27.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1601 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. September 2017

zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Externe Investitionsplan der Union (External Investment Plan, EIP) sieht die Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (European Fund for Sustainable Development, EFSD) als seine erste Säule neben der technischen Hilfe als seine zweite Säule und der Verbesserung des Investitionsklimas und der allgemeinen politischen Rahmenbedingungen in den Partnerländern als seine dritte Säule vor.

(2)

Mit dem EFSD sollen Investitionen, vorrangig in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft, unterstützt werden, um zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, vor allem der Beseitigung der Armut, und zur Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der unlängst überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik beizutragen. Durch die Unterstützung dieser Investitionen zielt der EFSD darauf ab, die spezifischen sozioökonomischen Migrationsursachen, auch die Ursachen für irreguläre Migration, zu bekämpfen, zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, beizutragen und Transit- und Aufnahmegemeinschaften zu stärken. Der EFSD sollte als Teil des EIP außerdem zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens (Übereinkommen von Paris) beitragen.

(3)

Investitionen im Rahmen des EFSD sollten die Anstrengungen ergänzen und stärken, die im Rahmen der Migrationspolitik der Union gegenüber Drittländern unternommen werden, wozu erforderlichenfalls auch die Umsetzung des Neuen Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda zählt.

(4)

Der EFSD sollte sich an den Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) orientieren. Der EFSD sollte es ferner Investoren und Privatunternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, ermöglichen, im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Union sowie der Europäischen Nachbarschaftspolitik wirksamer zu einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern beizutragen. Durch den EFSD sollten die Zusätzlichkeit maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel der Privatwirtschaft einbezogen werden (Crowding-in). Die Tätigkeiten im Rahmen des EFSD sollten sich deutlich von anderer Unterstützung unterscheiden und diese ergänzen, darunter die Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Zusammenhang mit ihrem Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern und ihrer Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz, sowie die Investitionsfazilität, die im Rahmen des zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens (2) (AKP-EU-Partnerschaftsabkommen) eingerichtet wurde (AKP-Investitionsfazilität). Die Tätigkeiten im Rahmen des EFSD sollten ferner die laufenden Aktivitäten anderer in Betracht kommender Finanzinstitutionen ergänzen.

(5)

Der EFSD sollte zur Umsetzung der Agenda 2030 beitragen, in der die internationale Migration als eine mehrdimensionale Realität von großer Bedeutung für die Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer anerkannt wird, die kohärente und umfassende Antworten erfordert, und gleichzeitig unterstrichen wird, dass die Migranten potenziell zum inklusiven Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen können. Vom EFSD unterstützte Investitionen sollten dazu beitragen, den Migrationsdruck zu senken, dessen Ursachen Armut, Konflikte, Instabilität, Unterentwicklung, Ungleichheit, Menschenrechtsverletzungen, Bevölkerungswachstum, fehlende Arbeitsplätze, mangelnde wirtschaftliche Chancen und der Klimawandel sind.

(6)

Der EFSD sollte mit der Verpflichtung, die die Union im Rahmen des Aktionsplans von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung eingegangen ist, und mit den international vereinbarten Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit im Einklang stehen, die 2011 vom Vierten Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (im Folgenden „Busan Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit“) aufgestellt und auf dem zweiten hochrangigen Treffen der Global Partnership for Effective Development Cooperation in Nairobi 2016 bestätigt wurden.

(7)

Der Zweck des EFSD steht im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union, mit der Herausforderungen wie Migration und Resilienz in die allgemeine Außenpolitik der Union eingebettet werden, um sicherzustellen, dass die Außenpolitik der Union in jeder Hinsicht mit den Zielen der Entwicklungspolitik im Einklang steht, und um für Synergien mit der Entwicklungspolitik der Union und der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu sorgen. Sein Zweck steht auch im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den internationalen Menschenrechtsnormen, wodurch sichergestellt wird, dass beim Kampf gegen Vertreibung und irreguläre Migration ein menschenrechtsbasierter Ansatz verfolgt wird.

(8)

Durch den EFSD sollten die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wirtschaftliche Chancen, das Unternehmertum sowie ein umweltverträgliches und integratives Wachstum gefördert werden, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen im Einklang mit dem Rahmen der Union für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Strategie zur Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen durch das auswärtige Handeln der EU (2016–2020), und es sollten ferner die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte sowie der gerechte Zugang zu und die gerechte Nutzung von natürlichen Ressourcen gestärkt werden.

(9)

Die Einbindung der Privatwirtschaft in die Zusammenarbeit der Union mit den Partnerländern über den EFSD sollte zu messbaren und zusätzlichen Entwicklungseffekten führen, ohne dass dabei der Markt verzerrt wird, und sollte kostenwirksam sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Eine solche Einbindung sollte auf der Verpflichtung aufbauen, die international vereinbarten Leitlinien und Grundsätze einzuhalten, darunter die Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment, die Leitprinzipien der VN für Wirtschaft und Menschenrechte und die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen.

(10)

Im Hinblick auf die Erfüllung der politischen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energiequellen und Ressourceneffizienz sollte ein Mindestanteil von 28 % der Finanzierung aus der EFSD Garantie für Investitionen aufgewendet werden, die für diese Bereiche relevant sind.

(11)

Im Rahmen dieser Verordnung durchzuführende Maßnahmen sollten so konzipiert werden, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“ für „official development assistance“) erfüllen, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD (im Folgenden „OECD-DAC“ für „Development Assistance Committee of the OECD“) aufgestellt wurden, und dabei den Besonderheiten der Entwicklung der Privatwirtschaft Rechnung tragen, dass sie den Bedürfnissen von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie von am wenigsten entwickelten und stark verschuldeten armen Ländern entsprechen und dass sie Investitionen in der südlichen und östlichen Nachbarschaft angemessen unterstützen.

(12)

Im Zusammenhang mit der zweiten Säule des EIP sollte die Kommission ihre Unterstützung intensivieren, damit die Partnerländer leichter Investitionen anziehen können, indem Projekte besser vorbereitet und gefördert werden, eine größere Zahl bankfähiger Projekte entwickelt wird und diese Projekte der internationalen Investorengemeinschaft vorgestellt werden. Es sollte ein Webportal für diese Projekte in Form einer öffentlich zugänglichen, benutzerfreundlichen Datenbank eingerichtet werden, in der relevante Informationen über die einzelnen Projekte zur Verfügung gestellt werden.

