31966L0401

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut /* KODIFIZERTE FASSUNG CF 374Y0608(02) */

Amtsblatt Nr. 125 vom 11/07/1966 S. 2298 - 2308
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0115
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0132
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0243
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0174
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0131
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0131


RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Futterpflanzen nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Futterpflanzen hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit Futterpflanzensaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Futterpflanzensorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Anbau von Futterpflanzen in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Eine Beschränkung des gewerbsmässigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Verbraucher auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.

Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

Ein solches System besteht schon auf internationaler Ebene. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat ein System für die sortenmässige Anerkennung von Futterpflanzensaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, geschaffen.

Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesem System sowie mit den einschlägigen nationalen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.

Es ist angebracht, daß ein solches System im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.

Im allgemeinen darf Futterpflanzensaatgut, ohne Rücksicht auf den Saatzweck, gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt oder bei bestimmten Gattungen und Arten als Handelssaatgut amtlich geprüft und zugelassen worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatguts" und des "zertifizierten Saatguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an.

Es ist angebracht Handelssaatgut zuzulassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es noch nicht bei allen für den Anbau wichtigen Gattungen und Arten von Futterpflanzen die notwendigen Sorten beziehungsweise genügend Saatgut von vorhandenen Sorten gibt, um den Bedarf der Gemeinschaft zu decken. Deshalb ist es erforderlich, für einige Gattungen und Arten Saatgut von Futterpflanzen zuzulassen, welches nicht einer Sorte angehört, indessen den übrigen Voraussetzungen der Regelung genügt.

Es ist angebracht, Futterpflanzensaatgut, das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist. (1)AB Nr. 109 vom 9.7.1964, S. 1751/64.

Um neben den genetischen Eigenschaften die äussere Beschaffenheit des Futterpflanzensaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Verbrauchers notwendigen Angaben tragen und bei anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

Einige Mitgliedstaaten brauchen für besondere Saatzwecke Mischungen von Futterpflanzensaatgut mehrerer Gattungen und Arten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solche Mischungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts - und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs - diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Verkehr mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf Saatgut von Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Futterpflanzensaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt beziehungsweise als Handelssaatgut amtlich zugelassen worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien oder mit Handelssaatgut Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des zertifizierten Saatguts der verschiedenen Kategorien anzulegen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saatund Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Futterpflanzen, ohne Rücksicht auf den Saatzweck, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Futterpflanzen : Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:

>PIC FILE= "T9000216"> >PIC FILE= "T9000217"> B. Basissaatgut 1. Saatgut von Zuchtsorten : Samen, a) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

2. Saatgut von Landsorten : Samen, a) der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten Ursprungsgebiets gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

C) Zertifiziertes Saatgut : Samen, a) der unmittelbar von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut einer bestimmten Sorte stammt;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" oder von Pflanzen bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

D. Handelssaatgut : Samen, a) der artenecht ist;

b) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfuellt und

c) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

E. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea Schreb.

Festuca pratensis Huds.

Festuca rubra L.

Lolium spec.

Phleum pratense L.

Medicago sativa L.

Medicago varia Martyn

Pisum arvense L. und

Trifolium repens L.

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut handelt, das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(3) Die Komission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) vorsehen: a) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen;

b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;

c) für Zuechtungsvorhaben;

d) für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten, a) daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense, soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem zertifiziertem Saatgut bestimmt ist.

Dazu werden in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut der Kategorien "Basissaatgut", "zertifiziertes Saatgut" oder "Handelssaatgut", bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste der in seinem Gebiet amtlich zur Anerkennung zugelassenen Sorten von Futterpflanzen an. Die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, durch die diese Sorten in den unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" stammenden Pflanzen voneinander zu unterscheiden sind, sowie die amtlich festgelegte Hoechstzahl der für die Anerkennung zugelassenen Vermehrungen nach Basissaatgut einer jeden Sorte. Bei Landsorten ist das Ursprungsgebiet anzugeben.

(2) Bei Hybriden und synthetischen Sorten sind die genealogischen Komponenten den für die Zulassung und Anerkennung zuständigen Behörden bekanntzugeben. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Prüfung und Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten werden.

(3) Eine Sorte wird zur Anerkennung erst zugelassen, wenn in amtlichen oder amtlich beaufsichtigten Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, festgestellt worden ist, daß die Sorte hinreichend homogen und beständig ist.

(4) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung zurückgenommen und die Sorte in der Liste gestrichen.

(5) Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung der Sorten, bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Lieferungen und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Eine Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz (1) vorgesehenen Etikett auch die Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und dunkelgelb bei Handelssaatgut. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt;

b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage IV vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) vorschreiben, daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt;

b) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen.

Artikel 11

Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß Saatgut von Futterpflanzen in Mischungen von Saatgut verschiedener Gattungen und Arten von Futterpflanzen oder mit Saatgut von Pflanzen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind, in den Verkehr gebracht wird, wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen.

