28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/54


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 14 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich auf Standards für die vorsichtige Bewertung aller Handelsbuchpositionen. Gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung müssen die Institute die Anforderungen des Artikels 105 jedoch auf alle zeitwertbilanzierten Vermögenswerte anwenden. Die kombinierte Anwendung dieser beiden Artikel bedeutet, dass die Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung für alle zeitwertbilanzierten Positionen gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsbuch gehalten werden oder nicht, wobei der Begriff „Positionen“ sich ausschließlich auf Finanzinstrumente und Waren bezieht.

(2)

Falls die vorsichtige Bewertung im Falle von Vermögenswerten einen niedrigeren oder im Falle von Verbindlichkeiten einen höheren als den angesetzten absoluten Buchwert zur Folge hätte, sollte eine zusätzliche Bewertungsanpassung (Additional Valuation Adjustment, AVA) als absoluter Wert der Differenz zwischen den beiden Werten berechnet werden, da der vorsichtige Wert stets gleich hoch oder niedriger als der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und gleich hoch oder höher als der beizulegende Zeitwert von Verbindlichkeiten sein sollte.

(3)

Bei Bewertungspositionen, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, sollten AVAs nur auf der Grundlage des Anteils der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, vorgenommen werden. Dazu gehören Positionen, für die Sicherungsgeschäfte bilanziert werden, zur Veräußerung verfügbare Positionen, soweit die Änderung der Bewertung unter Abzugs- und Korrekturposten fällt, sowie kongruente entgegengesetzte Positionen.

(4)

AVAs werden nur für die Zwecke der Berechnung erforderlicher Anpassungen des harten Kernkapitals vorgenommen. AVAs berühren nicht die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (es sei denn, es gilt die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang gemäß Artikel 94 der genannten Verordnung).

(5)

Ein kohärenter Rahmen für die Berechnung der AVAs durch die Institute setzt eine eindeutige Definition des angestrebten Sicherheitsgrads und der Elemente von Bewertungsunsicherheiten voraus, die bei der Bestimmung eines vorsichtigen Werts zu berücksichtigen sind, sowie die Festlegung einer Methodik zur Erreichung des erforderlichen Sicherheitsgrads unter aktuellen Marktbedingungen.

(6)

AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko sollten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen von Finanzinstrumenten oder Portfolios von Finanzinstrumenten berechnet werden. Finanzinstrumente können für diese Zwecke zu Portfolios zusammengefasst werden, wenn die Instrumente bei AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten auf der Grundlage des gleichen Risikofaktors oder bei AVAs für das Modellrisiko auf der Grundlage des gleichen Bepreisungsmodells bewertet werden.

(7)

Da bestimmte die Bewertungsunsicherheit betreffende AVAs nicht addiert werden können, sollte es gestattet sein, innerhalb bestimmter AVA-Kategorien einen summarischen Ansatz zu verwenden, bei dem Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können; dies jedoch nur in Bezug auf die Elemente der AVA, die sich nicht auf ein Element erwarteter Ausstiegskosten beziehen, das nicht im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt ist. Für die Zwecke der Aggregierung von AVAs sollte ferner die Möglichkeit gegeben sein, Diversifizierungsvorteile aus der Differenz zwischen erwartetem Wert und vorsichtigem Wert zu ziehen, so dass Banken mit einem beizulegenden Zeitwert, der bereits vorsichtiger als der erwartete Wert ist, keine geringeren Diversifizierungsvorteile erhalten als diejenigen, die den erwarteten Wert als beizulegenden Zeitwert verwenden.

(8)

Da bei Instituten mit zeitwertbilanzierten Portfolios in geringem Umfang in der Regel nur begrenzte Bewertungsunsicherheit besteht, sollte es ihnen gestattet sein, AVAs nach einem einfacheren Konzept zu berechnen als Institute mit größerem zeitwertbilanzierten Portfolio. Der Umfang zeitwertbilanzierter Portfolios sollte für die Zwecke der Entscheidung, ob ein einfacheres Konzept angewandt werden kann, auf jeder Ebene bewertet werden, auf der Eigenkapitalanforderungen berechnet werden.