(13)

Im Rahmen der dritten Säule des EIP und der bestehenden politischen Beziehungen der Union zu den Partnerländern sollten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreterin) die politischen Dialoge fortsetzen, die mit dem Ziel geführt werden, Rechtsrahmen und politische Maßnahmen auszuarbeiten und Institutionen aufzubauen, durch die wirtschaftliche Stabilität, nachhaltige Investitionen und ein inklusives Wachstum gefördert werden. Im Rahmen dieser politischen Dialoge sollten unter anderem Themen wie die Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und illegalen Finanzströmen, die verantwortungsvolle Staatsführung, die Einbeziehung lokaler Märkte, die Förderung von Unternehmertum und des lokalen Unternehmensumfelds, und die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie geschlechtergerechte Politik zur Sprache kommen.

(14)

Der EFSD sollte aus regionalen Investitionsplattformen zusammengesetzt sein, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der im Bereich der Außenmaßnahmen bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union geschaffen werden, wobei die Mischfinanzierungen der regionalen Investitionsplattformen mit der EFSD-Garantie kombiniert werden sollten. Mit der EFSD-Garantie sollten Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft unterstützt werden.

(15)

Angesichts der Erkenntnisse des Rechnungshofs im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mischfinanzierungen in den Außenbeziehungen der Union ist es von größter Bedeutung, dass Mischfinanzierungen in jenen Fällen eingesetzt werden, in denen ihr Mehrwert eindeutig belegt werden kann.

(16)

Es sollte ein Strategieausschuss des EFSD eingerichtet werden, der die Kommission dabei unterstützt, die strategische Ausrichtung und die übergeordneten Investitionsziele festzulegen und eine angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung für die Investitionsfenster sicherzustellen. Der Strategieausschuss sollte unbeschadet der internen Governance-Vorschriften der EIB die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des EIP, zwischen dem EIP und den sonstigen Maßnahmen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit den einschlägigen Außenfinanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union, und mit den von der EIB verwalteten Darlehenstätigkeiten für Drittländer, einschließlich der EIB-Initiative zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit, und mit der AKP-Investitionsfazilität unterstützen.

(17)

Der Strategieausschuss sollte sich aus Vertretern der Kommission und der Hohen Vertreterin, aller Mitgliedstaaten und der EIB zusammensetzen. Das Europäische Parlament sollte einen Beobachterstatus erhalten. Beitragleistenden Parteien, förderfähigen Partnereinrichtungen, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls ein Beobachterstatus eingeräumt werden. Der Strategieausschuss sollte sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung sollte der Rahmen für die Beteiligung der Beobachter unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Status und ihrer jeweiligen Aufgaben festgelegt werden.

(18)

Die Kommission und die EIB sollten eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit bei der Verwaltung der EFSD-Garantie festgelegt sind, und diese Vereinbarung dem Strategieausschuss vorlegen.

(19)

Jede regionale Investitionsplattform sollte über einen Exekutivausschuss verfügen, der aus den Erfahrungen der Exekutivausschüsse der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten schöpfen sollte. Die regionalen Exekutivausschüsse sollten die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung unterstützen. Sie sollten die Kommission bei der Festlegung und Überwachung der regionalen und branchenspezifischen Investitionsziele sowie der regionalen, branchenspezifischen und thematischen Investitionsfenster unterstützen, Stellungnahmen zu den Mischfinanzierungen abgeben und die Inanspruchnahme der EFSD-Garantie in Übereinstimmung mit den noch festzulegenden Investitionsfenstern erörtern.

(20)

Es sollte sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament und der Rat in angemessenem Umfang über die strategische Ausrichtung der Inanspruchnahme der EFSD-Garantie durch die Einrichtung von Investitionsfenstern unterrichtet werden.

(21)

Der EFSD sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. Die EFSD-Garantie sollte durch den EFSD-Garantiefonds abgesichert werden.

(22)

Im Rahmen des EFSD sollten innovative Instrumente zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt und die Privatwirtschaft, und hier insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, eingebunden werden. Ferner sollte er es europäischen Investoren und Privatunternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen, ermöglichen, wirksamer bei Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern mitzuwirken. Engpässe und Hindernisse für Investitionen müssen in diesem Zusammenhang angegangen werden.

(23)

Die EFSD-Garantie sollte vorrangig für Finanzierungsprojekte gewährt werden, die hohe Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen haben und deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert. Wenn Maßnahmen durch die EFSD-Garantie unterstützt werden, sollte eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte durchgeführt werden. Die EFSD-Garantie sollte nicht dazu genutzt werden, die Verantwortung der Regierung für grundlegende öffentliche Dienstleistungen zu ersetzen.

(24)

Die Delegationen der Europäischen Union in Partnerländern sollten in ihren Kommunikationsmaßnahmen für die Zivilgesellschaft und die breite Öffentlichkeit auf die Finanzierungsmöglichkeiten durch den EFSD hinweisen und zur Kohärenz der drei Säulen des EIP beitragen.

(25)

Die EFSD-Garantie sollte förderfähigen Partnereinrichtungen für Finanzierungen und Investitionen oder Garantieinstrumente in einem zunächst bis 31. Dezember 2020 laufenden Investitionszeitraum gewährt werden.

(26)

Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für die Privatwirtschaft zu steigern und die Auswirkungen der Investitionen zu maximieren, ist es sinnvoll, eine Abweichung von den Regeln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Methoden zur Ausführung des Unionshaushalts vorzusehen, der zufolge förderfähige Partnereinrichtungen, bei denen es sich um privatrechtliche Einrichtungen handelt, auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, und privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlandes sein können.

(27)

Die Kommission sollte EFSD-Garantievereinbarungen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen schließen, in denen die besonderen Bedingungen festgelegt werden, unter denen ihnen die EFSD-Garantie gewährt wird. Diese Garantievereinbarungen sollten die Rechtsgrundlage für eine angemessene Risikoteilung bilden, um für die förderfähigen Partnereinrichtungen Anreize für die Bereitstellung von Finanzierungen zu schaffen, und nähere Angaben zu den Mechanismen und Verfahren für die mögliche Inanspruchnahme der EFSD-Garantie enthalten.

