31989R1553

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

Amtsblatt Nr. L 155 vom 07/06/1989 S. 0009 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0107


VERORDNUNG (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 DES RATES vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 14 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuereigenmittel (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3735/85 (6), ist diese Verordnung für eine am 31. Dezember 1988 zu Ende gehende Übergangszeit anwendbar.

Die Bestimmungen über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel - nachstehend "MWSt.-Eigenmittel" genannt - sowie die Einzelheiten für das Inkrafttreten dieser Regelung müssen ab 1. Januar 1989 angewandt werden.

Die Einnahmenmethode ist als endgültige einheitliche

Methode für die Festlegung der Grundlage der MWSt.- Eigenmittel zu wählen, da diese Methode zuverlässig ist und bereits von den meisten Mitgliedstaaten angewandt wird.

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 können mit Ausnahme der Bestimmungen, die nicht mehr erforderlich oder aufgrund der gewonnenen Erfahrung änderungsbedürftig sind, beibehalten werden.

Die bei der Anwendung des Verfahrens zur Berichtigung der Übersichten gewonnene Erfahrung hat gezeigt, daß die Tragweite dieses Verfahrens geklärt werden muß, wobei zu präzisieren ist, daß dieses Verfahren allgemein für jede Berichtigung gilt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die von ihnen angewandten Verfahren für die Erfassung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung der MWSt. sowie über die Einzelheiten und Ergebnisse ihrer Kontrollsysteme auf dem Gebiet dieser Steuer unterrichten. Es empfiehlt sich, daß die Kommission in Zusammenarbeit mit jedem Mitgliedstaat prüft, ob gegebenenfalls Verbesserungen der Verfahren in Aussicht genommen werden können, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren sowie über die gegebenenfalls in Aussicht genommenen Verbesserungen erstellen.

Auf die Befugnisse des Rechnungshofes nach Artikel 206a EWG-Vertrag und Artikel 180a EAG-Vertrag wird hingewiesen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die MWSt.-Eigenmittel ergeben sich aus der Anwendung des nach dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom festgesetzten einheitlichen Satzes auf die gemäß dieser Verordnung festgelegte Grundlage.

TITEL II

Anwendungsbereich

Artikel 2

(1) Die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel wird anhand der steuerbaren Umsätze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (7), zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG (8), festgelegt, wobei die steuerfreien Umsätze gemäß den Artikeln 13 bis 16 der genannten Richtlinie ausgenommen sind.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Bestimmung der MWSt.-Eigenmittel folgendes zu berücksichtigen:

- die Umsätze, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG Gegenstand einer Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern sind;

- die Umsätze, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG weiterhin besteuern;

- die Umsätze, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG weiterhin befreien;

- die Umsätze, die aufgrund eines Optionsrechts besteuert werden, das die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG einräumen.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Bestimmung der MWSt.-Eigenmittel Umsätze von Steuerpflichtigen unberücksichtigt zu lassen, bei denen der nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG ermittelte Jahresumsatz einen Betrag von 10 000 ECU, der zum Durchschnittskurs des betreffenden Haushaltsjahres in Landeswährung umgerechnet wird, nicht übersteigt; die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge um höchstens 10 v. H. auf- oder abrunden.

TITEL III

Berechnungsmethode

Artikel 3

Unbeschadet der Artikel 5 und 6 wird die Grundlage der MWSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr berechnet, indem die gesamten von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr getätigten MWSt.-Nettöinnahmen durch den Satz geteilt werden, zu dem die MWSt. in dem betreffenden Jahr erhoben wird.

Werden in einem Mitgliedstaat mehrere MWSt.-Sätze angewandt, so wird die Grundlage der MWSt.-Eigenmittel berechnet, indem die gesamten getätigten Nettöinnahmen durch den gewogenen mittleren MWSt.-Satz geteilt werden. In diesem Fall bestimmt der Mitgliedstaat den bis zur vierten Dezimalstelle berechneten gewogenen mittleren Satz, indem er die in Artikel 4 definierte gemeinsame Berechnungsmethode anwendet. Dieser gewogene mittlere Satz wird in Hundertteilen ausgedrückt.

