Regionen die Unterstützung aus den Fonds optimal einsetzen können, sollten begrenzte Anpassungen des Höchstbeitrags aus den Fonds für jede Priorität und Regionenkategorie erlaubt sein, wenn die Höhe des an die operationellen Programme zu entrichtenden Restbetrags festgelegt wird.

Diese Maßnahmen sind komplementär und zusätzlich zu den am 13. März 2020 vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften. Sie ergeben sich aus der engen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen Taskforce der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise, in deren Rahmen bereits über 200 Fragen abgehandelt wurden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013. Der Vorschlag ergänzt den Kommissionsvorschlag COM(2020) 113 vom 13. März 2020 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) sowie alle anderen Maßnahmen zur Bewältigung der gegenwärtigen beispiellosen Situation.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 und ist mit der Politik der Union in anderen Bereichen kohärent.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 177, 178 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Er enthält die Möglichkeit eines Kofinanzierungssatzes von 100 % sowie finanzieller Flexibilität im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds sowie zwischen Regionenkategorien. Er umfasst Klarstellungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben, die von Maßnahmen betroffen sind, welche als Reaktion auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingeleitet wurden. Ferner werden einige Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf administrative Auflagen gelockert, die die Durchführung von Maßnahmen zur Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 verzögern könnten. Diese außerordentlichen Änderungen sollten unbeschadet der Bestimmungen gelten, die unter gewöhnlichen Umständen zu beachten sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit dem Vorschlag sollen Ausnahmen von bestimmten Einschränkungen der derzeit geltenden Unionsvorschriften genehmigt werden, damit größtmögliche Flexibilität zur Mobilisierung vorhandener Investitionsmittel zwecks Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der beispiellosen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 möglich ist.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag umfasst eine begrenzte und gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des Ziels erforderlich ist, zusätzliche Flexibilität und Rechtssicherheit zu schaffen, um als Reaktion auf die umfassende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, welche das Wachstumspotenzial der Regionen und Unternehmen sowie das Wohl der Allgemeinheit gefährdet, Investitionsmittel zu mobilisieren.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, um die zur Bewältigung der beispiellosen Umstände benötigte zusätzliche Flexibilität einzuführen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER BERATUNGEN MIT INTERESSENTRÄGERN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

n/z

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Allerdings gingen dem Vorschlag in den vergangenen Wochen ausführliche Beratungen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament voraus; er berücksichtigt die mehr als 200 Fragen nach Klarstellungen und Ratschlägen, die die nationalen Behörden in Bezug auf ihre Handhabung der Krisenreaktionsmaßnahmen über die Taskforce der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise gestellt haben.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

n/z

Folgenabschätzung

Zur Ausarbeitung der Vorschläge für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wurden Folgenabschätzungen vorgenommen. Die jetzigen begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

n/z

Grundrechte

n/z

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen insgesamt im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bleibt unverändert.

Der Vorschlag wird eine beschleunigte Programmdurchführung erleichtern, was zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen führen wird.

Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2020 eingehend beobachten und dabei sowohl die Ausführung des Haushaltsplans als auch die überarbeiteten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

n/z

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung) vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten Änderungen der operationellen Programme beantragen können, um im Geschäftsjahr 2020-2021 einen Unionskofinanzierungssatz von 100 % für das entsprechende operationelle Programm zu ermöglichen (Artikel 25a Absatz 1). Eine Verlängerung dieser Maßnahme wird die Kommission bewerten und auf dieser Grundlage gegebenenfalls vorschlagen.

Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass bei Änderungen der operationellen Programme im Zuge des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung Mittelübertragungen für das Jahr 2020 zwischen dem EFRE und dem ESF wie auch dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Wachstum und Beschäftigung“ ohne Einschränkungen ermöglicht sind (Artikel 25a Absatz 2). Ressourcen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die zusätzlichen Zuweisungen an die Gebiete in äußerster Randlage sowie Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen sollten von solchen Übertragungen unberührt bleiben.

Damit die Mitgliedstaaten die gegenwärtigen spezifischen Herausforderungen stemmen können, sollten sie in die Lage versetzt werden, für das Jahr 2020 eine Übertragung ihrer Zuweisungen von einer Regionenkategorie auf eine andere zu beantragen. Um sicherzustellen, dass die Ausrichtung auf die weniger entwickelten Regionen erhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten vor der Erwägung von Übertragungen aus dem Budget für diese Regionen zunächst andere Möglichkeiten für eine Übertragung von Fördermitteln ausloten, da sich solche Übertragungen negativ auf grundlegende Investitionen in der ursprünglichen Region oder auf den Abschluss von Vorhaben auswirken könnten, die vor dem Antrag auf Übertragung ausgewählt wurden. (Artikel 25a Absätze 3 und 4). Für Änderungen der operationellen Programme, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht werden, sollten die Anforderungen in puncto thematische Konzentration nicht gelten (Artikel 25a Absatz 5).