(28)

Die Union sollte einen Garantiebetrag von 1 500 000 000 EUR für die EFSD-Garantie zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten und sonstige beitragleistende Parteien sollten aufgefordert werden, zur Unterstützung des EFSD-Garantiefonds Beiträge in Form von Barmitteln — im Falle von Mitgliedstaaten und sonstigen beitragleistenden Parteien — oder Garantien — im Falle von Mitgliedstaaten — zu leisten, um den Liquiditätspuffer zu verstärken und so für eine Erhöhung des Gesamtumfangs der EFSD-Garantie zu sorgen. Die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Finanzinstitutionen und sonstige beitragleistende Parteien sollten aufgefordert werden, unter den Bedingungen, die in einer Vereinbarung festgelegt werden sollten, die die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der beitragleistenden Partei schließen wird, ergänzende Finanzmittel für den EFSD-Garantiefonds bereitzustellen.

(29)

Der EFSD-Garantiefonds sollte als Liquiditätspuffer für den Fall der Inanspruchnahme der EFSD-Garantie eingerichtet werden. Um ein Niveau zu erreichen, das die finanziellen Verbindlichkeiten der Union im Zusammenhang mit der EFSD-Garantie angemessen widerspiegelt, sollte die Union 750 000 000 EUR zur Verfügung stellen.

(30)

Zur Steigerung der Wirksamkeit der EFSD-Garantie angesichts des Bedarfs in den betroffenen Regionen sollten die Mitgliedstaaten und die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) über die Möglichkeit verfügen, Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln zu leisten.

(31)

Da die Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für die Zwecke des EFSD Garantiefonds zu verwenden sind, sollten vom Deckungsbetrag der EFSD-Garantie während des gesamten Durchführungszeitraums der EFSD-Garantie mindestens 400 000 000 EUR für Investitionen in den im Rahmen des 11. EEF (4) förderfähigen Partnerländern zugewiesen werden. Die EFSD-Garantie sollte erst dann verfügbar sein, wenn ein Beitrag in Höhe von 400 000 000 EUR aus Mitteln des 11. EEF für den EFSD-Garantiefonds bestätigt wurde.

(32)

Da die Mittel des Instruments der Europäischen Nachbarschaft, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffen wurde, für die Zwecke des EFSD Garantiefonds zu verwenden sind, sollten vom Deckungsbetrag der EFSD-Garantie während des gesamten Durchführungszeitraums der EFSD-Garantie mindestens 100 000 000 EUR für Investitionen in Partnerländern der östlichen und südlichen Nachbarschaft zugewiesen werden.

(33)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EFSD-Garantie abgedeckt werden, erstatten, um die strikte Einhaltung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern sowie die Überprüfung und Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat sicherzustellen. Der Bericht sollte veröffentlicht werden, um den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds erstatten, um für die Einhaltung von Rechenschaftspflicht und Transparenz zu sorgen. Die Kommission sollte auch den AKP-EU-Ministerrat und die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU über die Verwendung der EEF-Mittel unterrichten.

(34)

Zur Sicherstellung der Überwachung und Rechenschaftspflicht des EFSD und des EIP sollten das Europäische Parlament oder der Rat Anhörungen als Teil eines Dialogs mit der Kommission, der Hohen Vertreterin, der EIB und anderen in Betracht kommenden Finanzinstitutionen sowie der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstalten können.

(35)

Damit die gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden und eine Weiterentwicklung des EFSD ermöglicht wird, sollten das Funktionieren des EFSD und die Verwendung des EFSD-Garantiefonds von der Kommission und externen Bewertern bewertet und einem jährlichen Konsultationsprozess mit den betroffenen Interessenträgern, einschließlich zivilgesellschaftlichen Organisationen, unterzogen werden. Die Anwendung dieser Verordnung sollte von unabhängigen Dritten bewertet werden, um zu beurteilen, inwieweit die Durchführung der Rechtsgrundlage entspricht, und um die Anwendbarkeit und die Praxistauglichkeit dieser Verordnung bei der Erreichung ihrer Ziele zu prüfen.

(36)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (6) und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (7) sowie der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

(37)

Aus dem EFSD unterstützte Finanzierungen und Investitionen sollten der Politik der Union gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen entsprechen, die in den einschlägigen Rechtsakten der Union und den Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 und den zugehörigen Anlagen, festgelegt ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden ein Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (European Fund for Sustainable Development, EFSD), eine EFSD-Garantie und ein EFSD-Garantiefonds eingerichtet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels bestimmt diese Verordnung, dass die Kommission im Namen der Union EFSD-Garantievereinbarungen mit den in Artikel 11 festgelegten förderfähigen Partnereinrichtungen schließt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„regionale Investitionsplattformen“ Mischfinanzierungsfazilitäten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates (10) für den Beitrag aus dem 11. EEF in Verbindung mit der Gewährung der EFSD-Garantie nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

2.

„Investitionsfenster“ einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die EFSD-Garantie für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet und über die regionalen Investitionsplattformen umgesetzt wird,

3.

„beitragleistende Partei“ einen Mitgliedstaat, eine internationale Finanzinstitution oder eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, eine öffentliche Behörde oder andere Einrichtungen, die einen Beitrag in bar oder in Form von Garantien für den EFSD-Garantiefonds leisten,

4.

„Partnerland“ ein Land, das Unterzeichner des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist, ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgeführt ist, oder ein Land, das für die geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in Betracht kommt,

5.

„Zusätzlichkeit“ den Grundsatz, nach dem sichergestellt sein muss, dass die Unterstützung aus der EFSD-Garantie zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, durch Vorhaben, die ohne die EFSD-Garantie nicht hätten durchgeführt werden können, oder mit denen positive Ergebnisse erzielt werden, die über das hinausgehen, was ohne diese Unterstützung hätte erreicht werden können. Zusätzlichkeit bezeichnet zudem die verstärkte Einbeziehung (Crowding-in) von Mitteln des Privatsektors und die Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen sowie die Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit, Wirkung oder Umfang einer Investition. Der Grundsatz stellt auch sicher, dass EFSD-Garantiegeschäfte nicht die Unterstützung eines Mitgliedstaats, private Mittel oder eine andere finanzielle Intervention der Union oder eine andere internationale finanzielle Intervention ersetzen und andere öffentliche oder private Investitionen nicht verdrängen. Durch die EFSD-Garantie unterstützte Projekte weisen üblicherweise ein höheres Risikoprofil auf als das Investitionsportfolio, das die förderfähigen Partnereinrichtungen im Rahmen ihrer regulären Investitionsstrategien ohne EFSD-Garantie fördern.

