25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/563 DES RATES

vom 21. März 2017

zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 18. Mai 2016 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Estland die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung (im Folgenden „Sonderregelung“) ab 1. Januar 2018, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 über den Antrag Estlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte sie Estland mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(3)

Gemäß Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG kann Estland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 16 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung gewähren.

(4)

Die beantragte Sonderregelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(5)

Da diese Sonderregelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen führt, sollte Estland ermächtigt werden, sie für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor dem 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung dieser Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten.

(7)

Den von Estland vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(8)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.