1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/28


RICHTLINIE 2008/72/EG DES RATES

vom 15. Juli 2008

über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Der Anbau von Gemüse spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

(3)

Befriedigende Ergebnisse im Gemüseanbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit nicht nur des Saatgutes, das bereits Gegenstand der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4) ist, sondern auch des Gemüsepflanzgutes und Gemüsevermehrungsmaterials ab.

(4)

Infolge der unterschiedlichen Behandlung des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern können.

(5)

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen sollten gewährleisten, dass die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut versorgt werden.

(6)

Im Hinblick auf den Pflanzenschutz müssen diese harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (5) im Einklang stehen.

(7)

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dortzulande andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

(8)

Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsnormen für die einzelnen Gemüsearten und -gattungen sind langwierige und eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck sollte daher ein Verfahren vorgesehen werden.

(9)

Es ist in erster Linie Aufgabe der Versorger, sicherzustellen, dass ihr Gemüsevermehrungsmaterial bzw. ihr Gemüsepflanzgut den Bedingungen dieser Richtlinie genügt.

(10)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, dass die Versorger die genannten Bedingungen erfüllen.

(11)

Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Normen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(12)

Es liegt im Interesse des Abnehmers von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dass die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird.

(13)

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, so weit wie möglich die Anwendung der Vorschriften über den Sortentyp, wie sie bereits hinsichtlich des Verkehrs mit Gemüsesaatgut festgelegt worden sind, vorzusehen.

(14)

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut sollten Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung sollte die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

(15)

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllen, vorgesehen werden.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte es untersagt sein, bei den in Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

(17)

Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, sollte vorgesehen werden; Voraussetzung dafür ist, dass diese Erzeugnisse immer die gleiche Gewähr bieten wie das Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft und dass sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

(18)

Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollten Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(19)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(20)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft.

(2)   Die Artikel 2 bis 20 sowie Artikel 23 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

Diese Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie mit Material von Pflanzen der vorgenannten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.

(3)   Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren durchgeführt.

Artikel 2

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das nachweislich dazu bestimmt ist, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)

„Vermehrungsmaterial“: Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen;

b)

„Pflanzgut“: Pflanzenteile und ganze Pflanzen — bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten —, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen;

c)

„Versorger“: natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Inverkehrbringen;

d)

„Inverkehrbringen“: Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut in irgendeiner Form an eine andere Person;

e)

„zuständige amtliche Stelle“:

i)

die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist,

ii)

eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene oder

auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die unter den Ziffern i und ii genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer i und den unter Ziffer ii genannten Stellen sicher.

Darüber hinaus können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren andere juristische Personen, die von einer unter den Ziffern i und ii genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

f)

„amtliche Maßnahmen“: Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;

g)

„amtliche Prüfung“: Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;

h)

„amtliche Erklärung“: Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;

i)

„Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

j)

„Labor“: öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

Artikel 4

Für jede in Anhang II aufgeführte Gattung oder Art bzw. für gattungs- oder artfremde Unterlagen — sofern sie mit Material der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen — wird nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 2000/29/EG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen enthält und Folgendes angibt:

a)

die Anforderungen, denen Gemüsepflanzgut genügen muss, insbesondere die Anforderungen betreffend die Qualität der Kultur, die Reinheit der Kultur und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil A festgelegt;

b)

die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muss, und zwar insbesondere die Anforderungen betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil B festgelegt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit den Normen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut entsprochen wird.

(2)   Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:

Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;

Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;

Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen dieser Richtlinie;

die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufbewahrt.

Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut beschränkt, das nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurde, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.

(3)   Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, dass einer oder mehrere der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismen oder — in höherer Menge als normalerweise für die Erfüllung der Normen veranschlagt — der in den Tabellen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Schadorganismen aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Verbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1)   Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn diese festgestellt hat, dass seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in Bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn sie festgestellt hat, dass das Labor, die Verfahren und die Einrichtungen den Bestimmungen dieser Richtlinie, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren näher zu bestimmen sind, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.

(3)   Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr eingehalten werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.

(4)   Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die zuständige amtliche Stelle oder unter ihrer Verantwortung; diese Stelle muss jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.

Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.

Artikel 7

(1)   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt dem Sachverständigen bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 8

(1)   Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach Artikel 4 dafür festgelegten Bestimmungen entspricht.

(2)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/29/EG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist

a)

für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,

b)

für Zuchtzwecke oder

c)

für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

(3)   Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 Buchstaben a, b und c erlassen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002/55/EG zugelassenen Sorte gehört.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört.

Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG.

Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2002/55/EG entsprechend.

Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.

(3)   Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 2002/55/EG aufgenommen. Artikel 16 Absatz 2 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/55/EG gelten entsprechend.

Artikel 10

(1)   Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial ist Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut partieweise getrennt zu halten.

(2)   Werden Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Partie und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Inspektionen.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien in den Verkehr gebracht werden und wenn es als dieser Richtlinie entsprechend anerkannt worden ist und von einem Dokument begleitet wird, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle des Artikels 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen.

Vorschriften für die Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.

(2)   Bei Einzelhandelslieferung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Kennzeichnungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

a)

Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („lokaler Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.

b)

Beim lokalen Warenverkehr mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von den gemäß Buchstabe a ausgenommenen Personen hergestellt worden ist, kann die in Artikel 18 genannte amtliche Kontrolle und Inspektion entfallen.

(2)   Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 genannten Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „Kleinerzeuger“ und „lokaler Markt“, sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut erlassen werden.

Artikel 14

(1)   Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

(2)   Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ verzeichnet ist, darf hinsichtlich der Sorte keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen bzw. genannten Beschränkungen unterliegen.

