22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1098/2007 DES RATES

vom 18. September 2007

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) weist in aktuellen wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass der Dorschbestand in den ICES-Untergebieten 25 bis 32 der Ostsee auf ein Niveau zurückgegangen ist, auf dem die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert ist, und dass die derzeitige Befischung dieses Bestands mit dem Nachhaltigkeitsgebot unvereinbar ist.

(2)

Der ICES weist in aktuellen wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass der Dorschbestand in den ICES-Untergebieten 22, 23 und 24 der Ostsee überfischt ist und ein Niveau erreicht hat, bei dem die Gefahr eines Rückgangs der Fähigkeit zur Reproduktion besteht.

(3)

Es müssen Maßnahmen zur Erstellung eines Mehrjahresplans zur Bewirtschaftung der Dorschbestände der Ostsee ergriffen werden.

(4)

Ziel des Plans ist, zu gewährleisten, dass die Dorschbestände der Ostsee unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) schreibt unter anderem vor, dass die Gemeinschaft zur Verwirklichung des genannten Ziels nach dem Vorsorgeansatz Maßnahmen einleitet, um den Bestand zu schützen und zu erhalten, seine nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt weitestgehend zu reduzieren. Das Ziel der Maßnahmen sollte die stufenweise Einführung eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement sein und sollte einen Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer wirtschaftlich lebensfähigen, wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft leisten und einen angemessenen Lebensstandard für die von der Dorschfischerei in der Ostsee abhängigen Personen schaffen sowie die Verbraucherinteressen berücksichtigen.

(6)

Zur Verwirklichung dieses Ziels muss der östliche Bestand bis zu sicheren biologischen Grenzen wieder aufgefüllt werden, und für beide Bestände muss ein Niveau sichergestellt werden, auf dem ihre volle Reproduktionsfähigkeit aufrechterhalten wird und die höchstmöglichen langfristigen Erträge erzielt werden können.

(7)

Dies kann durch die Entwicklung eines geeigneten Verfahrens zur schrittweisen Reduzierung des Fischereiaufwands in der Dorschfischerei auf ein Niveau, das mit dem Ziel im Einklang steht, und durch die Festsetzung zulässiger Gesamtfangmengen (TAC) für die Dorschbestände auf einem Niveau, das mit dem Fischereiaufwand kompatibel ist, erreicht werden.

(8)

Da die Dorsch-Beifänge in den Fischereien auf Hering und Sprotten in Kiemennetzen sowie den Lachsfischereien in Verwickelnetzen sehr gering sind, sollten diese Fischereien in die schrittweise Reduzierung des Fischereiaufwands nicht einbezogen werden.

(9)

Um bei den Fangmöglichkeiten Stabilität zu gewährleisten, ist es angebracht, die Schwankungen bei den TAC vom einen Jahr zum nächsten zu begrenzen.

(10)

Eine angemessene Form der Fischereiaufwandskontrolle ist die Regulierung der Zeiträume, in denen Dorschfischerei zulässig ist. Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Tage festlegen, an denen sich alle Schiffe der Gemeinschaft, die unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats fahren, außerhalb des Hafens befinden dürfen.

(11)

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, bedarf es zusätzlich zu und abweichend von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (3), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5) weiterer Kontrollmaßnahmen.

(12)

Der Mehrjahresplan sollte während der ersten drei Jahre seiner Anwendung als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angesehen werden.

(13)

Aufgrund der geringen Fangmengen in den ICES-Untergebieten 27 und 28 könnte ICES-Untergebiet 27 oder ICES-Untergebiet 28 von den Bestimmungen über die Steuerung des Fischereiaufwands ausgenommen werden.

