6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1904 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 285 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit einem am 19. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um einen Schwellenwert von 25 000 EUR für die Steuerbefreiung anwenden zu können. Durch diese Sondermaßnahme würden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann. Die Anwendung dieser Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag der Niederlande mit Schreiben vom 9. August 2018 an die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Spanien und Zypern, denen der Antrag mit Schreiben vom 10. August 2018 übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(5)

Die beantragte abweichende Regelung steht in Einklang mit den politischen Zielen der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Juni 2008 – „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(6)

Da die Niederlande davon ausgehen, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen führen wird, sollten die Niederlande ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Kleinunternehmen freigestellt, d. h., Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2022 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel angenommen werden, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. In diesem Fall sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(8)

Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer der Niederlande unerheblich sein.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, da die Niederlande eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (3) vornehmen müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Niederlande ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2022;

b)

Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifikation in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).