22.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1192 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

über die Aktivierung einer verstärkten Überwachung für Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4495)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2010 erhält Griechenland von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanziellen Beistand. Im Einzelnen wurden Griechenland von Mai 2010 bis Dezember 2011 von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Unterstützung des ersten makroökonomischen Anpassungsprogramms bilaterale Darlehen im Umfang von 52 900 Mio. EUR gewährt, die von der Kommission im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland zusammengelegt wurden; zwischen März 2012 und Februar 2015 stellte die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität zur Unterstützung des zweiten makroökonomischen Anpassungsprogramms zusätzliche Darlehen für Griechenland in Höhe von 130 900 Mio. EUR zur Verfügung (2); und zwischen August 2015 und Juni 2018 erhielt Griechenland über den Europäischen Stabilitätsmechanismus weitere 59 900 Mio. EUR in Form von Darlehen (3). Zusammengenommen belaufen sich die ausstehenden Verbindlichkeiten Griechenlands gegenüber den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus auf insgesamt 243 700 Mio. EUR. Darüber hinaus erhielt Griechenland zur Unterstützung des ersten und des zweiten wirtschaftlichen Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung vom Internationalen Währungsfonds in Höhe von 32 100 Mio. EUR.

(2)

Die Finanzhilfe im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus läuft am 20. August 2018 aus.

(3)

Die politischen Auflagen für die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus wurden im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates (4) festgelegt, der später durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1226 (5) geändert wurde. Sie wurden in einem Memorandum of Understanding des Europäischen Stabilitätsmechanismus über spezifische wirtschaftliche und politische Auflagen („Memorandum of Understanding“), das am 19. August 2015 von der Kommission im Namen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und von Griechenland unterzeichnet wurde, und in seinen vier Änderungsfassungen genauer ausgeführt.

(4)

Durch die Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus konnte Griechenland eine große Zahl von Reformen in einem breiten Spektrum von Politikfeldern durchführen: i) Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen; ii) Finanzstabilität; iii) Strukturreformen zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum; und iv) öffentliche Verwaltung. Aufbauend auf den zahlreichen im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die wichtigsten institutionellen und strukturellen Reformen auf mittlere Sicht fortgesetzt werden, damit sie abgeschlossen werden und ihre volle Wirksamkeit entfalten können.

(5)

Infolge der von der griechischen Regierung ergriffenen Maßnahmen konnten die Haushaltsungleichgewichte und die externen Ungleichgewichte weitgehend korrigiert werden. Der gesamtstaatliche Haushaltssaldo war 2016 und 2017 positiv, sodass Griechenland auf gutem Wege ist, 2018 und mittelfristig das Primärüberschussziel von 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts zu erreichen. Die Nettokreditaufnahme gegenüber dem Rest der Welt weist seit 2015 einen positiven Saldo auf und verzeichnete seither nur geringe Defizite. Mit einem Wachstum von 1,4 % im Jahr 2017 hat eine wirtschaftliche Erholung eingesetzt und die Arbeitslosigkeit geht zurück. Maßgeblichen Vergleichsindikatoren für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zufolge ist Griechenland strukturell gesehen nun besser aufgestellt.

(6)

Trotz der Reformen hat Griechenland nach wie vor mit erheblichen Altlasten in Form von Ungleichgewichten bei den Bestandsgrößen sowie mit Anfälligkeiten zu kämpfen. Wie auch aus dem gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erstellten Warnmechanismusbericht 2018 der Kommission hervorgeht, steht Griechenland insbesondere den im Folgenden näher erläuterten Schwierigkeiten gegenüber. So ist die Staatsverschuldung zwar nicht mehr auf ihrem Ende 2016 verzeichneten Höchststand von 180,8 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), liegt aber mit 178,6 % des Bruttoinlandsprodukts Ende 2017 immer noch über den Quoten aller anderen Mitgliedstaaten. Auch der Nettoauslandsvermögensstatus von nahezu – 140 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2016 bleibt äußerst hoch und dürfte sich zudem nicht in zufriedenstellendem Tempo auf ein vertretbares Niveau senken lassen, da die Leistungsbilanz zwar nahezu ausgeglichen ist, aber dazu nicht ausreicht. Die Arbeitslosigkeit ist gemessen an ihrem Höchststand von 27,9 % im Jahr 2013 zwar gesunken, lag aber im März 2018 immer noch bei 20,1 %. Darüber hinaus sind die Langzeitarbeitslosigkeit (Ende 2017: 15,3 %) und die Jugendarbeitslosigkeit (März 2018: 43,8 %) nach wie vor sehr hoch. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen müssen noch erheblich weiter verbessert werden, da Griechenland maßgeblichen Vergleichsindikatoren für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zufolge strukturell gesehen in mehreren Bereichen immer noch weit hinter den am besten abschneidenden Ländern hinterherhinkt (z. B. bei der Durchsetzung von Verträgen, der Registrierung von Immobilien, der Lösung von Insolvenzfällen usw.).

