10.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/141


BESCHLUSS (GASP) 2019/2110 DES RATES

vom 9. Dezember 2019

über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Oktober 2018 hat der Rat in den Schlussfolgerungen zur Zentralafrikanischen Republik betont, dass die Europäische Union ihre Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Instrumente fortsetzen muss, um diesem Land dabei zu helfen, wieder auf den Weg der Stabilität, des Friedens und der Entwicklung zurückzukehren und dem Streben der gesamten zentralafrikanischen Bevölkerung nach dauerhaftem Frieden und Aussöhnung gerecht zu werden.

(2)

Am 6. Februar 2019 unterzeichneten die Regierung der Zentralafrikanischen Republik und bewaffnete Gruppen ein inklusives Abkommen über Frieden und Aussöhnung.

(3)

Am 12. Juli 2019 beantragte der Präsident der Zentralafrikanischen Republik in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und die Entsendung einer zivilen Mission in die Zentralafrikanische Republik, die zu Fortschritten bei der laufenden Reform des Sicherheitssektors und zur Umstrukturierung und Entsendung der internen Sicherheitskräfte des Landes beitragen soll.

(4)

Am 21. November 2019 billigte der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche zivile Beratungsmission in der Zentralafrikanischen Republik im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP).

(5)

Die Mission sollte im Einklang mit dem gebilligten Krisenmanagementkonzept eingerichtet werden. Ein Kernteam sollte die notwendigen Vorbereitungen treffen, damit die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann. Die Mission sollte vom Rat spätestens im Frühjahr 2020 eingeleitet werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(7)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(8)

Diese Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 EUV behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

Die Union richtet eine Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) ein.

Artikel 2

Mandat

(1)   Die strategischen Ziele der EUAM RCA sind folgende:

a)

Unterstützung des Ministeriums für Inneres und öffentliche Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik beim Aufbau regelgestützter Regierungs- und Verwaltungskapazitäten – in den Bereichen Konzeption, Umsetzung, Aufbau und Überwachung aller relevanten Planungskategorien;

b)

Unterstützung einer nachhaltigen Umgestaltung der internen Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und des wirksamen operativen Betriebs und Einsatzes dieser Sicherheitskräfte;

c)

Begleitung bei der Entwicklung einer integrierten Unterstützung der internen Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik durch eine enge Abstimmung, die ein einheitliches Vorgehen und die Komplementarität der Bemühungen mit den einschlägigen Akteuren sicherstellt;

d)

Erstellung eines umfassenden Lagebilds mithilfe einer speziellen Analysekapazität, auch in Bereichen wie strategische Kommunikation und sicherheitspolitische Entwicklungen.

(2)   Um diese Ziele zu erreichen, wird die EUAM RCA im Einklang mit den vom Rat am 21. November 2019 gebilligten Krisenmanagementkonzept (CMC) sowie gemäß den operativen Planungsunterlagen handeln. Die EUAM RCA berät das Ministerium für Inneres und Öffentliche Sicherheit und die internen Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik auf strategischer Ebene im Rahmen eines gestuften, skalierbaren und modularen Ansatzes, um sie unter nationaler Verantwortung und in enger Abstimmung mit der EU‐Delegation in der Zentralafrikanischen Republik, der EUTM RCA (1), der MINUSCA, UNPOL‚ der Afrikanischen Union und anderen internationalen Akteuren bei der nachhaltigen Umgestaltung zu einem kohärenteren Sicherheitsanbieter zu unterstützen.

(3)   Die EUAM RCA fördert die Umsetzung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sowie des Schutzes von Zivilpersonen, der Geschlechtergleichstellung und des Verbots von Diskriminierungdurch die internen Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, insbesondere aufgrund der ethnischen Herkunft oder der religiösen Überzeugung.

Artikel 3

Anordnungskette und Struktur

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat die EUAM RCA eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Die EUAM RCA hat ihr Hauptquartier in Bangui.

(3)   Die EUAM RCA wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.

Artikel 4

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die EUAM RCA. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUAM RCA zur Verfügung gestellt.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUAM RCA auf der strategischen Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und wirksame Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher, indem er unter anderem dem Missionsleiter erforderlichenfalls Weisungen auf strategischer Ebene erteilt, ihn berät und ihm technische Unterstützung leistet.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der EU‐Delegation in der Zentralafrikanischen Republik konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAM RCA im Einsatzgebiet und übt die Anordnung- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.

(2)   Der Missionsleiter vertritt die EUAM RCA in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen.

(3)   Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUAM RCA, einschließlich der Verantwortung für die der EUAM RCA zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUAM RCA Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.

(4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUAM RCA aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder bei dem betreffenden Organ der Union bzwbeim EAD.

(5)   Der Missionsleiter stellt eine angemessene Außenwirkung der EUAM RCA sicher.

(6)   Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter der EU‐Delegation in der Zentralafrikanischen Republik vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 6

Personal

(1)   Das Personal der EUAM RCA wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen abgeordnete Personalmitglieder im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.

(3)   Die EUAM RCA kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM RCA und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.

Artikel 7

Rechtsstellung der EUAM RCA und ihres Personals

Die Rechtsstellung der EUAM RCA und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM RCA erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wird.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAM RCA wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUAM RCA verbleiben beim Rat. Die Beschlüsse des PSK zur Ernennung des Missionsleiters werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAM RCA zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der Zentralafrikanische(n) Republik, tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAM RCA beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUAM RCA beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAM RCA dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften, die gemäß Artikel 37 EUV geschlossen werden, und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen der Übereinkunft für die EUAM RCA.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUAM RCA diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 ordnungsgemäß und effektiv ausführt.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAM RCA und die Einhaltung der für die EUAM RCA geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUAM RCA vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU‐Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) sicher.

Artikel 11

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAM RCA aktiviert.

Artikel 12

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUAM RCA die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM RCA für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 7 100 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUAM RCA teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUAM RCA erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUAM RCA mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAM RCA schließen.

(3)   Die EUAM RCA trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUAM RCA eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der EUAM RCA Rechnung.

(4)   Die EUAM RCA erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen ihrer Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.

(5)   Die Ausgaben im Rahmen der EUAM RCA können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union, sicher.

(2)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der EU‐Delegation in Bangui, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Zentralafrikanischen Republik sicherzustellen.

(3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit der EUTM RCA, der MINUSCA, UNPOL‚ der Afrikanischen Union sowie gegebenenfalls mit anderen internationalen Akteuren ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU‐Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM RCA generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUAM RCA an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU‐Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM RCA generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die EUAM RCA relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU‐Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse und die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß Absatz 2, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren.

Artikel 16

Einleitung der EUAM RCA

(1)   Die Mission wird durch einen Beschluss des Rates an dem Tag eingeleitet, den der Zivile Operationskommandeur der EUAM RCA empfiehlt, sobald die EUAM RCA ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.

(2)   Ein Kernteam der EUAM RCA trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er tritt 2 Jahre nach der Einleitung der EUAM RCA außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik, eingerichtet durch den Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).