(14)

Der Mehrjahresplan nach dieser Verordnung ersetzt bestehende Regelungen zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee. Die Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee (6) sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung stellt einen Mehrjahresplan für folgende Dorschbestände (nachstehend „Dorschbestände“ genannt) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, auf:

a)

den Dorschbestand im Gebiet A;

b)

den Dorschbestand in den Gebieten B und C.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die in der Ostsee fischen, und für Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen (nachstehend „beteiligte Mitgliedstaaten“ genannt). Artikel 9 gilt jedoch für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als acht Metern, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (7) folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die ICES-Gebiete und ICES-Untergebiete (Abgrenzung durch den Internationalen Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (8), definierten Gebiete;

b)

„Ostsee“ bezeichnet die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ bezeichnet die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

d)

„VMS“ bezeichnet ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (9) für Schiffe jeder Länge;

e)

„Gebiet A“ bezeichnet die ICES-Untergebiete 22 bis 24,

„Gebiet B“ bezeichnet die ICES-Untergebiete 25 bis 28,

„Gebiet C“ bezeichnet die ICES-Untergebiete 29 bis 32;

f)

„Tage außerhalb des Hafens“ bezeichnet einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden oder einen Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

ZIELE

Artikel 4

Ziele

Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Dorschbestände durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht unterschreitet:

a)

0,6 bei den Altersklassen 3 bis 6 Jahre für den Dorschbestand im Gebiet A und

b)

0,3 bei den Altersklassen 4 bis 7 Jahre für den Dorschbestand in den Gebieten B und C.

KAPITEL III

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 5

Festsetzung der TAC

(1)   Der Rat setzt jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die TAC für die betreffenden Dorschbestände fest.

(2)   Die Festsetzung der TAC für die betreffenden Dorschbestände erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7.

Artikel 6

Verfahren zur Festsetzung der TAC für die betreffenden Dorschbestände

(1)   Der Rat setzt als TAC für die betreffenden Dorschbestände die nach wissenschaftlicher Einschätzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) höhere der folgenden TAC fest:

a)

die TAC, die eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit gegenüber dem für das Vorjahr geschätzten Wert um 10 % bewirken würde;

b)

die TAC, die eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem in Artikel 4 definierten Niveau bewirken würde.

(2)   Würde die Anwendung des Absatzes 1 zu einer TAC führen, die um mehr als 15 % über der TAC für das Vorjahr liegt, setzt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der TAC für das Vorjahr liegt.

(3)   Würde die Anwendung des Absatzes 1 zu einer TAC führen, die um mehr als 15 % unter der TAC für das Vorjahr liegt, setzt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der TAC für das Vorjahr liegt.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF die fischereiliche Sterblichkeit im Jahr der Anwendung der TAC bei den Altersklassen 3 bis 6 Jahre für den Dorschbestand im Gebiet A den Wert 1 oder bei den Altersklassen 4 bis 7 Jahre für den Dorschbestand in den Gebieten B und C den Wert 0,6 überschreitet.

Artikel 7

Ausnahme

Abweichend von Artikel 6 kann der Rat, wenn er dies für angemessen hält, eine TAC festsetzen, die niedriger ist als die TAC, die sich aus der Anwendung des Artikels 6 ergibt.

KAPITEL IV

BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 8

Verfahren zur Festlegung von Zeiträumen, in denen die Fischerei mit bestimmten Arten von Fanggeräten erlaubt ist

(1)   Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist für Schiffe in folgenden Zeiträumen verboten:

a)

vom 1. bis zum 30. April im Gebiet A und

b)

vom 1. Juli bis zum 31. August im Gebiet B.

(2)   Wird mit treibenden Langleinen gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden.

(3)   Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist.

(4)   Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der betreffenden Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 10 % reduziert.

(5)   Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der betreffenden Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um weniger als 10 % über dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, wie folgt berechnet: Gesamtzahl der zulässigen Fangtage im laufenden Jahr multipliziert mit dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit dividiert durch den vom STECF geschätzten Wert der fischereilichen Sterblichkeit.

(6)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern während der in Absatz 1 genannten Schonzeiten pro Monat bis zu fünf Tage — unterteilt in Zeiträume von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen — aus der höchstzulässigen Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, die sich aus der Anwendung der Absätze 3 bis 5 ergibt, nutzen. Während dieser Tage dürfen die Fischereifahrzeuge ausschließlich von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr derselben Woche ihre Netze auslegen und Fisch anlanden.

