31983L0513

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen

Amtsblatt Nr. L 291 vom 24/10/1983 S. 0001 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0131
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0140


RICHTLINIE DES RATES vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (83/514/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Cadmium und Cadmiumverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Cadmium in Gewässer entsteht, von einer grossen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Cadmium von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es jedoch nicht möglich, für die Ableitungen aus Betrieben, die Phosphorsäure und Phosphatdüngemittel aus Phosphormineralen herstellen, Grenzwerte festzusetzen.

Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Cadmiumverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch cadmiumhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden. (1) ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. (2) ABl. Nr. C 118 vom 21.5.1981, S. 3. (3) ABl. Nr. C 334 vom 20.12.1982, S. 138. (4) ABl. Nr. C 230 vom 10.9.1981, S. 22.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den obengenannten Cadmiumableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse zur Annahme dieser Richtlinie im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG (1) erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Grösse und besonderen geographischen Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie - legt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für Cadmium in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der vorliegenden Richtlinie fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf Cadmium fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 76/464/EWG die Fristen zur Erfuellung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen fest;

- legt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG die Referenzmeßverfahren für die Bestimmung des Cadmiumgehalts in Ableitungen und in Gewässern fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG ein Überwachungsverfahren fest;

- schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind a) "Cadmium": - das chemische Element Cadmium,

- das in einer seiner Verbindungen enthaltene Cadmium;

b) "Grenzwerte":

die in Anhang I genannten Werte;

c) "Qualitätsziele":

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d) "Verwendung von Cadmium":

jedes industrielle Verfahren, bei dem Cadmium hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Cadmium auftritt;

e) "Industriebetrieb":

jeder Betrieb, in dem Cadmium oder cadmiumhaltige Verbindungen verwendet werden;

f) "bestehender Betrieb":

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

g) "neuer Betrieb": - ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

- ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Cadmium nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur (1) ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der cadmiumhaltige Abwässer den Industriebetrieb verlassen.

Werden cadmiumhaltige Abwässer ausserhalb des Industriebetriebs in einer für die Beseitigung von Cadmium bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfuellt.

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Cadmium ist in Anhang III Nummer 1 aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die zum Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 5

(1) Die Kommission nimmt anhand der Auskünfte, die ihr gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/464/EWG auf ihr Ersuchen im Einzelfall von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und zwar insbesondere über - Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnormen für die Ableitungen von Cadmium festgelegt sind,

- die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Cadmiumableitungen in die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gewässer,

- die Ergebnisse der Messungen des zur Feststellung der Konzentrationen von Cadmium eingerichteten nationalen Überwachungsnetzes,

eine vergleichende Bewertung der Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat alle fünf Jahre - zum ersten Mal vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie - die Ergebnisse der vergleichenden Bewertung nach Absatz 1.

(3) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Cadmiums in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert oder neue Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

ANHANG I Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitungen

1. Grenzwerte und Fristen >PIC FILE= "T0024691">

2. In der vorstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgerückten Grenzwerte für die Industriezweige der Rubriken 2, 3, 4, 5 und 6 angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Auf keinen Fall dürfen die als Hoechstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus der Division der Hoechstmengen durch den Wasserbedarf je Kilogramm verwendetes Cadmium ergeben. Da jedoch die Cadmiumkonzentration in den Abfluessen von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte, die als Menge des abgeleiteten Cadmiums im Verhältnis zur Menge des verwendeteten Cadmiums ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

3. Die Grenzwerte als tägliche Durchschnittswerte betragen das Doppelte der in der Tabelle angegebenen entsprechenden Grenzwerte als monatliche Durchschnittswerte.

4. Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden.

Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von Proben, die Messung des Abflusses und der Menge des verwendeten Cadmiums vorsehen.

Lässt sich die Menge des verwendeten Cadmiums nicht ermitteln, so kann beim Kontrollverfahren von der Cadmiummenge ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.

5. Es wird eine repräsentative Probe der Abfluesse innerhalb von 24 Stunden entnommen. Die während eines Monats abgeleitete Cadmiummenge wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Cadmiummenge berechnet.

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann jedoch für Industriebetriebe eingefürt werden, die jährlich nicht mehr als zehn Kilogramm Cadmium ableiten. Für Galvanotechnik-Betriebe kann nur dann ein vereinfachtes Kontrollverfahren eingeführt werden, wenn die galvanischen Wannen insgesamt ein Fassungsvermögen von weniger als 1,5 Kubikmeter besitzen.