(9)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die betreffenden Institute die Anforderungen bezüglich der Bewertung der Gesamthöhe der erforderlichen AVAs korrekt angewandt haben, sollten diese Institute über eine angemessene Dokumentation sowie angemessene Systeme und Kontrollen verfügen.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments — AVAs)

Die Institute berechnen den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (im Folgenden „AVAs“), die zur Anpassung des beizulegenden Zeitwerts an den vorsichtigen Wert erforderlich sind, vierteljährlich nach der in Kapitel 3 beschriebenen Methode, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel 2 beschriebenen Methode.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Bewertungsposition“ ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

b)

„Bewertungsinput“ auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken;

c)

„Bewertungsexponierung“ den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert.

Artikel 3

Quellen für Marktdaten

(1)   Wenn Institute AVAs auf der Grundlage von Marktdaten berechnen, so ziehen sie dafür die gleiche Bandbreite von Marktdaten heran wie beim Verfahren der unabhängigen Preisüberprüfung nach Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegebenenfalls vorbehaltlich der in diesem Artikel beschriebenen Anpassungen.

(2)   Die Institute greifen bei der Ermittlung eines vorsichtigen Werts auf das volle Spektrum verfügbarer, zuverlässiger Marktdatenquellen zurück und nutzen dabei, sofern angebracht, folgende Quellen:

a)

Börsenkurse auf einem liquiden Markt;

b)

Abschlüsse in demselben oder einem in hohem Maße gleichem Instrument, unter Rückgriff auf eigene Aufzeichnungen oder, sofern verfügbar, Abschlüsse auf dem Markt;

c)

handelbare Quotierungen von Maklern und anderen Marktteilnehmern;

d)

Konsensdaten;

e)

indikative Maklerquotierungen;

f)

Bewertungen von Sicherheiten von Gegenparteien.

(3)   Wird für die Zwecke der Artikel 9, 10 und 11 das Expertenkonzept angewandt, ist, sofern angebracht, auf alternative Methoden und Informationsquellen zurückzugreifen, einschließlich aller folgenden Methoden und Quellen:

a)

Verwendung von Proxydaten ähnlicher Instrumente, für die ausreichende Daten zur Verfügung stehen;

b)

vorsichtige Verschiebungen von Bewertungsinputs;

c)

Ermittlung natürlicher Grenzen für den Wert eines Instruments.

KAPITEL II

VEREINFACHTES KONZEPT FÜR DIE BESTIMMUNG VON AVAs

Artikel 4

Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Konzepts

(1)   Institute dürfen das in diesem Kapitel beschriebene vereinfachte Konzept nur anwenden, wenn die Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Jahresabschluss des Instituts nach geltendem Rechnungslegungsrahmen unter 15 Mrd. EUR liegt.

(2)   Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fließen in die Berechnung nach Absatz 1 nicht ein. Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird ihr Wert nur anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital berücksichtigt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt auf Einzel- und auf konsolidierter Basis. Wird die Schwelle auf konsolidierter Basis überschritten, kommt für alle in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen das Kernkonzept zur Anwendung.

(4)   Wenn Institute, die das vereinfachte Konzept anwenden, die Bedingung von Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen nicht erfüllen, melden sie dies umgehend der zuständigen Behörde und erstellen einen Plan zur Umsetzung des Konzepts nach Kapitel 3 in den beiden darauffolgenden Quartalen.

Artikel 5

Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Die Institute berechnen die AVAs nach dem vereinfachten Konzept als 0,1 % der Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden.

Artikel 6

Bestimmung des Gesamtwerts der AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, verwenden als Gesamtwert der AVAs für die Zwecke von Artikel 1 den Wert der aus der Berechnung nach Artikel 5 resultierenden AVA.

