31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/91


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU

(2013/811/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.

(2)

In Anbetracht der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die eine neue Funktionsgruppe AST/SC einführt, empfiehlt es sich, einen neuen Beschluss zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, zu erlassen und den Beschluss 2011/444/EU des Rates (3) aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Stelle, die für den Abschluss der Dienstverträge zuständig ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt:

a)

durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär;

b)

durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren;

c)

durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.

Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen sowie um die Anwendung des Statuts auf die Beamten der Funktionsgruppen AST und AST/SC handelt; hiervon sind die Befugnisse für die Ernennung der Beamten und deren endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst sowie für die Einstellung der sonstigen Bediensteten ausgenommen.

Artikel 2

Der Beschluss 2011/444/EU des Rates wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(3)  Beschluss 2011/444/EU des Rates vom 12. Juli 2011 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 29).