28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2012/447/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dänemark beantragte mit einem Schreiben, das am 5. September 2011 bei der Europäischen Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Anwendung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 14. März 2012 über den Antrag Dänemarks. Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Kommission Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gegenwärtig dürfen Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2006/112/EG die Vorsteuer auf den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen vollständig abziehen, wenn das Fahrzeug in Dänemark zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet ist. Wird ein solches Fahrzeug in der Folge privat genutzt, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug.

(4)

Da diese Regelung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung sehr aufwändig ist, haben die dänischen Behörden die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden. Diese Regelung würde dem Steuerpflichtigen, der ein Fahrzeug für rein betriebliche Zwecke angemeldet hat, ermöglichen, dieses Fahrzeug auch für betriebsfremde Zwecke zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der auf den Kaufpreis für das Fahrzeug erhobenen Vorsteuer zu verlieren.

(5)

Diese vereinfachte Berechnungsmethode wäre jedoch auf zwanzig Tage je Kalenderjahr begrenzt, an denen das Fahrzeug zu betriebsfremden Zwecken genutzt werden darf, und der zu entrichtende MwSt.-Betrag ist für jeden Tag der betriebsfremden Nutzung auf 40 DKK festgelegt. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung nach einer Analyse nationaler Statistiken bestimmt.

(6)

Die Regelung für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen würde die MwSt.-Pflichten von Steuerpflichtigen vereinfachen, die ein für betriebliche Zwecke angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu betriebsfremden Zwecken nutzen. Der Steuerpflichtige hätte aber nach wie vor die Möglichkeit, sein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall würde der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs verlieren, jedoch müsste er nicht für die Tage, an denen das Fahrzeug privat genutzt wird, eine Abgabe entrichten.

(7)

Eine Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein für betriebliche Zwecke zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich betriebsfremd nutzt, das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug nicht vollständig verliert, wäre mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzug vereinbar.

(8)

Die Ermächtigung sollte befristet bis zum 31. Dezember 2014 gelten. Anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen sollte beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer des Mitgliedstaats nur in unerheblichem Maß beeinflussen und hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wird ein leichtes Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung, das zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen wurde, vom Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet, ist Dänemark abweichend von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Steuerbemessungs-grundlage unter Zugrundelegung einer Pauschale für jeden Tag dieser Nutzung festzulegen.

Die Tagespauschale gemäß Absatz 1 beträgt 40 DKK.

Artikel 2

Die Regelung nach Absatz 1 gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen.

Die Regelung gilt nicht, wenn die unternehmensfremde Nutzung zwanzig Tage je Kalenderjahr übersteigt.

Artikel 3

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.