5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 199/2008 DES RATES

vom 25. Februar 2008

zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) wird der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen auch unter biologischen, wirtschaftlichen, umweltpolitischen, sozialen und technischen Gesichtspunkten gehört.

(2)

Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zu erheben.

(3)

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in Nichtgemeinschaftsgewässern muss sich die Gemeinschaft an den Bemühungen zur Erhaltung der Fischereiressourcen insbesondere im Rahmen von Vorschriften partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen beteiligen.

(4)

Am 23. Januar 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission über einen „Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ mit Leitsätzen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Umstellung auf einen ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement.

(5)

Am 13. Oktober 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Beratung für das Fischereimanagement der Gemeinschaft, in der die Anforderungen der Gemeinschaft an wissenschaftliche Beratung erläutert, die Verfahren für die Vorlage von Gutachten beschrieben, die Bereiche mit verstärktem Bedarf ausgewiesen und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen vorgeschlagen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (4), muss überarbeitet werden, um Folgendem Rechnung zu tragen: Es muss im Fischereimanagement ein flottenbezogener Ansatz gebührendes Gewicht erhalten, es muss ein ökosystemorientierter Ansatz entwickelt werden, die Fischereidaten müssen besser und vollständiger und der Zugriff auf sie leichter werden, es bedarf einer effizienteren Unterstützung bei der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss gefördert werden.

(7)

Die derzeit geltenden Verordnungen im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu den Fischereifahrzeugen, ihrer Tätigkeit, ihren Fängen sowie über die Entwicklung der Preise, die in dieser Verordnung berücksichtigt werden sollten, um die Erhebung und Nutzung dieser Daten überall in der Gemeinsamen Fischereipolitik zu vereinheitlichen und Doppelarbeit bei der Datenerhebung zu vermeiden. Diese derzeit geltenden Verordnungen sind: die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5), die Verordnung (EG) Nr. 788/96 vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (6), die Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (7), die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (8), die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (9), die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (10), die Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (11), die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (12), die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (13), die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (14), die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (15) und die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (16).

(8)

Die für wissenschaftliche Einschätzungen erhobenen Daten sollten Angaben zu den Fangflotten und ihren Tätigkeiten, biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen, Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu möglichen Umweltfolgen der Fischerei für das Meeresökosystem umfassen. Ferner sollten Daten zur Erklärung der Preisbildung und andere Daten aufgenommen werden, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fischfangbetriebe, der Aquakulturbetriebe und der Verarbeitungsindustrie sowie der Beschäftigungsentwicklung in diesen Sektoren herangezogen werden können.

(9)

Zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und ihrer nachhaltigen Nutzung sollte bei der Bestandsbewirtschaftung zunehmend ein ökosystemorientierter Ansatz verfolgt werden. Dazu ist es notwendig, Daten zu erheben, die über die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem Aufschluss geben.

(10)

Die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten sollte in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme nach Maßgabe des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms erstellen.

(11)

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dieselbe Meeresregion und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre nationalen Programme entsprechend koordinieren.

(12)

Prioritäten sowie die Verfahren für die Datenerhebung und Datenverarbeitung innerhalb der Gemeinschaft sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um durch die Schaffung eines stabilen regionalen Mehrjahresrahmens die Kohärenz des gesamten Systems und eine optimale Kosteneffizienz zu gewährleisten.

(13)

Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern übermittelt werden können. Es ist im Interesse der Wissenschaft, dass Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten zur Verfügung stehen.

(14)

Die Bestandsbewirtschaftung erfordert zur Klärung spezifischer Fragestellungen die Verarbeitung detaillierter Daten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Daten übermitteln, die für die wissenschaftliche Analyse benötigt werden, und gewährleisten, dass sie über die entsprechende technische Kapazität verfügen. Falls erforderlich, können die Einzeldaten vor ihrer Übermittlung entsprechend dem in der Anfrage der Endnutzer angegebenen Aggregationsgrad zusammengefasst werden.

(15)

Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (17) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (18) unberührt.

(16)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) geregelt.

(17)

Die Umsetzung der nationalen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten ist sehr kostenaufwändig. Der wirkliche Nutzen solcher Programme kommt aber nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (21) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

(18)

Für den Fall, dass die Kommission im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben Unregelmäßigkeiten feststellt, sollten Finanzberichtigungen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehen werden.

(19)

Es ist äußerst wichtig, dass die nationalen Programme, insbesondere was die Fristen, die Qualitätskontrolle, die Validierung und die Übermittlung der erhobenen Daten anbelangt, korrekt durchgeführt werden. Deshalb sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft von der Einhaltung der Fristen, der Qualitätskontrolle, der vereinbarten Qualitätsstandards und der Datenlieferung abhängig gemacht werden. Dementsprechend sollte eine Regelung über finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen eingeführt werden.

