20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/238


VERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" wird empfohlen, die Finanzinstrumente der Union zu rationalisieren und zu vereinfachen und dass diese sich verstärkt sowohl auf den Mehrwert auf Ebene der Union als auch auf Wirkungen und Ergebnisse konzentrieren. Dieser Vorgabe entsprechend wird mit der vorliegenden Verordnung ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("das Programm") eingerichtet, mit dem die auf der Grundlage folgender Rechtsakte durchgeführten Aktivitäten fortgeführt und weiterentwickelt werden sollten: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU (6) und Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (7) ("das Instrument").

(2)

Der Europäische Rat billigte am 17. Juni 2010 den Vorschlag der Kommission für eine Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ("Europa 2020"), die fünf Kernziele (darunter diejenigen, die sich mit Beschäftigung, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung bzw. mit Bildung befassen) sowie sieben Leitinitiativen umfasst und einen kohärenten Politikrahmen für das neue Jahrzehnt liefert. Der Europäische Rat sprach sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen Instrumente und Politikbereiche der Union aus, um die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und lud die Mitgliedstaaten ein, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren.

(3)

Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 AEUV angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm sollte zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 beitragen, insbesondere der Ziele in den Bereichen Armutsverringerung und Beschäftigung, die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegt sind. Hierfür sollte das Programm die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf die Initiativen "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung", "Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten" und "Jugend in Bewegung" sowie auf das Jugendbeschäftigungspaket.

(4)

In den Leitinitiativen Europa 2020 mit dem Titel "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung" und "Innovationsunion" wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument genannt, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation als Antwort auf soziale Bedürfnisse, die nicht oder nur unzureichend befriedigt werden, stärken, indem Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung gefördert, ein angemessener, Armut verhindernder Sozialschutz sichergestellt, die Arbeitsbedingungen und der Zugang sozial schwacher Personen zu Schulung verbessert werden; dabei sollte es der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Weiterhin sollte das Programm als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern.

(5)

Vor allem sollte das Programm über sozialpolitische Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen zu ermitteln und zu analysieren und ihre praktische Umsetzung auf einen größeren Maßstab zu übertragen, um die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dabei zu unterstützen, ihre Arbeitsmärkte effizienter zu machen und ihre Sozialschutz- und Eingliederungspolitik weiter zu verbessern. Die sozialpolitische Erprobung bezieht sich auf das projektbezogene Testen sozialer Innovationen in der Praxis. Dadurch können Erkenntnisse über die Durchführbarkeit sozialer Innovationen gewonnen werden. Es sollte möglich sein, erfolgreiche Ideen mit finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderen Quellen auf breiterer Ebene weiterzuverfolgen.

(6)

Die offene Methode der Koordinierung als Instrument, dessen Flexibilität und operative Wirksamkeit im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik nachgewiesen ist, sollte eine breite Anwendung finden und von den durch das Programm unterstützten Maßnahmen profitieren.

(7)

Fortschritte hin zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung in Europa erfordert die Vorausschätzung und Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen, was zur Verbesserung der Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, der Qualität der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen durch begleitende bildungs-, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wandel der Industrie und des Dienstleistungssektors führt. Das Programm sollte daher dazu beitragen, die Schaffung hochwertiger und nachhaltiger "grüner", "weißer" und IKT-Arbeitsplätze sowie die Vorausschätzung und Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen für neue hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze zu fördern, indem im Sinne des Übergangs zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß die Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit der Industrie- und Strukturpolitik verbunden werden. Insbesondere sollte das Programm eine beschleunigende Wirkung auf die Ermittlung des Arbeitsplatzschaffungspotenzials ökologisch ausgerichteter und sozialer Investitionen des öffentlichen Sektors und lokaler und regionaler Beschäftigungsinitiativen haben.

(8)

In dem Programm sollte gegebenenfalls die territoriale Dimension von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung und insbesondere die zunehmenden Ungleichheiten innerhalb und zwischen Regionen, zwischen ländlichen Gebieten und Städten sowie innerhalb von Städten berücksichtigt werden.

(9)

Die soziale Dimension des Binnenmarkts muss gefestigt werden. Angesichts der Tatsache, dass das Vertrauen in den Binnenmarkt, einschließlich des freien Dienstleistungsverkehrs, durch die Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitnehmerrechte gestärkt werden muss, sollten die Arbeitnehmer ebenso wie die Unternehmer in Bezug auf das jeweilige Recht auf Freizügigkeit unionsweit gleichgestellt sein.

(10)

Im Einklang mit Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung sowie der Bekämpfung und Vermeidung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen, wobei die Notwendigkeit, die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen zu wahren, zu berücksichtigen ist. Die Umsetzung des Programms sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels der Einführung gemeinsamer Bestimmungen, darunter unter anderem allgemeine Ziele sowie Überwachung und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auf Projekten mit einem klaren Mehrwert auf Ebene der Union liegen, wobei es nicht auf ihre Größe ankommt. Damit die Verwaltungslast reduziert wird, sollte das Programm die Schaffung und Entwicklung von Netzwerken und Partnerschaften unterstützen. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) intensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme, dabei ist die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter auf Unionsebene sein und Finanzmittel für Mikrokredite und soziales Unternehmertum bieten, indem der Zugang zu Krediten vereinfacht und technische Unterstützung gewährt wird.

