12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 350/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (2) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, einschließlich Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungen, für die Verbringung von Tieren in Aquakultur in Gebiete, für die nationale Maßnahmen gelten, die mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (3) genehmigt wurden.

(2)

Seit 2008 ist in mehreren Gebieten in Irland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich eine erhöhte Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) zu verzeichnen. Die im Jahr 2009 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen legten den Schluss nahe, dass ein neu entdeckter Stamm des Ostreiden Herpesvirus 1 (OsHV-1), OsHV-1 μνar, im Zusammenhang mit dieser erhöhten Mortalität eine wesentliche Rolle spielt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (4) wurde mit dem Ziel erlassen, die weitere Ausbreitung von OsHV-1 μνar zu verhindern. Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser Krankheit und gilt bis 30. April 2011.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU, der vor kurzem durch den Beschluss 2011/187/EU der Kommission (5) geändert wurde, können die in dessen Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten Bedingungen für das Inverkehrbringen Pazifischer Austern in Gebieten vorschreiben, die genehmigten Überwachungsprogrammen unterliegen, um die Einschleppung von OsHV-1 μνar in diese Gebiete zu verhindern. Im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung des Unionsrechts sollten die entsprechenden Vorschriften für das Inverkehrbringen in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegt werden.

(5)

Damit die Einschleppung von OsHV-1 μνar in im Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführte Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verhindert wird, sollten Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zuchtbetriebe oder Umsetzungsgebiete sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind und in solche Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, aus einem Gebiet mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus stammen.

(6)

Um die Erfüllung dieser Vorschriften zu gewährleisten, sollte solchen Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung mit den erforderlichen Erklärungen beigefügt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(9)

Damit die weitere Verbreitung von OsHV-1 μνar verhindert wird, sollte diese Verordnung unmittelbar nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 anwendbar sein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (6) genehmigte nationale Maßnahmen gelten;

2.

In Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii)

Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;“.

3.

Folgender Artikel 8b wird angefügt:

„Artikel 8b

Lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1)   Sendungen mit lebenden Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a)

in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

b)

Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, für die ein Überwachungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gilt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2)   Sendungen mit lebenden Muscheln nach Absatz 1 müssen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 entsprechen.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, welche über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die

a)

umhüllte Viren inaktiviert oder

b)

das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.“.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Mai 2011 dürfen Sendungen mit Pazifischen Austern, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen gemäß Anhang II Teil A oder B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden, und denen außerdem eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 beiliegt, in Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2012 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen gemäß Anhang II Teil A oder B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern die in Teil II dieser Bescheinigungen enthaltenen Erklärungen zur Tiergesundheit bezüglich OsHV-1 μνar nicht anwendbar sind und die Sendungen vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(3)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 15.

(6)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.“.


ANHANG

„ANHANG II

TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

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TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind

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TEIL C

Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden

Krankheit

Empfängliche Arten

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)

Ostreides Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)“