7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


BESCHLUSS (EU) 2020/970 DES RATES

vom 3. Juli 2020

zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556 und (EU) 2020/702 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/430 des Rates (1) wurde eine einmonatige Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) in Bezug auf Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt, die vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) gefasst werden. Diese Ausnahmeregelung war bis zum 23. April 2020 vorgesehen.

(2)

Laut Beschluss (EU) 2020/430 kann der Rat diesen Beschluss verlängern, sofern die außergewöhnlichen Umstände dies weiter rechtfertigen. Am 21. April 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/556 (3) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum von einem Monat ab dem 23. April 2020. Diese Verlängerung der Ausnahmeregelung war bis zum 23. Mai 2020 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/702 (4) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum bis zum 10. Juli 2020.

(3)

Da die durch die COVID‐19‐Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände andauern und die Mitgliedstaaten eine Reihe außerordentlicher Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen aufrechterhalten, ist es notwendig, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556 und (EU) 2020/702, um einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 10. September 2020 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556 und (EU) 2020/702, wird bis zum 10. September 2020 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2020/430 des Rates vom 23. März 2020 über eine befristete Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 88 I vom 24.3.2020, S. 1).

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

(3)  Beschluss (EU) 2020/556 des Rates vom 21. April 2020 zur Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 128 I vom 23.4.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/702 des Rates vom 20. Mai 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit dem Beschluss (EU) 2020/556 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 38).