(11)

Angesichts der begrenzten Mittel, die für das Programm zur Verfügung stehen, und der Tatsache, dass diese Mittel den einzelnen Unterprogrammen vorerst zugewiesen wurden, sollte der Entwicklung von Strukturen mit klarem Multiplikatoreffekt, von denen weitere Projekte und Initiativen profitieren werden, Vorrang eingeräumt werden. Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Überschneidungen bzw. Doppelfinanzierungen jeder Art mit anderen Fonds oder Programmen, insbesondere dem ESF, zu vermeiden.

(12)

Die Union sollte sich Nachweise verschaffen, die auf eine fundierte Analyse gestützt sind, um den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales zu unterstützen, und dabei den Auswirkungen von Finanz- und Wirtschaftskrisen besondere Aufmerksamkeit widmen. Derartige Belege haben einen Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung bieten und statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren entwickeln, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen – u. a. im Hinblick auf die Erreichung der Ziele von Europa 2020 – zu gewährleisten.

(13)

Die Union ist in einer einzigartigen Position, um eine Plattform für den politischen Austausch und das wechselseitige Lernen der am Programm teilnehmenden Länder in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Eingliederung und soziales Unternehmertum zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse, einschließlich derer, die durch sozialpolitische Erprobung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erreicht wurden, gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, was neue politische Entwicklungen auslöst.

(14)

Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle bei der Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken unter Berücksichtigung der Grundsätze von "menschenwürdiger Arbeit" und intelligenter Rechtsetzung. Die Union spielt auch eine wichtige Rolle bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung von Arbeitsnormen unter ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte. Dies ist insbesondere bei Sensibilisierungsmaßnahmen (zum Beispiel durch ein Sozialgütesiegel), bei der Verbreitung von Informationen und bei der Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Themen im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, auch unter den Sozialpartnern und anderen Stakeholdern, sowie bei Maßnahmen zur Förderung der Work-Life-Balance, bei der Einleitung von Präventivmaßnahmen und bei der Förderung der Präventionskultur im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz der Fall.

(15)

Die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung hochwertiger Beschäftigung und bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut sowie bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Deshalb sollten die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen gegebenenfalls in das wechselseitige Lernen sowie die Entwicklung, Durchführung und Verbreitung neuer Politiken einbezogen werden. Die Kommission sollte die Sozialpartner und zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Union über die Ergebnisse hinsichtlich der Durchführung des Programms informieren und einen Meinungsaustausch mit ihnen führen.

(16)

Die Union setzt sich für die Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung und die Bekämpfung des Sozialdumping ein, indem sie menschenwürdige Arbeit und Arbeitsnormen nicht nur in den am Programm teilnehmenden Ländern, sondern auch international fördert – entweder im direkten Kontakt mit Drittländern oder indirekt durch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Dafür müssen entsprechende Beziehungen zu Drittländern aufgebaut werden, die nicht am Programm teilnehmen, um so dessen Zielsetzungen zu erreichen, unter Berücksichtigung aller relevanten Abkommen zwischen diesen Ländern und der Union. Dazu kann die Teilnahme von Vertretern dieser Drittländer an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse zählen (wie Konferenzen, Workshops und Seminare), die in Programmländern stattfinden. Darüber hinaus sollte eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen entwickelt werden, besonders mit der IAO und anderen einschlägigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, dem Europarat sowie der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um das Programm in einer Weise umzusetzen, die die Rolle derartiger Organisationen berücksichtigt.

(17)

Gemäß den Artikeln 45 und 46 AEUV sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES (für das European network of employment services), welches das Europäische Arbeitsplatznetzwerk ist, sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung freiwilliger transnationaler grenzüberschreitender geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Arbeitsvermittlung, Einstellung, Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen und dadurch zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 beitragen. Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, die EURES-Dienste zu integrieren und sie gegebenenfalls in einer zentrale Anlaufstelle zur Verfügung zu stellen.

(18)

Der Aufgabenbereich von EURES sollte derart erweitert werden, dass er die Erstellung und Förderung gezielter Mobilitätsprogramme auf Unionsebene nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umfasst, um dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 AEUV sollten diese Programme die Erleichterung der freiwilligen Mobilität junger Arbeitskräfte in der Union fördern. Gezielte Mobilitätsprogramme, wie solche, die auf die vorbereitende Maßnahme "Dein erster EURES-Arbeitsplatz" gestützt sind, sollten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigungsangeboten und die Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern und sollten auch die Arbeitgeber ermuntern, mobilen jungen Arbeitskräften eine Anstellung zu bieten. Allerdings sollten Mobilitätsprogramme die Union und die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, jungen Menschen dabei behilflich zu sein, einen Arbeitsplatz in ihrem Heimatland zu finden.

