14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1853 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, um bestimmte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR weiterhin von der Steuer zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Mai 2017 und 10. Mai 2017 über den Antrag Litauens. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates (2) wurde Litauen ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2014 von der Steuer zu befreien. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates (3) wurde die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(5)

Da die festgelegte Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen geführt hat, sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(6)

Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor dem 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten.

(7)

Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 44).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.)