32002D0058

2002/58/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für Fische und Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2002 S. 0034 - 0034


Beschluss des Rates

vom 17. Dezember 2001

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für Fische und Fischereierzeugnisse

(2002/58/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits(1), geändert durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte jenes Abkommens durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr von Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Litauen in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Litauen vorzusehen.

(2) Zu diesem Zweck sollte dem Europa-Abkommen ein neues Protokoll hinzugefügt werden, das die Handelsregelung für Fische und Fischereierzeugnisse enthält.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für Fische und Fischereierzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.