(19)

In vielen Grenzregionen spielen grenzübergreifende EURES-Partnerschaften eine wichtige Rolle für die Entwicklung eines echten europäischen Arbeitsmarktes. An grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften sind mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein weiteres teilnehmendes Land beteiligt. Sie sind daher eindeutig horizontaler Art und liefern einen Mehrwert auf Unionsebene. Aus diesem Grund sollten grenzübergreifende EURES-Partnerschaften durch horizontale Tätigkeiten der Union, mit der Möglichkeit, diese durch nationale Ressourcen oder durch den ESF zu ergänzen, weiter gefördert werden.

(20)

Bei der Evaluierung der EURES-Aktivitäten sollten qualitative und quantitative Kriterien berücksichtigt werden. Da die Arbeitsvermittlung aus einem Mitgliedstaat zu einer Arbeitsvermittlung in einen anderen Mitgliedstaat führt und von den sich ständig verändernden Arbeitsmarktsituationen und entsprechenden Mobilitätsmustern abhängig ist, sollte der Schwerpunkt der Evaluierung nicht nur auf solchen Arbeitsvermittlungen in einzelne Mitgliedstaaten bzw. aus einzelnen Mitgliedstaaten liegen, sondern auch auf aggregierten Zahlen auf Unionsebene. Außerdem sollte beachtet werden, dass Beratung nicht notwendigerweise zu messbarer Mobilität oder Arbeitsvermittlung führt.

(21)

Europa 2020, insbesondere in der in dem Beschluss 2010/707/EU (8) des Rates vorgesehenen Leitlinie 7, macht Selbstständigkeit und unternehmerische Initiative als wesentliche Faktoren für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums aus.

(22)

Fehlender Zugang zu Finanzierung oder fehlendes Beteiligungskapital oder Quasi-Beteiligungskapital gehören zu den Hauptgründen, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen und den Zugang zu ihnen zu erhöhen sowie die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, auch auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Ebenso stellen Kleinstbetriebe die Mehrheit der neu gegründeten Unternehmen in der Union dar. Deshalb sollte es möglich sein, dass Kleinstkredite ein Werkzeug darstellen, um rasch einen Mehrwert und konkrete Ergebnisse zu erzielen. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. Die Kommunikationsaktivitäten zu Möglichkeiten der Mikrofinanzierung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten verbessert werden, damit diejenigen, die Kleinstkredite benötigen, besser erreicht werden.

(23)

Die Mikrofinanzierung und die Unterstützung sozialen Unternehmertums sollten potentielle Begünstigte erreichen und lang anhaltende Wirkungen haben. Sie sollten zu einem hohen Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beitragen und als Katalysator sowohl für die Wirtschaftspolitik als auch für die Politik der lokalen Entwicklung dienen. Um die Gelegenheiten zur Schaffung rentabler Betriebe zu maximieren, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit Mikrofinanzierung und sozialem Unternehmertum von Mentoring- und Schulungsprogrammen sowie allen sachdienlichen Informationen flankiert werden; diese sollten vom betreffenden Finanzanbieter regelmäßig aktualisiert und zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine angemessene Finanzierung zur Verfügung gestellt wird, insbesondere durch den ESF.

(24)

Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, ist es notwendig, dass die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut wird – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung vom 13. November 2007 mit dem Titel "Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung" und dem Bericht der Kommission vom 25. Juli 2008 mit dem Titel "Förderung von Innovation und Unternehmertum durch Frauen".

(25)

Die Sozialwirtschaft und soziales Unternehmertum sind ein fester Bestandteil der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa und haben die wichtige Aufgabe, für eine bessere soziale Annäherung in Europa zu sorgen. Sie gründen sich auf die Grundsätze der Solidarität und Verantwortung sowie des Vorrangs des Einzelnen und des sozialen Ziels gegenüber Kapital und auf die Förderung der sozialen Verantwortung, des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Inklusion. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten und inklusive Arbeitsmärkte und für alle zugängliche Sozialdienste fördern, können Sozialunternehmen den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 leisten. Das Programm sollte den Zugang von Sozialunternehmen zu den verschiedenen Finanzierungsarten durch das Zurverfügungstellen von geeigneten Instrumenten verbessern, um ihren besonderen finanziellen Bedürfnissen während ihres Lebenszyklus gerecht zu werden.

(26)

Um Nutzen aus der Erfahrung von Einrichtungen, wie etwa der Gruppe der Europäischen Investitionsbank, zu ziehen, sollten Maßnahmen zu Mikrofinanzierungen und sozialem Unternehmertum von der Kommission indirekt umgesetzt werden, indem sie solchen Einrichtungen im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ("die Haushaltsordnung") Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans überträgt. Der Einsatz von Ressourcen der Union konzentriert die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute und Investoren, schafft Synergien zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und vereinheitlicht die Ansätze. Er verbessert so den Zugang insbesondere gefährdeter Gruppen und junger Menschen zu Finanzierungen und weitet die Mikrofinanzierung auf sie aus. Außerdem wird der Zugang von Kleinstunternehmen, darunter selbstständig Erwerbstätige und Sozialunternehmen zu Finanzierungen verbessert. Auf diese Weise wird mit dem Beitrag der Union die Entwicklung des sich herausbildenden Sozialunternehmenssektors und des Mikrofinanzierungsmarkts in der Union unterstützt und grenzüberschreitende Aktivität gefördert. Die Maßnahmen der Union sollten den Einsatz von Finanzinstrumenten für Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch die Mitgliedstaaten ergänzen. Die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Einrichtungen sollten sicherstellen, dass sie auf Ebene der Union einen Mehrwert beitragen und eine Doppelfinanzierung aus anderen Mitteln der Union ausgeschlossen ist.

