2.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/42


BESCHLUSS (EU) 2018/646 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. April 2018

über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Personen, die nach einer Arbeit suchen oder Entscheidungen in Bezug auf das Lernen, das Studium oder die Arbeit treffen, benötigen Zugang zu Informationen und Beratung bezüglich der bestehenden Möglichkeiten zur Einschätzung ihrer Fertigkeiten und der Mittel zur Darstellung ihrer Fertigkeiten und Qualifikationen.

(2)

Unterschiedliche Definitionen, Formate und Sprachen und unterschiedliche Methoden zur Einschätzung und Validierung stellen erhebliche Herausforderungen für den Einzelnen, für Arbeitgeber und für zuständige Behörden und Stellen dar. Diese Herausforderungen entstehen hauptsächlich dann, wenn Personen länderübergreifend mobil sind, einschließlich Drittländern, aber auch bei ihrer Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, bei einer Lernmöglichkeit oder bei der Planung ihrer beruflichen Laufbahn. Zur Überwindung dieser Herausforderungen bedarf es präziser und weit verbreiteter Informationen, eines gemeinsamen Verständnisses und einer größeren Transparenz bei Fertigkeiten und Qualifikationen.

(3)

In der von der Kommission am 10. Juni 2016 angenommenen neuen europäischen Agenda für Kompetenzen werden die Mitgliedstaten, Sozialpartner, Industrie und andere Interessenträger aufgefordert, bei zehn Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die dazu dienen, die Qualität und Relevanz des Kompetenzerwerbs, die Darstellung und Vergleichbarkeit von Kompetenzen sowie den Stand der Erkenntnisse über Kompetenzen und insbesondere die Informationen zu verbessern, die als Entscheidungsgrundlage bei der Berufswahl dienen. Eine der vorgeschlagenen zehn Maßnahmen, mit denen diese Ziele in erster Linie erreicht und unterstützt werden sollen, ist die Überarbeitung des Europass-Rahmens.

(4)

Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Rahmen geschaffen, um die Herausforderungen bei der Arbeitsplatzsuche, den Lernmöglichkeiten und der Planung der beruflichen Laufbahn anzugehen. Ziel dieser Entscheidung war eine verbesserte Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen mithilfe eines Satzes von Dokumenten, „Europass“ genannt, die von den Personen auf freiwilliger Basis genutzt werden können. Durch diese Entscheidung wurden außerdem nationale Stellen, Europass-Zentralstellen genannt, zur Durchführung des Europass-Rahmens eingerichtet.

(5)

Um sein Hauptziel zu erreichen, konzentriert sich der Europass-Rahmen auf Instrumente zur Dokumentation von Fertigkeiten und Qualifikationen. Diese Instrumente werden mittlerweile mithilfe des internetbasierten Europass-Informationssystems weithin genutzt.

(6)

Die nationalen Europass-Zentralstellen unterstützen die Nutzer und fördern die Dokumentation von Fertigkeiten und Qualifikationen. Das Netz Euroguidance, das die europäische Dimension der Beratung fördert und hochwertige Informationen zu lebensbegleitender Beratung und zur transnationalen Mobilität zu Lernzwecken bereitstellt, hat auch zur Entwicklung der Bereitstellung von Informationen über Instrumente der Union, die Fertigkeiten und Qualifikationen betreffen, beigetragen. Die nationalen Koordinierungsstellen des Europäischen Qualifikationsrahmens unterstützen die nationalen Behörden bei der Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und haben den Schwerpunkt, den EQR den Personen und Organisationen näherzubringen. Mit dem Ziel, die Wirksamkeit dieser nationalen Dienste zu verstärken, sollten ihre Unterstützung und ihre bessere Abstimmung sichergestellt werden, wobei die Vielfalt der nationalen Systeme zu berücksichtigen ist.

(7)

In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und den Rat zur Evaluierung von Europass kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufgabe der nationalen Europass-Zentralstellen, das Bewusstsein für Europass zu schärfen und den interessierten Kreisen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, ein geeignetes Modell für die Umsetzung von Europass sei. Die Kommission stellte gleichwohl des Weiteren fest, dass die meisten Instrumente von Europass immer noch nicht alle potenziellen Nutzer erreichten und in unterschiedlichen Gebieten und Altersgruppen eine ungleichmäßige Reichweite hätten und dass mit einer besseren Koordinierung und Integration der Dienstleistungen zur Unterstützung der Beratung und Mobilität im Europass-Rahmen mehr potentielle Nutzer gezielt angesprochen werden könnten.

