30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Dezember 2005

über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2005/938/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1981 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände.

(4)

Auf der 35. zwischenstaatlichen Tagung über die Erhaltung von Thunfischen und Delphinen im östlichen Pazifik wurde im Februar 1998 das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm verabschiedet (nachstehend „Übereinkommen“ genannt). Das Übereinkommen wurde am 21. Mai 1998 in Washington unterzeichnet und trat am 15. Februar 1999 in Kraft.

(5)

Derzeit sind 15 Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens: Bolivien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru, Spanien, Vanuatu, Venezuela und die Vereinigten Staaten.

(6)

Ziel des Übereinkommens ist es, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.

(7)

Die Gemeinschaft erkennt die Wichtigkeit des Übereinkommens beim Schutz der nachhaltigen Fischerei als Mittel zur Gewährleistung der ökologischen Erhaltung anderer Arten, insbesondere von Delphinen, an.

(8)

Gemeinschaftsfischer fangen Thunfisch im Übereinkommensbereich, und es liegt im Interesse der Gemeinschaft, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen.

(9)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen unterzeichnet (2) und beschlossen, es bis zum Abschluss der für ihren offiziellen Beitritt zur Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden (3).

(10)

Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens zufallen, und viele Durchführungsmaßnahmen werden im Rahmen der IATTC verabschiedet werden.

(11)

Gleichzeitig wurde das Königreich Spanien ermächtigt, dem Übereinkommen zur Einsetzung der IATTC zeitweilig beizutreten (4).

(12)

Das Königreich Spanien ist der IATTC im Juni 2003 beigetreten.

(13)

Der offizielle Beitritt der Gemeinschaft zur IATTC erfolgt mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Stärkung der IATTC, die mit dem von der Gemeinschaft unterzeichneten (5) Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde.

(14)

Die wirksame Mitwirkung der Gemeinschaft an der Arbeit der IATTC und somit an allen im Rahmen des Übereinkommens beschlossenen Tätigkeiten und Maßnahmen ist bis Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens dadurch gewährleistet, dass das Königreich Spanien im Namen der Gemeinschaft Mitglied der IATTC ist.

(15)

Infolgedessen kann die Gemeinschaft nun das Übereinkommen genehmigen und ihre Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sowie des Übereinkommens zur Einsetzung der IATTC vollständig wahrnehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die das Übereinkommen gemäß dessen Artikel XXXII verwahrt.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HUTTON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  AB L 132 vom 27.5.1999, S. 1.

(3)  AB L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

(4)  AB L 155 vom 22.6.1999, S. 37.

(5)  AB L 15 vom 19.1.2005, S. 9.


ANHANG I

ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Der Übereinkommensbereich umfasst das Gebiet des Pazifischen Ozeans, das einerseits durch die Küsten Nord-, Mittel- und Südamerikas und andererseits durch folgende Linien begrenzt ist:

a)

den Breitengrad 40o N von der Küste Nordamerikas bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Längengrad 150o W;

b)

den Längengrad 150o W bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Breitengrad 40o S;

c)

den Breitengrad 40o S bis zur Küste Südamerikas.


ANHANG II

BEOBACHTUNGSPROGRAMM AN BORD

1.

Die Vertragsparteien führen nach den Bestimmungen dieses Anhangs ein Beobachtungsprogramm an Bord durch. Gleichzeitig kann jede Vertragspartei als Teil dieses Programms ihr eigenes nationales Beobachtungsprogramm nach den Bestimmungen dieses Anhangs durchführen.

2.

Die Vertragsparteien machen es ihren Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die im Übereinkommensbereich tätig sind, zur Auflage, während jeder Fangreise im Übereinkommensbereich einen Beobachter mitfahren zu lassen. Wenigstens die Hälfte der Beobachter an Bord der Schiffe der Vertragsparteien sind IATTC-Beobachter; die übrigen Beobachter können auf der Grundlage der in diesem Anhang genannten Kriterien sowie sonstiger, auf der Tagung der Vertragsparteien erlassener Kriterien aus dem nationalen Beobachtungsprogramm der Vertragspartei abgestellt werden.

3.

Alle Beobachter müssen

a)

das technische Training abgeschlossen haben, das in den Richtlinien vorgeschrieben ist, welche die Vertragsparteien aufstellen,

b)

Staatsbürger einer der Vertragsparteien oder Mitglied des wissenschaftlichen Stabs der IATTC sein,

c)

in der Lage sein, die in Nummer 4 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, und

d)

in einer Beobachterliste aufgeführt sein, die von der IATTC oder — bei Zugehörigkeit zu einem nationalen Beobachtungsprogramm — von der Vertragspartei geführt wird, die dieses Programm durchführt.

4.

Es ist unter anderem Aufgabe der Beobachter,

a)

alle einschlägigen, für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen über die Fangtätigkeiten des Schiffes zu sammeln, dem der Beobachter zugeteilt ist,

b)

dem Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist, alle von den Vertragsparteien nach diesem Übereinkommen verabschiedeten Maßnahmen zugänglich zu machen,

c)

dem Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist, die Registrierung der Delphinsterblichkeit durch dieses Schiff zugänglich zu machen,

d)

Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen zu erstellen und dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben, in diesen Berichten auch Angaben zu vermerken, die der Kapitän für wichtig hält,

e)

diese Berichte dem Direktor oder dem zuständigen nationalen Programm zur Verwendung gemäß Anhang VII Nummer 1 zu übermitteln und

f)

alle ansonsten von den Vertragsparteien vereinbarten Aufgaben durchzuführen.

5.

Die Beobachter

a)

behandeln — abgesehen von Nummer 4 Buchstaben d und e — alle Informationen über die Fangtätigkeiten der Schiffe und der Schiffseigner vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an,

b)

genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei ergeben, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, dem der Beobachter zugeteilt ist, sofern diese Anforderungen nicht mit den Bestimmungen dieses Anhangs unvereinbar sind,

c)

stellen — außer in Fällen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden — keine Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente über die Fangtätigkeiten des Schiffes aus oder bestätigen diese und

d)

halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der in Nummer 6 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen.

6.

Die Pflichten der Vertragsparteien und der Schiffskapitäne gegenüber den Beobachtern schließen unter anderem Folgendes ein:

a)

Den Beobachtern wird Zugang zur Schiffsbesatzung und den in Anhang VIII beschriebenen Fanggeräten und Ausrüstungen gewährt,

b)

auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgenden Anlagen gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 4 zu erleichtern:

i)

Satellitennavigationsausrüstung,

ii)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb,

iii)

Hochleistungsferngläsern (wenn diese nicht von der Schiffsbesatzung benutzt werden), auch während der Einkreisung von Delphinen, um die Identifizierung zu erleichtern, und

iv)

elektronischen Kommunikationsmitteln,

c)

die Beobachter haben während des Einholens der Netze und Fänge Zugang zum Arbeitsdeck des Schiffes und zu jedem toten oder lebenden Tier, das während eines Hols an Bord gehievt wird, um im Einklang mit dem Beobachtungsprogramm an Bord oder sonstigen Auflagen zuständiger nationaler Behörden im Rahmen eines nationalen Beobachtungsprogramms biologische Stichproben zu sammeln,

d)

für die Beobachter wird eine Unterbringung vorgesehen, die Unterkunft, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen einschließt und der Unterbringung der Besatzungen entspricht,

e)

den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und

f)

die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner einen Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

7.

