12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/47


BESCHLUSS (GASP) 2019/1894 DES RATES

vom 11. November 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juni 2019 auf frühere Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, einschließlich der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2018, in denen das anhaltende rechtswidrige Vorgehen der Türkei im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis scharf verurteilt wurde, verwiesen und diese bekräftigt. Der Rat hat seine große Besorgnis über die rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer bekundet und bedauert, dass die Türkei noch nicht auf die wiederholten Aufforderungen der Union zur Einstellung dieser Tätigkeiten reagiert hat. Zudem hat der Rat die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) aufgefordert, unverzüglich Optionen für geeignete Maßnahmen zu unterbreiten.

(2)

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Rat auf frühere Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, in denen das anhaltende rechtswidrige Vorgehen der Türkei im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis scharf verurteilt wurde, verwiesen und diese bekräftigt. Darüber hinaus hat er die an die Kommission und den EAD gerichtete Aufforderung gebilligt, unverzüglich Optionen für geeignete Maßnahmen, einschließlich gezielter Maßnahmen, vorzulegen.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Juli 2019 hat der Rat bedauert, dass die Türkei trotz der wiederholten Aufforderungen der Union, ihre rechtswidrigen Tätigkeiten im östlichen Mittelmeer einzustellen, ihre Bohrungen westlich von Zypern fortgesetzt und nordöstlich von Zypern weitere Bohrungen in zyprischen Hoheitsgewässern eingeleitet hat. Er hat abermals auf die schwerwiegenden unmittelbaren negativen Auswirkungen hingewiesen, die ein solches rechtswidriges Vorgehen auf das gesamte Spektrum der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei hat, und erneut an die Türkei appelliert, von einem solchen Vorgehen abzusehen, im Geiste der guten Nachbarschaft zu handeln und die Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte Zyperns im Einklang mit dem Völkerrecht zu achten. Der Rat hat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(4)

Zudem hat der Rat angesichts der fortgesetzten und neuen rechtswidrigen Bohrtätigkeiten der Türkei beschlossen, die Verhandlungen über das umfassende Luftverkehrsabkommen auszusetzen, und ist übereingekommen, vorerst keine Tagung des Assoziationsrates und keine weiteren Treffen im Rahmen des hochrangigen Dialogs zwischen der EU und der Türkei abzuhalten. Der Rat hat ferner den Vorschlag der Kommission gebilligt, die Heranführungshilfe für die Türkei für 2020 zu kürzen, und die Europäische Investitionsbank ersucht, ihre Darlehenstätigkeit in der Türkei zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf staatlich besicherte Darlehen.

(5)

Zudem hat der Rat in jenen Schlussfolgerungen hervorgehoben, dass er mit der Angelegenheit befasst bleiben wird, und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") und die Kommission ersucht, weiter an Optionen für gezielte Maßnahmen in Anbetracht der fortgesetzten Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer zu arbeiten.

(6)

Angesichts der anhaltenden rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer hat der Rat am 14. Oktober 2019 seine uneingeschränkte Solidarität mit Zypern in Bezug auf die Achtung von dessen Hoheitsgewalt und Hoheitsrechten im Einklang mit dem Völkerrecht bekräftigt. Er hat auf seine Schlussfolgerungen vom 15. Juli 2019 verwiesen, insbesondere darauf, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(7)

Zudem hat der Rat der Schaffung eines Rahmens für restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, die für die rechtswidrigen Kohlenwasserstoffbohrungen im östlichen Mittelmeer verantwortlich oder daran beteiligt sind, zugestimmt und die Hohe Vertreterin und die Kommission ersucht, hierzu rasch Vorschläge vorzulegen.

(8)

Der Europäische Rat hat am 18. Oktober 2019 die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns gebilligt, seine Solidarität mit Zypern bekräftigt und erklärt, dass er mit der Angelegenheit befasst bleiben wird.

(9)

Diese Bohrtätigkeiten verletzen die Souveränität oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Diese Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar.

(10)

In diesem Zusammenhang sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten. Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können.

(11)

Dieser Beschluss sollte die Leistung oder Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe nicht behindern. Dieser Beschluss sollte dahingehend geändert werden, dass eine geeignete Ausnahmeregelung für den Fall aufgenommen wird, dass sich herausstellt, dass die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen eine benannte Person oder Organisation die Leistung humanitärer Hilfe behindern könnte.

(12)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:

a)

natürliche Personen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind.

Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können,

b)

natürliche Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten,

c)

mit den unter die Buchstaben a und b fallenden natürlichen Personen in Verbindung stehende natürliche Personen,

wie im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   Wenn ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen gemäß den Absätzen 3, 4, 6, 7 oder 8 die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind.

Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten,

c)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

c)

ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

c)

die Entscheidung begünstigt keine der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(5)   Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht an der Leistung von Zahlungen aufgrund eines Vertrags, der vor dem Tag geschlossen wurde, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

Artikel 3

(1)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters erstellt und ändert der Rat einstimmig die im Anhang enthaltene Liste.

(2)   Der Rat setzt die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von den Beschlüssen gemäß Absatz 1 und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss gemäß Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Artikel 1 und 2 in die Liste.

(2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 5

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a)

benannten im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 6

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, und zwar

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2020 und wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

[…]