(27)

Im Einklang mit Europa 2020 sollte das Programm dazu beitragen, das dringende Problem der Jugendarbeitslosigkeit anzugehen. Daher sollte jungen Menschen eine Zukunft sowie die Aussicht eröffnet werden, eine Schlüsselrolle für die Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft in Europa zu spielen, was in Krisenzeiten besonders wichtig ist.

(28)

Das Programm sollte auch die besondere Rolle und Bedeutung kleiner Unternehmen in den Bereichen Ausbildung, Fachwissen und traditionelles Know-how hervorheben und sicherstellen, dass junge Menschen Zugang zu Mikrofinanzierung haben. Es sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern in all diesen Bereichen fördern.

(29)

Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 (10) zur Einführung einer Jugendgarantie durch die Mitgliedstaaten und die Akteure des Arbeitsmarktes unterstützen. In dieser Empfehlung heißt es, dass allen jungen Menschen unter 25 Jahren innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder weiterführende Ausbildung oder ein hochwertiger Ausbildungs- oder Praktikumsplatz angeboten werden sollte. Das Programm sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern in diesem Bereich fördern.

(30)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 AEUV muss sichergestellt werden, dass das Programm einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen seinen Aktivitäten auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls durch spezifische Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und sozialen Eingliederung von Frauen leistet. Gemäß Artikel 10 AEUV sollte durch das Programm sichergestellt werden, dass die Umsetzung der Prioritäten dazu beiträgt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Um die Art, wie mit Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten kontrolliert und evaluiert werden.

(31)

Das Programm "Progress" für den Zeitraum 2007-2013 enthält Abschnitte mit den Titeln "Nichtdiskriminierung und Vielfalt" und "Gleichstellung der Geschlechter", die beibehalten und im Rahmen des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014-2020 weiterentwickelt werden sollten. Allerdings ist es überaus wichtig, weiterhin bei allen einschlägigen Initiativen und Maßnahmen, die unter dieses Programm fallen, den Schwerpunkt nachdrücklich auf die Themen der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung zu legen. Dies gilt besonders für die Bereiche der Verbesserung der Erwerbsquote von Frauen und ihrer Arbeitsbedingungen sowie der Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

(32)

Gemäß Artikel 9 AEUV und den Zielen von Europa 2020 sollte das Programm dazu beitragen, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung sicherzustellen, einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

(33)

Das Programm sollte andere Programme der Union ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach seinen eigenen, spezifischen Verfahren durchgeführt werden sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Finanzierung erhalten. Um einen Mehrwert und eine wesentliche Wirkung durch Fördermittel der Union zu erreichen, werden eng zusammenhängende Synergien zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den Strukturfonds, insbesondere dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, entwickelt. Das Programm sollte andere Unionsprogramme und -initiativen ergänzen, die sich auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit konzentrieren.

(34)

Das Programm sollte so umgesetzt werden, dass es der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates erleichtert wird, zur Verwirklichung der Ziele des Programms beizutragen.

(35)

Um allgemein eine effizientere Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu gewährleisten und stärkere Synergieeffekte zwischen den auf Kommissionsinitiative ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu erzielen, sollten die für Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Sinne dieses Programms zugeteilten Mittel auch für die institutionelle Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen über die politischen Prioritäten der Europäischen Union verwendet werden, die mit den allgemeinen Zielen dieses Programms in Zusammenhang stehen.

(36)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäischen Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet.

(37)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen gemäß der Haushaltsordnung.

(38)

Um sicherzustellen, dass das Programm flexibel genug ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Neuzuweisung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen und an die einzelnen thematischen Abschnitte innerhalb der Unterprogramme des Programms zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(39)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), wahrgenommen werden.

(40)

Da die Ziele der Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzips geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden "das Programm") eingerichtet, das zur Umsetzung von Europa 2020, einschließlich ihrer Kernziele, integrierten Leitlinien und Leitinitiativen, beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Ziele der Union in Bezug auf die Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, die Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

"Sozialunternehmen" ein Unternehmen, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das

a)

gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das

i)

Dienstleistungen oder Produkte mit hoher soziale Rendite zur Verfügung stellt und/oder

ii)

bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,

b)

seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und

c)

in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

2.

"Mikrokredit" ein Darlehen von bis zu 25 000 EUR.

3.

"Kleinstunternehmen" – in Übereinstimmung mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (13) – ein Unternehmen, einschließlich Selbständiger, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

4.