Die Vertragsparteien

a)

stellen sicher, dass Beobachter aus ihren jeweiligen nationalen Programmen Informationen in derselben vorgeschriebenen Weise sammeln wie die IATTC-Beobachter, und

b)

übermitteln dem Direktor Kopien aller von den Beobachtern im Rahmen der nationalen Programme gesammelten Rohdaten rechtzeitig nach Abschluss der Fangreise, auf der diese Daten gesammelt wurden, sowie vergleichbare Zusammenfassungen und Berichte, wie sie die IATTC-Beobachter vorlegen.

8.

Der Direktor ist aufgefordert, der Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das fischende Schiff untersteht, in angemessener Zeit nach jeder Fangreise, auf der ein IATTC-Beobachter mitfuhr, im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte über diese Fangreise zu übermitteln.

9.

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs kann — wenn der Direktor feststellt, dass die Übernahme eines Beobachters aus dem Beobachtungsprogramm an Bord nicht zweckmäßig ist — ein Schiff unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei, das im Übereinkommensbereich fischt, ohne Delphine einzukreisen, einen ausgebildeten Beobachter eines anderen internationalen Programms einsetzen, das von den Vertragsparteien gebilligt worden sein muss, um die für das Beobachtungsprogramm an Bord erforderlichen Informationen zu sammeln und dem Direktor zu bestätigen, dass dieses Schiff keine Delphine einkreist.

10.

Schiffen mit einer DML wird kein Beobachter zugeteilt, es sei denn, der Fischereikapitän des Schiffes steht auf der Liste der qualifizierten Kapitäne gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e.

11.

Beobachter des Beobachtungsprogramms an Bord können nach eigenem Ermessen des Direktors auch Schiffen von Nichtvertragsparteien zugeteilt werden, sofern das Schiff und der Schiffskapitän allen Bedingungen dieses Anhangs und allen sonstigen Auflagen dieses Übereinkommens genügen. Der Direktor ist verpflichtet, die Vertragsparteien über eine solche Abstellung rechtzeitig zu unterrichten.

12.

Gebühren

a)

Die Vertragsparteien legen die Höhe der jährlichen Schiffsgebühren zur Deckung der Kosten des Beobachtungsprogramms an Bord fest. Die Gebühren werden auf der Grundlage der Tragfähigkeit der einzelnen Schiffe oder sonstiger, von den Vertragsparteien gewählter Parameter berechnet.

b)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei dem Direktor die Schiffsliste gemäß Anhang IV vorlegt, zahlt sie auch die nach Nummer 11 Buchstabe a dieses Anhangs fälligen Gebühren in US-Dollar und gibt an, für welche Schiffe die Gebühren hiermit beglichen sind.

c)

Einem Schiff, für das die Gebühren gemäß Nummer 11 Buchstabe b noch nicht gezahlt wurden, wird kein Beobachter zugeteilt.

13.

Beobachtungsdaten

a)

Anhand der Beobachtungsdaten wird festgestellt, ob

i)

ein Schiff seine DML beachtet oder überschritten hat,

ii)

eine Vertragspartei ihre nationale DML beachtet oder überschritten hat, oder

iii)

die Flotte eine Jahreshöchstgrenze pro Bestand für die Delphinsterblichkeit beachtet oder überschritten hat.

b)

Will eine Vertragspartei Einspruch gegen die Beobachtungsdaten einlegen, so muss sie dies gegenüber der IRP begründen und den Einspruch mit Belegen untermauern.

c)

Die IRP prüft die Belege der Vertragspartei und spricht bei der Tagung der Vertragsparteien eine Empfehlung zu ihrer Berücksichtigung aus.

d)

Die Vertragsparteien prüfen die Belege und die Empfehlung der IRP und beschließen über die Statthaftigkeit des Einspruchs und eine etwaige Änderung der Beobachtungsdaten.


ANHANG III

JÄHRLICHE HÖCHSTGRENZEN PRO BESTAND FÜR DIE DELPHINSTERBLICHKEIT

1.

Die Vertragsparteien legen auf einer nach Artikel VIII einberufenen Tagung für alle Delphinbestände, die auf der Tagung der Vertragsparteien bestimmt werden, auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Jahreshöchstgrenze für die Delphinsterblichkeit pro Bestand fest, die sich zwischen 0,2 % und 0,1 % der geschätzten Mindestbestandsgröße (Nmin) bewegt, die vom U.S. National Marine Fisheries Service oder nach einer gegebenenfalls vom wissenschaftlichen Beratungsausschuss entwickelten oder empfohlenen gleichwertigen Berechnungsmethode ermittelt wurde, wobei die Anzahl der tödlichen Delphinbeifänge jedoch nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in keinem Fall 5000 übersteigen darf. Im Jahr 2001 und danach beträgt die Bestandsjahreshöchstgrenze 0,1 % der geschätzten Mindestbestandsgröße (Nmin).

2.

Die Vertragsparteien führen 1998 oder so bald wie möglich danach eine wissenschaftliche Erhebung durch, um die Annäherung an das Ziel des Jahres 2001 einzuschätzen, und erwägen gegebenenfalls Empfehlungen. Bis zum Jahr 2001 wird in dem Fall, in dem die jährliche Sterblichkeit für irgendeinen Delphinbestand 0,2 % von Nmin übersteigt, jegliche Fischerei, die diesen Bestand einbezieht oder gemischte Schwärme, in denen Mitglieder dieses Bestands vorkommen, für das betreffende Jahr eingestellt. Ab dem Jahr 2001 wird in dem Fall, in dem die jährliche Sterblichkeit für irgendeinen Delphinbestand 0,1 % von Nmin übersteigt, jegliche Fischerei, die diesen Bestand einbezieht oder gemischte Schwärme, in denen Mitglieder dieses Bestands vorkommen, für das betreffende Jahr eingestellt. Sollte die jährliche Sterblichkeit bei den östlichen Beständen an Langschnauzendelphin oder den nordöstlichen Fleckendelphinbeständen 0,1 % von Nmin übersteigen, so führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Erhebung und Bestandsabschätzung durch und erwägen weitere Empfehlungen.

3.