Damit die Mitgliedstaaten sich auf die notwendige Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 konzentrieren können und der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollten darüber hinaus bestimmte Verfahrensanforderungen bei der Programmdurchführung und den Prüfungen vereinfacht werden. Insbesondere sollten Partnerschaftsvereinbarungen nicht mehr geändert (Artikel 25a Absatz 6); ferner sollte der Stichtag für die Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts nach hinten verschoben werden (Artikel 25a Absatz 8) sowie für die Fonds und den EMFF der verstärkte Einsatz eines nicht-statistischen Stichprobenverfahrens explizit vorgesehen werden (Artikel 25a Absatz 12). Zusätzlich dazu sollten spezifische Modalitäten für die Geltendmachung von höherer Gewalt bei der Aufhebung der Mittelbindung vorgesehen werden (Artikel 25a Absatz 8).

Darüber hinaus sind Ausgaben für abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ausnahmsweise förderfähig (Artikel 25a Absatz 7). Derartige Vorhaben können bereits ausgewählt werden, noch bevor die Kommission die notwendige Programmänderung genehmigt hat.

Sind Anpassungen der Finanzinstrumente erforderlich, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, so sollte es zudem nicht länger notwendig sein, die Ex-ante-Bewertung zu überprüfen und zu aktualisieren und Belege zum Nachweis der Verwendung der Unterstützung für ihren vorgesehenen Zweck vorzulegen. Ferner sollten die Möglichkeiten für eine Unterstützung für Betriebskapital im Rahmen des ELER ausgeweitet werden (Artikel 25a Absätze 10 und 11).

Auch wird zusätzliche Flexibilität beim Abschluss der Programme vorgeschlagen, damit sichergestellt wird, dass die vorhandenen Ressourcen so weit wie möglich ausgeschöpft werden (Artikel 1 Absatz 3).

Abschließend wird vorgeschlagen, durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 zuzulassen, dass Unternehmen, die infolge dieser spezifischen Umstände in Schwierigkeiten geraten, Unterstützung aus dem EFRE bereitgestellt wird; so würde die Übereinstimmung mit der Vorgehensweise bei dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft während des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und mit den Bedingungen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gewährleistet (Artikel 2).

2020/0054 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 178 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise auf beispiellose Weise betroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere volkswirtschaftliche Sektoren zurückzuführen sind. Dies führte zu einer Ausnahmesituation, die spezifische Maßnahmen erfordert.

(2)Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise wurden die Verordnungen (EU) Nrn. 1303/2013 und 1301/2013 bereits geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (den „Fonds“) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten Programme zu sorgen. Um auf die gegenwärtige Krise wirksam zu reagieren, wurden der Interventionsbereich des EFRE erheblich ausgeweitet.

(3)Allerdings verschärfen sich die negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und die Gesellschaft in der Union. Es ist daher notwendig, den Mitgliedstaaten zusätzliche außerordentliche Flexibilität zu gewähren, um ihnen in dieser beispiellosen Krise Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben; dazu sollen die Möglichkeiten ausgeweitet werden, alle nicht in Anspruch genommenen Mittel aus den Fonds zu nutzen.

(4)Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Mittelzuweisungen und nach Verfügbarkeit der Fördermittel für kohäsionspolitische Programme im Geschäftsjahr 2020-2021 ausnahmsweise einen Kofinanzierungssatz von 100 % beantragen können. Nach Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes kann die Kommission die Verlängerung dieser Maßnahme vorschlagen.

(5)Um den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität für die Umschichtung von Ressourcen im Hinblick auf maßgeschneiderte Reaktionen auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bieten, sollten Mittelübertragungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds ermöglicht bzw. ausgeweitet werden. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheitskrise unter Berücksichtigung der kohäsionspolitischen Ziele des Vertrags ausnahmsweise vermehrt Mittel von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen dürfen. Ressourcen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die zusätzlichen Zuweisungen an die Gebiete in äußerster Randlage sowie Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen sollten von solchen Übertragungen unberührt bleiben. 

(6)Damit die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel bei ihrer Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 rasch einsetzen können und da wegen der fortgeschrittenen Phase des Programmplanungszeitraums 2014-2020 die Umschichtung der Ressourcen nur für die Programmplanung des Jahres 2020 bereitstehende Mittel betreffen kann, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise bis zum Ende des Programmplanungszeitraums von der Auflage zu befreien, die Anforderungen in puncto thematische Konzentration einzuhalten.