"Mikrofinanzierung" Bürgschaften Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Kredit haben.

5.

"soziale Innovationen" Innovationen, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleihen.

6.

"sozialpolitische Erprobung" politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in einem größeren Maßstab wiederholt werden, falls die Ergebnisse überzeugend sind.

Artikel 3

Programmstruktur

(1)   Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen:

a)

dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der in Artikel 1 genannten Instrumente und Strategien der Union und einschlägiges Unionsrecht unterstützt und das auf Fakten basierende Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen fördert;

b)

dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES – das heißt die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit den Sozialpartnern, anderen Arbeitsvermittlungsstellen und anderen interessierten Kreisen durchgeführten Tätigkeiten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, wie etwa grenzübergreifende Partnerschaften, auszubauen, um die freiwillige geographische Mobilität von Arbeitskräften auf einer fairen Grundlage zu fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beizutragen;

c)

dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das für juristische und natürliche Personen den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen gemäß Artikel 26 verbessert.

(2)   Die in diesem Titel festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, zusätzlich zu besonderen Bestimmungen des Titels II.

Artikel 4

Allgemeine Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:

a)

Stärkung der Eigenverantwortung der politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen, um konkrete, aufeinander abgestimmte und innovative Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen zustande zu bringen;

b)

Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen in den in Artikel 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsbedingungen, einer Präventionskultur für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und einer guten Unternehmensführung für soziale Ziele, einschließlich Konvergenz, sowie wechselseitigen Lernens und sozialer Innovation;

c)

Gewährleistung der wirksamen Anwendung des Unionsrechts auf Fragen, die sich auf die in Artikel 1 genannten Bereiche beziehen, und erforderlichenfalls Beitrag zur Modernisierung des Unionsrechts entsprechend den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit und unter Berücksichtigung der Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung;

d)

Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union, einschließlich der Freizügigkeit;

e)

Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

(2)   Bei der Verfolgung dieser Ziele wird mit dem Programm bei allen seinen Unterprogrammen und Maßnahmen angestrebt,

a)

sozial schwachen Gruppen, wie etwa jungen Menschen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken,

b)

die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, zu fördern,

c)

jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen,

d)

bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen und fairen sozialen Schutz zu gewährleisten sowie Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.

Artikel 5

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 919 469 000 EUR in jeweiligen Preisen festgelegt.

(2)   Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikative Prozentsätze vorgesehen:

a)

61 % für das Unterprogramm Progress;

b)

18 % für das Unterprogramm EURES;

c)

21 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

(3)   Die Kommission kann bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung für operative Ausgaben zur Unterstützung der Programmdurchführung verwenden.

(4)   Die Kommission kann zum beiderseitigen Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger auf die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Betriebsprüfungen, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten.

(5)   Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 6

Gemeinsame Maßnahme

Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der anderen betroffenen Instrumente.

Artikel 7

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, wie etwa der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), wie dies im gemeinsamen strategischen Rahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegt ist, und vor allem jenen des ESF.

(2)   Das Programm wird, unbeschadet der in jenen vorgesehenen spezifischen Verfahren, andere Programme der Union ergänzen. Dieselben förderfähigen Kosten führen nicht zu einer doppelten Förderung, und zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den ESIF, insbesondere dem ESF werden eng miteinander zusammenhängende Synergien entwickelt.

(3)   Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der grundlegenden IAO-Übereinkommen.

(4)   Kohärenz und Komplementarität wird auch durch eine enge Einbeziehung von lokalen und regionalen Behörden gewährleistet.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit zuständigen Gremien

Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her, um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für das Programm von Bedeutung sind.

Artikel 9

Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation

(1)   Die Kommission informiert Interessenträger in der Union, einschließlich Sozialpartner und zivilgesellschaftlicher Organisationen, über die Ergebnisse der Durchführung des Programms und wird zu einem diesbezüglichen Meinungsaustausch einladen.

(2)   Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Form zu kommunizieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zuzuleiten sowie den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um eine möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und einen hohen Mehrwert dieser Ergebnisse auf Ebene der Union zu erzielen.

(3)   Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen, und stellen der Öffentlichkeit Informationen über diese Prioritäten zur Verfügung.

Artikel 10

Finanzbestimmungen

(1)   Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Haushaltsordnung.

(2)   Die Finanzhilfevereinbarung legt fest, welcher Anteil des finanziellen Beitrags der Union auf der Erstattung förderfähiger Kosten und welcher Anteil auf Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen beruhen wird.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – die Wiedereinziehung der Mittel vorrangig durch Aufrechnung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, aber gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 AEUV, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (15) und der Haushaltsordnung.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) festgelegt sind, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen des Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, durch die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, die in jenen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 12

Monitoring

Um das Programm laufend zu überwachen und etwaig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Monitoringbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und des Gender Mainstreaming angewendet wurden, und damit, wie Fragen der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen behandelt wurden. Im Sinne größerer Transparenz des Programms werden die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Bis zum 1. Juli 2017 wird eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms zu messen, um sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden, um festzustellen, ob die Ressourcen des Programms effizient genutzt wurden, und um den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Zwischenevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(2)   Ergibt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Evaluierung oder eine Evaluierung, die gemäß Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG oder Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU durchgeführt wird, dass das Programm größere Mängel aufweist, so unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag, einschließlich geeigneter Änderungen des Programms, zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung.