Artikel 4

(1) Für die Berechnung der Gewichtung der verschiedenen Sätze nach Artikel 3 schlüsselt der Mitgliedstaat sämtliche Umsätze, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften steuerpflichtig sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG mit einer auf der Stufe des Leistungsempfängers nicht abzugsfähigen MWSt. belegt sind, sowie den Eigenverbrauch der Pauschallandwirte und deren Direktverkäufe an die Endverbraucher nach dem jeweils angewandten MWSt.-Satz auf.

Berücksichtigt werden die MWSt.-Sätze, die sich gemäß Absatz 7 auf die in dem betreffenden Jahr getätigten MWSt.-Einnahmen auswirken.

Umsätze, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG Gegenstand einer Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern sind, gelten als Umsätze, die zum Satz von 0 v. H. zu versteuern sind.

(2) Die Aufschlüsselung nach MWSt.-Sätzen wird für die nachstehenden Kategorien, soweit sie mit einer nicht abzugsfähigen MWSt. belegt sind, vorgenommen:

- Endverbrauch der privaten Haushalte, einschließlich des Eigenverbrauchs der Pauschallandwirte und deren Direktverkäufe an die Endverbraucher;

- Vorleistungen der privaten und staatlichen Verwaltungen;

- Vorleistungen der übrigen Sektoren;

- Bruttoanlageinvestitionen der privaten und staatlichen Verwaltungen;

- Bruttoanlageinvestitionen der übrigen Sektoren;

- bebaute Grundstücke und Baugrundstücke entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG;

- Umsätze von Gold, das nicht für industrielle Zwecke bestimmt ist,

in dem in Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Gebiet.

(3) Bei der Aufschlüsselung des Endverbrauchs wird für den Eigenverbrauch der Pauschallandwirte und deren Direktverkäufe an die Endverbraucher ein Satz angewandt, der der MWSt.-Vorbelastung dieser Umsätze entspricht.

(4) Die Aufschlüsselung der Umsätze nach statistischen Kategorien erfolgt anhand von Angaben, die in Übereinstimmung mit dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen gewonnen werden. Die betreffenden einzelstaatlichen Gesamtrechnungen beziehen sich auf das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Grundlage der MWSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren ermächtigt werden, Angaben für ein anderes Jahr, äusserstenfalls jedoch das fünfte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr, zu verwenden.

(5) Für die Auswahl bestimmter Umsätze, die mit einer nicht abzugsfähigen MWSt. belegt sind, und die Aufschlüsselung nach MWSt.-Sätzen können Angaben herangezogen werden, die ausserhalb des ESVG gewonnen wurden, jedoch dem ESVG angepasst werden können, d. h. in erster Linie die internen einzelstaatlichen Gesamtrechnungen, sofern sie die notwendige Aufgliederung enthalten, oder sonstige geeignete Quellen.

(6) Zur Bestimmung der Gewichtung jedes Satzes berechnet der Mitgliedstaat das Verhältnis zwischen dem Wert der jeweils zu diesem Satz steuerpflichtigen Umsätze und dem Gesamtwert aller Umsätze.

(7) Wird der MWSt.-Satz für alle oder bestimmte Umsätze oder die Steuerregelung für bestimmte Umsätze geändert und hat dies Auswirkungen auf die getätigten MWSt.-Einnahmen, so berechnet der Mitgliedstaat einen neuen gewogenen mittleren Satz. Dieser neue gewogene mittlere Satz wird auf die Einnahmen aus der Anwendung des geänderten Satzes oder der geänderten Regelung angewendet.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Mitgliedstaat einen einzigen gewogenen mittleren Satz berechnen. Hierfür werden die Umsätze, für die sich der Satz oder die Regelung ändert, auf den alten und den neuen Satz oder die alte und die neue Regelung zeitanteilig unter Berücksichtigung der nach dem gesamten betreffenden Jahr errechneten durchschnittlichen Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des geänderten Satzes oder der geänderten Regelung und der Vereinnahmung der sich aus diesem Satz oder dieser Regelung ergebenden Steuern aufgeschlüsselt. Diese durchschnittliche Zeitspanne kann auf einen vollen Monat auf- oder abgerundet werden.

Artikel 5

(1) Bei der Anwendung von Artikel 3 fügen die Mitgliedstaaten den getätigten Einnahmen gegebenenfalls einen Betrag hinzu, der dem Gesamtbetrag der MWSt. entspricht, die aufgrund der nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten degressiven Steuerermässigungen nicht erhoben wurde.

(2) Die von einem Mitgliedstaat getätigten Einnahmen werden berichtigt, soweit der auf die Umsätze der Pauschallandwirte angewandte Pauschalausgleichs-Prozentsatz gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG nicht dem Prozentsatz der MWSt.-Vorbelastung entspricht, mit dem diese Umsätze - mit Ausnahme des Eigenverbrauchs und der Direktverkäufe an die Endverkäufer - in dem betreffenden Jahr tatsächlich belastet worden sind. Der Betrag der Berichtigung entspricht der Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen.

Artikel 6

(1) Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 auf die Umsätze von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz mehr als 10 000 ECU beträgt, die aber nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind, sowie in den in Absatz 2 genannten Fällen bestimmen die Mitgliedstaaten die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel anhand der von den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie abgegebenen Steuererklärungen und, soweit diese nicht vorliegen oder die notwendigen Auskünfte nicht enthalten, anhand geeigneter Angaben wie sonstiger Steuererklärungen, der Buchführung auf Branchenebene und vollständiger statistischer Reihen.

(2) Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

- berechnen die Mitgliedstaaten bei den in Anhang E der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätzen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a) der genannten Richtlinie weiterhin besteuern, die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so, als ob diese Umsätze befreit wären;

- berechnen die Mitgliedstaaten bei den in Anhang F der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätzen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie weiterhin befreien, die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so, als ob diese Umsätze steuerpflichtig wären;

- berechnen die Mitgliedstaaten bei den in Anhang G Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätzen, die aufgrund eines den Steuerpflichtigen von den Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) der genannten Richtlinie eingeräumten Optionsrechts steuerpflichtig sind, die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so, als ob diese Umsätze befreit wären.

(3) Ein Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 13 ermächtigt werden,

- entweder bei der Berechnung der Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel folgendes nicht zu berücksichtigen:

a) eine oder mehrere Gruppen von in den Anhängen E, F und G der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätzen, für die Absatz 2 dieses Artikels gilt,

b) die Steuern, die aufgrund der nach Artikel 24

Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten degressiven Steuerermässigungen nicht erhoben wurden;

- oder die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel in den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen mittels annähernder Schätzungen zu berechnen, wenn eine genaue Berechnung der Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel in diesen Fällen einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG Gebrauch, um die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug einzuschränken, so kann die Grundlage für die MWSt.-

Eigenmittel so bestimmt werden, als ob das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt worden wäre.

Unterabsatz 1 gilt in bezug auf Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur für den Kauf von Mineralölerzeugnissen und von Personenkraftwagen sowie für die Ausgaben für Leasing und Miete und die Wartungs- und Reparaturkosten für die betreffenden Fahrzeuge, sofern sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

(5) Gewährt ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer-Erstattungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/194/EWG (10), so verringert sich die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel gegebenenfalls um den Betrag der Besteuerungsgrundlage für die Umsätze, für die die Erstattung gewährt wird.

TITEL IV

Bestimmungen über die Verbuchung und die Bereitstellung

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MWSt.-Eigenmittel, auf die der Satz im Sinne von Artikel 1 anzuwenden ist, hervorgeht.

(2) Die Übersicht enthält alle notwendigen Angaben, die für die Ermittlung der Grundlage verwendet werden und die für die in Artikel 11 vorgesehene Kontrolle geeignet sind. In der Übersicht wird die Grundlage, die sich aus den Umsätzen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 bis 4 ergibt, gesondert ausgewiesen.

(3) Für die Ermittlung der Grundlage sind die jüngsten Daten, die bei der Erstellung der Übersicht verfügbar sind, heranzuziehen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage der MWSt.-

Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.

Artikel 9

(1) Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch immer anfallen, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Kommt es zu keinem Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, so trifft die Kommission nach einer nochmaligen Prüfung die Maßnahmen, die sie für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung für erforderlich hält.

Die Berichtigungen werden in Gesamtübersichten zusammengefasst, die zum 31. Juli erstellt werden und die vorausgegangenen Übersichten für die betreffenden Haushaltsjahre abändern.

(2) Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird die Jahresübersicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

TITEL V

Kontrollbestimmungen

Artikel 10

(1) Für jedes Haushaltsjahr unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 30. April davon, welche Lösungen bzw. welche Änderungen derselben sie zur Festlegung der Grundlage der MWSt.-Eigenmittel für jede der in Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 bis 4 aufgeführten Umsatzarten zu wählen beabsichtigen, wobei sie gegebenenfalls mitteilen, welche Art von Angaben sie als geeignet erachten, und für jede Umsatzart eine Schätzung des Wertes der Bemessungsgrundlage vorlegen.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten die genannten Angaben, die sie von den einzelnen Mitgliedstaaten erhält, innerhalb von dreissig Tagen mit.

(2) Die Kommission prüft nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren die Lösungen sowie die beabsichtigten Änderungen derselben.

Artikel 11

(1) Die Kontrollen der Kommission bezueglich der MWSt.-Eigenmittel werden bei den zuständigen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Bei diesen Kontrollen überzeugt sich die Kommission insbesondere von der ordnungsgemässen Durchführung der Zentralisierung der Bemessungsgrundlage und der Festlegung des gewogenen mittleren Satzes gemäß Artikel 3 und 4 sowie des Gesamtbetrags der erhobenen MWSt.-Nettöinnahmen; sie überzeugt sich ebenfalls von der Angemessenheit der berücksichtigten Angaben und der Übereinstimmung der Berechnungen zur Ermittlung der Höhe der aus den Umsätzen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 bis 4 stammenden MWSt.-Eigenmittel mit dieser Verordnung.

(2) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

165/74 des Rates vom 21. Januar 1974 zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission beauftragten Bediensteten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 (11) ist auf die Kontrolle der MWSt.-Eigenmittel anwendbar. Für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Verordnung wird davon ausgegangen, daß die darin genannten Angaben nur solchen Personen mitgeteilt werden dürfen, die aufgrund ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Kontrolle der MWSt.-Eigenmittel davon Kenntnis haben müssen.

(3) Im Anschluß an die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen wird die Jahresübersicht für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen berichtigt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren für die Erfassung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung der Mehrwertsteuer sowie die Einzelheiten und Ergebnisse ihrer Kontrollsysteme auf dem Gebiet dieser Steuer.

(2) Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit jedem Mitgliedstaat, ob gegebenenfalls Verbesserungen der Verfahren in Aussicht genommen werden können, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

(3) Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren sowie gegebenenfalls über die in Aussicht genommenen Verbesserungen.

Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 1991 erstmals vor.

Artikel 13

(1) Der in Artikel 20 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (12) genannte Ausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt) prüft auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats regelmässig die Fragen bezueglich der Durchführung dieser Verordnung.

(2) Der Mitgliedstaat, der um die Ermächtigung nach Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 Absatz 3 ersucht, richtet so bald wie möglich, spätestens aber am 30. April des Haushaltsjahres, von dem an die Ermächtigung gelten soll, seinen Antrag an die Kommission.

Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß so bald wie möglich, spätestens aber am 31. Dezember dieses Haushaltsjahres einen Entscheidungsentwurf vor.

(3) Auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats prüft der Ausschuß die in Artikel 10 erwähnten Lösungen.

Treten nach der Prüfung durch den Ausschuß Meinungsverschiedenheiten über die in Aussicht genommenen Lösungen auf, so legt der Vertreter der Kommission dem Ausschuß so bald wie möglich, spätestens aber am 31. Dezember des Haushaltsjahres, ab dem die Lösung anzuwenden ist, einen Entscheidungentwurf vor.

(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Entscheidungsentwürfen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, gegebenenfalls durch Abstimmung ab.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt in dem Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie teilt dem Ausschuß mit, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat.

(5) Binnen sechzig Tagen nach Stellungnahme des Ausschusses trifft die Kommission eine Entscheidung und teilt sie den Mitgliedstaaten mit.

TITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1989.

Die gilt jedoch nicht für die Aufstellung oder Korrektur der Übersichten über die Grundlage der MWSt.-Eigenmittel für die Jahre vor 1989, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 erstellt wurden; diese Bestimmungen bleiben für die betreffenden Übersichten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 17. 5. 1988, S. 4, und ABl. Nr. C 15 vom 19. 1. 1989, S. 11.

(3) ABl. Nr. C 309 vom 5. 12. 1988, S. 30.

(4) ABl. Nr. C 191 vom 20. 7. 1988, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1985, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.

(9) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(10) ABl. Nr. L 73 vom 17. 3. 1989, S. 47.

(11) ABl. Nr. L 20 vom 24. 1. 1974, S. 1.

(12) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.