KAPITEL III

KERNKONZEPT FÜR DIE BESTIMMUNG VON AVAs

Artikel 7

Überblick über das Kernkonzept

(1)   Die Institute berechnen AVAs anhand des folgenden zweistufigen Ansatzes:

a)

Berechnung von AVAs für jede der in Artikel 105 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien (im Folgenden „kategoriespezifische AVAs“) gemäß Absatz 2;

b)

Addierung der nach Buchstabe a für jede kategoriespezifische AVA berechneten Beträge zur Ermittlung des Gesamtwerts der AVAs für die Zwecke von Artikel 1.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die kategoriespezifischen AVAs auf eine der folgenden Arten:

a)

gemäß den Artikeln 9 bis 17;

b)

wenn die Anwendung der Artikel 9 bis 17 bei bestimmten Positionen nicht möglich ist, nach einem „Ausweichkonzept“, wobei die betreffenden Finanzinstrumente anzugeben sind und die AVA als Summe folgender Komponenten berechnet wird:

i)

100 % der nicht realisierten Nettogewinne aus den betreffenden Finanzinstrumenten;

ii)

10 % des Nominalwerts der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich um Derivate handelt;

iii)

25 % des absolute Werts der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem nicht realisierten Gewinn gemäß Ziffer i der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich nicht um Derivate handelt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bedeutet „nicht realisierter Gewinn“ die nach dem First-in-First-out-Prinzip ermittelte positive Veränderung des beizulegenden Zeitwerts seit Geschäftsabschluss.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für die Berechnung von AVAs nach dem Kernkonzept

(1)   Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird bei der Berechnung der AVAs nur der Anteil der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, berücksichtigt.

(2)   Bezüglich der in den Artikeln 14 bis 17 beschriebenen kategoriespezifischen AVAs streben die Institute nach einem Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts, der den Vorgaben nach den Artikeln 9 bis 13 gleichwertig ist.

(3)   AVAs werden als zusätzliche Bewertungsanpassungen betrachtet, die über jegliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die AVA betreffen, hinaus erforderlich sind, um den ermittelten vorsichtigen Wert zu erreichen. Wenn bezüglich einer Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts nicht festgestellt werden kann, dass diese eine konkrete AVA-Kategorie auf der Ebene, auf der die einschlägigen AVAs berechnet werden, betrifft, so wird diese Anpassung bei der Berechnung von AVAs nicht berücksichtigt.

(4)   AVAs müssen grundsätzlich — auf Ebene der Bewertungsexponierung, auf Kategorieebene sowie vor und nach Aggregation — einen positiven Wert haben.

Artikel 9

Berechnung von AVAs für Marktpreisunsicherheit

(1)   AVAs für Marktpreisunsicherheit werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Marktpreisunsicherheit“).

(2)   Die AVA für Marktpreisunsicherheit kann nur dann mit null bewertet werden, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut kann für eine Bewertungsexponierung einen handelbaren Preis belegen oder der Preis kann aus zuverlässigen Daten aus einem aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden;

b)

die Quellen für Marktdaten nach Artikel 3 Absatz 2 zeigen keine wesentliche Bewertungsunsicherheit.

(3)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute bei der Bewertung der AVA für Marktpreisunsicherheit die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Marktpreisunsicherheit gemäß den Absätzen 4 und 5 berechnet.

(4)   Die Institute berechnen AVAs für Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput.

a)

Bei der Bewertung dieser AVAs wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt:

i)

sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs;

ii)

der Preis des Instruments.

b)

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii)

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii)

das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

c)

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput. Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.

5.   AVAs für die Marktpreisunsicherheit werden wie folgt bestimmt:

a)

wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen:

i)

für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Ausstiegspreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie aus der Bewertungsexponierung zu diesem oder einem besseren Preis aussteigen können;

ii)

für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Mittelpreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Mittelpreis, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, dieser oder ein besserer Preis ist;

b)

wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts für den Bewertungsinput, der dem gemäß Buchstabe a angestrebten Sicherheitsgrad gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird;

c)

die Institute berechnen die AVA für Marktpreisunsicherheit anhand eines der folgenden Konzepte:

i)

Anwendung der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werten der Bewertungsinputs und den für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Werten der Bewertungsinputs auf die Bewertungsexponierung jeder Bewertungsposition;

ii)

Kombination der gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werte der Bewertungsinputs und Neubewertung der Bewertungspositionen auf der Grundlage dieser Werte. Die Institute ziehen dann die Differenz zwischen den neu bewerteten Positionen und den zeitwertbilanzierten Positionen heran.