(8)

Wie sich gezeigt hat, wird der Europass von Bevölkerungsgruppen mit umfassenden IKT-Kenntnissen genutzt, während benachteiligte Gruppen wie Personen mit einem niedrigeren Bildungsstand, ältere Menschen oder Langzeitarbeitslose oft nicht um die Existenz des Europasses und seiner bestehenden Instrumente wissen und ihn daher nicht nutzen können.

(9)

Das Europass-Portfolio mit seinen Dokumentvorlagen ist eines von zahlreichen Instrumenten, die auf Unionsebene eingeführt wurden, um die Transparenz und das Verständnis von Fertigkeiten und Qualifikationen zu verbessern.

(10)

Das Europass-Portfolio umfasst fünf Dokumentvorlagen. Der Europass-Lebenslauf bietet den Personen eine Standardvorlage für die Erstellung ihres Lebenslaufs. Seit der Europass-Lebenslauf im Jahr 2004 zum ersten Mal eingeführt wurde, sind mehr als 100 Mio. Europass-Lebensläufe online erstellt worden. Zwei zusätzliche Vorlagen bezüglich der Qualifizierung, der Europass-Diplomzusatz und die Europass-Zeugniserläuterung, bieten Informationen über den Inhalt und die Lernergebnisse einer bestimmten Qualifikation sowie über das Bildungssystem des Landes, in dem die Qualifikation erworben wurde. Das Europass-Sprachenportfolio dient zur Beschreibung von Sprachkenntnissen. Mit der Europass-Mobilitätsvorlage können Fertigkeiten beschrieben werden, die im Zuge eines Lern- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland erworben wurden.

(11)

Die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 (4) enthält einen gemeinsamen Referenzrahmen, der es Personen und Organisationen erleichtern soll, unterschiedliche Qualifikationssysteme und deren Qualifikationsniveaus miteinander zu vergleichen.

(12)

In der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 (5) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis spätestens 2018 im Einklang mit ihren nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten und nach eigenem Ermessen Regelungen für die Validierung von nichtformalem und informellem Lernen einzuführen, die den Einzelnen dazu befähigen, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, validieren zu lassen und eine vollständige oder gegebenenfalls teilweise Qualifikation zu erhalten.

(13)

In der Entschließung des Rates vom 28. Mai 2004 über den Ausbau der Politiken, Systeme und Praktiken auf dem Gebiet der lebensbegleitenden Beratung in Europa sind die zentralen Ziele einer Politik der lebensbegleitenden Beratung für alle Bürger der Union festgelegt. In der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 (6) wird die Bedeutung der Beratung für lebenslanges Lernen unterstrichen.

(14)

Das Portal „Learning Opportunities and Qualifications in Europe“ bietet Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Qualifikationen verschiedener Bildungssysteme in Europa und über den Vergleich nationaler Qualifikationsrahmen mithilfe des EQR.

(15)

Das EU-Kompetenzpanorama umfasst Informationen über Kompetenzen für verschiedene Berufe und bestimmte Wirtschaftszweige, auch über Angebot und Nachfrage auf nationaler Ebene.

(16)

Die Analyse von Stellenangeboten und anderen Arbeitsmarkttendenzen ist heute eine weit verbreitete Technik zur Erfassung von Erkenntnissen über Fertigkeiten, um Probleme wie Fertigkeitsdefizite, Fachkräftemangel oder das Missverhältnis von Qualifikationsangebot und -nachfrage besser zu verstehen.

(17)

Die mehrsprachige europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern entwickelt wurde und fortlaufend aktualisiert wird, hat zum Ziel, die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen für die Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung und für arbeitsbezogene Zwecke zu erhöhen. Nach entsprechenden Tests und unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten könnte ESCO von der Kommission im Europass-Rahmen eingesetzt werden; die Verwendung von ESCO durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf freiwilliger Basis im Anschluss an von den Mitgliedstaaten durchgeführte Tests und Bewertungen.