Artikel 16 gilt für die in Unterabsatz 1 genannten Fischereifahrzeuge, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis für Dorsch sind.

(7)   Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats machen die Mitgliedstaaten auf ihrer Website eine Beschreibung der Regelung, mit der die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 sichergestellt wird, zugänglich bzw. übermitteln sie der Kommission und allen Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Räumliche Fangbeschränkungen

(1)   In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:

a)

Gebiet 1:

55° 45′ N, 15° 30′ O

55° 45′ N, 16° 30′ O

55° 00′ N, 16° 30′ O

55° 00′ N, 16° 00′ O

55° 15′ N, 16° 00′ O

55° 15′ N, 15° 30′ O

55° 45′ N, 15° 30′ O

b)

Gebiet 2:

55° 00′ N, 19° 14′ O

54° 48′ N, 19° 20′ O

54° 45′ N, 19° 19′ O

54° 45′ N, 18° 55′ O

55° 00′ N, 19° 14′ O

c)

Gebiet 3:

56° 13′ N, 18° 27′ O

56° 13′ N, 19° 31′ O

55° 59′ N, 19° 13′ O

56° 03′ N, 19° 06′ O

56° 00′ N, 18° 51′ O

55° 47′ N, 18° 57′ O

55° 30′ N, 18° 34′ O

56° 13′ N, 18° 27′ O.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord behalten werden.

(3)   Wird mit einem der in Absatz 2 genannten Arten von Fanggeräten gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden.

KAPITEL V

KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG

Artikel 10

Spezielle Fangerlaubnis für Dorsch

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen alle Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die Fanggeräte für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch besitzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Gemeinschaftsschiffen erteilen, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Anhang III Ziffer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (10) waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und 2005 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilen, wenn sie sicherstellen, dass vom Fischfang in der Ostsee mit Fanggeräten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt (kW), abgezogen werden.

(3)   Jeder der beteiligten Mitgliedstaaten führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch sind, und macht es auf seiner offiziellen Website zugänglich.

(4)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Fischereifahrzeugs mit.

Artikel 11

Logbücher

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne aller Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 müssen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles zwischen 8 und 10 Metern, die Dorsch an Bord führen, der im Gebiet C gefangen wurde, ein Logbuch führen, das den in Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 enthaltenen Vorschriften entspricht.

(2)   Bei Schiffen, die mit VMS ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher, die Anlandeerklärungen und die Voranmeldung nach Artikel 17 vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 12

Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten

Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 können die Mitgliedstaaten dem Kapitän eines mit VMS ausgerüsteten Fischereifahrzeugs gestatten, die vorgeschriebenen Logbucheintragungen auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Daten werden dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats täglich nach Abschluss der Fangtätigkeit des betreffenden Kalendertags übermittelt. Die Logbucheintragungen werden während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs in den Gewässern des Küstenstaats auf Ersuchen des Fischereiüberwachungszentrums des Küstenstaats und auf Ersuchen eines Kontrollteams zugänglich gemacht.

Artikel 13

Erfassung von Fischereiaufwandsdaten

(1)   Abweichend von Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das in Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Fanggeräte an Bord mitführt, beim Auslaufen aus dem und dem Einlaufen in einen Hafen oder bei der Einfahrt in das und der Ausfahrt aus dem Ostsee-Gebiet dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats eine Aufwandsmeldung, die folgende Daten enthält:

a)

Bei Auslaufen aus dem Hafen oder Einfahrt in das Ostsee-Gebiet

i)

Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Schiffs;

ii)

Datum und Uhrzeit der Auslaufens aus dem Hafen oder der Einfahrt in das Ostsee-Gebiet (Ortszeit);

iii)

Gebiet gemäß Artikel 3 Buchstabe e, in dem das Schiff fischen wird.

b)

Beim Einlaufen in den Hafen oder der Ausfahrt aus dem Ostsee-Gebiet

i)

Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Schiffs;

ii)

Datum und Uhrzeit des Einlaufens in den Hafen oder der Ausfahrt aus dem Ostsee-Gebiet (Ortszeit).