(20)

Im Interesse einer größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten.

(21)

Es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass in den Expertengruppen, welche die zur Durchführung der GFP erforderlichen wissenschaftlichen Einschätzungen vornehmen, die entsprechenden wissenschaftlichen Experten vertreten sind.

(22)

Zur Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften sollten Wissenschaftler konsultiert und die Vertreter der Fischwirtschaft und andere Interessengruppen informiert werden. Die einschlägigen Gremien, bei denen die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen sind, sind der mit Kommissionsbeschluss 2005/629/EG (22) eingesetzte STECF, der mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission (23) eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und die mit dem Beschluss 2004/585/EG des Rates (24) eingerichteten Regionalbeiräte.

(23)

Der Verwaltungsausschuss sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (25).

(24)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen und neuer Erfordernisse ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung regelt

a)

die Erhebung und Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor im Rahmen mehrjähriger Programme;

b)

die Verwendung von Daten zum Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) zum Zwecke wissenschaftlicher Analysen.

(2)   Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Beratung, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind.

(3)   Die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Richtlinie 2003/4/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereisektor“ Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;

b)

„Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;

c)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;

d)

„Meeresgebiete“ die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;

e)

„Primärdaten“ Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;

f)

„Metadaten“ Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;

g)

„detaillierte Daten“ auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;

h)

„aggregrierte Daten“ das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;

i)

„Endnutzer“ Stellen, die aus Gründen der Forschung oder des Managements an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor interessiert sind;

j)

„flotten-/fischereibezogene Beprobung“ die Erhebung biologischer, technischer und sozioökonomischer Daten auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente;

k)

„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

KAPITEL II

DATENERHEBUNG, -VERWALTUNG UND -NUTZUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME

ABSCHNITT 1

Gemeinschaftsprogramm und nationale Programme

Artikel 3

Gemeinschaftsprogramm

(1)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt die Gemeinschaft ein mehrjähriges Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten über

a)

die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;

i)

innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der gewerblichen Fischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;

ii)

außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;

b)

Freizeitfischerei innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der Freizeitfischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;

c)

Aquakulturtätigkeiten im Zusammenhang mit Meeresarten, einschließlich Aal und Lachs, in den Mitgliedstaaten und den Gewässern der der Gemeinschaft;

d)

die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

(2)   Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010.

Artikel 4

Nationale Programme

(1)   Unbeschadet bereits bestehender Verpflichtungen zur Datenerhebung nach dem Gemeinschaftsrecht erheben die Mitgliedstaaten biologische, technische, umweltbezogene und sozioökonomische Primärdaten im Rahmen eines nach Maßgabe des Gemeinschaftsprogramms erstellten mehrjährigen nationalen Programms (nachstehend als „nationales Programm“ bezeichnet).

(2)   Das nationale Programm umfasst insbesondere die folgenden Themenbereiche gemäß Abschnitt 2:

a)

mehrjährige Beprobungsprogramme;

b)

ein Planungsprogramm für die Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See, sofern erforderlich;

c)

ein Planungsprogramm für wissenschaftliche Forschungsreisen auf See;

d)

ein Planungsprogramm für die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen.

(3)   Die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit sind in den nationalen Programmen zu erfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre nationalen Programme zur Genehmigung vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(5)   Das erste nationale Programm beinhaltet die Maßnahmen für die Jahre 2009—2010.

Artikel 5

Koordination und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet und unternehmen alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in der gleichen Meeresregion fallen. Zu diesem Zweck kann die Kommission regionale Koordinierungstreffen veranstalten, um die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung ihrer nationalen Programme und der Durchführung der Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung in der gleichen Region zu unterstützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen während der Programmlaufzeit gegebenenfalls Änderungen an ihren nationalen Programmen vor, mit denen Empfehlungen, die auf regionaler Ebene bei den regionalen Koordinierungstreffen ausgesprochen wurden, Rechnung getragen wird. Diese Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor dem Jahr der Durchführung übermittelt.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

(1)   Der STECF bewertet

a)

die Übereinstimmung der nationalen Programme und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 und

b)

die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der nationalen Programme zu erhebenden Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden.

(2)   Ergibt sich aus der vom STECF durchgeführten Bewertung gemäß Absatz 1, dass ein nationales Programm den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden nicht gewährleistet ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen an dem betreffenden Programm vor. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin ein überarbeitetes nationales Programm.

(3)   Die Kommission genehmigt die nationalen Programme und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 daran vorgenommenen Änderungen auf der Grundlage der Bewertung des STECF und der Kostenevaluierung ihrer Dienststellen.

Artikel 7

Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(2)   Der STECF bewertet

a)

die Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigten nationalen Programme und

b)

die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.

(3)   Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Programme auf der Grundlage

a)

der vom STECF vorgenommenen Bewertung;

b)

der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien sowie

c)

der von ihren Dienststellen durchgeführten Kostenevaluierung.