(18)

Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), das mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurde, ist ein kooperatives Netzwerk, das den Informationsaustausch und die Interaktion zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitgebern erleichtern soll. Es bietet Arbeitsuchenden, die in ein anderes Land ziehen wollen, kostenlose Unterstützung und hilft Arbeitgebern, die Arbeitskräfte in anderen Staaten suchen. Durch Synergien und die Zusammenarbeit zwischen den Portalen von Europass und EURES könnte die Wirkung beider Dienste verstärkt werden.

(19)

Arbeitsmarktvorgänge wie die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Bewerbungen, Fertigkeitsbewertungen und Arbeitsvermittlung erfolgen zunehmend online mittels Instrumenten, die soziale Medien, Big Data und andere Technologien verwenden. Bei der Bewerberauswahl kommen Instrumente und Prozesse zum Einsatz, die nach Informationen über Fertigkeiten und Qualifikationen suchen, welche in formalem, nichtformalem und informellem Rahmen erworben wurden.

(20)

Das formale, nichtformale und informelle Lernen erfolgt derzeit in neuen Formen und Umgebungen und wird von unterschiedlichen Anbietern vor allem unter Verwendung digitaler Technologien und Plattformen, von Fernunterricht, IT-gestütztem Lernen, dem Lernen voneinander, offenen Online-Kursen und offenen Bildungsressourcen angeboten. Auch werden Fertigkeiten, Erfahrungen und Lernergebnisse in unterschiedlicher Form bescheinigt, zum Beispiel durch digitale offene Lernabzeichen. Digitale Technologien werden darüber hinaus für Fertigkeiten genutzt, die durch nichtformales Lernen wie beispielsweise im Zuge der Jugendarbeit und ehrenamtlichen Tätigkeit erworben werden.

(21)

Unter Fertigkeiten ist im weiteren Sinne zu verstehen, was eine Person weiß, versteht und kann. Fertigkeiten beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Lernergebnissen, darunter Kenntnisse und Kompetenzen sowie die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen. Neben der anerkannten Bedeutung fachspezifischer Fertigkeiten wird die zunehmende Bedeutung von Querschnittskompetenzen oder sozialen Kompetenzen wie des kritischen Denkens, der Teamfähigkeit, der Fähigkeit, Probleme zu lösen, und der Kreativität sowie der digitalen Kompetenzen und Sprachkenntnisse anerkannt, die eine wesentliche Voraussetzung für persönliche und berufliche Erfüllung sind und die in verschiedenen Bereichen gebraucht werden können. Den Personen könnten Instrumente und Beratung bei der Bewertung und Beschreibung dieser und anderer Fertigkeiten von Nutzen sein.

(22)

Bisher haben Personen Informationen über ihre erworbenen Fertigkeiten und Qualifikationen in einem Lebenslauf und begleitenden Dokumenten wie Bescheinigungen und Zeugnissen dargestellt. Mittlerweile sind neue Instrumente vorhanden, die die Darstellung von Fertigkeiten und Qualifikationen mithilfe unterschiedlicher Online- und digitaler Formate erleichtern können. Die neuen Instrumente können auch die Selbstbewertung der auf unterschiedliche Weise erworbenen Fertigkeiten durch die Personen fördern.

(23)

Der Europass-Rahmen sollte aktuellen und künftigen Erfordernissen gerecht werden. Die Nutzer benötigen Instrumente, mit denen sie ihre Fertigkeiten und Qualifikationen darstellen können. Darüber hinaus können Instrumente zur Bewertung von Fertigkeiten und Selbstbewertung von Fertigkeiten sowie der Zugang zu relevanten Informationen, einschließlich Informationen über Validierungsmöglichkeiten und Beratung, nützlich sein, wenn es gilt, Entscheidungen über Berufs- und Lernmöglichkeiten zu treffen.