Im Sinne dieses Übereinkommens verwenden die Vertragsparteien die aktuellen Schätzungen absoluter Bestandsgrößen für die Delphinbestände im östlichen Pazifik, die der Internationalen Walfangkommission 1992 von Wade und Gerrodette vorgelegt wurden und sich auf Forschungsschiffsdaten des U.S. National Marine Fisheries Service für den Zeitraum 1986-1990 stützen, bis sich die Vertragsparteien auf die Verwendung aktuellerer Zahlen einigen. Die Auswertung der Daten künftiger Forschungsreisen und Bestandsgrößenindizes sowie anderer relevanter wissenschaftlicher Daten der Vertragsparteien, der IATTC und anderer wissenschaftlicher Organisationen könnte solche aktualisierten Zahlen liefern.

4.

Die Vertragsparteien tragen durch die Einrichtung eines Systems auf der Grundlage von Echtzeit-Berichten der Beobachter dafür Sorge, dass die Jahreshöchstgrenze pro Bestand für die Delphinsterblichkeit angewandt und eingehalten wird.

5.

Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führen die Vertragsparteien eine Regelung ein, nach der die Jahreshöchstgrenze für die Delphinsterblichkeit für jeden Bestand im darauf folgenden Jahr und den weiteren Jahren aufgeteilt wird. Nach dieser Regelung sind die Höchstgrenzen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs auf die Schiffe der Vertragsparteien aufzuteilen, denen nach Anhang IV Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit zugewiesen werden können. Bei der Einführung dieser Regelung berücksichtigen die Vertragsparteien die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über Verteilung und Größe der fraglichen Bestände und andere Variablen, über die zu einem späteren Zeitpunkt auf der Tagung der Vertragsparteien entschieden wird.


ANHANG IV

QUOTEN ZUR BEGRENZUNG DER DELPHINSTERBLICHKEIT (DOLPHIN MORTALITY LIMITS — DML)

I.   Zuteilung von DML

1.

a)

Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien über den Direktor vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres eine Liste der Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das folgende Jahr eine DML für das gesamte Jahr beantragt haben, mit Angaben aller weiteren Schiffe, die im folgenden Jahr voraussichtlich im Übereinkommensbereich tätig werden.

b)

Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien über den Direktor vor dem 1. April eines jeden Jahres eine Liste der Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das folgende Jahr eine DML für das zweite Halbjahr beantragt haben.

2.

Die IRP legt den Vertragsparteien bis zum 1. November eines jeden Jahres oder auf entsprechenden Beschluss der IRP auch danach eine Liste der ausgewählten Antrag stellenden Schiffe vor, die für die Zuteilung einer DML für das gesamte nachfolgende Jahr in Frage kommen. Die IRP legt den Vertragsparteien bis zum 1. Mai eines jeden Jahres oder auf entsprechenden Beschluss der IRP auch danach eine Liste der ausgewählten Antrag stellenden Schiffe vor, die für die Zuteilung einer DML für das zweite Halbjahr des nachfolgenden Jahres in Frage kommen.

3.

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Schiff zuteilungsberechtigt, wenn

a)

von den betreffenden nationalen Behörden bescheinigt wurde, dass es über die in Anhang VIII zum Delphinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt,

b)

der Schiffskapitän und die Mannschaft eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delphinen erhalten haben, die einer von der Tagung der Vertragsparteien aufgestellten Norm entspricht,

c)

es eine Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) besitzt,

d)

der Kapitän aufgrund seiner bisherigen Führung als qualifiziert gilt und

e)

nicht mit einem Ausschluss des Schiffes nach Abschnitt II zu rechnen ist.

4.

Nicht zuteilungsberechtigt gemäß Nummer 2 ist ein Schiff, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Nummer 1 unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei fährt, deren Gesetze und Vorschriften es Schiffen ihrer Gerichtsbarkeit untersagen, Thunfisch zusammen mit Delphinen zu fangen; auch werden DML den Vertragsparteien nicht zu dem Zweck zugeteilt, Fangerlaubnisse für den Übereinkommensbereich an Schiffe unter der Flagge eines anderen Staates zu vergeben, dessen Gesetze und Vorschriften es Schiffen unter seiner Gerichtsbarkeit untersagen, Thunfisch mit Delphinen zu fangen.

5.

98 % oder ein anderer gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossener, nicht reservierter Anteil an der gesamtzulässigen fischereibedingten Delphinsterblichkeit (5000 oder eine von den Vertragsparteien gegebenenfalls festgesetzte niedrigere Höchstgrenze) werden so dividiert, dass eine durchschnittliche Einzelschiff-DML (ADML) entsteht, die nach den Bestimmungen von Nummer 5 für das folgende Jahr auf die Vertragsparteien aufgeteilt wird.

6.

Zur Berechnung der ADML wird der nicht reservierte Anteil an der Gesamt-DML gemäß Nummer 4 durch die Gesamtzahl der zuteilungsberechtigten Schiffe, die DML für das ganze Jahr beantragen, geteilt. Zur Aufteilung der DML auf die Vertragsparteien wird die ADML für jede Vertragspartei mit der Anzahl der zuteilungsberechtigten Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei multipliziert, die DML für das ganze Jahr beantragen.

7.

Der restliche Anteil von 2 % oder der sonst von den Vertragsparteien festgesetzte Rest an der Gesamt-DML für die Fischerei wird als getrennte Reserve-DML-Zuteilung (RDA) zurückbehalten, über die der Direktor nach eigenem Ermessen verfügen kann. Jede Vertragspartei kann den Direktor um Zuteilung einer DML aus dieser RDA für Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit ersuchen, die normalerweise keinen Thunfischfang im Übereinkommensbereich betreiben, sich jedoch von Zeit zu Zeit in begrenztem Umfang an dieser Fischerei im Übereinkommensbereich beteiligen möchten, sofern die Schiffe sowie deren Kapitäne und Mannschaften den Einsatz- und Schulungsvorschriften in Anhang VIII genügen und die Bedingungen der Nummern 2 und 3 erfüllt sind. Die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch Schiffe, die im Übereinkommensbereich unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien tätig sind, die keine DML für ihre Flotte beantragt haben, wird ebenfalls von dieser RDA abgezogen.

8.

Einem Schiff wird eine DML nur dann zugeteilt, wenn das Schiff in dem Jahr, in dem es vor dem Jahr der Antragstellung letztmals eine DML innehatte, bei mindestens 5 % der Gesamtfänge des Schiffs Delphine eingekreist hatte und beim Einkreisen von Delphinen der durchschnittliche Fang von Gelbflossenthun mindestens drei metrische Tonnen je Hol betragen hat. Anderenfalls kann dem Schiff im Folgejahr keine DML zugeteilt werden, sofern nicht ein gemäß Anhang IV anerkannter Fall höherer Gewalt vorliegt, der das Schiff daran gehindert hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Schiffe, die erstmals eine DML beantragen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

9.