(7)Damit die Mitgliedstaaten sich auf die notwendige Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 konzentrieren können und der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollten bestimmte Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und den Prüfungen vereinfacht werden. Insbesondere sollten die Partnerschaftsvereinbarungen bis zum Ende des Programmplanungszeitraums nicht mehr geändert werden, weder wegen früherer Änderungen der operationellen Programme noch wegen anderer Änderungen. Der Stichtag für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte für das Jahr 2019 sollte verschoben werden, ebenso die Übermittlung des zusammenfassenden Berichts der Kommission, der auf diesen jährlichen Durchführungsberichten basiert. Den Prüfbehörden sollte im Hinblick auf die Fonds und den EMFF für das Geschäftsjahr 2019-2020 außerdem explizit die Möglichkeit eingeräumt werden, verstärkt nicht-statistische Stichprobenverfahren einzusetzen anzuwenden.

(8)Darüber hinaus ist es angemessen zu spezifizieren, dass Ausgaben für abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ausnahmsweise förderfähig sind. Derartige Vorhaben können bereits ausgewählt werden, noch bevor die Kommission die notwendige Programmänderung genehmigt hat. Zusätzlich dazu sollten spezifische Modalitäten für die Geltendmachung von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Mittelbindung vorgegeben werden.

(9)Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Verzögerungen bei der Durchführung zu vermeiden, falls Änderungen bei den Finanzinstrumenten notwendig sind, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, sollte bis zum Ende des Programmplanungszeitraums keine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung und der Geschäftspläne oder Vorlage gleichwertiger Dokumente erforderlich sein, die belegen sollen, dass die Unterstützung für vorhergesehenen Zweck eingesetzt wurde. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten der Unterstützung für Betriebskapital durch Finanzinstrumente im Rahmen des ELER ausgeweitet werden.

(10)Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF umfassend nutzen können, sollte für die Berechnung der Restzahlung am Ende des Programmplanungszeitraums zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden.

(11)Zur Erleichterung der mit der vorliegenden Verordnung genehmigten Übertragungen sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung – die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel – nicht für die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Übertragungen gelten.

(12)Um die Übereinstimmung zwischen der Vorgehensweise bei dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und in Bezug auf die De-minimis-Beihilfen einerseits und den Bedingungen für die Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen des EFRE andererseits sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 geändert werden, damit die Gewährung von Unterstützung dieser Unternehmen in diesen besonderen Umständen zulässig ist.

(13)Da die Ziele der vorliegenden Verordnung – Reaktion auf die Folgen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus den ESI-Fonds – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip aus Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Nach dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ist es angemessen, die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten zu lassen.

(16)Wegen des Ausbruchs von COVID-19 und der Dringlichkeit, die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bewältigen, wird es als notwendig erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist in Anspruch zu nehmen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.In Teil Zwei Titel II wird folgendes neues Kapitel angefügt: 

„KAPITEL V

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19“;

„Artikel [25a]
Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

(1)Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann auf Ersuchen des Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes erfolgen mittels des Verfahrens zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme sind beizufügen. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Programmänderung von der Kommission spätestens vor Vorlage des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 der Dachverordnung genehmigt wird.

Vor der Vorlage des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle aus Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und bestätigen den Kofinanzierungssatz, der während des am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahrs für die Prioritäten galt, welche von der vorübergehenden Anhebung auf 100 % betroffen sind.

(2)Als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 dürfen die für das Jahr 2020 für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ bereitgestellten Ressourcen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds übertragen werden; die Prozentsätze aus Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden hierbei keine Anwendung.

Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.

Die Übertragungen betreffen weder die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 zugewiesenen Mittel noch die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Artikel 92 Artikel 7.

Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.

(3)Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 und zusätzlich zur Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 können für das Jahr 2020 für die Programmplanung bereitgestellte Mittel auf Ersuchen der Mitgliedstaaten als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen werden.

(4)Anträge auf Übertragungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gemäß dem Verfahren zur Änderung von Programmen des Artikels 30 gestellt, sind hinreichend zu begründen und werden vom überarbeiteten Programm bzw. den überarbeiteten Programmen begleitet, in dem/denen gegebenenfalls die übertragenen Beträge nach Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden.

(5)Abweichend von Artikel 18 und den fondsspezifischen Verordnungen unterliegen Mittelzuweisungen infolge von Programmänderungsanträgen oder von Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 5, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] eingereicht bzw. mitgeteilt werden, nicht den Anforderungen in puncto thematische Konzentration gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen.

(6)Abweichend von Artikel 16 werden Partnerschaftsvereinbarungen ab dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] nicht geändert und bewirken Programmänderungen keine Änderung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 wird ab dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] die Übereinstimmung der Programme und ihrer Durchführung mit der Partnerschaftsvereinbarung nicht überprüft.