(3)   Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Verlängerung des Programms über 2020 hinaus unterbreitet, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Bewertung der konzeptionellen Stärken und Schwächen des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 vor.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht, der diese Evaluierung enthält. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE UNTERPROGRAMME

KAPITEL I

Unterprogramm Progress

Artikel 14

Thematische Abschnitte und Finanzierung

(1)   Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

a)

Beschäftigung, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: 20 %;

b)

Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Armutsbekämpfung und -vermeidung: 50 %;

c)

Arbeitsbedingungen: 10 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in den Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

(2)   Von den gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mitteln werden innerhalb der genannten thematischen Abschnitte 15 % bis 20 % für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab verwendet.

Artikel 15

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Progress wie folgt:

a)

Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Politiken der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf fundierten Fakten fußt und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen am Programm teilnehmenden Ländern relevant ist;

b)

Ermöglichung des wirksamen und inklusiven Informationsaustausches, des wechselseitigen Lernens und des Dialogs über die Politiken der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf Unionsebene, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen am Programm teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;

c)

finanzielle Unterstützung, damit sozial- und arbeitsmarktpolitische Innovationen getestet werden können, und erforderlichenfalls, um die Kapazitäten der wichtigsten Akteure zum Entwurf und zur Umsetzung von sozialpolitischer Erprobung aufzubauen, sowie um relevante Kenntnisse und Expertise zugänglich zu machen;

d)

finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, um deren Kapazitäten auszubauen, um die Umsetzung der in Artikel 1 und einschlägigem Unionsrecht genannten Instrumente und Politiken der Union voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen.

Artikel 16

Arten von Maßnahmen

Im Rahmen des Unterprogramms Progress können folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:

1.

Analytische Tätigkeiten:

a)

Erhebung von Daten und Statistiken unter Berücksichtigung sowohl qualitativer als auch quantitativer Kriterien und Entwicklung gemeinsamer Methoden, Klassifikationen, Mikrosimulationen, Indikatoren und Benchmarks, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe;

b)

Umfragen, Studien, Analysen und Berichte, einschließlich durch die Finanzierung von Expertennetzwerken und die Entwicklung von Know-how im Bereich thematischer Abschnitte;

c)

qualitative und quantitative Evaluierung und Folgenabschätzungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Stellen durchgeführt werden;

d)

Monitoring und Bewertung der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht;

e)

Vorbereitung und Durchführung der sozialpolitischen Erprobung als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab zu testen und zu bewerten;

f)

Verbreitung der Ergebnisse dieser Analysetätigkeiten.

2.

Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung:

a)

Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Reviews, Benchmarking und wechselseitiges Lernen auf europäischer Ebene;

b)

Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare;

c)

Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen;

d)

Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterialien sowie Maßnahmen in Bezug auf Information, Kommunikation und Medienberichterstattung über die durch das Programm geförderten Maßnahmen;

e)

Informations- und Kommunikationsaktivitäten;

f)

Entwicklung und Wartung von Informationssystemen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu Politik und Recht der Union sowie zum Arbeitsmarkt.

3.

Unterstützung in Bezug auf:

a)

Betriebskosten wichtiger Netzwerke auf Unionsebene, deren Aktivitäten einen Bezug zu den Zielen des Unterprogramms Progress aufweisen und einen Beitrag zu deren Erreichung leisten;

b)

Kapazitätenaufbau nationaler Verwaltungen und spezieller Dienste, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden;

c)

Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts;

d)

Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen einschlägigen Interessenten, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene;

e)

Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen, einschließlich zu den wichtigsten thematischen Abschnitten;

f)

Austausch von Personal zwischen nationalen Behörden.

Artikel 17

Ko-finanzierung durch die Union

Wenn Tätigkeiten im Rahmen des Unterprogramms Progress im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, so werden sie in der Regel zu höchstens 80 % der insgesamt förderfähigen Ausgaben von der Union kofinanziert. Finanzielle Unterstützung über diese Obergrenze hinaus kann nur im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gewährt werden.

Artikel 18

Teilnahme

(1)   Am Unterprogramm Progress können teilnehmen:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

EWR-Staaten gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft;

c)

die Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden.

(2)   Das Unterprogramm Progress steht allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteuren offen, insbesondere

a)

nationalen, regionalen und lokalen Behörden,

b)

Arbeitsverwaltungen,

c)

im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen,

d)

den Sozialpartnern,

e)

Nichtregierungsorganisationen,

f)

Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten,

g)

Experten für Evaluierung und Folgenabschätzung,

h)

den nationalen statistischen Ämtern,

i)

den Medien.

(3)   Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und mit anderen Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit der Weltbank.

(4)   Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden.