(24)

Die Instrumente der Union für Fertigkeiten und Qualifikationen sollten an den Wandel in der Praxis und den technischen Fortschritt angepasst werden, um für die Nutzer ihre Relevanz und ihren Nutzen zu wahren. Dies sollte unter anderem durch die Schaffung von innovativen Merkmalen, wie zum Beispiel interaktive Instrumente, Erstellung und Gestaltung von Dokumenten, erreicht werden, indem man sich um umfassendere, wirksamere und effizientere Instrumente und um Vereinfachung sowie eine bessere technische Interoperabilität und mehr Synergien mit ähnlichen, auch von Dritten entwickelten, Instrumenten bemüht, wobei die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Zusätzlich könnten Authentifizierungsmaßnahmen benutzt werden, um die Überprüfung digitaler Nachweise über Fertigkeiten und Qualifikationen zu erleichtern.

(25)

Der mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG eingerichtete Europass-Rahmen sollte daher durch einen neuen Rahmen ersetzt werden, der den sich ändernden Bedürfnissen Rechnung trägt.

(26)

Der neue Europass-Rahmen sollte die Bedürfnisse und Erwartungen aller Endnutzer berücksichtigen, hierzu zählen unter anderem Lernende, Arbeitsuchende sowie Arbeitslose und Arbeitnehmer, aber auch andere relevante Interessenträger wie Arbeitgeber (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen), Handelskammern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Ehrenamtliche, Berufsberater, öffentliche Arbeitsvermittlungen, Sozialpartner, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugendorganisationen, Jugendarbeitsträger, zuständige nationale Behörden und politische Entscheidungsträger. Auch sollten die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen, die in die Union einreisen oder sich in der Union aufhalten, berücksichtigt werden, damit ihre Integration gefördert wird.

(27)

Der Europass-Rahmen sollte weiterentwickelt werden, damit darin verschiedene Lernerfahrungen und unterschiedliche Fertigkeiten, insbesondere jene, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, beschrieben werden können.

(28)

Der Europass-Rahmen sollte mithilfe eines Ansatzes entwickelt werden, bei dem der Nutzer im Mittelpunkt steht, und zwar auf der Grundlage von Rückmeldungen, einer Erfassung der Anforderungen, einschließlich durch Umfragen und Tests, wobei ein Augenmerk auf die besonderen gegenwärtigen und künftigen Bedürfnisse der Zielgruppen von Europass gelegt wird. Die Merkmale von Europass sollten insbesondere den Zusagen der Mitgliedstaaten und der Union Rechnung tragen, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen haben. Die Europass-Instrumente sollten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, damit sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zugänglicher werden.

(29)

Aktualisierungen und Änderungen des Europass-Rahmens sollten in Zusammenarbeit mit den relevanten Interessenträgern erfolgen, zu denen Arbeitsvermittlungen, Berufsberater, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung und die Sozialpartner wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gehören, wobei laufende politische Kooperationen wie der Bologna-Prozess im Europäischen Hochschulraum in vollem Maße geachtet werden. Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern ist von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Entwicklung und Umsetzung des Europass-Rahmens.

(30)

Einschlägiges Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und nationale Durchführungsmaßnahmen sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die nach Maßgabe dieses Beschlusses gespeichert und verarbeitet werden. Nutzer sollten die Möglichkeit haben, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten einzuschränken.

(31)

Die Teilnahme an dem Rahmen sollte auch Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, beitretenden Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen stehen, da sie alle seit Langem mit der Union in diesem Bereich zusammenarbeiten. Die Teilnahme sollte mit den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsinstrumente in Einklang stehen, die die Beziehungen zwischen der Union und diesen Staaten regeln. Die mit dem Europass-Rahmen bereitgestellten Informationen über Fertigkeiten und Qualifikationen sollten auch aus anderen Staaten und Bildungssystemen als den teilnehmenden Staaten stammen und Migrationsbewegungen in die Union und aus der Union heraus berücksichtigen.

(32)

Die Kommission sollte die kohärente Umsetzung und Begleitung dieses Beschlusses durch eine Europass-Sachverständigengruppe sicherstellen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern zusammensetzt. Die Sachverständigengruppe sollte insbesondere einen strategischen Ansatz für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Europass ausarbeiten und hinsichtlich der Entwicklung von internetgestützten Instrumenten, einschließlich durch Tests, und hinsichtlich der Informationen, die über die Europass-Online-Plattform bereitgestellt werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen beratend tätig sein.