Keine DML wird einem Schiff zugeteilt, das laut Feststellung der Vertragsparteien — bestätigt durch Durchsetzungsmaßnahmen, welche die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit es untersteht, gegen dieses Schiff eingeleitet hat — Verstöße begangen hat, die die Wirksamkeit des internationalen Delphinschutzprogramms beeinträchtigen.

10.

Die einzelnen Vertragsparteien mit zugelassenen Schiffen für den Fang von Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, verwalten ihre DML in verantwortungsvoller Weise, wobei keinem Schiff eine höhere Gesamtjahres-DML zugewiesen werden kann als die DML, die 1997 laut Protokoll der 14. Tagung der IRP vom 19./20. Februar 1997 im Rahmen des Abkommens von La Jolla von der IRP festgelegt worden ist. Keine Vertragspartei teilt der Gesamtheit ihrer zugelassenen Schiffe eine größere Anzahl von DML zu, als dieser Vertragspartei nach den Abschnitten I und III zugeteilt wurde. Bei der Erstzuweisung darf keinem Schiff eine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, es sei denn, dieses Schiff hat, wie die IRP anhand der Daten für die beiden vorausgegangenen Jahre feststellen konnte, bei der Reduzierung der Delphinsterblichkeit ein besseres Ergebnis erzielt als das durchschnittliche Ergebnis der internationalen Flotte insgesamt. Bei der Erstzuweisung darf einem Schiff keine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, wenn dieses Schiff in den beiden Vorjahren einen der in Abschnitt III Nummer 4 beschriebenen Vorstöße vorbehaltlich der nach diesem Absatz geltenden Bedingungen begangen hat.

11.

Erreicht oder übersteigt die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch die Flotte einer Vertragspartei den Gesamtwert der ihr nach diesem Anhang zugeteilten DML, so stellen sämtliche Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, ein.

12.

Jede Vertragspartei teilt dem Direktor spätestens am 1. Februar eines jeden Jahres die erste Aufteilung ihrer DML auf ihre Flotte mit. Die Schiffe dürfen die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, erst aufnehmen, wenn diese Mitteilung beim Direktor eingegangen ist.

II.   NUTZUNG DER DML

1.

Ein Schiff, dem eine DML für das ganze Jahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. April des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem eine DML für das zweite Halbjahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem aus der RDA eine DML für eine Fangreise zugewiesen wurde und das während dieser Fangreise keine Delphinschwärme ansteuert, verliert — außer im Fall von der IRP anerkannter höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände — seine DML und darf für den Rest des Jahres keine Delphine mehr einkreisen. Unbeschadet der Bestimmung in Anhang VII Nummer 9 über die Beschlussfassung der IRP gilt der von einer Vertragspartei für eines ihrer Schiffe gestellte Antrag auf eine Ausnahmeregelung wegen höherer Gewalt oder außerordentlichen Umständen als von der IRP angenommen, sofern nicht eine Mehrheit der Regierungsmitglieder der IRP einen förmlichen und begründeten Einspruch einer anderen Vertragspartei gegen einen solchen Antrag unterstützt. Anträge auf eine Ausnahme sind dem Sekretariat bis 1. April, förmliche Einsprüche bis 20. April zu übermitteln. Verliert ein Schiff seine DML zweimal hintereinander, so kommt es im darauf folgenden Jahr nicht mehr für eine DML-Zuteilung in Betracht.

2.

Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entwirft und empfiehlt die IRP in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Stab der IATTC ein System, das es gestattet, die tatsächliche Nutzung der DML festzustellen, um ungerechtfertigten DML-Anträgen vorzubeugen. Dieses empfohlene System wird der Tagung der Vertragsparteien zur Erörterung vorgelegt.

III.   VERWENDUNG ABERKANNTER UND NICHT GENUTZTER DML

1.

Nach dem 1. April eines jeden Jahres werden die nach Feststellung des Direktors gemäß Abschnitt II nicht genutzten oder sonst wie aberkannten DML nach den Bestimmungen dieses Abschnitts neu auf die Vertragsparteien aufgeteilt.

2.

Bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres werden die Ganzjahres-DML, die Schiffen zugewiesen worden sind und die diese gemäß Abschnitt II nicht genutzt oder auf andere Weise verloren haben, vom Direktor nach der in Abschnitt I Nummer 5 genannten Formel, die allerdings zunächst nach Maßgabe der folgenden Buchstaben a, b und c angepasst wird, neu auf die Vertragsparteien verteilt. Diese zusätzlichen DML können von den einzelnen Vertragsparteien vorbehaltlich der Einschränkungen und Bedingungen in den Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 auf die zugelassenen Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit aufgeteilt werden.

a)

Bei der Wiederaufteilung werden Schiffe, die ihre DML nach dieser Nummer verloren oder sonst wie eingebüßt haben, sowie Schiffe, die nach der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Frist eine DML für das zweite Halbjahr beantragen, nicht berücksichtigt.

b)

Vor der endgültigen Feststellung der Anzahl DML, die nach diesem Abschnitt zur Wiederaufteilung zur Verfügung stehen, sind von dieser Zahl alle beobachteten Delphintötungen durch diejenigen Schiffe abzuziehen, die ihre DML nach Abschnitt II Nummer 1 verloren haben.

c)

Vor der endgültigen Feststellung der Anzahl DML, die zur Wiederaufteilung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehen, zieht der Direktor ein Drittel der nach Abschnitt I Nummer 5 berechneten ADML für die Zuteilung an Schiffe ab, die vor der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Frist einen Antrag auf eine DML für das zweite Halbjahr stellen. Diese DML für das zweite Halbjahr werden vom Direktor auf der Grundlage der Gerichtsbarkeit der jeweiligen Vertragsparteien über die unter diesen Unterabsatz fallenden Schiffe anteilig an die Vertragsparteien vergeben. Die DML für das zweite Halbjahr, die den Schiffen von den Vertragsparteien, deren Gerichtsbarkeit sie unterstehen, zugewiesen werden, dürfen ein Drittel der nach Abschnitt I Nummer 5 berechneten ADML nicht übersteigen. Diese Schiffe dürfen mit der Einkreisung von Delphinen nicht vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres beginnen.

3.

Die Vertragsparteien können die DML ihrer zugelassenen Schiffe, die den Kriterien von Abschnitt I Nummer 2 dieses Anhangs genügen, nach oben oder nach unten anpassen, sofern keinem Schiff eine über 50 % höhere berichtigte DML als seine ursprüngliche DML zugewiesen wird, es sei denn, dieses Schiff hat seine tödlichen Delphinbeifänge laut Feststellung der IRP in einem Umfang reduziert, der im oberen Bereich von 60 % des von der IRP anhand der Vorjahresdaten für die internationale Flotte insgesamt ermittelten Ergebnisse liegt. Eine Vertragspartei, die eine solche Anpassung vornimmt, teilt dies dem Direktor spätestens am 20. Mai mit, und diese Anpassungen werden erst wirksam, nachdem der Direktor hiervon unterrichtet wurde.