KAPITEL II

Unterprogramm EURES

Artikel 19

Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms EURES werden Maßnahmen in einer oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

a)

Transparenz bezüglich freier Stellen, Stellengesuchen und allen damit zusammenhängenden Informationen für Bewerber und Arbeitgeber: 32 %;

b)

Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene, insbesondere durch gezielte Mobilitätsprogramme: 30 %;

c)

grenzübergreifende Partnerschaften: 18 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in den Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

Artikel 20

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms EURES wie folgt:

a)

Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote und Bewerbungen sowie entsprechende Informationen und Hinweise und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen, für potenzielle Bewerber bzw. Arbeitgeber transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten und vollständig kompatiblen Formularen für Stellenangebote und Bewerbungen sowie durch andere geeignete Mittel, wie etwa persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden;

b)

die Bereitstellung von EURES-Diensten, die die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung durch den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen fördern; die Unterstützung für EURES-Dienste erstreckt sich mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerber in den Arbeitsmarkt auf die verschiedenen Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung. Diese Unterstützungsdienste können gezielte Mobilitätsprogramme einbeziehen, um freie Stellen zu besetzen in einem bestimmten Sektor, Beruf, Land oder in einer Gruppe von Ländern oder für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, mit Bereitschaft zur Mobilität und in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist.

Artikel 21

Arten von Maßnahmen

Mit dem Unterprogramm EURES können Maßnahmen finanziert werden, um die freiwillige individuelle Mobilität in der Union auf einer fairen Grundlage zu fördern und Hindernisse für die Mobilität zu beseitigen, insbesondere:

a)

Aufbau und Tätigkeiten grenzübergreifender EURES-Partnerschaften, wenn diese von den für die Grenzgebiete territorial zuständigen Behörden angefordert werden;

b)

Bereitstellung von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Einstellungsdiensten für Grenzgänger;

c)

Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen;

d)

Entwicklung gezielter Mobilitätsprogramme im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, Hilfe für Arbeitskräfte mit Bereitschaft zur Mobilität, in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist;

e)

gegenseitiges Lernen unter EURES-Akteuren sowie Schulung von EURES-Beratern, einschließlich Beratern im Rahmen von grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften;

f)

Informations- und Kommunikationstätigkeiten zur Sensibilisierung für die Vorteile geographischer und beruflicher Mobilität im Allgemeinen und für die Tätigkeiten und Dienste, die durch EURES zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 22

Ko-finanzierung durch die Union

Wenn Tätigkeiten im Rahmen des Unterprogramms EURES im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, können sie in der Regel zu höchstens 95 % der insgesamt förderfähigen Ausgaben von der Union kofinanziert werden. Finanzielle Unterstützung über diese Obergrenze hinaus wird nur im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gewährt.

Artikel 23

Beobachtung von Mobilitätsmustern

Um negative Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der geographischen Mobilität innerhalb der Union ergeben, zu ermitteln und zu verhindern, beobachtet die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 regelmäßig die Mobilitätsströme und -muster.

Artikel 24

Teilnahme

(1)   Am Unterprogramm EURES können teilnehmen:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (18).

(2)   Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende:

a)

nationale, regionale und lokale Behörden;

b)

Arbeitsverwaltungen;

c)

Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.

KAPITEL III

Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum

Artikel 25

Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a und b genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

a)

Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 45 %;

b)

Soziales Unternehmertum: 45 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird den in den Buchstaben a oder b genannten thematischen Abschnitten oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

Artikel 26

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:

a)

Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

i)

gefährdete Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben oder die von sozialer Ausgrenzung bedroht oder sozial ausgegrenzt sind und beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

ii)

Kleinstunternehmen sowohl in der Gründungsphase als auch in der Ausbauphase, vor allem Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

b)

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

c)

Förderung der Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen und Ermöglichung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für Sozialunternehmen durch Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital, Anleihebürgschaften und Finanzhilfen von bis zu 500 000 EUR für Sozialunternehmen, die entweder einen Jahresumsatz oder aber eine Jahresbilanz haben, der bzw. die 30 Mio. EUR nicht übersteigt und selbst keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sind.

Um Komplementarität sicherzustellen, stimmen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau auf die Maßnahmen ab, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der nationalen Politik durchgeführt werden.

Artikel 27

Arten von Maßnahmen

Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, auch für den Aufbau institutioneller Kapazität, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Haushaltsordnung, und Finanzhilfen können durch das Unterprogramm Mikrofinanzierung und Sozialunternehmen bereitgestellt werden.

Artikel 28

Teilnahme

(1)   Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 18 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:

a)

Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen; und/oder

b)

Finanzierungen für Sozialunternehmen.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass das Unterprogramm allen öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei zugänglich ist.

(3)   Damit die Endempfänger erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlichen Organisationen, zusammen, die die Interessen der Endempfänger von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger anbieten. In diesem Zusammenhang wird eine ausreichende Betreuung der Empfänger sowohl vor als auch nach der Gründung des Kleinstunternehmens gewährleistet.

(4)   Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden, z. B. durch die Aufnahme von Krediten zu hohen Zinsen oder zu Bedingungen, die zu ihrer Insolvenz führen dürften.

