21.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2408 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates (2) wurde Lettland ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2013 von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Regelung wurde durch den Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(3)

Mit am 3. Juli 2017 bei der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung für eine Sonderregelung um von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG weiterhin abzuweichen und den Schwellenwert, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf 40 000 EUR zu senken (im Folgenden „Sonderregelung“).

(4)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 13. September 2017 über den Antrag Lettlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Da die Sonderregelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von Kleinunternehmen führt, sollte Lettland ermächtigt werden, sie für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Den von Lettland vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen der Sonderregelung auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(7)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch bis zum 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen in Kraft treten.

(8)

Die Sonderregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder dem Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).