(33)

Die Kofinanzierung für die Durchführung des Beschlusses stammt unter anderem aus dem Erasmus+ Programm der Union, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtet wurde. Der gemäß dieser Verordnung eingerichtete Ausschuss ist an strategischen Erörterungen der Fortschritte bei der Umsetzung von Europass und der weiteren Entwicklungen beteiligt.

(34)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Schaffung eines umfassenden und interoperablen Rahmens von Instrumenten und Informationen insbesondere zu Zwecken der transnationalen Beschäftigung und Lernmobilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(35)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie die damit einhergehenden administrativen und finanziellen Belastungen sollten grundsätzlich im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgeglichen sein.

(36)

Die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss ergriffen werden, sollten durch die Unionsagenturen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fachlich unterstützt werden, insbesondere durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.

(37)

Deshalb sollte die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG aufgehoben werden, ohne die Gültigkeit und den Status zuvor ausgestellter Europass-Dokumente zu berühren. Alle eingeführten Vorlagen von Europass-Dokumenten sollten im neuen Rahmen so lange beibehalten werden, bis notwendige Änderungen oder Aktualisierungen im Einklang mit diesem Beschluss vorgenommen werden. Damit für einen reibungslosen Übergang zu der Europass-Online-Plattform gesorgt wird, sollte das durch Beschluss Nr. 2241/2004/EG eingeführte internetbasierte Europass-Informationssystem weiter betrieben werden, bis die Europass-Online-Plattform eingerichtet wurde und betriebsbereit ist —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein europäischer Rahmen zur Förderung der Transparenz und des Verständnisses von Fertigkeiten und Qualifikationen eingerichtet, die im Rahmen des formalen, nichtformalen und informellen Lernens einschließlich durch praktische Erfahrungen, Mobilität und ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden (im Folgenden „Europass“).

(2)   Der Europass besteht aus internetgestützten Instrumenten und einschlägigen verfügbaren Informationen, darunter Informationen zur Unterstützung der europäischen Dimension der Beratung, die über eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt und von nationalen Diensten unterstützt werden, und den Nutzern dabei helfen sollen, ihre Fertigkeiten und Qualifikationen besser mitzuteilen und darzustellen und Qualifikationen zu vergleichen.

(3)   Der Europass richtet sich an:

a)

individuelle Endnutzer wie Lerner, Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Ehrenamtliche sowie

b)

bedeutende Interessenträger wie Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Berufsberater, Arbeitgeber, öffentliche Arbeitsvermittlungen, Sozialpartner, Jugendarbeitsträger, Jugendorganisationen und politische Entscheidungsträger.

(4)   Die Nutzung des Europasses ist freiwillig und bringt keine anderen Verpflichtungen oder Rechte mit sich als diejenigen, die in diesem Beschluss festgelegt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zeugniserläuterung“ ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Zeugnisses über berufliche Aus- und Weiterbildung oder eines Nachweises der beruflichen Befähigung, womit Dritten — insbesondere in einem anderen Land — ermöglicht wird, die vom Zeugnisinhaber erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen;

b)

„Diplomzusatz“ ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Hochschulabschlusszeugnisses, das es Dritten — insbesondere in einem anderen Land — ermöglicht, die vom Zeugnisinhaber mit dem Erwerb der Qualifikation erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen;

c)

„Europass-Zusätze“ einen Satz von Dokumenten, wie zum Beispiel Diplomzusätze und Zeugniserläuterungen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt wurden;

d)

„Beratung“ einen fortlaufenden Prozess, durch den Personen in die Lage versetzt werden, ihre Kapazitäten, Fertigkeiten und Interessen im Rahmen individueller und kollektiver Maßnahmen zu erkennen, damit sie Entscheidungen über Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung treffen und ihre individuellen Lebensläufe in den Bereichen Lernen, Arbeit und anderen Umfeldern gestalten können, in denen diese Kapazitäten und Fertigkeiten erworben oder genutzt werden;

e)

„europäische Dimension der Beratung“ die Zusammenarbeit und Unterstützung auf Unionsebene zur Stärkung von Politik, Strategien, Systemen und Praktiken der Beratung in der Union;

f)