Artikel 29

Finanzieller Beitrag

Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus Bürgschaften, Gebühren der Einrichtungen, die den Unionsbeitrag verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten.

Artikel 30

Verwaltung

(1)   Für die Verwendung der in Artikel 27 genannten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den in Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufgeführten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Haushaltsordnung können durch Beteiligung an einem gewidmeten Anlagefonds, der durch Mittel des Programms, andere Anleger oder beides finanziert werden kann, bereitgestellt werden.

(2)   Der in Absatz 1 genannte gewidmete Anlagefonds kann unter anderem Darlehen, Eigenkapital und Instrumente der Risikoaufteilung für zwischengeschaltete Stellen oder direkte Finanzierungen für Sozialunternehmen oder beides zur Verfügung stellen. Eigenkapital kann unter anderem in Form von offenen Kapitalbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen sowie Kombinationen verschiedener Formen von Kapitalbeteiligungen, die für die Anleger emittiert werden, bereitgestellt werden.

(3)   Die Bedingungen, wie etwa Zinssätze, von Mikrokrediten, die unmittelbar oder mittelbar im Rahmen dieses Unterprogramms unterstützt werden, müssen dem Nutzen der Unterstützung entsprechen und im Hinblick auf das zu Grunde liegende Risiko und die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit zu rechtfertigen sein.

(4)   In Einklang mit Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung sind jährliche Erstattungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument bis zum 1. Januar 2024 zuzuweisen, während Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden, sind jährliche Erstattungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen.

(5)   Nach Auslaufen der mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließt der der Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union.

(6)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen und, falls relevant, ihr Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 28 genannten öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest, die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 26 zu verwenden und Informationen für die Erstellung der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 31 zu liefern.

Artikel 31

Durchführungsberichte

(1)   Die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Einrichtungen und, falls relevant, das Fondsmanagement, übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit einer Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung, einer nach Sektor, geographischem Gebiet und Art der Empfänger gegliederten Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen. Aus diesen Berichten ergeben sich auch die genehmigten und abgelehnten Anträge in Bezug auf jedes Einzelziel, die mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossenen Verträge, die finanzierten Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich ihrer sozialen Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Förderung. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken von der Kommission übermittelt.

(2)   Die in diesen jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die gemäß Artikel 12 alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte, detaillierte Informations- und Kommunikationsaktivitäten sowie Informationen über die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere zum ESF.

TITEL III

ARBEITSPROGRAMME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Arbeitsprogramme

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte an, die Arbeitsprogramme festlegen, die die drei Unterprogramme abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Die Arbeitsprogramme decken gegebenenfalls einen gleitenden Dreijahreszeitraum ab und enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die finanziert werden sollen, der Art des Verfahrens zur Auswahl der von der Union zu unterstützenden Maßnahmen, der geografischen Abdeckung und der Zielgruppen sowie einen indikativen Zeitrahmen für die Umsetzung. Die Arbeitsprogramme enthalten auch Angaben zu dem Betrag, der jedem Einzelziel zugewiesen wird und berücksichtigen die erneute Zuweisung von Mitteln gemäß Artikel 33. Die Arbeitsprogramme stärken die Kohärenz des Programms dadurch, dass sie die Verbindungen zwischen den drei Unterprogrammen angeben.

Artikel 33

Erneute Zuweisung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen und zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der Unterprogramme

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Mittel zwischen den Unterprogrammen und zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der einzelnen Unterprogramme neu zuzuteilen, die den in jedem Einzelfall festgelegten indikativen Wert um mehr als 5 % und bis zu 10 % überschreiten würden, wenn Entwicklungen im sozioökonomischen Kontext oder die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung nach Artikel 13 Absatz 1 dies erfordern. Die erneute Zuweisung von Mitteln an thematische Abschnitte innerhalb jedes einzelnen Unterprogramms findet ihren Ausdruck in den in Artikel 32 genannten Arbeitsprogrammen.

Artikel 34

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

(3)   Die in Artikel 33 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35

Zusätzliche Durchführungsmaßnahmen

Maßnahmen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind, wie etwa die Kriterien für die Evaluierung des Programms, darunter auch solche, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen, werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 37

Übergangsmaßnahmen

Für Maßnahmen, die in den Artikeln 4, 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG genannt sind und vor dem 1. Januar 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, so wird die Kommission von dem in Artikel 36 dieser Verordnung genannten Ausschuss unterstützt.

Artikel 38

Evaluierung

(1)   Die abschließende Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung umfasst die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehene Schlussbewertung.

(2)   Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den Einrichtungen eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch.

Artikel 39

Änderungen des Beschlusses Nr. 283/2010/EU

Der Beschluss Nr. 283/2010/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Bei Auslaufen des Instruments wird der der Union geschuldete Betrag gemäß der Verordnung Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") (19) für Mikrofinanzierungen und die Unterstützung für Sozialunternehmen bereitgestellt.

(19)  ABl. L 347, 20.12.2013, S. 238";"

2.

Artikel 8 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 88.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 167.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21).

(7)  Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7. April 2010).

(8)  Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

(11)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.