17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/9


BESCHLUSS (GASP) 2020/792 DES RATES

vom 11. Juni 2020

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/856 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 verlängert wurde.

(3)

Am 16. April 2020 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass die EULEX KOSOVO angesichts der Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie um ein Jahr mit demselben Mandat verlängert werden sollte, wobei das Mandat überarbeitet werden kann, wenn die Umstände es erlauben.

(4)

Der EULEX KOSOVO sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum seiner Verlängerung gewährt werden.

(5)

Am 14. Mai 2020 ist das PSK ferner übereingekommen, dass Herr Lars-Gunnar WIGEMARK, der am 28. November 2019 durch den Beschluss (GASP) 2019/1991 des PSK (3) zum Missionsleiter ernannt wurde, diese Aufgabe für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr ausüben sollte.

(6)

Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind, berührt.

(7)

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Deckung der Unterstützung dieser verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz angefügt:

„(11)   Für die Zeit vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2021 wird Herr Lars-Gunnar WIGEMARK der Missionsleiter sein.“

2.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält Unterabsatz 17 folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2021 beläuft sich auf 83 745 000 EUR.

Von dem in Unterabsatz 17 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 38 700 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 45 045 000 EUR.

Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 45 045 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(*)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“"

3.

In Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2020

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1991 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. November 2019 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/2/2019) (ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 105).