12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


VERORDNUNG (EU) 2018/1671 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union kann die Bemühungen von Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Verbesserung ihrer administrativen Kapazitäten, die für die Umsetzung des Unionsrechts erforderlich sind, unterstützen.

(2)

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung administrativer und wachstumsfördernder struktureller Reformen von Interesse für die Union zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit. Die Schaffung widerstandsfähiger Volkswirtschaften und einer krisenfesten Gesellschaft auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt bei und erschließt Wachstumspotenzial. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen geeignete Beiträge und eine sachgerechte Einbeziehung von nationalen und regionalen öffentlichen Verwaltungen und Interessenträgern fördern. Die Umsetzung institutioneller, administrativer und wachstumsfördernder struktureller Reformen, die für die Mitgliedstaaten wichtig sind, sowie die Übernahme von Verantwortung vor Ort für Strukturreformen von Interesse für die Union sind wichtige Mittel, um solche Entwicklungen zu erreichen.

(3)

Eine wirksame Bekanntmachung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Programms und ihrer Ergebnisse auf Unionsebene sowie gegebenenfalls auf nationaler und regionaler Ebene sind wesentlich, um ein Bewusstsein für die Leistungen des Programms zu schaffen, um Sichtbarkeit zu gewährleisten und um Informationen über seine Wirkungen vor Ort zu vermitteln.

(4)

Da die Nachfrage nach Unterstützung die Finanzmittel des Programms übersteigen könnte, sollte der betreffende Mitgliedstaat im Verfahren für die Bearbeitung von Unterstützungsanträgen gegebenenfalls Prioritäten setzen. In diesem Zusammenhang sollte besondere Aufmerksamkeit Unterstützungsanträgen gewidmet werden, die einen Bezug zum Europäischen Semester und zu Politikbereichen aufweisen, die im Zusammenhang mit Kohäsion, Innovation, Beschäftigung sowie intelligentem und nachhaltigem Wachstum stehen. Das Programm sollte andere Instrumente ergänzen, um Überschneidungen zu vermeiden.

(5)

Da das Programm den Mitgliedstaaten keine Finanzmittel, sondern nur technische Hilfe bietet, ist es nicht darauf ausgerichtet, Finanzmittel aus nationalen Budgets zu ersetzen oder an ihre Stelle zu treten.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben die Unterstützung im Rahmen des Programms stärker in Anspruch genommen als ursprünglich erwartet. Der geschätzte Gesamtumfang der bei der Kommission für den Zeitraum 2017 eingegangenen Anträge überstieg die für dieses Jahr verfügbare Mittelausstattung deutlich. Im Zeitraum 2018 war der geschätzte finanzielle Umfang der eingegangenen Anträge fünfmal so hoch wie die für dieses Jahr verfügbaren Mittel. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des Programms angefordert, und die Anträge betrafen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche.

(7)

Als Grundlage für wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit sowie für die erfolgreiche Teilnahme an und eine verstärkte reale Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion ist es entscheidend, dass die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefer greifende Strukturreformen gestärkt wird, die der Union nutzen und mit den Grundsätzen und Werten der Union im Einklang stehen, wodurch die Stabilität und der Wohlstand der Union langfristig gewährleistet werden. Dies ist gleichermaßen wichtig für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet als auch für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

(8)

Daher ist es angemessen, im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Programms — im Rahmen seines Beitrags zur Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen — festzuhalten, dass Verbesserungen in den Bereichen wirtschaftliche und soziale Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen und soziale Eingliederung auch zu den Vorbereitungen auf eine künftige Teilnahme am Euro-Währungsgebiet jener Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, beitragen könnten.

(9)

Um die allgemeinen Ziele und die Einzelziele zu erreichen, und innerhalb der Maßnahmen, die für eine Finanzierung aus dem Programm infrage kommen, sollte darauf hingewiesen werden, dass Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms auch zur Unterstützung von Reformen dienen können sollten, die Mitgliedstaaten bei ihrer Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet unterstützen können. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu achten.

(10)

Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken, und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen von Interesse für die Union, einschließlich in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. Bei der Verwendung der Mittel ist die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen. Diese Anhebung sollte sich nicht negativ auf die anderen Prioritäten der Kohäsionspolitik auswirken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre nationalen und regionalen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu übertragen.

(11)

Damit eine hochwertige Unterstützung möglichst rasch erfolgen kann, sollte die Kommission einen Teil der Mittel auch zur Deckung der Kosten für das Programm unterstützende Maßnahmen verwenden dürfen, etwa für Ausgaben in Verbindung mit Qualitätskontrolle, Überwachung und Bewertung von Projekten vor Ort. Diese Tätigkeiten sind wichtig, um die Wirtschaftlichkeit der Projektdurchführung zu gewährleisten.

(12)

Die Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/825 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Übergeordnetes Ziel

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen und soziale Eingliederung zu unterstützen und einen Beitrag zu realer Konvergenz in der Union zu leisten, insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung, was auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet dienen kann, einschließlich der Unterstützung zum effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Unterstützung der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet

Um die in den Artikeln 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen, und innerhalb der förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 6, können im Rahmen des Programms Maßnahmen und Tätigkeiten auch zur Unterstützung von Reformen finanziert werden, die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet unterstützen können.“

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 222 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“;

b)

in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Unterstützungsprojekten vor Ort decken.“

4.

In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 53.

(2)  ABl. C 247 vom 13.7.2018, S. 54.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(4)  Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung eines Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).