8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Schafen.

(2)

Am 8. März 2006 hat ein für TSE bei kleinen Wiederkäuern zuständiges Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors (GRL) für TSE bestätigt, dass nach den Ergebnissen der zweiten Phase der differenzialdiagnostischen Tests von Hirngewebsproben zweier Schafe aus Frankreich und eines Schafs aus Zypern die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei diesen Tieren nicht auszuschließen ist. Um das Auftreten von BSE bei diesen Tieren auszuschließen, sind weitere Tests erforderlich.

(3)

Im April 2002 gab der frühere Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Herkunftssicherung von Materialien kleiner Wiederkäuer ab für den Fall, dass das Auftreten von BSE bei kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich wird. In seinem Gutachten von November 2003 bekräftigte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Empfehlungen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses in Bezug auf die TSE-Sicherheit bestimmter Erzeugnisse kleiner Wiederkäuer.

(4)

Die Bedeutung dieser TSE-Fälle in Frankreich und Zypern, bei denen BSE nicht auszuschließen ist, sollte geprüft werden. Dazu sind die Ergebnisse einer verschärften TSE-Überwachung bei Schafen unabdingbar. Aus diesem Grund und im Einklang mit den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Überwachung von Schafen ausgeweitet werden, um die gemeinschaftlichen Tilgungsprogramme zu verbessern. Neben der Herkunftssicherung von Schaferzeugnissen, die durch die derzeitigen Maßnahmen, insbesondere durch die Vorschriften über die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, gewährleistet wird, erhöhen diese Programme auch den Verbraucherschutz.

(5)

Die erweiterte Überwachung sollte sich auf eine statistisch valide Erhebung stützen, damit so bald wie möglich die wahrscheinliche Prävalenz von BSE bei Schafen festgestellt werden kann und damit bessere Erkenntnisse über die geografische Verteilung dieser Seuche gewonnen werden können.

(6)

Angesichts der weiten Verbreitung von TSE bei Schafen und Ziegen in Zypern kann die erweiterte Überwachung von Schafen auf nicht infizierte Herden begrenzt werden.

(7)

Das Überwachungsprogramm für Schafe sollte mindestens nach sechs Monaten wirksamer Überwachung überprüft werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Um durch die Prüfung der möglichen BSE-Prävalenz bei Schafen das höchstmögliche Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die mit dieser Verordnung erfolgten Änderungen unverzüglich in Kraft treten.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10).


ANHANG

In Kapitel A Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut:

„2.   Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a)   Schafe

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Schafe gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle A und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle A

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Schafen (1)

Deutschland

37 500

Griechenland

23 000

Spanien

41 800

Frankreich

42 400

Irland

40 500

Italien

43 700

Niederlande

23 300

Österreich

14 300

Polen

23 300

Portugal

14 300

Vereinigtes Königreich

44 000

Sonstige Mitgliedstaaten

Alle

Abweichend vom Mindestprobenumfang gemäß Tabelle A kann Zypern mindestens zwei für den menschlichen Verzehr geschlachtete Schafe je Bestand testen, in dem keine TSE-Fälle festgestellt wurden.

b)   Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle B und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle B

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Ziegen (2)

Griechenland

20 000

Spanien

125 500

Frankreich

93 000

Italien

60 000

Zypern

5 000

Österreich

5 000

Sonstige Mitgliedstaaten

Alle

c)   Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe und Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Schafen oder Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen oder Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen C und D angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden oder

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

Tabelle C

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Schafe (3)

> 750 000

20 000

100 000—750 000

3 000

40 000—100 000

100 % bis zu 1 000

< 40 000

100 % bis zu 200


Tabelle D

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Ziegen (4)

> 750 000

10 000

250 000—750 000

3 000

40 000—250 000

100 % bis zu 1 000

< 40 000

100 % bis zu 200


(1)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Schafe und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 30 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,003 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(2)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen sowie die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(3)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.

(4)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.“