11.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/45


BESCHLUSS (EU) 2019/1707 DES RATES

vom 17. Juni 2019

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf eine Empfehlung betreffend bestimmte Änderungen am Abkommen zur Berücksichtigung des Beitritts Samoas und künftiger Beitritte weiterer Pazifik-Inselstaaten zu dem Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die Union das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden "Abkommen"), das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt. Der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi wenden das Abkommen seit dem 20. Dezember 2009 bzw. dem 28. Juli 2014 vorläufig an.

(2)

Artikel 80 des Abkommens sieht vor, dass andere Pazifik-Inselstaaten, die Vertragspartei des Abkommens von Cotonou (2) sind, oder Pazifikinseln, deren strukturelle Merkmale und wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage mit denen der Länder vergleichbar sind, die Vertragspartei des Abkommens von Cotonou sind, dem Abkommen auf der Grundlage der Einreichung eines Marktzugangsangebots, das mit Artikel XXIV des GATT 1994 vereinbar ist, beitreten können. Am 5. Februar 2018 stellte der Unabhängige Staat Samoa (Samoa) bei den Vertragsparteien einen Beitrittsantrag und reichte ein Marktzugangsangebot ein, das mit Artikel XXIV des GATT 1994 vereinbar ist.

(3)

In der sechsten Sitzung des Handelsausschusses am 24. Oktober 2018 haben Vertreter der Union und der Pazifik-Staaten eine Liste technischer Änderungen des Abkommens erstellt, die erforderlich sind, um dem Beitritt Samoas zum Abkommen Rechnung zu tragen. Die Vertreter der Union und der Pazifik-Staaten kamen zu dem Schluss, dass diese Änderungen dazu führen würden, dass Samoa als Vertragspartei des Abkommens aufgenommen und sein Marktzugangsangebot in Anhang II des Abkommens hinzugefügt würde. Jedes Mal, wenn ein weiterer Pazifik-Inselstaat dem Abkommen beitritt, wären ähnliche Änderungen des Abkommens erforderlich.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2018/1908 vom 6. Dezember 2018 (3) hat der Rat den Beitrittsantrag Samoas gebilligt. Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Samoas wurde dem genannten Beschluss (4) beigefügt. Samoa trat dem Abkommen am 21. Dezember 2018 bei und wendet das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig an.

(5)

Nach Artikel 68 des Abkommens muss sich der Handelsausschuss mit allen Fragen befassen‚ die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind. Es ist notwendig, dem Handelsausschuss die Befugnis zu übertragen, einen Beschluss über etwaige technische Änderungen des Abkommens, die nach dem Beitritt eines neuen Pazifik-Inselstaats erforderlich werden könnten, zu fassen.

(6)

Auf der siebten Sitzung des Handelsausschusses am 24. Juli 2019 kann der Handelsausschuss gemäß Artikel 78 des Abkommens den Vertragsparteien empfehlen, Änderungen in das Abkommen aufzunehmen, um dem Beitritt Samoas und künftigen Beitritten anderer Pazifik-Inselstaaten Rechnung zu tragen.

(7)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der in Bezug auf die Empfehlung für solche Änderungen zu vertreten ist.

(8)

Daher sollte der von der Union auf der siebten Sitzung des Handelsausschusses zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf einer Empfehlung beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss auf seiner siebten Sitzung im Hinblick auf die Empfehlung betreffend bestimmte Änderungen am Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts Samoas und der künftigen Beitritte anderer Pazifik-Inselstaaten zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss (5) beigefügten Entwurf einer Empfehlung des Handelsausschusses.

Artikel 2

Nach ihrer Annahme wird die Empfehlung des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).

(2)  Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in seiner zuletzt geänderten Fassung (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2018 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 1).

(4)  ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 3.

(5)  Der Wortlaut des Anhangs II (Einfuhrzölle des Unabhängigen Staates Samoa) des Abkommens wurde in ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 3 veröffentlicht.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 01/2019 DES MIT DEM INTERIMS-PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEN PAZIFIK-STAATEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN HANDELSAUSSCHUSSES

vom …

im Hinblick auf den Beitritt Samoas und die künftigen Beitritte weiterer Pazifik-Inselstaaten

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 30. Juli 2009 in London unterzeichnete Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geschaffen wurde, insbesondere auf Artikel 68, 78 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi unterzeichneten das Abkommen jeweils am 30. Juli 2009 und am 11. Dezember 2009 und wenden das Abkommen jeweils seit dem 20. Dezember 2009 und dem 28. Juli 2014 vorläufig an.

(2)

Am 5. Februar 2018 reichte der Unabhängige Staat Samoa (Samoa) bei den Vertragsparteien einen Beitrittsantrag und ein Marktzugangsangebot ein, das mit Artikel XXIV des GATT 1994 vereinbar ist. Samoa trat dem Abkommen am 21. Dezember 2018 bei und wendet das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig an.

(3)

In Anbetracht des Beitritts Samoas hat der Handelsausschuss das Abkommen überprüft und er empfiehlt den Vertragsparteien, technische Änderungen des Abkommens anzunehmen, um Samoa als Vertragspartei des Abkommens aufzunehmen und das Marktzugangsangebot Samoas in Anhang II des Abkommens hinzuzufügen.

(4)

Ähnliche Änderungen des Abkommens sind jedes Mal erforderlich, wenn ein weiterer Pazifik-Inselstaat dem Abkommen beitritt.

(5)

Der Handelsausschuss schlägt vor, ihm die Befugnis zu übertragen, Beschlüsse über alle technischen Änderungen des Abkommens, die nach dem Beitritt eines weiteren Pazifik-Inselstaates erforderlich werden könnten, zu fassen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Der Handelsausschuss empfiehlt den Vertragsparteien,

1.

Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens wie folgt zu ersetzen:

„(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „vertragschließenden Parteien“ die Europäische Gemeinschaft (in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet) einerseits und Papua-Neuguinea, die Republik Fidschi-Inseln und der Unabhängige Staat Samoa (in diesem Abkommen als „Pazifik-Staaten“ bezeichnet) andererseits.“

2.

in Artikel 80 des Abkommens folgenden Absatz 3 anzufügen:

„(3)   Der Handelsausschuss kann Beschlüsse über alle technischen Änderungen des Abkommens fassen, die nach dem Beitritt eines weiteren Pazifik-Inselstaates erforderlich werden könnten.“

3.

in Anhang II des Abkommens den Wortlaut des vereinbarten Marktzugangsangebots des Unabhängigen Staates Samoa, das im Anhang zu dieser Empfehlung enthalten ist, hinzuzufügen.

4.

in Anhang X des Protokolls II des Abkommens den Verweis auf Samoa aus der Liste „Andere AKP-Staaten“ zu streichen.

Geschehen zu …

Für den Handelsausschuss

Im Namen der Union

Im Namen der Pazifik-Staaten


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.