5.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/152 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2020

über ein Verbot, mit dem Rumänien die erneute Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Clothianidin oder Imidacloprid zur Anwendung bei Brassica napus gegen Phyllotreta spp. oder Psylliodes spp. untersagt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 458)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission (2) wurden die Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Thiamethoxam, Clothianidin und Imidacloprid geändert, die der Gruppe der Neonicotinoide angehören. Artikel 2 der genannten Verordnung verbietet den Verkauf und die Anwendung von Saatgut bestimmter Kulturen, das mit Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, behandelt wurde, ausgenommen Saatgut in Gewächshäusern. Somit mussten die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen abändern oder zurücknehmen.

(2)

Seit dem 28. Februar 2014 hat Rumänien wiederholt Notfallzulassungen für die Behandlung, den Verkauf und die Aussaat von Saatgut erteilt, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, wobei es sich auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Notfallsituationen stützte. Diese Notfallzulassungen wurden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

(3)

Am 20. März 2017 informierte Rumänien die Kommission über vier vom 1. Februar bis zum 16. Mai 2017 geltende Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Imidacloprid (NUPRID AL 600 FS und Seedoprid 600 FS), Thiamethoxam (Cruiser 350 FS) und Clothianidin (PONCHO 600 FS) zur Anwendung bei Helianthus annuus und Zea mays gegen Agriotes spp. und Tanymecus dilaticollis. Am 13. September 2017 informierte Rumänien die Kommission über zwei vom 21. Juli bis zum 16. Oktober 2017 geltende Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Imidacloprid (NUPRID AL 600 FS) und Clothianidin (MODESTO 480 FS) zur Anwendung bei Brassica napus gegen Phyllotreta spp. und Psylliodes spp.

(4)

Am 15. September 2017 ersuchte die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine Bewertung der von einigen Mitgliedstaaten, darunter Rumänien, erteilten Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam für gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 nicht mehr zulässige Anwendungen unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Bedingungen für Zulassungen in Notfallsituationen.

(5)

Am 18. Mai 2018 informierte Rumänien erneut über Notfallzulassungen für die Pflanzenschutzmittel MODESTO 480 FS und NUPRID AL 600 FS mit den Wirkstoffen Clothianidin und Imidacloprid für die Saatgutbehandlung und Aussaat von behandeltem Saatgut zur Anwendung bei Brassica napus var. napobrassica gegen Phyllotreta spp. und Psylliodes spp.

(6)

Bezüglich der drei fraglichen Wirkstoffe wurden die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 festgelegten Beschränkungen durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/783 (3), (EU) 2018/784 (4) und (EU) 2018/785 (5) der Kommission bestätigt. Sie schränken die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam weiter ein, indem sie nur Anwendungen als Insektizide in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut zulassen, das ausschließlich zur Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist. Außerdem müssen die daraus entstehenden Kulturen während ihres gesamten Wachstumszyklus in dauerhaft errichteten Gewächshäusern verbleiben.

(7)

In dem in Erwägungsgrund 4 genannten, auf Ersuchen der Kommission erstellten und am 21. Juni 2018 veröffentlichten technischen Bericht (6) zu den sechs Kombinationen Kultur/Schädling, für die Rumänien Notfallzulassungen erteilt hat, gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass für drei Kombinationen Kultur/Schädling ein Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise zugelassen ist; dabei handelt es sich um die Kombinationen Brassica napus/Phyllotreta atra., Brassica napus/Psylliodes chrysocephala und Zea mays/Tanymecus dilaticollis. Vier Produkte wurden jedoch nicht nur für die Kombination Zea mays/Tanymecus dilaticollis verwendet, für die eine Alternative existiert, sondern auch für andere Kombinationen Kultur/Schädling, für die es kein Produkt mit einem alternativen Wirkstoff gibt; bei letzteren Kombinationen handelt es sich um Zea mays/Agriotes spp., Helianthus annuus/Agriotes spp. und Helianthus annuus/Tanymecus dilaticollis.

(8)

Auf der Grundlage der Bewertung durch die Behörde vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Bedingungen in Rumänien bei den Zulassungen für MODESTO 480 FS (Wirkstoff Clothianidin) und für NUPRID AL 600 FS (Wirkstoff Imidacloprid) zur Anwendung bei den Kombinationen Kultur/Schädling Brassica napus/Phyllotreta spp. und Brassica napus/Psylliodes spp. nicht erfüllt waren, da die betreffenden Notfallzulassungen Kombinationen Kultur/Schädling abdecken, für die ein anderes Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise zugelassen ist. Die Produkte zur Anwendung bei der Kombination Zea mays/Tanymecus dilaticollis, für die ein anderes Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise zugelassen ist, wurden auch gegen einen anderen Schädling bei derselben Kultur angewandt, wofür keine Alternative zur Verfügung stand; deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung dieser Produkte bei Zea mays annehmbar ist, da die Verwendung verschiedener Pflanzenschutzmittel bei derselben Kultur nicht gefördert werden sollte, wenn dies vermeidbar ist.

(9)

Dementsprechend ersuchte die Kommission Rumänien mit Schreiben vom 16. Juli 2018 um die Bestätigung, dass es keine weiteren Notfallzulassungen für die Pflanzenschutzmittel MODESTO 480 FS (Wirkstoff Clothianidin) und NUPRID AL 600 FS (Wirkstoff Imidacloprid) zur Anwendung bei den Kombinationen Kultur/Schädling Brassica napus/Phyllotreta spp. und Brassica napus/Psylliodes spp. erteilen wird. In seiner Antwort vom 18. September 2018 vertrat Rumänien den Standpunkt, dass die betreffenden Notfallzulassungen gerechtfertigt seien.

(10)

Die Kommission erachtet einen Beschluss für erforderlich, mit dem Rumänien die weitere Erteilung von Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Clothianidin und/oder Imidacloprid zur Anwendung bei den Kombinationen Kultur/Schädling Brassica napus/Phyllotreta spp. oder Brassica napus/Psylliodes spp. untersagt wird.

(11)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien darf keine weiteren Zulassungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin oder Imidacloprid zur Anwendung bei Brassica napus gegen die Schädlinge Phyllotreta spp. oder Psylliodes spp. mehr erteilen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).

(6)  EFSA Supporting Publications 2018:EN-1416.