16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


RICHTLINIE 2011/91/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(3)

Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein.

(4)

Die Angabe des Loses, zu dem ein Lebensmittel gehört, entspricht dem Anliegen, für eine bessere Information über die Identität der Waren zu sorgen. Sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte, wenn Lebensmittel Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen.

(5)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) sieht keine Angabe zur Feststellung der Lose vor.

(6)

Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf das Herstellungs- oder Verpackungslos für vorverpackte Lebensmittel eine allgemeine Pflicht. Es ist Aufgabe der Union, einen Beitrag zur Ausweitung des internationalen Handels zu leisten.

(7)

Es ist deshalb zweckmäßig, allgemeine und horizontale Vorschriften für die Anwendung eines gemeinsamen Systems zur Feststellung der Lose vorzusehen.

(8)

Die Wirksamkeit dieses Systems hängt von seiner Anwendung auf den verschiedenen Handelsstufen ab. Bestimmte Tätigkeiten, insbesondere zu Beginn des Vermarktungsweges von Agrarerzeugnissen, und bestimmte Erzeugnisse sollten jedoch ausgenommen werden.

(9)

Es sollte berücksichtigt werden, dass es bei bestimmten Lebensmitteln, die unmittelbar nach dem Kauf verzehrt werden, wie Speiseeis in Einzelpackungen, überflüssig ist, das Los unmittelbar auf jeder einzelnen Verpackung anzugeben. Bei diesen Erzeugnissen sollte das Los jedoch zwingend auf der Sammelpackung angegeben werden.

(10)

Der Begriff „Los“ impliziert, dass mehrere Verkaufseinheiten desselben Lebensmittels praktisch identische Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsmerkmale aufweisen. Dieser Begriff sollte deshalb nicht auf Erzeugnisse angewendet werden, die lose angeboten werden oder aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften oder ihres heterogenen Charakters nicht als eine homogene Gesamtheit angesehen werden können.

(11)

Angesichts der Verschiedenheit der angewandten Feststellungsmethoden sollte es Aufgabe des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers sein, das Los zu bestimmen und die betreffende Angabe oder Marke anzubringen.

(12)

Damit dem Informationsbedürfnis, dem die Angabe entsprechen soll, nachgekommen werden kann, sollte diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein.

(13)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum gemäß der Richtlinie 2000/13/EG kann, sofern es genau angegeben wird, an die Stelle der Angabe treten, mit der sich das Los feststellen lässt.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft die Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.

(2)   „Los“ im Sinne dieser Richtlinie ist eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Artikel 2

(1)   Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht

a)

für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs

i)

an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden;

ii)

an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder

iii)

zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;

b)

wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;

c)

für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst;

d)

für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.

Artikel 3

Das Los wird in jedem Fall vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder vom ersten in der Union ansässigen Verkäufer festgelegt.

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe wird unter der Verantwortung irgendeines dieser Wirtschaftsteilnehmer festgelegt und angebracht. Ihr geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung.

Artikel 4

Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Vorverpackung oder einem auf dieser angebrachten Etikett vermerkt.

Handelt es sich nicht um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten vermerkt.

In jedem Fall wird sie gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht.

Artikel 5

Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben, so braucht das Lebensmittel nicht mit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Angabe versehen zu sein, sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats, in dieser Reihenfolge, besteht.

Artikel 6

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen spezifischer Vorschriften der Union vorgesehenen Angaben.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften und schreibt es fort.

Artikel 7

Die Richtlinie 89/396/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 34.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(3)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 89/396/EWG des Rates

(ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21).

Richtlinie 91/238/EWG des Rates

(ABl. L 107 vom 27.4.1991, S. 50).

Richtlinie 92/11/EWG des Rates

(ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32).

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

89/396/EWG

20. Juni 1990 (1)

91/238/EWG

92/11/EWG


(1)  Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/396/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/11/EWG:

„Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, dass

das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20. Juni 1990 zugelassen ist;

das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1. Juli 1992 untersagt ist; Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden.“


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 89/396/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 und 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 bis 6

Artikel 3 bis 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang II