13.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1700 DES RATES

vom 6. November 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates (2) wurde Slowenien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates (3) wurde die Anwendung des Beschlusses 2013/54/EU bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Mit einem am 22. Mai 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, weiterhin Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(4)

Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Sloweniens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 25. Juni 2018. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorlagen.

(5)

Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge hatten Ende 2017 etwa 48 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen nur 1 % des gesamten Umsatzes; 0,3 % entfielen auf Steuerpflichtige mit einem steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 25 000 EUR.

(6)

Da die höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen geführt hat, diese sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der genannten Artikel in Kraft treten, in der ein Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte der vorliegende Beschluss nicht länger Anwendung finden.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, da Slowenien verpflichtet ist, eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vorzunehmen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt ab dem 1. Januar 2013 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2021,

b)

dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen verpflichtet sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).