4.

Eine Vertragspartei kann die ursprüngliche DML eines Schiffes nicht anheben, wenn die IRP für das betreffende Jahr oder die beiden Vorjahre festgestellt und die Vertragspartei mit Gerichtsbarkeit über dieses Schiff dem zugestimmt hat, dass

a)

das Schiff ohne Beobachter gefischt hat,

b)

das Schiff Delphine ohne DML eingekreist hat,

c)

das Schiff Delphine nach Erreichen seiner DML eingekreist hat,

d)

das Schiff wissentlich einen verbotenen Delphinbestand eingekreist hat,

e)

dem Kapitän, der Besatzung oder dem Schiffseigner eine der in Anhang II Nummer 6 Buchstabe f beschriebenen Handlungen angelastet werden kann,

f)

das Schiff Netze illegal bei Nacht ausgesetzt hat oder

g)

das Schiff während eines Fangeinsatzes, der Delphine einbezog, Sprengstoff verwendet hat.

Bei den unter den Buchstaben a, b, c, d, f und g beschriebenen Verstößen gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Hinweis der IRP auf den möglichen Verstoß hiergegen bei der IRP Einspruch erhebt. Bei dem unter Buchstabe e beschriebenen Verstoß gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen zwölf Monaten nach einem solchen Hinweis bei der IRP Einspruch erhebt.

Die Mitteilung einer Vertragspartei, dass der mögliche Verstoß untersucht wird, gilt als Einspruch im Sinne dieser Nummer, sofern die Mitteilung vor Ablauf der geltenden Sechs- oder Zwölfmonatsfrist beim Sekretariat eingeht.

Ausgenommen die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes gilt in einem solchen Fall die Zustimmung einer Vertragspartei zu dem Verstoß als gegeben, wenn die Vertragspartei nicht binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Verstoß ursprünglich mitgeteilt wurde, ihre Untersuchung abschließt und der IRP über die endgültigen Untersuchungsergebnisse Bericht erstattet.

Ist die Vertragspartei nicht in der Lage, die Untersuchung in diesem Zweijahreszeitraum abzuschließen, so erstattet sie der IRP über den Stand der Untersuchung und den voraussichtlichen Abschlusstermin Bericht. Die Vertragspartei erstattet bis zum Abschluss des Falls bei jeder nachfolgenden Tagung der IRP einen solchen Bericht. Bleibt der Bericht aus, so gilt die Zustimmung der Vertragspartei zu dem möglichen Verstoß als gegeben. Das Sekretariat teilt der betreffenden Vertragspartei mit, bei welchen Fällen die Frist fast ausgelaufen ist und zu welchen Fällen sie über den neuesten Stand berichten muss.

5.

Eine Vertragspartei kann einem Schiff eine zusätzliche DML nur dann zuteilen, wenn das Schiff das ganze Jahr über alle für die Sicherheit von Delphinen erforderlichen Geräte und Ausrüstungen an Bord mitführt; nicht möglich ist eine solche zusätzliche Zuteilung für Schiffe, die ihre ursprüngliche DML vor dem 1. April überschritten haben, es sei denn, die Tagung der Vertragsparteien bestätigt nach Rücksprache mit der IRP, dass hierfür höhere Gewalt oder außerordentliche Umstände verantwortlich waren.

6.

Für jedes Schiff, das seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang in einem bestimmten Jahr überschreitet, werden der Umfang dieser Überschreitung plus weitere 50 % dieses Umfangs, sofern die IRP nichts anderes empfiehlt, in den darauf folgenden Jahren nach einer von der IRP festgelegten Formel von den DML abgezogen, die dem Schiff von der Vertragspartei zugeteilt werden, deren Gerichtsbarkeit es untersteht.

7.

Erreicht oder überschreitet ein Schiff seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang, so stellt das Schiff seine Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, sofort ein.

IV.   DURCHFÜHRUNG

1.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung des nach diesem Anhang eingeführten DML-Systems die in Anhang III genannten Jahreshöchstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand nicht überschritten werden.

2.

In Fällen außergewöhnlicher Umstände, die in diesem Anhang nicht erfasst sind, ergreifen die Vertragsparteien auf Empfehlung der IRP die zur Durchführung des DML-Systems erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs.

3.

Steigt die Zahl getöteter Delphine in einem bestimmten Jahr nach Ansicht der IRP signifikant an, so empfiehlt die IRP den Vertragsparteien, eine Tagung abzuhalten, um die Ursachen für diese Sterblichkeit festzustellen und Lösungen zur Behebung dieser Ursachen zu finden.


ANHANG V

WISSENSCHAFTLICHER BERATUNGSAUSSCHUSS

1.

Die Vertragsparteien behalten den wissenschaftlichen Beratungsausschuss technischer Experten bei, der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzt worden ist, um den Direktor bei folgenden Forschungsarbeiten zu unterstützen:

a)

Änderungen der derzeitigen Ringwadentechnologie, um durch Ringwaden ausgelöste Delphinsterblichkeit möglichst zu vermeiden, und

b)

Entwicklung alternativer Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun.

2.

Dem Ausschuss sind folgende Aufgaben übertragen:

a)

Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen,

b)

er überprüft Pläne, Vorschläge und Forschungsprogramme der IATTC in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen,

c)

er berät den Direktor in Fragen der Konzipierung, Erleichterung und Durchführung von Forschungsarbeiten in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen, und

d)

er unterstützt den Direktor bei der Mittelbeschaffung zur Durchführung dieser Forschungsarbeiten.

3.

Der Ausschuss besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, davon höchstens zwei aus demselben Land, die aus der internationalen Gemeinschaft von Wissenschaftlern, Experten für Fanggeräte, der Fischwirtschaft und Umweltschützern ausgewählt werden. Die Mitglieder werden dem Direktor aufgrund ihres Fachwissens vorgeschlagen, und jedes Mitglied bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien.


ANHANG VI

NATIONALE WISSENSCHAFTLICHE BERATUNGSKOMITEES

1.