KAPITEL II

EUROPÄISCHER FONDS FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Artikel 3

Zweck

(1)   Der Zweck des EFSD als integriertes Finanzpaket, das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Zuschüssen, Garantien und sonstigen Finanzinstrumenten für förderfähige Partnereinrichtungen bereitstellt, besteht in der Förderung von Investitionen und einem verbesserten Zugang zu Finanzierung, hauptsächlich in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu stärken und die sozioökonomische Resilienz der Partnerländer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Kontextes der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Neuen Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf nachhaltiges und inklusives Wachstum, auf die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, sowie auf sozioökonomische Sektoren und Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen zu legen ist und gleichzeitig die Zusätzlichkeit maximiert wird, innovative Produkte auf den Markt gebracht werden und Mittel der Privatwirtschaft verstärkt einbezogen werden.

(2)   Der EFSD orientiert sich an den Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV und der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 AEUV sowie an den international vereinbarten Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit. Der EFSD trägt zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 bei, insbesondere zur Beseitigung der Armut, sowie gegebenenfalls zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, wodurch spezifische sozioökonomische Migrationsursachen bekämpft werden und eine nachhaltige Wiedereingliederung von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, verstärkt wird, und Transit- und Aufnahmegemeinschaften gestärkt werden.

(3)   Der EFSD leistet einen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, indem auch Investitionen in Sektoren geleitet werden, die den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel voranbringen.

(4)   Die Tätigkeit des EFSD steht im Einklang mit den Zielen, die in den externen Finanzinstrumenten festgelegt sind, die mit den Verordnungen (EU) Nr. 232/2014, (EU) Nr. 233/2014 und der Verordnung (EU) 2015/323 geschaffen wurden, sowie gegebenenfalls im Einklang mit den Prioritäten der nationalen oder regionalen Programme und Strategiepapiere.

Artikel 4

Struktur des EFSD

(1)   Der EFSD setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden externen Mischfinanzierungsfazilitäten der Union, die ihre Mischfinanzierungen mit den EFSD-Garantieoperationen kombinieren, geschaffen werden.

(2)   Die Verwaltung des EFSD wird von der Kommission sichergestellt. Die Kommission arbeitet bei der operativen Verwaltung der EFSD-Garantie eng mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) zusammen und wird dabei von anderen förderfähigen Partnereinrichtungen unterstützt. Zu diesem Zweck wird eine Gruppe zur fachlichen Bewertung der EFSD-Garantie eingerichtet.

Artikel 5

Strategieausschuss des EFSD

(1)   Bei der Verwaltung des EFSD wird die Kommission von einem Strategieausschuss beraten.

(2)   Der Strategieausschuss berät die Kommission zu der strategischen Ausrichtung und Prioritäten der unter die EFSD-Garantie fallenden Investitionen und leistet einen Beitrag zu ihrer Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie auf den Zweck des EFSD gemäß Artikel 3. Er unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele bei der Verwendung der EFSD-Garantie und er überwacht eine angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung für die Investitionsfenster, wobei ein besonderes Augenmerk auf die fragilen oder von Konflikten betroffenen Länder, die am wenigsten entwickelten Länder und die schwer verschuldeten armen Länder gelegt wird.

(3)   Der Strategieausschuss unterstützt unbeschadet der internen Governance-Vorschriften der EIB auch die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des EIP, zwischen dem EIP und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit den einschlägigen Außenfinanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union, und mit den von der EIB verwalteten Darlehenstätigkeiten für Drittländer, einschließlich der EIB-Initiative zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit, und mit der AKP-Investitionsfazilität.

(4)   Der Strategieausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Beitragleistenden Parteien, förderfähigen Partnereinrichtungen, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Der Strategieausschuss wird vor der Aufnahme eines neuen Beobachters konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt.

(5)   Der Strategieausschuss tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. Diese Stimmrechte tragen der Finanzierungsquelle gebührend Rechnung. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.

(6)   Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des EFSD. Der Strategieausschuss organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Durchführung des EFSD.

(7)   Während der Durchführung des EFSD erlässt und veröffentlicht der Strategieausschuss so bald wie möglich Leitlinien dazu, wie die Konformität der EFSD-Vorhaben mit den Zielen und Förderfähigkeitskriterien gemäß Artikel 9 sicherzustellen ist.

(8)   Bei seiner strategischen Ausrichtung trägt der Strategieausschuss den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und den einschlägigen Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates gebührend Rechnung.

Artikel 6

Regionale Exekutivausschüsse

Jede regionale Investitionsplattform verfügt über einen Exekutivausschuss. Die regionalen Exekutivausschüsse unterstützen die Kommission auf der Ebene der Umsetzung dabei, regionale und branchenspezifische Investitionsziele sowie regionale, branchenbezogene und thematische Investitionsfenster festzulegen, und geben Stellungnahmen zu Mischfinanzierungen und zur Verwendung der EFSD-Garantie ab.

KAPITEL III

EFSD-GARANTIE UND EFSD-GARANTIEFONDS

Artikel 7

EFSD-Garantie

(1)   Die Union stellt der förderfähigen Partnereinrichtung nach sorgfältiger Prüfung der Tragfähigkeit des Vorhabens eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie auf erste Anforderung für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen.

(2)   Mit der EFSD-Garantie werden Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft unterstützt.

(3)   Die EFSD-Garantie wird als auf erste Anforderung zahlbare Garantie für die in Artikel 10 genannten Instrumente nach den Förderkriterien des Artikels 9 gewährt.

Artikel 8

Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie

(1)   Die Gewährung der EFSD-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen EFSD-Garantievereinbarung zwischen der — im Namen der Union handelnden — Kommission und der förderfähigen Partnereinrichtung.

(2)   Der Investitionszeitraum, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, läuft bis zum 31. Dezember 2020.