(6)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit durch Anwendung der Formeln der im Anhang beschriebenen Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Marktpreisunsicherheit.

Artikel 10

Berechnung von AVAs für Glattstellungskosten

(1).   AVAs für Glattstellungskosten werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Glattstellungskosten“).

(2).   Berechnet ein Institut eine AVA für Marktpreisunsicherheit für eine Bewertungsexponierung auf der Grundlage eines Ausstiegspreises, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden.

(3)   Nimmt ein Institut die Ausnahme nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Anspruch, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden, sofern das Institut nachweist, dass mit einer Sicherheit von 90 % ausreichende Liquidität vorhanden ist, um aus den entsprechenden Bewertungsexponierungen zum Mittelpreis aussteigen zu können.

(4)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA für Glattstellungskosten von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Glattstellungskosten gemäß den Absätzen 5 und 6 berechnet.

(5)   Die Institute berechnen AVAs für Glattstellungskosten bezüglich Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput.

a)

Bei der Bewertung der AVAs für Glattstellungskosten wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt:

i)

sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs;

ii)

der Preis des Instruments;

b)

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, bewerten die Institute die AVA für Glattstellungskosten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung explizit einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii)

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii)

das Verhältnis des Varianzmaßstabs 2 zum Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput.

c)

Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.

(6)   AVAs für Glattstellungskosten werden wie folgt bestimmt:

a)

wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Spread, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, diesem oder einem besserer Preis entspricht;

b)

wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad für den vorsichtigen Wert, der dem Sicherheitsgrad, der bei Verfügbarkeit plausibler Werte angestrebt wird, gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird;

c)

die Institute berechnen die AVA für Glattstellungskosten, indem sie 50 % des geschätzten gemäß Buchstabe a oder b berechneten Angebot-Nachfrage-Spreads auf die Bewertungsexponierungen gemäß Absatz 5 anwenden.

(7)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Glattstellungskosten durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Glattstellungskosten.

Artikel 11

Berechnung der AVA für das Modellrisiko

(1)   Die Institute ermitteln eine AVA für das Modellrisiko für jedes einzelne Bewertungsmodell („individuelle AVA für das Modellrisiko“) unter Berücksichtigung des Bewertungsmodellrisikos, das sich aus dem möglichen Vorhandensein einer Reihe verschiedener Modelle oder Modellkalibrierungen, die von Marktteilnehmern genutzt werden, und aus dem Fehlen eines festen Ausstiegspreises für das spezifische bewertete Produkt ergibt. Die Institute berücksichtigen nicht das Bewertungsmodellrisiko, das sich aus Kalibrierungen von aus dem Markt abgeleiteten Parametern ergibt und gemäß Artikel 9 erfasst wird.

(2)   Die AVA für das Modellrisiko wird anhand eines der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Konzepte berechnet.

(3)   Soweit möglich, berechnen die Institute die AVA für das Modellrisiko durch Festlegung einer Bandbreite plausibler Bewertungen aus geeigneten alternativen Modellierungs- und Kalibrierungsansätzen. In diesem Fall ermitteln die Institute innerhalb der festgelegten Bandbreite von Bewertungen einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie zu diesem oder einem besseren Preis aus der Bewertungsexponierung aussteigen können.

(4)   Wenn Institute das in Absatz 3 beschriebene Konzept nicht anwenden können, so ermitteln sie die AVA für das Modellrisiko mittels eines Expertenkonzepts.