Die nach Artikel XI gebildeten nationalen wissenschaftlichen Beratungskomitees (NATSAC) haben unter anderem folgende Aufgaben:

Empfang und Überprüfung einschlägiger Daten einschließlich der den nationalen Behörden vom Direktor übermittelten Daten,

Beratung ihrer Regierungen und Empfehlung von Maßnahmen und Aktionen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände lebender Meeresressourcen im Übereinkommensbereich durchgeführt werden sollten,

Unterbreitung von Forschungsvorschlägen an ihre Regierungen, einschließlich Forschung über die Ökosysteme, die Auswirkungen von Klimafaktoren, Umweltfaktoren und sozioökonomischen Faktoren, die Auswirkungen der Fischerei sowie die in diesem Übereinkommen erörterten Maßnahmen, Fangtechniken und -praktiken, Forschungen im Bereich der Fangtechnik, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von selektiven, umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten, sowie die Koordinierung und Unterstützung dieser Forschung,

Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen und Bestandsabschätzungen im Jahr 1998 oder so bald wie möglich danach unter dem Aspekt der Annäherung an das Ziel für das Jahr 2001, eine Jahreshöchstgrenze pro Bestand von 0,1 % Nmin zu erreichen; Ausarbeitung geeigneter Empfehlungen an ihre Regierungen zu diesen Erhebungen und Bestandsabschätzungen sowie weitere Abschätzungen im Jahr im Einklang mit diesem Übereinkommen,

Förderung eines regelmäßigen und rechtzeitigen Datenaustauschs zwischen den Vertragsparteien und den NATSAC über den Fang von Thunfisch und von vergesellschafteten Arten sowie Beifänge einschließlich Daten über die Delphinsterblichkeit mit dem Ziel, ihren Regierungen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Kontrollmaßnahmen und wissenschaftliche Forschungsvorhaben vorschlagen zu können, ohne gegen die Vertraulichkeit kommerzieller Daten zu verstoßen,

bei Bedarf Beratungen mit anderen Experten, um möglichst umfangreiches Informationsmaterial zu sammeln, das der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen könnte, und

Ausführung aller Aufgaben, die ihnen von ihren Regierungen gegebenenfalls übertragen werden.

2.

Berichte der NATSAC, auch über ihre gemeinsame Tagung, werden den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit unter Wahrung etwaiger vertraulicher Informationen zugänglich gemacht.

3.

Der Direktor kann zusätzlich zu den Tagungen gemäß Artikel XI Absatz 3 Tagungen mit dem Ziel einberufen, die Beratungen der NATSAC untereinander zu fördern.

4.

Zweck der Tagung der NATSAC ist es,

Informationen auszutauschen,

die Ergebnisse der IATTC-Forschung zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu überprüfen, und

dem Direktor Empfehlungen über das künftige Forschungsprogramm zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens vorzulegen.

5.

Die NATSAC-Mitglieder einer Vertragspartei, die an der Tagung teilnehmen, werden vom dieser Vertragspartei benannt.


ANHANG VII

INTERNATIONALE PRÜFUNGSKOMMISSION

1.

Im Einklang mit Artikel XII ist es Aufgabe der Internationalen Prüfungskommission (IRP),

a)

jährlich eine Liste der Schiffe zusammenzustellen, die nach den Bestimmungen von Anhang IV für DML-Zuteilungen in Frage kommen,

b)

die der IRP vorgelegten Berichte über sämtliche Thunfisch-Fangreisen der unter dieses Übereinkommen fallenden Schiffe zu analysieren,

c)

auf der Grundlage der von der Tagung der Vertragsparteien genehmigten Liste mögliche Verstöße festzustellen,

d)

jede Vertragspartei über den Direktor von möglichen Verstößen der Schiffe zu unterrichten, die die Flagge dieser Vertragspartei führen oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstellt sind, und von dieser Vertragspartei Informationen über hierauf ergriffene Maßnahmen einzuholen,

e)

auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Angaben einen jeweils aktuellen Überblick über die Maßnahmen zu geben, die die Vertragsparteien zur angemessenen Schulung der Fischereikapitäne ergreifen, und eine Liste derjenigen Fischereikapitäne zu führen, die entschlossen sind, vorgegebenen Leistungsnormen zu entsprechen,

f)

der Tagung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu empfehlen, besonders hinsichtlich der Verwendung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken, der Berücksichtigung technologischer Fortschritte sowie der Vereinbarung geeigneter Anreize für Kapitäne und Mannschaften, den Zielen dieses Übereinkommens zu entsprechen,

g)

einen Jahresbericht über die mit der Durchführung dieses Übereinkommens verbundenen Aspekte der Flottentätigkeit einschließlich einer Zusammenfassung festgestellter möglicher Verstöße und der hierauf von den Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu erstellen und der Tagung der Vertragsparteien vorzulegen,

h)

den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die Fischerei im Übereinkommensbereich verursachte Delphinsterblichkeit nach und nach reduziert werden kann, und

i)

sonstige Aufgaben auszuführen, die ihr von der Tagung der Vertragsparteien übertragen werden.

2.

Die IRP setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien („Regierungsmitgliedern“), drei Vertretern von Nichtregierungs-Umweltorganisationen, die anerkannte Erfahrung in den durch dieses Übereinkommen abgedeckten Angelegenheiten besitzen und Büros im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, und drei Vertretern der Thunfischindustrie, die unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien im Übereinkommensbereich tätig ist („Nichtregierungsmitglieder“).

3.

Das Mandat der Nichtregierungsmitglieder beläuft sich auf zwei Jahre und beginnt auf der ersten Tagung der IRP unmittelbar nach der Wahl.

4.

Die Nichtregierungsmitglieder werden wie folgt gewählt:

a)

Vor Ablauf des Mandats eines Nichtregierungsmitglieds können die Nichtregierungsorganisationen dem Direktor 60 Tage vor Ablauf des Mandats Kandidaten vorschlagen. Jedem Vorschlag sollte ein Lebenslauf beigefügt sein. Nichtregierungsmitglieder, deren Mandat ausläuft, können erneut vorgeschlagen werden.

b)

Sobald ihm die Vorschläge vorliegen, leitet der Direktor diese innerhalb von zehn Tagen schriftlich an die Vertragsparteien weiter. Die Vertragsparteien sollten ihre Stimmen dem Direktor innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung der Vorschläge durch den Direktor zukommen lassen. Mitglieder sind nach dieser Wahl die drei Kandidaten der einzelnen Nichtregierungsorganisationen, die die meisten Stimmen erhalten; der Kandidat mit dem viertbesten Stimmergebnis wird zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Bei Stimmengleichheit sollte der Direktor die Vertragsparteien auffordern, erneut abzustimmen, um das Mitglied und den Stellvertreter zu bestimmen.

c)

Fällt ein Nichtregierungsmitglied durch Tod, Rücktritt oder die versäumte Teilnahme an drei aufeinander folgenden IRP-Tagungen endgültig aus, so nimmt der Stellvertreter für die restliche Amtszeit dessen Platz ein. Zum stellvertretenden Mitglied ernannt wird der Kandidat, der bei der Stimmauszählung der Wahlen nach den Buchstaben a und b an fünfter Stelle lag. Fallen weitere Mitglieder aus, so setzt der Direktor die betreffenden Nichtregierungsorganisationen hiervon in Kenntnis, damit neue Kandidaten für die Wahl nach dem Verfahren der Buchstaben a und b vorgeschlagen werden können.

d)

Die Stellvertreter können an den Tagungen der IRP teilnehmen, besitzen jedoch kein Rederecht, wenn alle Mitglieder des betreffenden Sektors anwesend sind.

5.