(7)

Der Bankensektor ist zwar weiterhin ausreichend kapitalisiert, steht aber immer noch vor Herausforderungen im Zusammenhang mit der niedrigen Rentabilität und den hohen Beständen an ausfallgefährdeten Risikopositionen und ist nach wie vor eng mit dem Staat verflochten. Ende März 2018 wurde immer noch ein sehr hoher Bestand an ausfallgefährdeten Risikopositionen verzeichnet, die sich auf 92,4 Mrd. EUR beliefen bzw. 48,5 % der gesamten bilanzwirksamen Risikopositionen ausmachten. Wenngleich Griechenland vor dem Hintergrund der Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus wesentliche Rechtsvorschriften erlassen hat, um die Bereinigung der Bankbilanzen zu erleichtern, werden fortlaufende Anstrengungen erforderlich sein, um den Anteil ausfallgefährdeter Risikopositionen auf ein tragfähiges Niveau zu senken und Finanzinstitute in die Lage zu versetzen, stets ihre Mittler- und Risikomanagementfunktion wahrnehmen zu können. Zudem gibt es einen Fahrplan für die Lockerung der Kapitalverkehrskontrollen, der darauf abzielt, das Vertrauen der Einleger wiederherzustellen. So wurden einige Kapitalkontrollen bereits gelockert, doch sollten die Arbeiten in diesem Bereich auf der Grundlage vereinbarter Benchmarks fortgesetzt werden.

(8)

Griechenland war ab 2010 von der Kreditaufnahme am Finanzmarkt abgeschnitten, konnte aber im Juli 2017 durch die Begebung von Staatsanleihen allmählich wieder in den Markt eintreten. Aufgrund volatiler Phasen an den Finanzmärkten bewegen sich die griechischen Anleiherenditen im Vergleich zu den Renditen anderer Mitgliedstaaten des Euroraums jedoch immer noch auf hohem Niveau, und vor dem Hintergrund außenwirtschaftlicher Risiken kann Griechenland nach wie vor nicht zu stabilen Bedingungen an den Finanzmärkten Geld aufnehmen. Folglich müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass Griechenland einen kontinuierlichen und stabilen Marktzugang erhält.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass weiterhin Risiken für die Finanzstabilität Griechenlands bestehen, die – falls sie eintreten – nachteilige Ansteckungseffekte auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben könnten. Solche Ansteckungseffekte könnten indirekte Auswirkungen haben, denn sie könnten das Anlegervertrauen beeinträchtigen und damit die Refinanzierungskosten für Banken und andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in die Höhe treiben.

(10)

Am 22. Juni 2018 wurde in der Euro-Gruppe politisch vereinbart, zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Schuldentragfähigkeit zu ergreifen. Griechenland verzeichnet einen hohen gesamtstaatlichen Schuldenstand, der Ende 2017 bei 178,6 % des Bruttoinlandsprodukts lag. Das Land hat bereits großzügigen finanziellen Beistand von europäischen Partnern zu Vorzugsbedingungen erhalten und im Jahr 2012 sowie erneut 2017 im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus spezifische Maßnahmen getroffen, um die Verschuldung auf eine nachhaltigere Grundlage zu stellen. Aus der Analyse der Schuldentragfähigkeit vom Juni 2018, die von der Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus erstellt wurde, geht hervor, dass ohne weitere Maßnahmen signifikante Risiken für die Schuldentragfähigkeit bestehen, da der langfristige Anstieg des Bruttofinanzierungsbedarfs Griechenlands den Projektionen zufolge über der 20 %-Marke des Bruttoinlandsprodukts liegen dürfte, die von der Euro-Gruppe als Referenzwert für die Bewertung der Risiken für die Schuldentragfähigkeit festgelegt wurde. Zu den von der Euro-Gruppe am 22. Juni 2018 auf dieser Grundlage vereinbarten Maßnahmen gehören die Verlängerung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeiten um weitere zehn Jahre, der Aufschub der Zins- und Tilgungszahlungen um weitere zehn Jahre sowie die Umsetzung weiterer Maßnahmen zum Schuldenabbau. In Verbindung mit einer Auszahlung von 15 000 Mio. EUR, die den Projektionen zufolge dafür sorgen dürfte, dass das Liquiditätspolster den staatlichen Schuldenfinanzierungsbedarf über einen Zeitraum von rund 22 Monaten nach Programmende decken wird, werden diese Maßnahmen unter Zugrundelegung der Annahmen aus dem Basisszenario der Kommission für ausreichend gehalten, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Bruttofinanzierungsbedarf bis 2060 unter 20 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bleibt. Bei einem ungünstigen Szenario würden die von der Euro-Gruppe vereinbarten mittelfristigen Maßnahmen über einen gewissen Zeitraum einen positiven Beitrag zur Tragfähigkeit der öffentlichen Schulden leisten und sicherstellen, dass der Bruttofinanzierungsbedarf bis 2036 unter den vereinbarten Schwellenwerten bleibt. Die Euro-Gruppe kam überein, nach Ende der Aufschubfrist der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität im Jahr 2032 zu prüfen, ob zusätzliche Schuldenmaßnahmen erforderlich sind, um – vorausgesetzt, die finanzpolitischen Rahmenvorschriften der Europäischen Union werden eingehalten – die Einhaltung der vereinbarten Ziele für den Bruttofinanzierungsbedarf zu gewährleisten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(11)