„Qualifikation“ das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Behörde oder Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;

g)

„Bewertung von Fertigkeiten“ ein Verfahren oder eine Methode zur Beurteilung, Messung und Beschreibung der in formalem nichtformalem oder informellem Rahmen erworbenen Fertigkeiten von Personen durch Selbstbewertung oder die von einem Dritten bescheinigte Bewertung oder beides;

h)

„Selbstbewertung von Fertigkeiten“ den Prozess der systematischen Reflexion von Personen über ihre Fertigkeiten durch Verweise auf bereits bestehende Beschreibungen von Fertigkeiten;

i)

„Erkenntnisse über Fertigkeiten“ verfügbare qualitative und quantitative Analysen aggregierter Daten über Fertigkeiten aus bestehenden Quellen mit Bezug auf den Arbeitsmarkt sowie von entsprechenden Lernmöglichkeiten im System der allgemeinen und beruflichen Bildung, die zu Orientierung und Beratung, Einstellungsverfahren sowie der Wahl der Aus- und Weiterbildung und der beruflichen Laufbahn einen Beitrag leisten können;

j)

„Authentifizierungsdienste“ technische Verfahren wie die elektronische Signatur oder Website-Authentifizierung, die es Nutzern erlauben, Informationen wie die zu ihrer Identität mithilfe des Europasses überprüfen können;

k)

„technische Interoperabilität“ die Fähigkeit der Interaktion von Systemen der Information- und Kommunikationstechnologie, um den Informationsaustausch nach vorheriger Vereinbarung aller beteiligten Parteien und Eigentümer der Informationen zu ermöglichen;

l)

„Validierung“ das Verfahren, mit dem eine zuständige Behörde oder Stelle bestätigt, dass eine Person Lernergebnisse, die nach einem relevanten Standard gemessen werden, erzielt hat, einschließlich derer, die in nichtformalen und informellen Lernumfeldern erzielt wurden, und das vier Einzelschritte umfasst, nämlich die Identifizierung, Dokumentierung, Bewertung und Zertifizierung der Ergebnisse der Bewertung in Form einer vollständigen Qualifikation, von Bewertungseinheiten oder einer teilweisen Qualifikation, soweit anwendbar und unter Beachtung nationaler Gegebenheiten;

m)

„offene Standards“ technische Standards, die im Rahmen eines kooperativen Verfahrens entwickelt und für die unentgeltliche Nutzung von allen interessierten Parteien veröffentlicht wurden;

n)

„Online-Plattform“ eine internetgestützte Anwendung, die Endnutzern Informationen und Instrumente bereitstellt und es ihnen ermöglicht, bestimmte Aufgaben online auszuführen;

o)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.

Artikel 3

Online-Plattform

(1)   Der Europass stellt folgende internetgestützte Instrumente über eine Online-Plattform bereit zur:

a)

Dokumentation und Beschreibung personenbezogener Informationen in unterschiedlichen Formaten, einschließlich Lebenslaufvorlagen;

b)

Dokumentation und Beschreibung von Fertigkeiten und Qualifikationen, die durch Arbeits- und Lernerfahrungen, einschließlich durch Mobilität und ehrenamtliche Tätigkeit, erworben wurden;

c)

Bewertung von Fertigkeiten und Selbstbewertung von Fertigkeiten;

d)

Dokumentation von Lernergebnissen von Qualifikationen, darunter die Vorlagen für Europass-Zusätze gemäß Artikel 5;

Die Nutzung von in Buchstabe c genannten Europass-Instrumenten zur Bewertung von Fertigkeiten und Selbstbewertung von Fertigkeiten führt nicht unmittelbar zu einer formellen Anerkennung oder Qualifikation.

(2)   Die Europass-Online-Plattform stellt verfügbare Informationen oder Links zu verfügbaren Informationen über folgende Themen bereit:

a)

Lernmöglichkeiten;

b)

Qualifikationen und Qualifikationsrahmen oder -systeme;

c)

Möglichkeiten der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens;

d)

Anerkennungspraxis und einschlägige Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Ländern, einschließlich Drittländern;

e)

Beratungsdienste für transnationales Lernen, Mobilität und die Planung der beruflichen Laufbahn;

f)

Erkenntnisse über Fertigkeiten, die durch entsprechende Aktivitäten auf Unionsebene und von einschlägigen Agenturen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewonnen wurden;

g)

Informationen über Fertigkeiten und Qualifikationen, die sich als bedeutsam für die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen erweisen könnten, die in die Union einreisen oder in der Union ihren Wohnsitz haben, um deren Integration zu fördern.

