30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2010/584/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) („die Mehrwertsteuerrichtlinie“), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 17. Februar 2010 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Steuer zu befreien („die Regelung“). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.

(2)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Mai 2010 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von dem Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie als Option zur Verfügung. Die Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Lettland bisher gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 17 200 EUR.

(4)

Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung kann die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken, während die Sonderregelung für die Steuerpflichtigen eine Option ist und es den Unternehmen erlaubt, sich für die normalen Mehrwertsteuerregelungen zu entscheiden.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (2) Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Lettlands steht mit diesem Vorschlag in Einklang.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 50 000 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt entweder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem die Steuerpflichtigen von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2013, und zwar bis zum früheren der beiden Zeitpunkte.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 8.