Artikel 8

Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft

(1)   Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme erfolgt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.

(2)   Die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Basisdaten beziehen sich nur auf die Teile der nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms dienen.

(3)   Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme wird nur gewährt, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollständig eingehalten werden.

(4)   Die Kommission kann, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft aussetzen und/oder zurückfordern, wenn

a)

sich aus der Bewertung gemäß Artikel 7 ergibt, dass die Durchführung eines nationalen Programms nicht im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgt ist, oder

b)

sich bei der Konsultation gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zeigt, dass die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 genügt, oder

c)

die Kontrolle der Datenqualität und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 entsprechen.

(5)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Kommission ferner, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kürzen, wenn

a)

ein nationales Programm der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Termin übermittelt wurde;

b)

ein Bericht der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 festzulegenden Termin übermittelt wurde;

c)

von einem Endnutzer offiziell angeforderte Daten nicht entsprechend Artikel 20 Absätze 2 und 3 geliefert werden oder die Datenqualitätskontrolle und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 17 entsprechen.

(6)   Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß den Absätzen 4 und 5 muss in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung bestehender Auflagen stehen. Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Absatz 5 wird zeitlich gestaffelt; sie darf 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen.

(7)   Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 6 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Datenerhebung

Artikel 9

Beprobungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige nationale Beprobungsprogramme.

(2)   Die mehrjährigen nationalen Beprobungsprogramme umfassen insbesondere:

a)

einen Beprobungsplan für die flotten-/fischereibezogene Erhebung biologischer Daten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sportfischerei;

b)

einen Beprobungsplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem bewerten lassen, und die zur Überwachung des Zustands des Meeresökosystems beitragen;

c)

einen Beprobungsplan für die Erhebung von sozioökonomischen Daten, anhand deren sich die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors beurteilen und seine Leistungsentwicklung analysieren lässt sowie Folgenabschätzungen für durchgeführte oder vorgeschlagene Maßnahmen vorgenommen werden können.

(3)   Die Protokolle und Methoden zur Erstellung nationaler Beprobungsprogramme werden durch die Mitgliedstaaten vorgegeben und sollten möglichst

a)

über die Laufzeit unverändert bleiben;

b)

regional vereinheitlicht werden;

c)

den Qualitätsnormen entsprechen, die von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder von einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien aufgestellt wurden.

(4)   Falls erforderlich, werden Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten regelmäßig eingeschätzt.

Artikel 10

Zugang zu den Beprobungsstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beprobungspersonal, das von den mit der Durchführung des nationalen Programms beauftragten Stellen benannt wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang erhält

a)

zu allen Orten, an denen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporte zu Aquakulturanlagen stattfinden;

b)

zu Schiffs- und Unternehmensregistern, die von den für die Erhebung wirtschaftlicher Daten zuständigen öffentlichen Stellen geführt werden;

c)

zu wirtschaftlichen Daten von im Fischereisektor tätigen Unternehmen.

Artikel 11

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See

(1)   Sofern dies für die Erhebung von Daten im Rahmen der nationalen Programme erforderlich ist, werden von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See geplant und durchgeführt.

(2)   Die Aufgabenstellung für die Beobachtung auf See wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten die Einschiffung des im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonals, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle ernannt wird, und unterstützen es bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord.

(4)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können dem im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verweigern. In solchen Fällen führt die Besatzung des Fischereifahrzeugs ein Selbstbeprobungsprogramm zur Datenerhebung durch, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle geplant und überwacht wird.

Artikel 12

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

(1)   Die Mitgliedstaaten führen auf See wissenschaftliche Forschungsreisen durch, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Daten aus der gewerblichen Fischerei zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.

(2)   Das Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen.

KAPITEL III

VERWALTUNG DER DATEN

Artikel 13

Aufbewahrung der Daten

Die Mitgliedstaaten

a)

stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;

b)

stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen nationaler Programme erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;

c)

treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Artikel 14

Datenqualitätskontrolle und Validierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer übermittelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;

b)

detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer validiert werden;

c)

die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen und dem STECF angenommen wurden.

KAPITEL IV

VERWENDUNG DER DATEN IM RAHMEN DER GFP

Artikel 15

Betroffene Daten

(1)   Dieses Kapitel findet Anwendung auf

a)

Daten, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 788/96, (EG) Nr. 2091/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1954/2003, (EG) Nr. 2244/2003, (EG) Nr. 26/2004, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 1966/2006 und (EG) Nr. 1100/2007 erhoben werden;

b)

folgende im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobene Daten:

i)

Daten über die Tätigkeit von Schiffen auf der Grundlage von Informationen der satellitengestützten Schiffsüberwachung oder anderer Überwachungssysteme, die dem vorgeschriebenen Format entsprechen;

ii)

Daten, die eine zuverlässige Schätzung der Gesamtfänge je Bestand auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente, geografischer Gebiete und Fangzeiten erlauben, einschließlich Rückwürfen, sowie gegebenenfalls Daten über Fänge in der Freizeitfischerei;

iii)

alle biologischen Daten, die zur Beurteilung des Zustands befischter Bestände erforderlich sind;

iv)

Ökosystemdaten zur Einschätzung der Folgen der Fangtätigkeit auf das Meeresökosystem;

v)

sozioökonomische Daten des Fischereisektors.

