25.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/5


BESCHLUSS (EU) 2020/246 DES RATES

vom 17. Februar 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.

(2)

Nach den Artikeln 362 und 363 des Abkommens werden ein Partnerschaftsrat und ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt, um die Funktionsweise des Abkommens zu unterstützen.

(3)

Nach Artikel 362 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Partnerschaftsrat eine Geschäftsordnung und nach Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens legt der Partnerschaftsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest.

(4)

Zur Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise des Abkommens sollten die Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses angenommen werden.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (2) kann der Partnerschaftsrat während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Abkommens nur in den Bereichen, in denen das Abkommen gemäß dem genannten Beschluss vorläufig angewandt wird, Beschlüsse fassen.

(6)

Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Darüber hinaus legt der Partnerschaftsrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und sonstigen Gremien in seiner Geschäftsordnung fest.

(7)

Der Partnerschaftsrat nimmt die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses sowie der Unterausschüsse und sonstigen Gremien an.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates sowie der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie über die Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Union bindend ist.

(9)

Daher sollte der von der Union im Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates beruhen.

(10)

Dieser Beschluss betrifft nicht den Entwurf des Beschlusses des Partnerschaftsrates, soweit er die Arbeitsweise der mit dem Abkommen eingesetzten Gremien in Anwendung des Titels II des Abkommens regelt, der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union enthält, die in den Geltungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen. Das Ziel und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von denen der übrigen Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zum vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss erlassen, der den Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates betrifft, soweit er die Arbeitsweise der mit dem Abkommen eingesetzten Gremien in Anwendung anderer Bestimmungen des Abkommens regelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzter Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates (3).

(2)   Geringfügige technische Änderungen an dem Beschlussentwurf können durch die Vertreter der Union im Partnerschaftsrat ohne weiteren Beschluss des Rates akzeptiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1).

(3)  Siehe Dokument ST 15226/19 in http://register.consilium.europa.eu.