12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/598 DES RATES

vom 9. April 2019

über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ernennt der Rat die Europäischen Staatsanwälte für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig, aber das Mandat kann am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt. Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit.

(3)

Diese Übergangsvorschriften sollten die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes sicherstellen, dass die erstmals zur EUStA berufenen Europäischen Staatsanwälte in periodischen Abständen ersetzt werden, damit die Kontinuität der Arbeit des Kollegiums der Europäischen Staatsanwälte gewährleistet ist. Sie sollten zudem den besonderen Anforderungen Rechnung tragen, denen die EUStA in den ersten Jahren nach ihrer Errichtung und der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzukommen hat.

(4)

Zu diesem Zweck sollten einschlägige Bestimmungen über die Dauer der Amtszeit der nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 erstmals ernannten Europäischen Staatsanwälte festgelegt werden.

(5)

Um ein transparentes und objektives Vorgehen bei der Bestimmung jener erstmals ernannten Europäischen Staatsanwälte sicherzustellen, deren Amtszeit nur drei statt sechs Jahre betragen wird, sollte ein Losverfahren angewandt werden. Dadurch würde auch sichergestellt, dass die Bestimmung der mit einer kürzeren Amtszeit ausgestatteten Europäischen Staatsanwälte geografisch neutral ist.

(6)

Am 15. Januar 2019 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt.

Artikel 2

(1)   Vor der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte wird durch Losentscheid eine Gruppe bestimmt, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

(2)   Ist die Gesamtzahl der an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften nicht durch drei teilbar, so wird die Zahl der Mitgliedstaaten in der zu bestimmenden Gruppe auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates ergreift in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Losverfahrens.

Artikel 3

Die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus den Mitgliedstaaten in der gemäß Artikel 2 bestimmten Gruppe beträgt drei Jahre. Die Amtszeit kann nicht verlängert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.