(2)   Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung gemäß Absatz 1.

Artikel 16

Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe a erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten — mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten — enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.

(3)   Unbeschadet der Verplichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.

Artikel 17

Verarbeitung von Primärdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Datensätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung

a)

gegebenenfalls vorhandener einschlägiger internationaler Normen,

b)

gegebenenfalls vorhandener auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.

Artikel 18

Bereitstellung detaillierter und aggregierter Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern den Endnutzern detaillierte und aggregierte Daten im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen

a)

als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung, auch von Regionalbeiräten;

b)

im Interesse einer öffentlichen Diskussion und der Mitwirkung von Interessengruppen an der Politikgestaltung;

c)

für wissenschaftliche Veröffentlichungen.

(2)   Zur Gewährleistung der Anonymität können die Mitgliedstaaten es wenn nötig ablehnen, den Endnutzern die Tätigkeit von Schiffen betreffende Daten, die auf durch Schiffsüberwachung via Satellit gewonnenen Informationen basieren, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecke zu liefern.

Artikel 19

Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln detaillierte und aggregierte Daten in einem sicheren elektronischen Format.

Artikel 20

Verfahren zur Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten alle regelmäßig vorzulegenden einschlägigen detaillierten und aggregierten Daten rechtzeitig zugeleitet werden.

(2)   Werden detaillierte und aggregierte Daten für besondere wissenschaftliche Analysen angefordert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten den Endnutzern die Bereitstellung von Daten

a)

für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a binnen einem Monat nach Eingang der Datenanforderung,

b)

für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung.

(3)   Bei Anforderung von detaillierten und aggregierten Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

a)

können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenlieferanten die Übertragung der Daten an die Endnutzer für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung zurückhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Endnutzer und die Kommission von derartigen Entscheidungen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums genehmigen;

b)

stellen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist, sicher, dass den Endnutzern die Daten binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung bereitgestellt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Übermittlung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen,

a)

wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher Personen und/oder juristischer Einheiten geschlossen werden könnte; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat Alternativen vorschlagen, um den Bedürfnissen des Endnutzers gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten;

b)

soweit es die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fälle betrifft;

c)

wenn die gleichen Daten bereits in anderer Form oder in einem anderen Format zur Verfügung stehen, die/das für Endnutzer leicht zugänglich ist.

(5)   Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien andere Daten angefordert als die Daten, die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien bereits geliefert wurden, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übermittlung in Rechnung stellen.

Artikel 21

Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung

(1)   Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a ab, so kann der Endnutzer die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.

(2)   Versäumt es der Mitgliedstaat, diese Daten in der Frist gemäß Absatz 1 zu übermitteln, so findet Artikel 8 Absätze 5 und 6 Anwendung.

Artikel 22

Pflichten der Endnutzer

(1)   Die Datenendnutzer

a)

verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage genannten Zweck gemäß Artikel 18;

b)

geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;

c)

sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;

d)

unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;

e)

geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;

f)

geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;

g)

verkaufen die Daten nicht an Dritte.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer ihre Pflichten nicht einhalten.

(3)   Kommt ein Endnutzer einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesem Endnutzer nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.

KAPITEL V

UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG

Artikel 23

Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien teilnehmen.

Artikel 24

Koordination und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung sowie die Qualität der Arbeitsprogramme und Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien weiter zu verbessern.

(2)   Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Durchführungsmaßnahmen

Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26

Überwachung

Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der nationalen Programme in dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (nachstehend „Ausschuss“ genannt).

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 28

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Für nationale Programme, die vor dem 31. Dezember 2008 genehmigt wurden, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 53.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

(8)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(12)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

(13)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12. Berichtigte Fassung im ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).

(14)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1.

(15)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S.1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(16)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.

(17)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(18)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(19)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(20)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(22)  ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18.

(23)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).

(24)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Geändert durch den Beschluss 2007/409/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68).

(25)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000

Verordnung (EG) Nr. 199/2008

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3, 4, 5

Artikel 4

Artikel 15

Artikel 5

Artikel 3, 25

Artikel 6

Artikel 4, 8

Artikel 7

Artikel 13, 18

Artikel 8

Artikel 25, 26

Artikel 9

Artikel 27

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 11

Artikel 29