27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1937 DES RATES

vom 11. Juli 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 12. Juni 2008 und am 9. Oktober 2009 ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen mit der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Kosovo (*1), Montenegro und der Republik Serbien (im Folgenden „südosteuropäische Parteien“) über einen Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft“) durch alle Vertragsparteien erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft fördert die Entwicklung des Verkehrs zwischen der Union und den südosteuropäischen Parteien auf der Grundlage der Bestimmungen des Besitzstands der Union.

(4)

Die Unterzeichnung des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Die in diesem Beschluss oder im Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.

(5)

Es kommen unter Umständen die internen Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung, wenn von den Behörden des Kosovos stammende Dokumente im Rahmen des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft entgegengenommen werden.

(6)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft sollte unterzeichnet werden.

(7)

Damit die Vorteile des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte er bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft wird gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.