Artikel 15

Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen bzw. — mangels solcher — über die am 28. April 1992 bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Erzeugnisse vor.

Artikel 16

(1)   Für Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, wird über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(2)   Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember 2012 für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern Bedingungen anwenden, die den in den Tabellen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorübergehend oder auf Dauer festgelegten Bedingungen mindestens gleichwertig sind. Sind in diesen Tabellen keine derartigen Bedingungen vorgesehen, so müssen die Bedingungen für die Einfuhr mindestens denen für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gleichwertig sein.

Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 bezeichnete Zeitraum für Drittländer nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden.

Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt wird, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut bei ihrer Erzeugung und beim Inverkehrbringen stichprobenweise in amtlichen Inspektionen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie geprüft werden.

Artikel 18

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Inspektion einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.

Artikel 19

(1)   Wird bei der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Überwachung und Überprüfung, bei der amtlichen Inspektion nach Artikel 17 oder bei den Prüfungen nach Artikel 20 festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut dieser Richtlinie nicht entspricht, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)   Wird festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut, das von einem Versorger in den Verkehr gebracht wird, dieser Richtlinie nicht entspricht, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das zum Inverkehrbringen bestimmte Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut des betreffenden Versorgers künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 20

(1)   In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2)   Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern erzeugtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

für den ökologischen Landbau geeignetes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3)   Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial und das Pflanzgut genügen müssen, zu prüfen.

(4)   Die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren geregelt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung dieser sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5)   Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Vergleichsprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6)   Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Vergleichsprüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(7)   Die Vergleichsprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Artikel 21

(1)   Die Kommission wird durch den „Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen“ (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 22

Änderungen des Inhalts der Tabellen nach Artikel 4 und der Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 23

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Wird bei einer amtlichen Untersuchung festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil es Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.

Artikel 24

Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 23 wird der Geltungsbeginn für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren bei der Aufstellung der Tabelle nach Artikel 4 festgesetzt.

Artikel 25

Die Richtlinie 92/33/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 26

Diese Richtlinie tritt zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/699/EG der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 33).

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

(5)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

Gemäß Artikel 4 festzulegende Bedingungen

TEIL A

Bedingungen, denen das Gemüsepflanzgut genügen muss.

TEIL B

Tabellen für in der Richtlinie 2002/55/EG nicht aufgeführte Gattungen und Arten, in denen die Anforderungen genannt werden, denen das Vermehrungsmaterial genügen muss.


ANHANG II

Liste der Gattungen und Arten nach Artikel 1 Absatz 2

Allium cepa L.

Cepa-Gruppe

Zwiebel

Echalion

Aggregatum-Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

Allium porrum L.

Porree

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

Apium graveolens L.

Sellerie

Knollensellerie

Asparagus officinalis L.

Spargel

Beta vulgaris L.

Rote Rübe,

Mangold

Brassica oleracea L.

Grünkohl oder Krauskohl

Blumenkohl oder Karfiol

Brokkoli

Rosenkohl oder Sprossenkohl

Wirsing oder Wirsingkohl

Weißkohl oder Weißkraut

Rotkohl oder Rotkraut

Kohlrabi

Brassica rapa L.

Chinakohl

Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika oder Pfefferoni

Chicorium endivia L.

Endivie

Krausblättrige Endivie

Ganzblättrige Endivie

Chicorium intybus L.

Chicorée oder Zichorie

Blattzichorie oder Gemüsezichorie

Wurzelzichorie oder Industriezichorie

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

Cucumis sativus L.

Gurke

Salatgurke

Einlegegurke

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zuchini

Cynara cardunculus L.

Artischocke

Cardy oder Kardonenartischocke

Daucus carota L.

Karotte oder Möhre

Futtermöhre

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

Lactuca sativa L.

Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

Phaseolus vulgaris L.

Gartenbohne

Buschbohne

Stangenbohne

Pisum sativum L. (partim)

Erbse

Markerbse

Schalerbse

Zuckererbse

Raphanus sativus L.

Radieschen

Rettich

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

Spinacia oleracea L.

Spinat

Valerianelle locusta (L.) Laterr.

Feldsalat, Rapunzel

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

Zea mays L. (partim)

Zuckermais,

Puffmais


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit den ihr nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 25)

Richtlinie 92/33/EWG des Rates

(ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

 

Entscheidung 93/400/EWG der Kommission

(ABl. L 177 vom 21.7.1993, S. 27).

 

Entscheidung 94/152/EG der Kommission

(ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 33).

 

Entscheidung 95/25/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 16.2.1995, S. 34).

 

Entscheidung 97/109/EG der Kommission

(ABl. L 39 vom 8.2.1997, S. 21).

 

Entscheidung 1999/29/EG der Kommission

(ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 29).

 

Entscheidung 2002/111/EG der Kommission

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 43).

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

Nur Anhang II Nummer 6 und Anhang III Nummer 27

Richtlinie 2003/61/EG des Rates

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Nur Artikel 1 Nummer 4

Entscheidung 2005/55/EG der Kommission

(ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 17).

 

Richtlinie 2006/124/EG der Kommission

(ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

Nur Artikel 1 und Anhang

Entscheidung 2007/699/EG der Kommission

(ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 33).

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung

(gemäß Artikel 25)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anwendungsbeginn

92/33/EWG

31. Dezember 1992

2003/61/EG

10. Oktober 2003

2006/124/EG

30. Juni 2007

1. Juli 2007 (1)


(1)  Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/124/EG: „Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen.“


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/33/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 Ziffern i und ii

Artikel 4 Buchstaben a und b

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 10 und 11

Artikel 10 und 11

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 bis 20

Artikel 13 bis 20

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhänge III und IV