Angesichts der durch mehrere Faktoren bedingten Restrisiken muss Griechenland jedoch auf mittlere Sicht weitere Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen oder potenziellen Ursachen von Schwierigkeiten anzugehen und Strukturreformen umsetzen, die eine robuste und nachhaltige wirtschaftliche Erholung unterstützen. Zu diesen Faktoren zählen der drastische und anhaltende Abschwung während der Krise; der Umfang der griechischen Schuldenlast; die Anfälligkeit des griechischen Finanzsektors; die weiterhin relativ engen Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und den öffentlichen Finanzen Griechenlands, u. a. auch aufgrund von Staatsbesitz; und die Gefahr eines Übergreifens schwerer Spannungen in einem dieser Sektoren auf andere Mitgliedstaaten sowie die Risikoposition der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gegenüber dem griechischen Staat.

(12)

In Anbetracht dessen hat sich Griechenland gegenüber der Euro-Gruppe verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus verabschiedeten Schlüsselreformen fortzusetzen und abzuschließen und dafür zu sorgen, dass die Ziele der im Rahmen der Finanzhilfeprogramme beschlossenen wichtigen Reformen weiterverfolgt werden.

(13)

Griechenland hat sich ferner verpflichtet, spezifische Maßnahmen in den Bereichen haushaltspolitische und strukturelle finanzpolitische Maßnahmen, Sozialfürsorge, Finanzstabilität, Arbeits- und Produktmärkte, Privatisierung und öffentliche Verwaltung durchzuführen. Diese spezifischen Maßnahmen sind in einem Anhang zur Erklärung der Euro-Gruppe vom 22. Juni 2018 aufgeführt und werden dazu beitragen, potenzielle Ursachen wirtschaftlicher Schwierigkeiten anzugehen.

(14)

Um Restrisiken zu verringern und die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen zu überwachen, erscheint es erforderlich und angemessen, Griechenland gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unter verstärkte Überwachung zu stellen.

(15)

Griechenland hat Gelegenheit erhalten, sich zu der Bewertung der Kommission zu äußern, und wurde offiziell konsultiert, unter anderem mit einem förmlichen Schreiben vom 4. Juli 2018. In seiner Antwort vom 6. Juli 2018 schloss sich Griechenland der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Herausforderungen des Landes an, welche die Grundlage dafür bildet, das Land unter verstärkte Überwachung zu stellen.

(16)

Griechenland wird für die Gestaltung und Durchführung von Reformen auch weiterhin technische Unterstützung aus dem (in der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten) Programm zur Unterstützung von Strukturreformen erhalten, darunter auch für die Fortsetzung und den Abschluss wichtiger Reformen im Einklang mit den im Rahmen der verstärkten Überwachung überwachten politischen Verpflichtungen.

(17)

Die Kommission beabsichtigt, im Rahmen des Frühwarnsystems eng mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bei der Durchführung der verstärkten Überwachung zusammenzuarbeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland unterliegt für einen Zeitraum von sechs Monaten, der am 21. August 2018 beginnt, einer verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Pierre MOSCOVICI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Abzüglich der EFSF-Anleihen im Wert von 10 900 Mio. EUR, die der griechischen Finanzstabilisierungsfazilität im März 2012 übertragen wurden und im Februar 2015 zurückgegeben worden sind.

(3)  Abzüglich der Darlehen in Höhe von 2 000 Mio. EUR für die Bankenrekapitalisierung, die im Februar 2017 zurückgezahlt wurden.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411) (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 27).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1226 des Rates vom 30. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/544 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411) (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 22).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(7)  Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).