(7)Für Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 nach Artikel 65 Absatz 10 Unterabsatz 2 gilt Artikel 65 Absatz 6 nicht.

Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE oder ESF ausgewählt werden.

(8)Für die Zwecke von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b werden, wenn der Ausbruch von COVID-19 als höhere Gewalt als Grund angeführt wird, Informationen zu den Beträgen, für die kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte, in aggregierter Form je Priorität für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten von weniger als 1 000 000 EUR bereitgestellt.

(9)Der jährliche Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 50 Absatz 1 für das Jahr 2019 wird abweichend von den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Fristen für alle ESI-Fonds bis zum 30. September 2020 vorgelegt. Die Übermittlung des von der Kommission erstellten zusammenfassenden Berichts im Jahr 2020 nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 1 kann entsprechend verschoben werden.

(10)Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe g ist eine Überprüfung oder Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung nicht notwendig, wenn Finanzinstrumente geändert werden müssen, um wirksam auf den Ausbruch von COVID-19 zu reagieren.

(11)Bieten Finanzinstrumente Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 [eingefügt im Rahmen der CRII-Änderung], so sind keine neuen oder aktualisierten Geschäftspläne oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise zur Überprüfung, dass die Unterstützung durch die Finanzinstrumente für den vorhergesehenen Zweck eingesetzt wurde, notwendig.

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann eine solche Unterstützung auch aus dem ELER im Rahmen von Maßnahmen bereitgestellt werden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwiesen wird und die für den Einsatz von Finanzinstrumenten relevant sind. Die förderfähigen Ausgaben hierfür belaufen sich auf höchstens 200 000 EUR.

(12)Für die Zwecke von Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellt der Ausbruch von COVID-19 einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das am 1. Juli 2019 beginnende und am 30. Juni 2020 endende Geschäftsjahr ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren einzusetzen.

(13)Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden, nicht für Übertragungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.“;

2.in Artikel 130 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)    Abweichend von Absatz 2 darf der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr nicht um mehr als 10 % höher sein als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse pro Fonds und pro Regionenkategorie.

Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen im letzten Geschäftsjahr darf nicht höher sein als die geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben und der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag jedes Fonds und jeder Regionenkategorie zu jedem operationellen Programm.“.

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 erhält folgende Fassung:

„Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; Unternehmen, die nach Maßgabe des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen 3 oder der Verordnungen (EU) Nrn. 1407/2013 4 , 1408/2013 5  und 717/2014 6 unterstützt werden, gelten für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 7  

04 Beschäftigung, Soziales und Integration

13 Regionalpolitik und Stadtentwicklung

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

n/z

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

n/z

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

n/z

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

n/z

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

n/z

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

n/z

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

n/z

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

n/z

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

n/z

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 1.7.2020 bis 30.6.2021

   Finanzielle Auswirkungen 2020 bis 2025

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

n/z

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

n/z

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

n/z

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

n/z

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

n/z

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

n/z

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der

Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung……………...……………………………………………………………….]

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern 12

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1b Intelligentes und integratives Wachstum:

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds

04 Beschäftigung, Soziales und Integration

13 Regionalpolitik und Stadtentwicklung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung……………...……………………………………………………………….]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich.

Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds bleibt unberührt.

Der Vorschlag wird eine Vorabausstattung an Mitteln für Zahlungen für das am 1. Juli 2020 beginnende und am 30. Juni 2021 endende Geschäftsjahr bedingen, Schätzungen siehe unten.

3.2.1.Übersicht



in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

1b

Intelligentes und integratives Wachstum

GD: EMPL, REGIO

2020

2021

2022

2023

2024

2025

INSGESAMT

• Operative Mittel

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds

Verpflichtungen

1.

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000





Zahlungen

 

2.

8 500,000

6 100,000

0,000

-7 300,000

-7 300,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 13  

n/z

3.

Mittel INSGESAMT
für die GD EMPL, REGIO

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2+2a

+3

8 500,000

6 100,000

0,000

-7 300,000

-7 300,000

0,000

0,000



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

4.

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

5.

8 500,000

6 100,000

0,000

-7 300,000

-7 300,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

6.

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1b
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=5+ 6

8 500,000

6 100,000

0,000

-7 300,000

-7 300,000

0,000

0,000



Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

4.

Zahlungen

5.

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

6.

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6



Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD<…….>INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 14

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die vorhandenen operativen Mittel benötigt (keine Änderungen):

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 15

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 16

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 17

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 18
of the multiannual financial framework

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 19

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  20

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 21

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    ABl. C vom , S. .
(2)    ABl. C vom , S. .
(3)    ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
(7)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(8)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(13)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(15)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(16)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(17)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(18)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(19)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(20)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(21)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.