25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2013/54/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 30. Juli 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Slowenien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. September 2012 über den Antrag Sloweniens. Mit Schreiben vom 19. September 2012 teilte die Kommission Slowenien mit, dass sie über alle für die Prüfung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(3)

Nach Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der in dieser Bestimmung aufgeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist. Slowenien hat beantragt, dass sein Schwellenwert, der gemäß Artikel 287 Nummer 15 25 000 EUR beträgt, auf 50 000 EUR angehoben wird.

(4)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten, jetzt Richtlinie 2006/112/EG, Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Sloweniens steht mit diesem Vorschlag im Einklang.

(6)

Die abweichende Maßnahme wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Slowenien erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.