30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1618 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Bezug auf die Verwahrpflichten von Verwahrstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die von Dritten für Kunden alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2011/61/EU geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren.

(2)

Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (2) festgelegte Trennungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrkette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes AIF-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen.

(3)

Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abgleiche zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines AIF-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrfunktion in der Verwahrkette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abgleiche nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des AIF auf demselben Sammelkonto geführt werden.

(4)

Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer AIF-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines AIF-Kunden oder im Namen des für den AIF handelnden AIFM eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten AIF gehören.

(5)

Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte die Vereinbarung oder der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen.

(6)

Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über die Dritten gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von AIF in den Büchern des Dritten korrekt verbucht sind und dass die Aufzeichnungen hinreichend genau sind, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft der verwahrten Vermögenswerte festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die AIF-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen.

(7)

Im Falle der Übertragung der Verwahrfunktionen sollte die Verwahrstelle im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht vor der Übertragung dieser Funktionen an einen außerhalb der Union ansässigen Dritten ein unabhängiges Rechtsgutachten einholen, in dem das Insolvenzrecht des Drittlands, in dem dieser Dritte ansässig ist, bewertet wird und das auch eine Bewertung des Schutzniveaus, das getrennte Konten für Finanzinstrumente in diesem Staat bieten, umfasst. Gutachten über einzelne Staaten, die einschlägige Branchenverbände oder Anwaltskanzleien für mehrere Verwahrstellen erstellen, sollten zulässig sein. Außerdem sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass der außerhalb der Union ansässige Dritte sie über jede Änderung der Umstände oder des Insolvenzrechts in seinem Land unterrichtet, die sich auf den Status der Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle auswirken kann.

(8)

Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung auf achtzehn Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden.

(9)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (3).

(10)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;“.

ii)

Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Die Häufigkeit der Abgleiche nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a)

der normalen Handelstätigkeit des AIF,

b)

jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

c)

jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des AIF.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e. Sie stellt zudem sicher, dass der Dritte die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g und die Trennungspflicht nach Artikel 99 erfüllt.“

2.

In Artikel 98 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer AIF-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:

a)

die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann:

i)

Ermittlung aller Glieder in der Verwahrkette;

ii)

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des AIF oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden AIF verwahrt;

iii)

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Beauftragten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind;

b)

Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.“

3.

Artikel 99 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie festgelegten Trennungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte

a)

sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;

b)

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;

c)

Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die AIF-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

d)

der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

e)

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen hat, vornimmt.

Die Häufigkeit der Abgleiche ist gemäß Artikel 89 Absatz 1 festzulegen;

f)

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g)

ist der Dritte eine der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen und unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird, ergreift die Verwahrstelle die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Geldmittel des AIF im Einklang mit Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf einem Konto bzw. mehreren Konten gehalten werden.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem in einem Drittland ansässigen Dritten überträgt, stellt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen sicher, dass

a)

sie Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholt, in denen bestätigt wird, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht Folgendes anerkannt wird:

i)

Trennung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von den eigenen Vermögenswerten des Dritten, von den Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von den Vermögenswerten, die der Dritte auf eigene Rechnung der Verwahrstelle hält;

ii)

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind im Falle der Insolvenz nicht Teil des Vermögens des Dritten;

iii)

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern des Dritten, dem die Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, verfügbar;

b)

der Dritte

i)

sicherstellt, dass die in Buchstabe a festgelegten Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;

ii)

die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn eine der unter Ziffer i genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist;

iii)

die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Absätze 1, 2 und 2a gelten entsprechend, wenn der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wurde, beschließt, seine Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vollständig oder teilweise einem anderen Dritten zu übertragen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(3)  Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.