(2)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Fischereifahrzeuge, die mit VMS ausgerüstet sind.

(3)   Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats erfasst die Aufwandsmeldung in seiner Computerdatenbank.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat erteilt dem Küstenmitgliedstaat auf Ersuchen die in Absatz 1 genannten Informationen.

Artikel 14

Überwachung und Kontrolle des Fischereiaufwands

Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats überwachen und kontrollieren die Einhaltung

a)

der Beschränkungen des Fischereiaufwands gemäß Artikel 8,

b)

der Fangbeschränkungen gemäß Artikel 9.

Artikel 15

Höchstzulässiger Fehler im Logbuch

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) des an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Fischs, für den TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %, außer für Dorsch, für den ein Satz von 8 % gilt.

Werden Fänge aus den Gebieten A und B unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.

Artikel 16

Einfahrt in spezifische Gebiete und Ausfahrt aus diesen Gebieten

(1)   Ein Fischereifahrzeug, das eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzt, darf während einer Fangreise nur entweder im Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C fischen.

(2)   Ein Fischereifahrzeug darf seine Fangtätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern entweder im Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C nur aufnehmen, wenn es keinen Dorsch an Bord hat.

Läuft das Fischereifahrzeug einen Hafen innerhalb seines letzten Fanggebiets an, ohne seinen Fisch anzulanden, darf es seine Fangtätigkeit in diesem Gebiet fortsetzen, auch wenn es Dorsch an Bord hat.

(3)   Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C Dorsch an Bord, so

a)

läuft es direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets an und landet den Fisch an;

b)

sind, wenn das Schiff sein Fanggebiet verlässt, die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

i)

Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen;

ii)

Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 darf ein Fischereifahrzeug im Jahr 2008 nur dann während derselben Fangreise in den Gebieten A und B fischen oder mit der Fischereitätigkeit in einem dieser Gebiete beginnen, wenn es weniger als 150 kg Dorsch an Bord hat. Die Mitgliedstaaten treffen spezifische Maßnahmen, um eine wirksame Kontrolle sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 31. Januar 2008 über diese Maßnahmen Bericht.

Artikel 17

Vorherige Meldung

(1)   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, das aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C ausfährt und dabei mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord hat, meldet den zuständigen Behörden des Küstenstaats, in dem es den Fisch anlanden wird, mindestens eine Stunde vor Verlassen des Gebiets Folgendes:

a)

den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets,

b)

die Fangmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen Arten in Lebendgewicht für alle an Bord befindlichen Fänge,

c)

den Namen des Anlandeorts,

d)

die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort.

Der Küstenstaat meldet dem Flaggenstaat die Anlandung.

(2)   Beabsichtigt ein Gemeinschaftsschiff, einen Hafen innerhalb seines letzten Fanggebiets anzulaufen, und hat es dabei mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord, so meldet der Kapitän des Gemeinschaftsschiffs den zuständigen Behörden des Küstenstaats und der Küstenstaat dem Flaggenstaat mindestens eine Stunde vor Einlaufen in den Hafen sämtliche Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d.

(3)   Die Verpflichtung zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für Schiffe nach Artikel 12.

(4)   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die mit VMS ausgerüstet sind.

(5)   Die Meldung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch von einem Vertreter des Kapitäns gemacht werden.

Artikel 18

Bezeichnete Häfen

(1)   Hat ein Schiff mehr als 750 Kilogramm Lebendgewicht Dorsch an Bord, so darf dieser Dorsch nur in bezeichneten Häfen angelandet werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 Kilogramm in Lebendgewicht hinaus anzulanden ist.

(3)   Bis zum 10. Oktober 2007 unterhält jeder Mitgliedstaat, der eine Liste bezeichneter Häfen erstellt hat, diese Liste bezeichneter Häfen und macht sie auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 19

Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch

Der Kapitän eines Schiffs sorgt dafür, dass alle Dorschmengen, die in der Ostsee gefangen und in einem Gemeinschaftshafen angelandet wurden, vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport vom Anlandehafen gewogen werden. Die für das Wiegen verwendete Waage wird von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verwendet.