(5)   Bei Anwendung des Expertenkonzepts ist allen folgenden Elementen Rechnung zu tragen:

a)

Komplexität der für das Modell relevanten Produkte;

b)

Diversität möglicher mathematischer Ansätze und Modellparameter, wenn diese Modellparameter sich nicht auf Marktvariablen beziehen;

c)

Grad der Einseitigkeit des Markts für die betreffenden Produkte;

d)

Existenz nicht absicherbarer Risiken einschlägiger Produkte;

e)

Angemessenheit des Modells zur Erfassung des Rentabilitätsverhaltens der Portfolioprodukte.

Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Modelle dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird.

(6)   Verwenden die Institute die Methode nach Absatz 4, so ist jährlich zu bestätigen, dass es sich um eine vorsichtige Methode handelt, indem folgende Werte verglichen werden:

a)

die nach der in Absatz 4 dargelegten Methode berechneten AVAs bei Anwendung der Methode auf eine repräsentative Stichprobe der Bewertungsmodelle, für die das Institut die in Absatz 3 beschriebene Methode anwendet, und

b)

die nach der in Absatz 3 dargelegten Methode ermittelten AVAs für die gleiche Stichprobe von Bewertungsmodellen.

(7)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für das Modellrisiko durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für das Modellrisiko.

Artikel 12

Berechnung von AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

(1)   Die Institute berechnen eine AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads, um Bewertungsunsicherheiten bei der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen vorzunehmenden Anpassung zur Berücksichtigung des aktuellen Werts von aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei von Derivatepositionen erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen.

(2)   Die Institute berücksichtigen das Element der AVA, das sich auf die Marktpreisunsicherheit bezieht, innerhalb der AVA-Kategorie Marktpreisunsicherheit. Das Element der AVA, das sich auf die Glattstellungskostenunsicherheit bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt.

Artikel 13

Berechnung von AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

(1)   Die Institute berechnen die AVA für Investitions- und Finanzierungskosten, um bei der Bewertung des Ausstiegspreises gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Bewertungsunsicherheiten bei den Finanzierungskosten Rechnung zu tragen.

(2)   Die Institute berücksichtigen das Element der AVA, das sich auf die Marktpreisunsicherheit bezieht, innerhalb der AVA-Kategorie Marktpreisunsicherheit. Das Element der AVA, das sich auf die Glattstellungskostenunsicherheit bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt.

Artikel 14

Berechnung von AVA für konzentrierte Positionen

(1)   Die Institute ermitteln für konzentrierte Bewertungspositionen eine AVA für konzentrierte Positionen („individuelle AVA für konzentrierte Positionen“) anhand des folgenden dreistufigen Ansatzes:

a)

Ermittlung konzentrierter Bewertungspositionen;

b)

für jede ermittelte konzentrierte Bewertungsposition, für die kein auf den Umfang der Bewertungsposition anwendbarer Marktpreis zur Verfügung steht, Ermittlung einer vorsichtigen Ausstiegsperiode;

c)

bei einer vorsichtigen Ausstiegsperiode von mehr als 10 Tagen Ermittlung einer AVA unter Berücksichtigung der Volatilität des Bewertungsinputs, der Volatilität des Angebot-Nachfrage-Spreads und der Auswirkungen der hypothetischen Ausstiegsstrategie auf die Marktpreise.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungspositionen alles Folgende zu berücksichtigen:

a)

Umfang aller Bewertungspositionen im Verhältnis zur Liquidität des betreffenden Markts;

b)

Fähigkeit des Instituts zum Handel auf diesem Markt;

c)

durchschnittliches tägliches Marktvolumen und typisches tägliches Handelsvolumen des Instituts.

Die Institute erstellen und dokumentieren eine Methodik zur Bestimmung konzentrierter Bewertungspositionen, für die eine AVA für konzentrierte Bewertungspositionen zu berechnen ist.

(3)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für konzentrierte Bewertungspositionen als Summe der individuellen AVAs für konzentrierte Bewertungspositionen.

Artikel 15

Berechnung der AVA für künftige Verwaltungskosten

(1)   Berechnet ein Institut für eine Bewertungsexponierung AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten unter der Annahme eines vollständigen Ausstiegs aus der Exponierung, so kann das Institut die AVA für künftige Verwaltungskosten mit null ansetzen.