ANHANG II Qualitätsziele

Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das (oder die) entsprechenden(n) Qualitätsziel(e) unter den nachstehend aufgeführten Zielen in dem Gebiet, das von Cadmiumableitungen betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet des betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den unter Nummer 1 aufgeführten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen) ; dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll. 1. Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß Artikel 2 derselben Richtlinie zu beseitigen, werden folgende Qualitätsziele (1), hinreichend nahe der Einleitungsstelle gemessen, festgelegt (2): 1.1. Die Gesamtcadmiumkonzentration in den oberirdischen Binnengewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 5 ¶g/l nicht überschreiten.

1.2. Die Konzentration des gelösten Cadmiums in Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 5 ¶g/l nicht überschreiten.

1.3. Die Konzentration des gelösten Cadmiums im Küstenmeer und in den inneren Küstengewässern, ausser Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 2,5 ¶g/l nicht überschreiten.

1.4. Bei Gewässern, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, muß der Cadmiumgehalt den Anforderungen der Richtlinie 75/440/EWG entsprechen (3).

2. Zusätzlich zu diesen Vorschriften müssen die Cadmiumkonzentrationen mit Hilfe des in Artikel 5 genannten nationalen Überwachungsnetzes ermittelt und die Ergebnisse mit folgenden Konzentrationen verglichen werden (2): 2.1. Im Falle der oberirdischen Binnengewässer mit der Gesamtcadmiumkonzentration von 1 ¶g/l.

2.2. Im Falle der Mündungsgewässer mit der Konzentration des gelösten Cadmiums in Höhe von 1 ¶g/l.

2.3. Im Falle des Küstenmeers und der inneren Küstengewässer, ausser Mündungsgewässern, mit einer Konzentration des gelösten Cadmiums in Höhe von 0,5 ¶g/l.

Werden diese Konzentrationen an einem der Punkte des nationalen Überwachungsnetzes nicht eingehalten, so sind die Gründe hierfür der Kommission mitzuteilen.

3. Die Cadmiumkonzentration in Sedimenten und/oder Mollusken und Schalentieren, soweit möglich der Art Mytilus edulis, darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

4. Sind mehrere Qualitätsziele für die Gewässer eines Gebiets anwendbar, so muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen. (1) Die unter den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 festgesetzten Cadmiumkonzentrationen stellen die Mindesterfordernisse zum Schutz des Lebens im Wasser dar. (2) Mit Ausnahme des Qualitätsziels 1.4 beziehen sich alle Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der Ergebnisse eines Jahres. (3) Die Richtlinie 75/440/EWG betrifft die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 26). In dieser Richtlinie ist für Cadmium ein zwingender Wert von 5 ¶g/l bei 95 % der Proben vorgesehen.

ANHANG III Referenzmeßverfahren

1. Die Referenzanalysemethode zur Ermittlung des Cadmiumgehalts im Wasser, in Sedimenten und in Mollusken und Schalentieren ist die Atomabsorptionsspektrophotometrie nach Konservierung und entsprechender Behandlung der Probe.

Es muß eine Erfassungsgrenze (1) eingehalten werden, bei der die Cadmiumkonzentration mit einer Richtigkeit (1) von ± 30 % und einer Genauigkeit (1) von ± 30 % bei folgenden Konzentrationen ermittelt werden kann: - im Falle von abgeleitetem Abwasser ein Zehntel der in der Genehmigung angegebenen zulässigen Hoechstkonzentration von Cadmium;

- im Falle von Oberflächenwasser 0,1 ¶g/l oder ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Cadmiumkonzentration, wobei der höhere Wert gilt;

- im Falle von Mollusken und Schalentieren 0,1 mg/kg Naßgewicht;

- im Falle von Sedimenten ein Zehntel der Cadmiumkonzentration der Probe oder 0,1 mg/kg Trockengewicht bei Trocknung bei 105 °C bis 110 °C und konstantem Gewicht, wobei der höhere Wert gilt.

2. Für die Messung des Abflusses ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

ANHANG IV Überwachungsverfahren für die Qualitätsziele

1. Für jede Genehmigung, die in Anwendung dieser Richtlinie erteilt wird, bestimmt die zuständige Behörde die Vorschriften, Überwachungsmodalitäten und Fristen, um die Einhaltung des betreffenden Qualitätsziels oder der betreffenden Qualitätsziele sicherzustellen.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über: - die Einleitungsstellen und Dispersionsvorrichtungen;

- das Gebiet, in welchem das Qualitätsziel angewandt wird;

- die Orte der Probenahme;

- die Häufigkeit der Probenahme;

- die Probenahme- und Meßmethode;

- die Ergebnisse.

3. Die Proben müssen ausreichend repräsentativ für die Qualität der Gewässer in dem durch die Einleitung betroffenen Gebiet sein, und die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts. (1) Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).