(3)   Der Zeitraum, in dem die förderfähigen Partnereinrichtungen Vereinbarungen mit Kofinanzierungspartnern des Privatsektors, Finanzintermediären oder Endbegünstigten schließen können, endet spätestens vier Jahre nach Abschluss der entsprechenden EFSD-Garantievereinbarung.

Artikel 9

Förderkriterien für den Einsatz der EFSD-Garantie

(1)   Die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dem Zweck des EFSD nach Artikel 3 für eine Unterstützung durch die EFSD-Garantie in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Politik der Union stehen und auf diese abgestimmt sein, insbesondere auf die Entwicklungspolitik der Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik sowie auf die Strategien und die Politik der Partnerländer. Bei den Finanzierungen und Investitionen werden andere Unterstützungsmaßnahmen der Union und internationaler Geber berücksichtigt, um die Komplementarität mit anderen Initiativen sicherzustellen; dabei werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sowie zur Umsetzung der Agenda 2030 und gegebenenfalls der Europäischen Nachbarschaftspolitik, mit besonderem Schwerpunkt auf der Beseitigung von Armut, der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wirtschaftlicher Chancen, von Kompetenzen und Unternehmertum, Förderung insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, wobei gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Menschenrechte zu beachten und zu stärken sind;

b)

Beitrag zur Durchführung der Migrationspolitik der Union, gegebenenfalls auch des Neuen Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda;

c)

Beitrag zur Bewältigung spezifischer Migrationsursachen, einschließlich der Ursachen der irregulären Migration, durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, sowie Förderung der Widerstandsfähigkeit der Transit- und Gastgemeinschaften und Beitrag zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte;

d)

Stärkung der sozioökonomischen Sektoren und Bereiche sowie der damit verbundenen öffentlichen und privaten Infrastrukturen einschließlich erneuerbare und nachhaltige Energiequellen, Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Umwelt, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Landwirtschaft und blaues Wachstum, soziale Infrastruktur, Gesundheit und Humankapital, mit dem Ziel, die sozioökonomischen Rahmenbedingungen zu verbessern;

e)

Bereitstellung von Finanzmitteln und Unterstützung für die Entwicklung des Privatsektors und von Genossenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf lokalen Unternehmen sowie Kleinst- kleinen und mittleren Unternehmen, während gleichzeitig Maßnahmen gegen Marktversagen ergriffen und Marktverzerrungen begrenzt werden und der Beitrag europäischer Unternehmen zu den Zielen des EFSD gefördert wird;

f)

Beseitigung der Hindernisse für private Investitionen durch Bereitstellung von Finanzinstrumenten, die auch auf die Landeswährung des betreffenden Partnerlandes lauten können, einschließlich Erstverlustgarantien für Portfolios, Garantien zugunsten von Projekten des Privatsektors wie etwa Darlehensgarantien für kleine und mittlere Unternehmen und Garantien für spezifische Risiken bei Infrastrukturprojekten und für anderes Risikokapital;

g)

Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen durch Beseitigung von Engpässen und Hemmnissen für Investitionen;

h)

Beitrag zum Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement, sodass sich positive Nebeneffekte für das Klima ergeben, indem mindestens 28 % der Finanzmittel für Investitionen aufgewendet werden, die einen Beitrag zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Ressourceneffizienz leisten.

(2)   Mit der EFSD-Garantie werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, mit denen Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen behoben werden und die

a)

Zusätzlichkeit bieten,

b)

andere Initiativen ergänzen, wobei sichergestellt werden muss, dass sich die EFSD-Garantie-Vorhaben deutlich abheben, insbesondere von den von der EIB verwalteten Darlehenstätigkeiten für Drittländer,

c)

ein Gleichgewicht der Interessen gewährleisten, indem sie eine angemessene Risikoteilung mit der jeweiligen förderfähigen Partnereinrichtung und anderen potenziellen Partnern bieten,

d)

wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei der möglichen Unterstützung und Kofinanzierung durch private und öffentliche Projektpartner gebührend Rechnung getragen wird und gleichzeitig das spezifische operative Umfeld und die spezifischen Kapazitäten von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie von den am wenigsten entwickelten und stark verschuldeten armen Ländern berücksichtigt werden, für die günstigere Bedingungen gewährt werden können,

e)

technisch durchführbar und aus ökologischer wie aus sozialer Sicht nachhaltig sind;

f)

soweit möglich eine maximale Mobilisierung von Kapital des Privatsektors gewährleisten;

g)

die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit achten, die im Rahmen der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit gebilligt und 2016 in Nairobi bestätigt wurden, darunter Eigenverantwortlichkeit, Harmonisierung, Ergebnisorientiertheit, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht sowie das Ziel der Aufhebung der Lieferbindung bei der Entwicklungshilfe;

h)

so konzipiert sind, dass sie die vom OECD-DAC aufgestellten Kriterien für ODA erfüllen und dabei den Besonderheiten der Entwicklung des Privatsektors Rechnung tragen; und

i)

unter umfassender Wahrung der international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Prinzipien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme und der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, sowie der internationalen Menschenrechtsnormen umgesetzt werden.

(3)   Bei Finanzierungs- und Investitionsvorhaben kann im Einzelfall eine kombinierte Finanzierung aus verschiedenen Instrumenten der Union in dem Maße erfolgen, wie es für den Erfolg des durch den EFSD abgesicherten Investitionsvorhabens erforderlich ist, und solange das nicht die finanzielle Unterstützung anderer Entwicklungsziele verringert.

(4)   Die Kommission legt unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen des Strategieausschusses und nach Konsultation der Exekutivausschüsse sowie nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates Investitionsfenster für bestimmte Regionen, bestimmte Partnerländer oder beides, für bestimmte Sektoren oder für bestimmte Projekte, bestimmte Kategorien von Endbegünstigten oder beides fest, die aus den in Artikel 10 genannten, bis zu einer bestimmten Höhe von der EFSD-Garantie abzudeckenden Instrumenten finanziert werden. In den Informationen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat wird präzisiert, wie die Investitionsfenster mit den Anforderungen des Artikels 3 und des vorliegenden Artikels und ihren ausführlichen Finanzierungsprioritäten in Einklang gebracht werden. Die EIB sollte zu jedem Vorschlag für Investitionsfenster ein schriftliches Gutachten über bankenbezogene Fragen erstellen, das beizufügen ist. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.

Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen hinreichend zu begründen. Eine solche Analyse wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Partnereinrichtungen und Interessenträgern durchgeführt.

Im Rahmen der Investitionsplattform für Afrika wird ein erheblicher Anteil der EFSD-Garantie fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern, Binnenländern und am wenigsten entwickelten Ländern zugewiesen.

(5)   Die Kommission bewertet die aus der EFSD-Garantie unterstützten Vorhaben vor dem Hintergrund der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Förderkriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bestehenden Ergebnismesssysteme förderfähiger Partnereinrichtungen. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis ihrer Bewertung jedes Investitionsfensters jährlich.

Artikel 10

Im Rahmen der EFSD-Garantie förderfähige Instrumente

(1)   Die EFSD-Garantie kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden:

a)

Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung,

b)

Garantien,

c)

Rückgarantien,

d)

Kapitalmarktinstrumenten,

e)

jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

(2)   Förderfähige Partnereinrichtungen können die Instrumente im Sinne des Absatzes 1 im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelner von förderfähigen Partnereinrichtungen verwalteter Projekte bereitstellen. Die Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, sowie zum Nutzen der Einrichtungen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer. In fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern sowie — in begründeten Fällen — in anderen Ländern können öffentliche Investitionen unterstützt werden, die einschlägige Auswirkungen auf die Entwicklung des Privatsektors haben.

Artikel 11

Förderfähigkeit und Auswahl der Partnereinrichtungen

(1)   Förderfähige Partnereinrichtungen für die Zwecke der EFSD-Garantie sind:

a)

die EIB und der Europäische Investitionsfonds;

b)

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

c)

internationale Organisationen oder deren Agenturen;

d)

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, soweit sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

e)

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die ausreichende Finanzsicherheiten bieten, abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

f)

privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands, die ausreichende Finanzsicherheiten bieten, abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(2)   Die förderfähigen Partnereinrichtungen halten die Vorschriften und Bedingungen des Artikels 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und Corporate Governance-Kriterien offenlegen.

Der Einsatz der EFSD-Garantie erfolgt nach Möglichkeit unter der Federführung einer europäischen förderfähigen Partnereinrichtung gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien. Die Kommission sorgt für eine effektive, effiziente und gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den förderfähigen Partnereinrichtungen, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert.

Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Partnereinrichtungen fair behandelt werden und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Partnereinrichtungen um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD in Zusammenhang stehenden Vorhaben ersuchen.

(3)   Die Kommission wählt die förderfähigen Partnereinrichtungen nach Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

(4)   Das Europäische Parlament oder der Rat können förderfähige Partnereinrichtungen zu einem Meinungsaustausch über die Finanzierungen und Investitionen nach dieser Verordnung einladen.

Artikel 12

Deckung und Bedingungen der EFSD-Garantie

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 darf die Höhe der EFSD-Garantie zu keinem Zeitpunkt 1 500 000 000 EUR überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die EFTA-Länder können Beiträge zum EFSD-Garantiefonds in Form von Garantien oder Barmitteln leisten. Vorbehaltlich der Stellungnahme des Strategieausschusses und der Genehmigung durch die Kommission können andere beitragleistende Parteien Beiträge in Form von Barmitteln leisten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die bestätigten Beiträge.

Ein EFSD-Garantiebetrag, der die in Absatz 1 genannte Höhe überschreitet, wird im Namen der Union bewilligt.

Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EFSD-Garantie geleisteten Nettozahlungen dürfen in der Summe 1 500 000 000 EUR nicht überschreiten. Unbeschadet des Absatzes 4 werden Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls von den beitragleistenden Mitgliedstaaten oder anderen beitragleistenden Parteien gleichrangig mit der Union geleistet.

Zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der beitragleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.

(3)   Die EFSD-Garantie ist erst dann verfügbar, wenn ein Beitrag in Barmitteln in Höhe von 400 000 000 EUR aus dem 11. EEF für den Gesamthaushaltsplan der Union bestätigt wurde.

(4)   Die von den Mitgliedstaaten in Form einer Garantie geleisteten Beiträge können erst dann für Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden.

Auf Antrag der Mitgliedstaaten im Strategieausschuss können deren Beiträge für die Einleitung von Projekten in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden.

Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie verwendet werden.

(5)   Vom Deckungsbetrag der EFSD-Garantie werden — im Einklang mit den Zielen des AKP-EU Partnerschaftsabkommens — während des Durchführungszeitraums der EFSD-Garantie mindestens 400 000 000 EUR für Investitionen in den im Rahmen des 11. EEF förderfähigen Partnerländern zugewiesen.

(6)   Vom Deckungsbetrag der EFSD-Garantie werden mindestens 100 000 000 EUR für Investitionen in den förderfähigen Partnerländern der östlichen und der südlichen Nachbarschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 zugewiesen.

Artikel 13

Umsetzung der EFSD-Garantievereinbarungen

(1)   Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 11 sowie nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtungen die EFSD-Garantievereinbarungen über die Gewährung der EFSD-Garantie, bei der es sich um eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erste Anforderung zahlbare Garantie zugunsten der ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtung handelt.

(2)   Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere EFSD-Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtung bzw. den ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen. Um auf besondere Bedürfnisse einzugehen, kann die EFSD-Garantie auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden. Die Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden.

Alle EFSD-Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

(3)   Die EFSD-Garantievereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen, die Folgendes betreffen:

a)

detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EFSD-Garantie, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder;

b)

die Ziele und den Zweck dieser Verordnung, eine Bedarfsanalyse und eine Angabe zu den erwarteten Ergebnissen, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, insbesondere durch die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i genannten international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Rechtsinstrumente, zu berücksichtigen ist;

c)

die Vergütung der Garantie, die das Risikoniveau widerspiegeln muss; und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in den Fällen, in denen es ausreichend gerechtfertigt ist, günstigere Bedingungen gewährt werden, insbesondere in den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ländern;

d)

die Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen;

e)

Verfahren für Forderungen, einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — auslösende Ereignisse und Karenzzeiten und Verfahren für die Einziehung von Forderungen;

f)

Bestimmungen über die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Bewertungspflichten nach den Artikeln 16 und 17;

g)

klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung von durch die EFSD-Garantie unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

(4)   Beim Abschluss von Garantievereinbarungen mit förderfähigen Partnereinrichtungen berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

Beratung und Orientierungshilfe durch die strategischen und regionalen Exekutivausschüsse gemäß den Artikeln 5 und 6;

b)

die Ziele des Investitionsfensters;

c)

die Erfahrung sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und Fähigkeit zum Risikomanagement der förderfähigen Partnereinrichtung;

d)

die Höhe der Eigenmittel sowie der Kofinanzierung durch den privaten Sektor, die die förderfähige Partnereinrichtung für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist.