(2)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null nach Absatz 1 zugewiesen werden, so berechnen die Institute die AVA für künftige Verwaltungskosten („individuelle AVA für künftige Verwaltungskosten“) unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und künftigen Absicherungskosten während der erwarteten Lebensdauer der Bewertungsexponierung, für die hinsichtlich der AVA für Glattstellungskosten kein direkter Ausstiegspreis angewandt wird, mit einem Abzinsungssatz in Nähe des risikolosen Satzes.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen künftige Verwaltungskosten alle inkrementellen Personal- und Fixkosten, die bei der Verwaltung des Portfolios wahrscheinlich anfallen, wobei jedoch mit sinkendem Umfang des Portfolios von niedrigeren Kosten ausgegangen werden darf.

(4)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für künftige Verwaltungskosten als Summe der individuellen AVAs für künftige Verwaltungskosten.

Artikel 16

Berechnung der AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung

Die Institute ermitteln eine AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung potenzieller Verluste aus der außervertraglichen vorzeitigen Beendigung von Kundengeschäften. Die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung wird unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der Kundengeschäfte, die in der Vergangenheit vorzeitig beendet wurden, und der daraus entstandenen Verluste berechnet.

Artikel 17

Berechnung der AVA für das operationelle Risiko

(1)   Die Institute ermitteln eine AVA für das operationelle Risiko durch Bewertung der potenziellen Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Bewertungsverfahren. Diese Ermittlung umfasst eine Beurteilung der Bewertungspositionen, die bei der Untermauerung der Bilanz als gefährdet betrachtet werden und berücksichtigen dabei auch Risiken aufgrund rechtlicher Streitigkeiten.

(2)   Ermittelt ein Institut die operationellen Risiken gemäß dem fortgeschrittenen Messansatz nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so kann es eine AVA für das operationelle Risiko von null melden, sofern es nachweist, dass das gemäß Absatz 1 ermittelte operationelle Risiko in Bezug auf das Bewertungsverfahren bei der Berechnung nach dem fortgeschrittenen Messansatz in vollem Umfang berücksichtigt wird.

(3)   In anderen Fällen als denen nach Absatz 2 berechnet das Institut eine AVA für das operationelle Risiko in Höhe von 10 % der Summe der aggregierten kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten.

KAPITEL IV

DOKUMENTATION, SYSTEME UND KONTROLLEN

Artikel 18

Dokumentationsanforderungen

(1)   Die Institute dokumentieren die Methodik der vorsichtigen Bewertung in angemessener Weise. Erfasst werden interne Grundsätze, die Anleitung zu folgenden Punkten geben:

a)

Bandbreite der Methoden zur Quantifizierung der AVAs für jede Bewertungsposition;

b)

Hierarchie der Methoden für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition;

c)

Hierarchie der bei der AVA-Methodik genutzten Marktdatenquellen;

d)

erforderliche Merkmale von Marktdaten zur Rechtfertigung einer AVA von null für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition;

e)

Methodik zur Bestimmung einer AVA anhand des Expertenkonzepts;

f)

Methodik, anhand deren beschlossen wird, ob eine Bewertungsposition eine AVA für konzentrierte Positionen erfordert;

g)

sofern relevant, angenommener Ausstiegshorizont für die Zwecke der Berechnung von AVAs für konzentrierte Positionen;

h)

zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt.

(2)   Die Institute führen auch Aufzeichnungen, die eine Analyse der Berechnung von AVAs auf Ebene der Bewertungsexponierungen ermöglichen, wobei die Informationen aus dem Prozess der AVA-Berechnung der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich ein Bild vom Grad der Bewertungsunsicherheit im Hinblick auf die zeitwertbilanzierten Positionen des Portfolios des Instituts machen kann.

(3)   Die Dokumentation nach Absatz 1 wird mindestens jährlich überprüft und von der Geschäftsleitung genehmigt.

