5.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/153 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2020

über ein Verbot, mit dem Litauen die erneute Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiamethoxam zur Anwendung bei Sommerraps gegen Phyllotreta spp. und/oder Psylliodes spp. untersagt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 464)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission (2) wurden die Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Thiamethoxam, Clothianidin und Imidacloprid geändert, die der Gruppe der Neonicotinoide angehören. Artikel 2 der genannten Verordnung verbietet den Verkauf und die Anwendung von Saatgut bestimmter Kulturen, das mit Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, behandelt wurde, ausgenommen Saatgut in Gewächshäusern. Somit mussten die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen abändern oder zurücknehmen.

(2)

Seit dem 26. Februar 2016 hat Litauen wiederholt Notfallzulassungen für die Behandlung, den Verkauf und die Aussaat von Saatgut erteilt, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, wobei es sich auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Notfallsituationen stützte. Diese Notfallzulassungen wurden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

(3)

Am 3. März 2017 informierte Litauen die Kommission über zwei vom 1. März bis zum 28. Juni 2017 geltende Notfallzulassungen für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiamethoxam (CRUISER OSR) zur Anwendung bei Sommerraps gegen Phyllotreta nemorum und Psylliodes chrysocephala sowie für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Clothianidin (MODESTO) zur Anwendung bei Sommerraps gegen Athalia rosae, Delia radicum, Phyllotreta spp. und Psylliodes spp.

(4)

Am 15. September 2017 ersuchte die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine Bewertung der von einigen Mitgliedstaaten, darunter Litauen, erteilten Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam für gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 nicht mehr zulässige Anwendungen unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Bedingungen für Zulassungen in Notfallsituationen.

(5)

Am 1. März 2018 informierte Litauen erneut über eine Notfallzulassung für das Produkt CRUISER OSR mit dem Wirkstoff Thiamethoxam für die Saatgutbehandlung und Aussaat von behandeltem Saatgut zur Anwendung bei Sommerraps gegen Phyllotreta nemorum und Psylliodes chrysocephala.

(6)

Bezüglich der drei fraglichen Wirkstoffe wurden die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 festgelegten Beschränkungen durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/783 (3), (EU) 2018/784 (4) und (EU) 2018/785 (5) der Kommission bestätigt. Sie schränken die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam weiter ein, indem sie nur Anwendungen als Insektizide in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut zulassen, das ausschließlich zur Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist. Außerdem müssen die daraus entstehenden Kulturen während ihres gesamten Wachstumszyklus in dauerhaft errichteten Gewächshäusern verbleiben.

(7)

In dem in Erwägungsgrund 4 genannten, auf Ersuchen der Kommission erstellten und am 21. Juni 2018 veröffentlichten technischen Bericht (6) zu den vier Kombinationen Kultur/Schädling, für die Litauen Notfallzulassungen erteilt hat, gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass es für zwei Kombinationen Kultur/Schädling ein zugelassenes Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise gibt; dabei handelt es sich um die Kombinationen Sommerraps/Phyllotreta spp. und Sommerraps/Psylliodes spp. Ein Produkt wurde jedoch nicht nur für die Kombinationen Sommerraps/Phyllotreta spp. und Sommerraps/Psylliodes spp. verwendet, für die eine Alternative existiert, sondern auch für andere Kombinationen Kultur/Schädling, für die es kein Produkt mit einem alternativen Wirkstoff gibt; bei letzteren Kombinationen handelt es sich um Sommerraps/Athalia rosae und Sommerraps/Delia radicum.

(8)

Auf der Grundlage der Bewertung durch die Behörde vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Bedingungen in Litauen bei der Zulassung für CRUISER OSR mit dem Wirkstoff Thiamethoxam zur Anwendung bei den Kombinationen Kultur/Schädling Sommerraps/Phyllotreta spp. und Sommerraps/Psylliodes spp. nicht erfüllt waren, da diese Notfallzulassung eine Kombination Kultur/Schädling abdeckt, für die ein anderes Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise zugelassen ist. Das Produkt zur Anwendung bei den Kombinationen Sommerraps/Athalia rosae und Sommerraps/Delia radicum, für die ein anderes Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise zugelassen ist, wurde auch gegen einen anderen Schädling bei derselben Kultur angewandt, wofür keine Alternative zur Verfügung stand; deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung dieses Produkts bei Sommerraps annehmbar ist, da die Verwendung verschiedener Pflanzenschutzmittel bei derselben Kultur nicht gefördert werden sollte, wenn dies vermeidbar ist.

(9)

Dementsprechend ersuchte die Kommission Litauen mit Schreiben vom 16. Juli 2018 um die Bestätigung, dass es keine weiteren Notfallzulassungen für das Pflanzenschutzmittel CRUISER OSR mit dem Wirkstoff Thiamethoxam zur Anwendung bei den Kombinationen Kultur/Schädling Sommerraps/Phyllotreta spp. und Sommerraps/Psylliodes spp. erteilen wird. In seiner Antwort vom 17. September 2018 vertrat Litauen den Standpunkt, dass die betreffende Notfallzulassung gerechtfertigt sei.

(10)

Die Kommission erachtet einen Beschluss für erforderlich, mit dem Litauen die weitere Erteilung von Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Clothianidin oder Thiamethoxam zur Anwendung bei den Kombinationen Kultur/Schädling Sommerraps/Phyllotreta spp. und Sommerraps/Psylliodes spp. untersagt wird.

(11)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen darf keine weiteren Zulassungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiamethoxam zur Anwendung bei Sommerraps gegen die Schädlinge Phyllotreta spp. oder Psylliodes spp. mehr erteilen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 31 ).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).

(6)  EFSA supporting publication 2018:EN-1421.