(5)   Die förderfähige Partnereinrichtung nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß den Bestimmungen der EFSD-Garantievereinbarung vor.

(6)   Die EFSD-Garantie kann Folgendes abdecken:

a)

nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Partnereinrichtung gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;

b)

im Fall von Kapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

c)

im Fall der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten,

d)

sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

(7)   In den EFSD-Garantievereinbarungen werden detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Partnereinrichtungen und die Verfahren festgelegt.

Artikel 14

EFSD-Garantiefonds

(1)   Der EFSD-Garantiefonds dient als Liquiditätspuffer, aus dem die förderfähigen Partnereinrichtungen bei Inanspruchnahme der EFSD-Garantie gemäß der entsprechenden EFSD-Garantievereinbarung Zahlungen erhalten.

(2)   Der EFSD-Garantiefonds umfasst

a)

Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und anderen Quellen,

b)

freiwillige Beiträge von den Mitgliedstaaten und anderen beitragleistenden Parteien,

c)

Einnahmen aus investierten Mitteln des EFSD-Garantiefonds,

d)

Beträge, die von säumigen Schuldnern nach den Einziehungsbestimmungen von EFSD-Garantievereinbarungen eingezogen wurden,

e)

Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß EFSD-Garantievereinbarungen erhält.

(3)   Die Einnahmen des EFSD-Garantiefonds nach Absatz 2 Buchstaben c und e des vorliegenden Artikels stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Mittel des EFSD-Garantiefonds werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 eine unabhängige externe Bewertung der Vor- und Nachteile der Betrauung der Kommission, der EIB oder beider mit der finanziellen Verwaltung des Vermögens des mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (12) eingerichteten Garantiefonds für externe Maßnahmen und des EFSD vor, wobei sie die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien für den Vergleich von Vermögensverwaltungsdiensten, einschließlich der technischen Infrastruktur, den Vergleich der Kosten der bereitgestellten Dienste, das institutionelle Gefüge, die Berichterstattung, die Leistung, die Rechenschaftspflicht und das Fachwissen jedes Organs sowie die anderen Vermögensverwaltungsmandate für den Gesamthaushaltsplan der Union zu berücksichtigen hat. Der Bewertung ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beizufügen.

(5)   Die in den EFSD-Garantiefonds einfließenden Mittel werden zur Erreichung eines Ausstattungsniveaus eingesetzt, das für die Deckung der Gesamtverpflichtungen im Rahmen der EFSD-Garantie angemessen ist. Die Ausstattungsquote wird auf 50 % der durch den Gesamthaushaltsplan der Union abgedeckten Gesamtverpflichtungen im Rahmen der ESDF-Garantie festgesetzt.

(6)   Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Höhe des EFSD-Garantiefonds entsprechend dem in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Bericht werden folgende Zahlungen vorgenommen:

a)

Unbeschadet Absatz 8 des vorliegenden Artikels wird jeder etwaige Überschuss in den Gesamthaushaltsplan der Union eingezahlt.

b)

Jede Auffüllung des EFSD-Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.

(7)   Ab dem 1. Januar 2021 unterbreitet die Kommission, falls die Höhe des EFSD-Garantiefonds nach Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie unter die in Absatz 5 genannte Ausstattungsquote von 50 % fällt, einen Bericht über

a)

die Ursache dieser Unterschreitung mit detaillierten Erläuterungen und,

b)

sofern als notwendig erachtet, außergewöhnliche Maßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Garantiefonds möglicherweise notwendig sind.

(8)   Nach einer Inanspruchnahme der EFSD-Garantie werden die Mittel des EFSD-Garantiefonds nach Absatz 2 Buchstaben c, d und e des vorliegenden Artikels, die über den Betrag hinausgehen, der für die Erreichung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Ausstattungsquote erforderlich ist, oder jeder Überschuss gemäß Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zunächst innerhalb des in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten maximalen Zeitraums zur Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe der EFSD-Garantie verwendet.

Artikel 15

Finanzierung des EFSD-Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union

Ein Beitrag von 350 000 000 EUR wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt.

KAPITEL IV

BERICHTERSTATTUNG, RECHNUNGSLEGUNG UND BEWERTUNG

Artikel 16

Berichterstattung und Rechnungslegung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen und Investitionen vor. Der Bericht wird veröffentlicht. Er enthält folgende Elemente:

a)

eine Beurteilung der Ergebnisse, die zu dem Zweck und den Zielen des EFSD, die in Artikel 3 bzw. in Artikel 9 Absätze 1 und 2 festgelegt sind, beitragen;

b)

eine Beurteilung der laufenden, durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen und Investitionen auf Ebene der einzelnen Sektoren, Länder und Regionen sowie eine Beurteilung ihrer Übereinstimmung mit dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Minderung von Risiken und ihrer Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Partner;

c)

eine Beurteilung — auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 5 — der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors, der geschätzten und tatsächlichen Ergebnisse sowie der Effekte und Auswirkungen der durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen und Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, die Beseitigung von Armut und die Art und Weise, wie die eigentlichen Ursachen der Migration, einschließlich der irregulären Migration, bekämpft werden; die Beurteilung enthält eine geschlechtsspezifische Analyse der abgedeckten Vorhaben, die nach Möglichkeit auf Nachweisen und nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten beruht;

d)

eine Beurteilung der Frage, inwieweit die Anforderungen an den Einsatz der EFSD-Garantie erfüllt und die für jeden eingereichten Vorschlag festgelegten zentralen Leistungsindikatoren erreicht wurden;

e)

eine Beurteilung der Hebelwirkung, die mit den Finanzierungen erzielt wurde, die durch die EFSD-Garantie abgedeckt sind;

f)

den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten weitergegeben wurde, und eine Bewertung der Finanzierungen und Investitionen jeder förderfähigen Partnereinrichtung in aggregierter Form;

g)

eine Beurteilung der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Partnereinrichtungen sowie der mit diesen Maßnahmen verbundenen aggregierten Risiken;

h)

ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen sowie zum Gesamtrisiko;

i)

von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Partnereinrichtungen;

j)

eine Beurteilung der Synergien und der Komplementarität zwischen den von der EFSD-Garantie abgedeckten Vorhaben sowie der zweiten und dritten Säule des EIP, auf der Grundlage vorhandener einschlägiger Berichte, unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte bei der verantwortungsvollen Regierungsführung, einschließlich der Bekämpfung der Korruption und illegaler Finanzströme, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der geschlechtergerechten Politik sowie der Förderung des Unternehmertums, des lokalen Unternehmensumfelds und der lokalen Finanzmärkte;

k)

eine Beurteilung der Einhaltung der international vereinbarten Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit bei den EFSD-Garantie-Vorhaben;

l)

eine Beurteilung der Vergütung der Garantien und der Umsetzung von Artikel 22.

(2)   Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der EFSD-Garantie abgedeckten Risiken und ihrer Verwaltung des EFSD-Garantiefonds legen die förderfähigen Partnereinrichtungen, mit denen eine EFSD-Garantievereinbarung geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und unter anderem Angaben über Folgendes enthalten:

a)

eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Partnereinrichtungen, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet anhand der Rechnungslegungsvorschriften, die vom Rechnungsführer der Kommission auf der Grundlage der international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor eingeführt wurden,

b)

die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der EFSD-Garantie für die förderfähigen Partnereinrichtungen und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Maßnahmen.

Die förderfähigen Partnereinrichtungen übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis 31. März jedes Jahres im Rahmen ihres Jahresabschlusses die erforderlichen Angaben zur Lage des EFSD-Garantiefonds. Zusätzlich übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr, einschließlich einer Beurteilung der Angemessenheit der Ausstattung und der Höhe des EFSD-Garantiefonds und der Frage, ob seine Wiederauffüllung erforderlich ist.

Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 enthält die Darstellung der Finanzlage des EFSD-Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und der bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des EFSD-Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

Artikel 17

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Bis zum 31. Dezember 2019 nimmt die Kommission eine erste Bewertung des Funktionierens des EFSD, seiner Verwaltung und der Wirksamkeit seines Beitrags zum Zweck und zu den Zielen dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Bewertungsbericht vor, der eine unabhängige externe Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält und dem gegebenenfalls ein begründeter Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt wird, insbesondere zur Verlängerung des ersten Investitionszeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2. Diesem Bewertungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend alle drei Jahre bewertet die Kommission den Einsatz und das Funktionieren des EFSD-Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihren Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Bewertungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Transparenz, Kommunikation und Offenlegung von Informationen

(1)   Die förderfähigen Partnereinrichtungen machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Regeln der Union zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Internetseiten Informationen über sämtliche im Rahmen dieser Verordnung durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen proaktiv und systematisch öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Dabei wird stets dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung getragen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten sowie die wesentlichen Elemente aller EFSD-Garantievereinbarungen, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Partnereinrichtungen, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und die Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe g und trägt dabei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.

(3)   Die förderfähigen Partnereinrichtungen weisen bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung durch die EFSD-Garantie abgedeckt werden, auf die Unterstützung der Union hin.

(4)   Die Delegationen der Europäischen Union weisen in ihren Kommunikationsmaßnahmen für die Zivilgesellschaft und die breite Öffentlichkeit auf die Finanzierungsmöglichkeiten durch den EFSD hin.

Artikel 19

Missstände und Rechtsbehelfsverfahren

Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter in Partnerländern, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von — durch die EFSD-Garantie unterstützten — Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegationen der Europäischen Union auf ihren Internetseiten direkte Verweise auf Beschwerdeverfahren der einschlägigen Partnereinrichtungen, die Vereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Partnereinrichtungen direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Partnereinrichtungen.

Artikel 20

Prüfung durch den Rechnungshof

(1)   Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof gemäß Artikel 287AEUV durchgeführt, und die genannten Tätigkeiten unterliegen folglich dem Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Prüfungstätigkeiten erforderlich sind.

Artikel 21

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Sobald die Kommission oder die förderfähigen Partnereinrichtungen bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt — gleich in welchem Stadium —, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen haben, die die finanziellen Interessen der Union möglicherweise beeinträchtigen, unterrichten sie umgehend das OLAF. Die Kommission oder die förderfähigen Partnereinrichtungen stellen dem OLAF alle notwendigen Informationen zur Verfügung, damit es eine umfassende und gründliche Untersuchung durchführen kann.

(2)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. Das OLAF kann jede im Laufe seiner Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternehmen die förderfähigen Partnereinrichtungen Bemühungen zur Einziehung ihrer unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die von derartigen Handlungen betroffen sind, und stellen außerdem den zuständigen Behörden alle Informationen zur Verfügung, die für eine Untersuchung und eine etwaige Strafverfolgung erforderlich sind.

Artikel 22

Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Länder und Gebiete

(1)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen halten die förderfähigen Partnereinrichtungen das geltende Unionsrecht sowie die auf internationaler Ebene und Unionsebene vereinbarten Normen ein und unterstützen daher im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, mit denen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beigetragen wird.

Darüber hinaus gehen die förderfähigen Partnereinrichtungen keine neuen Vorhaben ein bzw. erneuern sie keine bestehende Vorhaben mit Einrichtungen, welche in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind, oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten,. Die förderfähigen Partnereinrichtungen dürfen nur dann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Vorhaben in einem dieser Länder oder Gebiete physisch umgesetzt wird und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der jeweilige Vorgang unter eine der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Kategorien fällt.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzintermediären übernehmen die förderfähigen Partnereinrichtungen die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die jeweiligen Vereinbarungen und fordern die Finanzintermediäre auf, über ihre Einhaltung Bericht zu erstatten.

(2)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen wenden die förderfähigen Partnereinrichtungen die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt sind. Die förderfähigen Partnereinrichtungen machen sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) länderspezifische Daten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2017.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(10)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(12)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(13)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(14)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(15)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).