Die IRP tritt mindestens dreimal jährlich zusammen, wobei eine Tagung vorzugsweise mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien zusammenfallen sollte.

6.

Die IRP kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zusätzliche Tagungen einberufen, sofern eine Mehrheit der Vertragsparteien diesen Antrag unterstützt.

7.

Die IRP-Tagungen werden von einem Vorsitzenden geleitet, der zu Beginn einer jeden Tagung von den Regierungsmitgliedern gewählt wird und über Ordnungsfragen entscheidet. Jedes Mitglied hat das Recht zu beantragen, dass Entscheidungen des Vorsitzenden nach dem Verfahren von Nummer 9 dieses Anhangs zustande kommen.

8.

Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und IRP-Unterlagen werden ebenfalls in diesen beiden Sprachen erstellt.

9.

Entscheidungen auf den Tagungen der IRP werden einvernehmlich zwischen den Regierungsmitgliedern getroffen.

10.

Für die Teilnahme an IRP-Tagungen gelten folgende Kriterien:

a)

Es gibt keine Beschränkung der Anzahl Personen, die eine Vertragspartei in ihre Delegation für eine IRP-Tagung aufnehmen kann.

b)

Jeder IATTC-Mitgliedstaat oder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann durch einen Beobachter vertreten werden.

c)

Staaten, die nicht Mitglied der IATTC sind, sowie Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens sind, können bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Regierungsmitglieder Beobachter entsenden, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch.

d)

Der Direktor kann Vertreter von Regierungsorganisationen bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Mitglieder als Beobachter einladen, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch.

e)

In den unter den Buchstaben c und d genannten Fällen bewahrt der Direktor Stillschweigen darüber, welche Partei Einspruch erhoben hat.

f)

Jeder Beobachter kann im Prinzip nur zwei Delegierte, mit Genehmigung von zwei Dritteln der Regierungsmitglieder der IRP jedoch auch mehr entsenden.

11.

In dringenden Fällen kann die IRP unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 9 Entscheidungen nach folgendem Verfahren durch Abstimmung der Regierungsmitglieder auf dem Schriftweg treffen:

a)

Der Vorschlag wird allen Mitgliedern der IRP mit allen einschlägigen Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt, zu dem die Resolution, Aktion oder Maßnahme wirksam werden soll, schriftlich zugeleitet; die Stimmen sind dem Direktor spätestens sieben Tage vor diesem vorgeschlagenen Zeitpunkt zu übermitteln,

b)

der Vorschlag gilt als dringend, es sei denn, eine einfache Mehrheit der Regierungsmitglieder erhebt schriftlich Einspruch dagegen; der Vorschlag wird angenommen, es sei denn, ein Regierungsmitglied erhebt schriftlich Einspruch dagegen, und

c)

der Direktor leitet den Vorschlag sowie alle Begleitdokumente weiter, erhält und zählt die Stimmen und unterrichtet die IRP-Mitglieder vom Ergebnis der Abstimmung, sobald diese abgeschlossen sind.

12.

Der Direktor übernimmt die Aufgaben des Sekretärs; dazu gehört

a)

die Mitwirkung bei der Einberufung und Organisation der IRP-Tagungen,

b)

die Vorlage von Informationen, die die IRP benötigt, um ihren Aufgaben und ihrem Auftrag gerecht zu werden, einschließlich IRP-Beobachterformulare und Einsatzformulare mit Angaben über die Tätigkeiten der Schiffe, die Delphinsterblichkeit sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Verwendung von Ausrüstungen und Geräten zum Delphinschutz,

c)

die Erstellung von Tagungsprotokollen und Abfassung von Spezialberichten und Unterlagen zur Tätigkeit der IRP,

d)

die Übermittlung von Empfehlungen und Informationen betreffend mögliche Verstöße, welche die IRP bei Schiffen unter der Flagge der Gerichtsbarkeit der betreffenden Vertragspartei festgestellt hat, an die einzelnen Vertragsparteien zur Berücksichtigung,

e)

die Weiterleitung an die IRP von Informationen der Vertragsparteien, welche Maßnahmen diese auf den Hinweis von möglichen Verstößen durch die IRP ergriffen haben,

f)

die Veröffentlichung des Jahresberichts der IRP, der nach den Anweisungen der Tagung der Vertragsparteien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

g)

die Vorlage an die Mitglieder der IRP von Informationen der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Parteien und

h)

die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die für die Erfüllung des Auftrags der IRP erforderlich sind und von den Vertragsparteien übertragen werden.

13.

Die Geschäftsordnung der IRP kann von der Tagung der Vertragsparteien geändert werden. Die IRP kann Änderungen vorschlagen.

14.

Die Mitglieder der IRP und alle weiteren Teilnehmer, die als Beobachter zu IRP-Tagungen eingeladen sind, behandeln sämtliche Informationen, die auf diesen Tagungen vorgebracht wurden, mit der in Artikel XVIII geforderten Vertraulichkeit.


ANHANG VIII

EINSATZVORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHIFFE

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet

a)

„Streifen“ ein Netzstück mit einer Tiefe von rund 6 Fathom (Faden);

b)

„Absenken“ ein Manöver zur Befreiung gefangener Delphine, bei dem während des Netzeinholens in den Rückwärtsgang geschaltet wird, so dass das noch nicht eingeholte Netz im Wasser eine Rinne bildet und die Korkleine in der Mitte dieser Rinne unter Wasser gedrückt wird;

c)

„Stapel“ mehrere Meter zusammengeraffter Korkleine;

d)

„Aufholen“ den Vorgang, bei dem der Fang so eingeengt wird, dass er an Bord geholt werden kann.

2.

Delphinschutzvorschriften für Fanggeräte und Ausrüstungen

Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt,

a)

hat Ringwaden an Bord, die mit einem Delphinschutzeinsatz (DSP) mit folgenden Merkmalen versehen sind:

i)

Die Mindestlänge beträgt 180 Fathom (vor dem Anbringen gemessen); die Mindestlänge des DSP bei Netzen, die tiefer sind als 18 Streifen, ist in einem Verhältnis von 10 Fathom Länge je Streifen Netztiefe zu bestimmen. Der DSP ist so anzubringen, dass er beim Absenken über die gesamte entstehende Rinne entlang der Korkleine verläuft, vom Außenbordende des zuletzt eingeholten Stapels am Bug bis über eine Länge von mindestens zwei Dritteln der Entfernung zwischen der Mitte der beim Absenken entstehenden Rinne und dem Punkt, an dem das Netz am Heck festgemacht ist. Der DSP besteht aus kleinmaschigem Netztuch (gestreckte Maschen von höchstens 1 1/4 inches (3,2 cm)), das von der Korkleine bis zu einer Tiefe von mindestens zwei Streifen reicht.

ii)

Jedes Ende ist mit deutlich sichtbaren Markierungen gekennzeichnet.

iii)

Der Abstand zwischen den Korkflotten oder der Korkleine und dem kleinmaschigen Netztuch beträgt höchstens 1 3/8 inches (3,5 cm),

b)

verfügt über mindestens drei einsatzbereite schnelle Motorboote, die mit Schlepphaltungen und Schleppleinen ausgerüstet sind,

c)

führt ein einsatzbereites Schlauchboot zur Beobachtung und Rettung von Delphinen mit,

d)

führt mindestens zwei einsatzbereite Taucherbrillen für Unterwasserbeobachtungen mit und

e)

verfügt über ein einsatzbereites, weit reichendes Flutlicht mit einer Mindestleistung von 140 000 Lumen.