Artikel 20

Kontrolleckwerte

Jeder Ostseeanrainer-Mitgliedstaat setzt spezifische Kontrolleckwerte fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Kontrolleckwerte werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang I erreicht sind.

Artikel 21

Verbot von Durchfahrt und Umladung

(1)   Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät gemäß den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist.

(2)   Das Umladen von Dorsch ist verboten.

Artikel 22

Weitertransport von Dorsch

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 füllt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr eine Anlandeerklärung aus, wenn der Fisch an einen anderen Ort als den Anlandeort transportiert wird.

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist die Anlandeerklärung den Transportunterlagen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 betreffend die verbrachten Mengen beizufügen. Die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist nicht anwendbar.

Artikel 23

Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten

Die beteiligten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch.

Artikel 24

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten erstellen ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anhang II.

(2)   Die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten setzen spezifische Kontrolleckwerte gemäß Anhang I fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Kontrolleckwerte werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang I erreicht sind.

(3)   Die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten machen ihr nationales Kontrollprogramm gemäß Absatz 1 sowie einen Zeitplan für seine Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar jeden Jahres auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

(4)   Die Kommission beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände und die erzielten Ergebnisse zu bewerten.

Artikel 25

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die Dorschbestände eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben.

KAPITEL VI

FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 26

Bewertung des Plans

(1)   Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des Regionalbeirats für die Ostsee die Auswirkungen der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

(2)   Die Kommission holt im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem dritten darauf folgenden Jahr beim STECF wissenschaftliche Gutachten zur erreichten Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Ziele gewährleistet werden soll.

Artikel 27

Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Gutachten des STECF zu dem Ergebnis, dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 mit den Zielen des Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit revidierte Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit, die mit diesen Zielen im Einklang stehen.

Artikel 28

Europäischer Fischereifonds

Der Mehrjahresplan wird während der ersten drei Jahre seiner Anwendung als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und für den Zweck des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 angesehen.

Artikel 29

ICES-Untergebiete 27 und 28

(1)   Die in Gebiet B fischenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Oktober einen Bericht über alle während der vorangegangenen 12 Monate in Gebiet B getätigten Fänge und Beifänge von Dorsch sowie über die nach ICES-Untergebieten und Fanggerätarten gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgeschlüsselten Rückwürfe von Dorsch.

(2)   Die Kommission beschließt jedes Jahr spätestens am 15. Dezember nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren und auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, die ICES-Untergebiete 27 und/oder 28.2 von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind.

(3)   Die Ausnahme der ICES-Untergebiete 27 und/oder 28.2 von der Anwendung wird vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahrs wirksam.

(4)   Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1. Gibt es jedoch Nachweise dafür, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen, so kommen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 779/97 wird aufgehoben.

(2)   Artikel 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird gestrichen.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(4)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(9)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(10)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).


ANHANG I

SPEZIFISCHE KONTROLLECKWERTE

Ziel

1.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontrolleckwerte nach Maßgabe dieses Anhangs.

Strategie

2.

Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Dorsch fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Dorsch dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.

Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.

Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Anfrage Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

a)   Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Dorschanlandungen (nach Gewicht) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)   Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung

Kontrolle von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Dorschmengen.

c)   Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Dorsch-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in spezifischen Gebieten festgelegt werden kann.

d)   Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


ANHANG II

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben.

1.   KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1.

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie deren Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

1.2.

Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie deren Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

1.3.

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen.

2.   ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 13, 14, 15 und 18 sichergestellt werden soll.

3.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Artikel 19.

4.   EINFAHRT IN SPEZIFISCHE GEBIETE UND AUSFAHRT AUS DIESEN GEBIETEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 17 sichergestellt werden soll.

5.   KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 12, 16, 20, 22 und 23 sichergestellt werden soll.

6.   INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a)

bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b)

bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.