Artikel 4

Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale

(1)   Die Europass-Online-Plattform und die internetgestützten Europass-Instrumente, einschließlich ihrer Inhalte und Funktionalität, sind benutzerfreundlich und sicher und werden allen Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Europass-Online-Plattform und die internetgestützten Europass-Instrumente, einschließlich ihrer Inhalte und Funktionalität, sind für Menschen mit Behinderungen entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen dem einschlägigen Unionsrecht zugänglich.

(3)   Die internetgestützten Europass-Instrumente verwenden offene Standards, die kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, damit sie von den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern freiwillig weiterverwendet werden können.

(4)   Die internetgestützten Europass-Instrumente verweisen, soweit angemessen und unter Beachtung nationaler Gegebenheiten, bei Informationen über Qualifikationen, Beschreibungen nationaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderer einschlägiger Themen auf den EQR.

(5)   Die Europass-Online-Plattform kann den Nutzern eine Option zur Speicherung personenbezogener Daten, beispielsweise eines persönlichen Profils, bieten. Das Datenschutzrecht der Union gilt für die Verarbeitung derartiger personenbezogener Daten. Den Nutzern wird eine Reihe von Optionen zur Verfügung gestellt, um es ihnen zu ermöglichen, den Zugang zu ihren Daten oder bestimmten Attributen einzuschränken.

(6)   Der Europass unterstützt Authentifizierungsdienste für alle digitalen Dokumente oder Darstellungen von Informationen über Fertigkeiten und Qualifikationen.

(7)   Die internetgestützten Europass-Instrumente werden in den Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.

(8)   Die internetgestützten Europass-Instrumente fördern und gewährleisten die technische Interoperabilität und Synergien mit anderen auf Unions- und gegebenenfalls auf nationaler Ebene angebotenen relevanten Instrumenten und Diensten.

Artikel 5

Europass-Zusätze

(1)   Die Europass-Zusätze werden von den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen anhand von Vorlagen herausgegeben. Dabei ist insbesondere die Reihenfolge der Posten in den Vorlagen zu beachten, um das Verständnis zu erleichtern und die Vollständigkeit der gelieferten Informationen zu gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnten Vorlagen werden in enger Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern wie dem Europarat und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von der Kommission entwickelt und erforderlichenfalls überarbeitet, damit die Relevanz und Verwendbarkeit der Zusätze gewährleistet ist.

(3)   Europass-Zusätze werden kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form bereitgestellt. Diese Europass-Zusätze werden in der Landessprache und nach Möglichkeit in einer anderen europäischen Sprache ausgestellt.

(4)   Die Europass-Zusätze sind kein Ersatz für die Originalfassungen der Qualifikationsnachweise oder Bescheinigungen und kommen nicht einer formalen Anerkennung derselben durch die zuständigen Behörden oder Stellen anderer Länder gleich.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission

(1)   Die Kommission verwaltet die Europass-Online-Plattform. Dabei führt die Kommission folgende Aufgaben aus:

a)

sie gewährleistet die Verfügbarkeit und Hochwertigkeit der Informationen auf Unionsebene und der Links zu diesen, in Artikel 3 Absatz 2 genannten, verfügbaren Informationen;

b)

sie entwickelt, prüft und aktualisiert, falls erforderlich, die Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer und des technologischen Fortschritts sowie der Veränderungen auf den Arbeitsmärkten und bei den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung;

c)

sie verfolgt und berücksichtigt gegebenenfalls die jüngsten technischen Entwicklungen, die einen besseren Zugang von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zum Europass-Rahmen ermöglichen;

d)

sie sorgt dafür, dass jede Entwicklung oder Aktualisierung der Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, die Kohärenz der Informationen fördert und einen eindeutigen Mehrwert aufweist;

e)

sie sorgt dafür, dass alle internetgestützten Instrumente, insbesondere die Instrumente für die Bewertung und Selbstbewertung, vollständig geprüft werden und ihre Qualität sichergestellt ist; und

f)

sie gewährleistet die Qualität und überwacht die Wirksamkeit der Europass-Online-Plattform, einschließlich der internetgestützten Instrumente, entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer.

