19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/9


BESCHLUSS (GASP) 2018/1248 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts ist für die Union eine strategische Priorität, und sie muss sich weiterhin aktiv engagieren, bis dieser Konflikt auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung beigelegt worden ist.

(2)

Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess sollte bis zum 29. Februar 2020 ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Frau Susanna TERSTAL wird bis zum 29. Februar 2020 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für den Nahost-Friedensprozess ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat der Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Nahost-Friedensprozess.

(2)   Übergeordnetes Ziel ist ein umfassender Frieden auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den einschlägigen Resolutionen 242(1967) und 338(1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) — wobei auch auf andere einschlägige Resolutionen, einschließlich der Resolution 2334(2016), zu verweisen ist —, den Grundsätzen von Madrid einschließlich des Grundsatzes „Land für Frieden“, dem Nahost-Fahrplan, den bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen, der arabischen Friedensinitiative und den Empfehlungen des Nahost-Quartetts (im Folgenden „Quartett“) vom 1. Juli 2016 vorgesehen ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Aspekte der israelisch-arabischen Beziehungen ist die regionale Dimension ein wesentliches Element eines umfassenden Friedens.

(3)   Bei der Verwirklichung dieses Ziels zählen das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung und die Neubelebung und Unterstützung des Friedensprozesses zu den politischen Prioritäten. Klare Parameter, die die Grundlage für die Verhandlungen definieren, sind Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Ausgang, und die Union hat ihren Standpunkt in Bezug auf diese Parameter, für die sie sich auch weiterhin aktiv einsetzen wird, in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2009, Dezember 2010 und Juli 2014 dargelegt.

(4)   Die Union ist entschlossen, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, unter anderem durch die Teilnahme am Quartett und durch die aktive Verfolgung geeigneter internationaler Initiativen zur Schaffung einer neuen Dynamik für die Verhandlungen.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:

a)

sie leistet einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung sowie gemäß den Parametern der Union und den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, einschließlich der Resolution 2334(2016), führen, und legt entsprechende Vorschläge für Aktionen der Union vor;

b)

sie fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien, den maßgeblichen politischen Akteuren, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den VN und anderen zuständigen internationalen Organisationen wie der Liga der Arabischen Staaten, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

c)

sie arbeitet in Abstimmung mit allen wichtigen Interessenträgern und den Mitgliedstaaten der Union erforderlichenfalls darauf hin, einen möglichen neuen Rahmen für die Verhandlungen zu fördern, und leistet einen Beitrag zu diesem Rahmen, insbesondere durch die Unterstützung der Ziele der Gemeinsamen Erklärung, die von den Teilnehmern der Konferenz vom 15. Januar 2017 in Paris angenommen wurde (1);

d)

sie unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien aktiv und leistet einen Beitrag dazu, auch indem sie im Rahmen dieser Verhandlungen im Namen der Union und im Einklang mit ihrer gefestigten, langjährigen Politik Vorschläge vorlegt;

e)

sie sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien;

f)

sie trägt zur Bewältigung und Verhütung von Krisen bei, auch in Bezug auf Gaza;

g)

sie trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden;

h)

sie trägt zu den politischen Bemühungen um einen grundlegenden Wandel hin zu einer nachhaltigen Lösung für den Gazastreifen bei, der integraler Bestandteil eines künftigen palästinensischen Staates ist und Gegenstand der Verhandlungen sein sollte;

i)

sie widmet den Faktoren, die die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen, der Zusammenarbeit mit den arabischen Partnern und der Umsetzung der Arabischen Friedensinitiative besondere Aufmerksamkeit;

j)

sie unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

k)

sie legt Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vor, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können;

l)

sie ersucht die Parteien, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden, insbesondere in Jerusalem und im Gebiet C des besetzten Westjordanlands;

m)

sie berichtet regelmäßig, als Gesandte des Quartetts, über die Fortschritte und die Entwicklung der Verhandlungen sowie über die Aktivitäten des Quartetts und trägt auf der Grundlage von Standpunkten der Union und durch Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Quartetts zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesandten des Quartetts bei;

n)

sie leistet in Kooperation mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325(2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

o)

sie leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region.

(2)   Die Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Zusammenhang mit dem Nahost-Friedensprozess im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

(4)   Der Sonderbeauftragte wird die Region regelmäßig besuchen und für eine enge Abstimmung mit dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv sowie mit den anderen relevanten Delegationen der Union in der Region sorgen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 1 730 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen.

(4)   Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig, bis die Kommission den Abschlussbericht gebilligt hat, mit dem der Finanzabschluss des Mandats formalisiert wird.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats der Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des abgeordneten Personals geht zulasten der abordnenden Stelle. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht der abordnenden Stelle und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter der Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD, der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem untergebracht, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter der Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter der Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden, soweit angebracht, mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend ihrem Mandat und auf der Grundlage der Sicherheitslage in dem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des der Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan sowie einen Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesen wurden;

d)

sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Die Sonderbeauftragte erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Die Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann die Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt die Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt sie sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Dienststellen der Kommission abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten, insbesondere das Vertretungsbüro der Union in Jerusalem und die Delegation der Union in Tel Aviv, regelmäßig über ihre Arbeit.

(2)   Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen die Sonderbeauftragte nach allen Kräften bei der Ausführung ihres Mandats. Die Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Die Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Die Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter der Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Januar 2019 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Ein Mitgliedstaat (das Vereinigte Königreich) nahm lediglich als Beobachter teil und unterzeichnete die auf der Konferenz angenommene Gemeinsame Erklärung nicht.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).