32002D0167

2002/167/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0036 - 0037


Entscheidung des Rates

vom 18. Februar 2002

zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse

(2002/167/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Portugal hat in seinen Anträgen vom 15. Juni 2000 und 28. Februar 2001 in Bezug auf die Maßnahmen, die im Rahmen des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags betreffend die Gebiete in äußerster Randlage zu ergreifen sind, erläutert, dass eine Senkung der Verbrauchsteuer auf die in Madeira hergestellten und dort verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die auf den Azoren hergestellten und dort verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse unverzichtbar ist, um den Fortbestand der lokalen Unternehmen zu sichern, die im Bereich der Herstellung und Vermarktung dieser Getränke tätig sind. Tatsächlich ist eine Senkung der Verbrauchsteuer für die auf diesen Inseln herstellten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse erforderlich, damit sich diese fast ausschließlich auf den lokalen Märkten vertriebenen Erzeugnisse trotz ihrer hohen Herstellungskosten, die vorrangig auf die mit der Insellage verbundenen Faktoren wie begrenzte Anbaugebiete, geringe Herstellungsmengen, Abgelegenheit, räumliche Heterogenität und die Enge des lokalen Marktes zurückzuführen sind, im Wettbewerb mit vergleichbaren ausländischen Erzeugnissen, die aus der restlichen Gemeinschaft eingeführt oder geliefert werden, behaupten können und der Bestand der genannten lokalen Wirtschaftszweige gesichert ist. Um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse wieder herzustellen, muss die Steuerbelastung verringert und so der Wettbewerbsanteil infolge der höheren Herstellungs- und Vermarktungskosten für die in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellten Spirituosen ausgeglichen werden. Aus einer Analyse der Verkaufspreise der in diesen Regionen vermarkteten Spirituosen geht hervor, dass eine Verbrauchsteuersenkung um 75 % des normalen portugiesischen Verbrauchsteuersatzes auf Ethylalkohol erforderlich wäre, damit die Verkaufspreise der auf Madeira und den Azoren hergestellten Spirituosen an die vergleichbarer Erzeugnisse, die aus der restlichen Gemeinschaft eingeführt oder geliefert werden, angeglichen werden können. Durch eine solche Steuerermäßigung dürften das Überleben und eine etwaige Expansion des Wirtschaftszweiges ermöglicht werden. Derzeit werden auf Madeira und den Azoren von den dort hergestellten Spirituosen ungefähr 360000 l jährlich abgesetzt. Davon hängen direkt etwa 130 Arbeitsplätze - davon 70 saisonale Arbeitsplätze - ab.

(2) Damit die Entwicklung der autonomen Regionen Madeira und Azoren nicht gefährdet wird, ist es daher notwendig und gerechtfertigt, dass Portugal in Abweichung von Artikel 90 des Vertrags in der Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten Rum- und Likörerzeugnisse und in der Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwendet.

(3) Da einerseits die lokalen Wirtschaftsbeteiligten für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auf zuverlässige steuerliche Rahmenbedingungen angewiesen sind, aber andererseits die Geltungsdauer von Ausnahmeregelungen begrenzt werden muss, sollte diese Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von sieben Jahren gewährt werden.

(4) Diese Geltungsdauer sollte jedoch an die Verpflichtung geknüpft werden, einen Zwischenbericht vorzulegen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Gründe für die Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind.

(5) Diese Entscheidung berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 90 des Vertrags wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse und in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke(3) festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt nur

1. auf Madeira

a) für Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(4), der die in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang II unter der Kategorie 1 der genannten Verordnung aufgeführte geografische Bezeichnung "Rum da Madeira" trägt,

b) für Likör im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, der auf der Basis von Früchten oder regionalen Pflanzen hergestellt wird,

2. auf den Azoren

a) für Likör im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, der auf der Basis von Früchten und regionalen Ausgangsstoffen hergestellt wird,

b) Branntwein und Tresterbrand mit den Merkmalen und Eigenschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.

Artikel 3

Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse kann unter dem in der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindestsatz liegen, darf jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75 % unterschreiten.

Artikel 4

Spätestens am 31. Dezember 2005 wird Portugal der Kommission einen Bericht vorlegen, damit diese prüfen kann, ob die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes weiterhin gerechtfertigt ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 210.

(2) Stellungnahme vom 7. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

(4) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).