(2)   Die Kommission sorgt für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses. Dabei führt die Kommission folgende Aufgaben aus:

a)

sie sorgt für die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der strategischen Planung, einschließlich der Festlegung und Lenkung der strategischen Ziele, der Qualitätssicherung und der Finanzierung, und berücksichtigt die Standpunkte der Mitgliedstaaten in gebührender Weise;

b)

sie sorgt für die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Entwicklung, Prüfung, Aktualisierung und Bewertung der Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, und berücksichtigt die Standpunkte der Mitgliedstaaten in gebührender Weise;

c)

sie sorgt dafür, dass die relevanten Interessenträger auf Unionsebene in die Durchführung und Bewertung dieses Beschlusses eingebunden werden;

d)

sie führt Lernaktivitäten und den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ein und erleichtert gegebenenfalls auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die Beratung auf Peer-Ebene; und

e)

sie stellt sicher, dass auf Unionsebene wirksame und geeignete Werbe-, Beratungs- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, damit die betroffenen Nutzer und Interessenträger, zu denen auch Menschen mit Behinderungen gehören, erreicht werden.

Artikel 7

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung dieses Beschlusses auf nationaler Ebene durch die zuständigen nationalen Dienststellen und unbeschadet der nationalen Regelungen für die Durchführung und Organisation verantwortlich. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten folgende Aufgaben aus:

a)

sie koordinieren die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung der internetgestützten Europass-Instrumente;

b)

sie fördern die Nutzung des Europasses und stärken das Bewusstsein für den Europass und dessen Sichtbarkeit;

c)

sie fördern und liefern Informationen über Dienstleistungen für die Beratung über transnationale Lernmobilität und die Planung der beruflichen Laufbahn, gegebenenfalls einschließlich individueller Beratungsdienste;

d)

sie stellen Informationen über Lernmöglichkeiten, Qualifikationen und die Anerkennungspraxis auf der Europass-Online-Plattform unter anderem durch Links zu einschlägigen nationalen Websites zur Verfügung;

e)

sie binden die Interessenträger aus allen einschlägigen Bereichen in die Aktivitäten ein, für die sie zuständig sind, und fördern dabei die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern.

(2)   Durch die Bereitstellung der Informationen auf der Europass-Online-Plattform gemäß Artikel 3 Absatz 2 entstehen für die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen.

Artikel 8

Datenverarbeitung und Datenschutz

Die in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen werden gemäß dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Artikel 9

Überwachung und Bewertung

(1)   Soweit angemessen erstattet die Kommission Bericht über die nach dem Erlass dieses Beschlusses erzielten Fortschritte und zu erwartenden künftigen Entwicklungen im Kontext der entsprechenden bildungs- und beschäftigungspolitischen Rahmen.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Mai 2023 und danach alle fünf Jahre einen Bewertungsbericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Beschlusses.

(3)   Die Bewertung wird durch ein unabhängiges Gremium auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Indikatoren durchgeführt, die von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.

Artikel 10

Teilnehmende Länder

(1)   Die Teilnahme an den in diesem Beschluss vorgesehenen Aktivitäten steht den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, gemäß den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offen.

(2)   Die Teilnahme steht außerdem beitretenden Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß ihren mit der Union geschlossenen Abkommen offen.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

Die Durchführung dieses Beschlusses auf nationaler Ebene wird durch Unionsprogramme mitfinanziert. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 12

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss Nr. 2241/2004/EG wird aufgehoben.

(2)   Das durch den Beschluss Nr. 2241/2004/EG eingerichtete internetgestützte Europass-Informationssystem wird weiter betrieben, bis die durch den vorliegenden Beschluss eingeführte Europass-Online-Plattform eingerichtet wurde und betriebsbereit ist.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 18. April 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 45.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.

(3)  Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

(4)  Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15).

(5)  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

(6)  Entschließung des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 4).

(7)  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).