16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/4


BESCHLUSS (EU) 2017/262 DES RATES

vom 6. Februar 2017

zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.

(2)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der wirksamen Personalverwaltung sollte der Generalsekretär über mehr Spielraum für die Übertragung seiner Befugnisse auf den Generaldirektor der Verwaltung verfügen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) handelt. Der Generalsekretär sollte außerdem ermächtigt werden, allen Generaldirektoren die Befugnis zu übertragen, entsprechend dem Personalbedarf ihrer jeweiligen Generaldirektion Entscheidungen über die interne Zuweisung neuer Aufgaben und interne Versetzungen zu treffen.

(3)

Der Beschluss 2013/811/EU des Rates (2) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt:

a)

durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär;

b)

durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren;

c)

durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.

(2)   Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen handelt.

(3)   Der Generalsekretär kann allen Generaldirektoren die Befugnis übertragen, die Zuweisung neuer Aufgaben und Versetzungen nach dienstlichen Gesichtspunkten innerhalb ihrer jeweiligen Generaldirektion im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts vorzunehmen.

Artikel 2

Der Beschluss 2013/811/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/811/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 91).