21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


BESCHLUSS Nr. 376/2014/EU DES RATES

vom 12. Juni 2014

zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/831/EG des Rates (1), die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) erlassen wurde, wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der Mindestsatz der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (2), jedoch nicht mehr als 75 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

(2)

Am 30. Juli 2013 ersuchten die portugiesischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG zu denselben Bedingungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird. Dieser Antrag wurde am 19. November 2013 geändert, als Portugal eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate bis zum 30. Juni 2014 beantragte, um innerhalb des Förderzeitraums der gegenwärtigen Leitlinien für Regionalbeihilfen zu liegen und für den Anschluss eine neue Verlängerung für den Programmzeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 zu erhalten.

(3)

Es erscheint gerechtfertigt, die neue Ermächtigung zu gewähren, um zu vermeiden, dass die Entwicklung dieser Regionen in äußerster Randlage gefährdet wird. Aufgrund der Schwierigkeiten bei Ausfuhren in Gebiete außerhalb dieser Regionen bieten die regionalen Märkte die einzige Absatzmöglichkeit für diese Produkte.

(4)

Die Preise für Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs sind in den autonomen Regionen Madeira und Azoren aufgrund der geringen Größe, der Zersplitterung und des geringeren Mechanisierungsgrades der landwirtschaftlichen Betriebe höher als unter normalen Produktionsbedingungen. Im Fall von Madeira ist darüber hinaus der Ertrag aus der Verarbeitung von Zuckerrohr niedriger als in anderen Gebieten äußerster Randlage, was auf die Relief- und Klimabedingungen, den Boden und die handwerkliche Erzeugung zurückzuführen ist. Der Transport von bestimmten, nicht lokal hergestellten Rohstoffen und Verpackungsmaterialien auf die Inseln verursacht verglichen mit dem Transport lediglich der Endprodukte zusätzliche Kosten. Im Fall der Azoren hat die Insellage noch zusätzliche Auswirkungen, weil die Inseln weit auseinander liegen. Transport und Aufbau von Anlagen in diesen abgelegenen Inselgebieten treiben die Kosten zusätzlich in die Höhe. Das gilt auch für notwendige Reisen und Beförderungen auf das Festland. Weitere Kosten entstehen bei der Lagerung der Fertigprodukte, weil diese vom lokalen Markt nicht unmittelbar, sondern im Verlauf des ganzen Jahres absorbiert werden. Die geringe Größe des regionalen Markts trägt vielfach zur Erhöhung der Stückkosten bei, insbesondere aufgrund der im Vergleich zum Ertrag hohen Festkosten, sowohl im Hinblick auf die Anlagen als auch auf die zur Einhaltung von Umweltvorschriften erforderlichen Kosten. Zudem müssen die Rumerzeuger auf Madeira für die Beseitigung des Abfalls aus der Zuckerrohrverarbeitung aufkommen, während die Erzeuger in anderen Regionen diese Nebenprodukte wiederverwerten können. Schließlich entfallen auf die Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, wie höhere Lohn- und Energiekosten.

(5)

Aus den detaillierten Berechnungen in den Berichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2009/831/EG geht hervor, dass durch die Senkung des Verbrauchsteuersatzes um 75 % die durch die höheren Produktions- und Vermarktungskosten bedingten Wettbewerbsnachteile für die auf Madeira und den Azoren hergestellten destillierten alkoholischen Getränke nicht vollständig ausgeglichen werden. Daher sollte eine Senkung des Verbrauchsteuersatzes weiterhin in der beantragten Höhe gewährt werden.

(6)

Bei einer sorgfältigen Prüfung der Lage wird deutlich, dass es erforderlich ist, dem portugiesischen Ersuchen stattzugeben, um sicher zu stellen, dass die Alkoholerzeugung in den betroffenen Regionen in äußerster Randlage weiter besteht.

(7)

Da der Steuervorteil nicht weiter geht, als erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge geringfügig sind und der Steuervorteil sich auf den Verbrauch in den betreffenden Regionen beschränkt, werden durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.

(8)

Des Weiteren sollte die Vorlage eines Zwischenberichts verlangt werden, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Sonderregelung weiterhin erfüllt sind.

(9)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt nur

1.

auf Madeira

a)

für Rum im Sinne der Kategorie 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit der in Kategorie 1 des Anhangs III der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“,

b)

für Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 32 bzw. 33 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf der Basis von regionalen Früchten oder Pflanzen hergestellt werden;

2.

auf den Azoren

a)

für Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 32 bzw. 33 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf der Basis von regionalen Früchten oder Ausgangsstoffen hergestellt werden;

b)

für Branntweine und Tresterbrand, der die in den Kategorien 4 und 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmale und Eigenschaften hat.

Artikel 3

Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.

Artikel 4

Bis zum 30. September 2017 übermittelt Portugal der Kommission einen Bericht, damit diese beurteilen kann, ob die Gründe für die Sonderregelung nach Artikel 1 weiterhin gegeben sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Entscheidung 2009/831/EG des Rates vom 10. November 2009 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 297 vom 13.11.2009, S. 9).

(2)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).