Artikel 19

Anforderungen an Systeme und Kontrollen

(1)   AVAs werden durch eine unabhängige Kontrollstelle erstmals genehmigt und anschließend überwacht.

(2)   Die Institute sorgen für wirksame Kontrollen der Verwaltung aller zeitwertbilanzierten Positionen und angemessene Ressourcen für die Durchführung dieser Kontrollen und gewährleisten auch in Stressphasen solide Bewertungsverfahren. Diese enthalten alles Folgende:

a)

eine mindestens jährliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bewertungsmodells;

b)

Gegenzeichnung des Managements bei jeder wesentlichen Änderung der Bewertungsgrundsätze;

c)

eindeutige Erklärung zur Risikobereitschaft des Instituts bezüglich der Exponierung in Positionen, deren Bewertungsunsicherheit auf aggregierter institutsweiter Ebene überwacht wird;

d)

gegenseitige Unabhängigkeit der Stellen, die Risiken eingehen, und der Kontrollstellen im Bewertungsprozess;

e)

umfassende interne Überprüfung von Bewertungsverfahren und Kontrollen.

(3)   Die Institute sorgen für wirksame und einheitlich angewandte Kontrollen der Bewertungsverfahren für zeitwertbilanzierte Positionen. Diese Kontrollen unterliegen einer regelmäßigen internen Überprüfung. Die Kontrollen umfassen alle folgenden Elemente:

a)

genau definiertes institutsweites Produktinventar, das gewährleistet, dass jede Bewertungsposition eindeutig einer Produktdefinition zugeordnet werden kann;

b)

Bewertungsmethoden für jedes inventarisierte Produkt unter Erfassung der Auswahl und Kalibrierung des Modells, Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, AVAs, für das Produkt anwendbaren Methoden der unabhängigen Preisüberprüfung und Messung der Bewertungsunsicherheit;

c)

Validierungsverfahren, das für jedes Produkt sicherstellt, dass sowohl die Abteilung, die Risiken eingeht, als auch die einschlägigen Kontrollabteilung die Methoden auf Produktebene nach Buchstabe b genehmigen und bestätigen, dass diese der tatsächlichen Praxis für jede dem Produkt zugeordnete Bewertungsposition entsprechen;

d)

auf der Grundlage beobachteter Marktdaten festgelegte Schwellenwerte, anhand deren beschlossen wird, wann Bewertungsmodelle nicht mehr hinreichend solide sind;

e)

förmlicher Prozess der unabhängigen Preisüberprüfung, wobei von der Handelsabteilung unabhängige Preise als Grundlage dienen;

f)

Genehmigungsverfahren für neue Produkte unter Bezugnahme auf das Produktinventar und unter Einbeziehung aller internen Interessenträger mit Bezug zu Risikomessung, Risikokontrolle, Rechnungslegung sowie Zuordnung und Überprüfung der Bewertung von Finanzinstrumenten;

g)

Prüfungsverfahren für neue Geschäfte, anhand deren durch Nutzung von Preisdaten aus neuen Abschlüssen geprüft wird, ob Bewertungen vergleichbarer Bewertungsexponierungen weiterhin ausreichend vorsichtig sind.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Formeln für die Zwecke der Aggregation von AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7

Methode 1

APVA

=

(FV – PV) – 50 % · (FV – PV)

= (50 % · (FV – PV)

AVA

=

Σ APVA

Methode 2

APVA

=

max {0, (FV – PV) – 50 % · (EV – PV)}

= max {0, FV – 50 % · (EV + PV)}

AVA

=

Σ APVA

wobei

FV

=

der auf Ebene der Bewertungsexponierung beizulegende Zeitwert nach jeglichen buchmäßigen Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die entsprechende AVA betreffen,

PV

=

der gemäß dieser Verordnung ermittelte vorsichtige Wert auf Ebene der Bewertungsexponierung,

EV

=

der auf Ebene der Bewertungsexponierung erwartete Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte,

APVA

=

die AVA auf Ebene der Bewertungsexponierung nach Aggregationsanpassung,

AVA

=

der Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.