(2) Artikel 8, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung, desgleichen Artikel 10 mit der Maßgabe, daß das Etikett bei Mischungen grün ist.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, sowie Handelssaatgut, dessen Packung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) soweit keine Maßnahmen der Kommission nach Artikel 3 Absatz (3) in Kraft getreten sind, vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Artikel 3 Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Saatgut handelt, das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist;

b) Vorschriften über einen im Verkehr zugelassenen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt erlassen;

c) den Verkehr mit zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen auf Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut beschränken;

d) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens am 1. Januar 1970 erfolgen -, den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen auf Saatgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, welches unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, dem zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut gleichsteht, das im Erzeugerstaat des Basissaatguts geerntet worden ist, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für zertifiziertes Saatgut erfuellt sind.

Artikel 16

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest: a) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Futterpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut, dem zertifizierten Saatgut oder dem Handelssaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz (1) genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz (1) geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1969.

Artikel 17

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut ermächtigt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Sortensaatgut, so ist das amtliche Etikett das, welches für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist, andernfalls das, welches für Handelssaatgut vorgesehen ist. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

Artikel 18

Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Futterpflanzen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 20

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsfelder angelegt, auf denen in jedem Jahr eine Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen durchgeführt wird. Diese Felder unterliegen der Prüfung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß.

(2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum erstenmal erstellt wird.

(3) Die Kommission erlässt nach den Verfahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Futterpflanzen kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 21

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende (1)Siehe Seite 2289/66 dieses Amtsblatts.

entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 22

Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WERNER

ANLAGE I

Voraussetzungen für die Anerkennung hinsichtlich des Bestandes

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung vor jeder Samenernte statt.

3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit.

4. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist.

5. Bei fremdbefruchtenden Arten betragen die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen anderer Sorten derselben Art, zu Beständen derselben Sorte mit starken Degenerationserscheinungen und zu Beständen verwandter Arten, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, >PIC FILE= "T0001590">

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

ANLAGE II

Anforderungen, denen das Saatgut genügen muß

I. ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen: A. Normen: >PIC FILE= "T0001591">

B. Anmerkungen: a) Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Hoechstanteil als keimfähige Körner.

b) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.

c) Das Saatgut ist frei von Avena fatua und Cuscuta ; 1 Korn Avena fatua oder Cuscuta in einer Probe von 100 g gilt jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Avena fatua oder Cuscuta ist.

d) Der gewichtsmässige Anteil an Körnern von Alopecurus myosuroïdes überschreitet nicht 0,3 v.H.

e) Der gewichtsmässige Anteil an Körnern anderer Kulturpflanzen überschreitet nicht 1 v.H. ; bei einer Poa-Art gilt ein Anteil von 1 v.H. an Körnern anderer Poa-Arten nicht als Unreinheit.

C. Besonderheiten bei Lupinus spec.: a) Der zahlenmässige Anteil an Körnern anderer Farbe überschreitet nicht 1 v.H.

b) Der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern in bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet nicht

3 v.H. bei zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut,

5 v.H. bei zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut.

II. BASISSAATGUT

Die Anforderungen der Ziffer I gelten für Basissaatgut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist: 1. Der gewichtsmässige Anteil an Körnern anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,2 v.H. ; davon sind an Körnern anderer Kulturpflanzen und an Körnern von Unkrautpflanzen jeweils 0,1 v.H. zugelassen.

2. Der Anteil an Körnern von Alopecurus myosuroïdes überschreitet nicht 5 Körner in einer Probe von 25 g.

3. Bei Lupinus spec. überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 1 v.H.

III. HANDELSSAATGUT

Die Anforderungen der Ziffer I Nr. 2 und 3 gelten für Handelssaatgut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist: 1. Der gewichtsmässige Anteil an Körnern anderer Kulturpflanzen überschreitet nicht 3 v.H.

2. Bei einer Poa-Art gilt ein Anteil von 3 v.H. an Körnern anderer Poa-Arten nicht als Unreinheit.

3. Bei einer Vicia-Art gilt ein Anteil von 6 v.H. an Körnern der Vicia pannonica, Vicia villosa und verwandter Kulturarten nicht als Unreinheit.

4. Lupinus spec.: a) Der zahlenmässige Anteil an Körnern anderer Farbe überschreitet nicht 2 v.H.

b) Der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern in bitterstoffarmen Lupinen überschreitet nicht 5 v.H.

ANLAGE III

>PIC FILE= "T0001592">

ANLAGE IV

Etikett

A. Vorgeschriebene Angaben a) Für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut 1. "Nach den Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkanntes Saatgut"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

4. Art

5. Sorte

6. Kategorie

7. Erzeugerland

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

9. Bei zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut : Zahl der Generationen nach Basissaatgut

b) Für Handelssaatgut 1. "Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)"

2. Prüfungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

4. Art (1)

5. Aufwuchsgebiet

6. Angegebenes Netto- und Bruttogewicht

c) Für Mischungen von Saatgut 1. "Saatgutmischungen für..." (Verwendungszweck)

2. Verschließungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

4. Arten, Kategorien, Sorten sowie Erzeugerländer oder bei Handelssaatgut Aufwuchsgebiete und Gewichtsverhältnis der Bestandteile

5. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

B. Mindestgrösse

110 mm X 67 mm

(1)Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.