11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/44


BESCHLUSS (EU) 2019/1181 DES RATES

vom 8. Juli 2019

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

(2)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturpolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Als Teile dieser Instrumente bilden die im Anhang des Beschlusses (EU) 2018/1215 (4) des Rates festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) und die in der Empfehlung (EU) 2015/1184 (5) des Rates genannten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 (im Folgenden „integrierte Leitlinien“). Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die sich daraus ergebenden koordinierten Strategien und Reformen auf Unions- und nationaler Ebene sollen zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix ergeben, der positive Ausstrahlungseffekte entfalten sollte.

(3)

Das Europäische Semester führt verschiedene Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammen und strebt die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 an, insbesondere für Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates (6). Das Europäische Semester, das der Förderung der politischen Ziele Investitionsförderung, Fortsetzung der Strukturreformen und Gewährleistung einer verantwortungsvollen Fiskalpolitik dient, wird seit 2015 kontinuierlich verstärkt und gestrafft. Die Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte wurde besonders verstärkt und der Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft intensiviert.

(4)

Im November 2017 unterzeichneten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine interinstitutionelle Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte, die 20 Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme umfasst. Die europäische Säule sozialer Rechte dient als Bezugsrahmen, um die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu verfolgen, um Reformen auf nationaler Ebene voranzutreiben und um als Kompass für einen erneuerten Konvergenzprozess in der gesamten Union zu dienen.

(5)

Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen. Auch wenn die Adressaten der integrierten Leitlinien die Mitgliedstaaten und die Union sind, sollten die beschäftigungspolitischen Leitlinien in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.

(6)

Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten – im Einklang mit ihrem jeweiligen, auf den AEUV gestützten Mandat – die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere für die beschäftigungspolitischen Leitlinien beibehalten werden.

(7)

Der Ausschuss für Sozialschutz wurde gehört.

(8)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten im Wesentlichen unverändert bleiben, damit gewährleistet ist, dass das Hauptaugenmerk auf ihrer Umsetzung bleibt. Nach einer Bewertung der Arbeitsmarktentwicklungen und der sozialen Lage seit Annahme der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Jahr 2018 wurde festgestellt, dass keine Aktualisierung erforderlich ist. Die Gründe für die Annahme der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Jahr 2018 sind nach wie vor stichhaltig; daher sollte an diesen Leitlinien festgehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses (EU) 2018/1215 festgelegt sind, behalten für 2019 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Stellungnahme vom 18. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 20. Juni 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 29. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Beschluss (EU) 2018/1215 des Rates vom 16. Juli 2018 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 224 vom 5.9.2018, S. 4).

(5)  Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).

(6)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).