3.

Delphinschutz — Anforderungen und Verbote

Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt,

a)

führt bei jedem Hol, bei dem Delphine mitgefangen werden, so lange Absenkmanöver durch, bis keine lebenden Delphine mehr auf diese Weise aus dem Netz entkommen. Mindestens ein Besatzungsmitglied hilft während des Absenkens, dass die Delphine freikommen;

b)

unternimmt auch nach dem Absenken weitere Anstrengungen, um lebende Delphine aus dem Netz zu befreien, so dass alle lebenden Delphine freigekommen sind, bevor mit dem Aufholen begonnen wird;

c)

holt keine lebenden Delphine auf oder mit Keschern an Bord;

d)

vermeidet es, mitgefangene Delphine zu verletzen oder zu töten;

e)

beendet das Absenken spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang, der nach einer von den Vertragsparteien anerkannten genauen und zuverlässigen Quelle zu bestimmen ist. Ein Hol, das dieser Forderung nicht entspricht, gilt als Nachthol;

f)

verwendet während des Fischfangs, der Delphine einbezieht, keinerlei Sprengstoffe (Unterwasserleuchtkugeln gelten nicht als Sprengstoff);

g)

stellt das Einkreisen von Delphinen ein, wenn seine DML erreicht ist;

h)

darf Delphine nicht absichtlich einkreisen, wenn es keine DML besitzt;

i)

überprüft nach Kriterien der IRP regelmäßig die Netzeinstellung, um die korrekte Anbringung des Delphinschutzeinsatzes zu gewährleisten.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der obigen Vorschriften nicht dazu führen darf, dass Besatzungsmitglieder sich Situationen aussetzen, die eine unnötige Gefahr für ihre persönliche Sicherheit darstellen.

4.

Ausnahmen

a)

Ein Schiff ohne DML ist von den Anforderungen der Nummer 2 und der Verpflichtung, Absenkmanöver gemäß Nummer 3 durchzuführen, befreit, es sei denn, die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, entscheidet etwas anderes.

b)

Fängt ein solches Schiff unbeabsichtigt Delphine, so versucht es, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Aufgabe des Hols, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nummer 3, die Delphine wieder freizusetzen.

5.

Umgang mit Beobachtern

Kapitän, Mannschaft und sonstige Besatzungsmitglieder verhalten sich gegenüber den Beobachtern an Bord ihres Schiffes so, wie in Anhang II Nummer 6 ausgeführt.

6.

Schiffe mit weniger als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen)

Kein Schiff mit einer Tragfähigkeit von 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) oder weniger darf absichtlich Delphine einkreisen.


ANHANG IX

ELEMENTE DES PROGRAMMS ZUR HERKUNFTSBESTIMMUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON THUNFISCHFÄNGEN

1.

Die Vertragsparteien verabschieden gemäß Artikel V Nummer 1 Buchstabe f ein Programm zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfischfängen, die von Schiffen im Übereinkommensbereich getätigt wurden, das auf folgenden Elementen beruht:

a)

Gewichtsberechnung als Methode zur Herkunftsbestimmung von gefangenem, angelandetem, verarbeitetem und ausgeführtem Thunfisch,

b)

weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Beobachterprogramme, unter anderem die Entwicklung von Kriterien für Schulungen und bessere Überwachungs- und Meldevoraussetzungen und –verfahren,

c)

Lageplan für die Fischbehälter, Verfahren zum Versiegeln von Fischräumen, Verfahren für die Überprüfung und Attestierung über und unter Deck oder ähnlich wirksame Methode,

d)

Meldung, Entgegennahme und Datenbankeingabe von Funk- und Faxübertragungen von Schiffen, die Angaben zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfisch enthalten,

e)

an Land durchgeführte Überprüfungen und Rückverfolgung von Thunfisch während des Fangs, Umladens und Verarbeitens mit Hilfe der Aufzeichnungen der an Bord eingesetzten Beobachter,

f)

periodische Kontrollen vor Ort und unangemeldete Überprüfungen von gefangenem, angelandetem und verarbeitetem Thunfisch und

g)

rechtzeitiger Zugang zu einschlägigen Daten.

2.

Die Vertragsparteien führen dieses Programm in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf Schiffen unter ihrer Gerichtsbarkeit und in Meeresgebieten durch, die ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellt sind.


ANHANG X

RICHTLINIEN UND KRITERIEN FÜR DIE TEILNAHME VON BEOBACHTERN AN DER TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

1.

Der Direktor lädt zu den nach Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien Regierungsorganisationen ein, deren Arbeit für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang ist, sowie Nichtvertragsparteien, deren Teilnahme die Durchführung dieses Übereinkommens fördern kann.

2.

Nichtregierungsorganisationen (NRO) mit anerkannter Erfahrung in den mit diesem Übereinkommen abgedeckten Bereichen können an allen gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen, ausgenommen Tagungen in begrenzter Zusammensetzung und Tagungen der Delegationsleiter.

3.

Nichtregierungsorganisationen, die an einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen möchten, unterrichten den Direktor von diesem Wunsch mindestens 50 Tage vor der Tagung. Der Direktor teilt den Vertragsparteien den Namen der NRO mindestens 45 Tage vor Beginn der Tagung mit.

4.

Liegen zwischen der Bekanntmachung und der tatsächlichen Tagung der Vertragsparteien weniger als 50 Tage, so kann der Direktor die Fristen für die zu versendenden Einladungen flexibler handhaben.

5.

Dem Wunsch einer NRO, als Beobachter teilzunehmen, steht nichts entgegen, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsparteien erhebt formell mindestens 30 Tage vor Beginn der fraglichen Tagung schriftlich Einspruch.

6.

Zugelassene Beobachter können

a)

an der Tagung vorbehaltlich der Einschränkungen von Nummer 2 teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht,

b)

sich auf Einladung des Vorsitzenden während der Tagung mündlich zu Wort melden,

c)

mit Zustimmung des Vorsitzenden auf der Tagung Dokumente verteilen und

d)

gegebenenfalls mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Aktivitäten entfalten.

7.

Der Direktor kann NRO-Beobachter auffordern, angemessene Gebühren zu entrichten und durch ihre Anwesenheit verursachte Kosten zu decken (zum Beispiel Ausgaben für Fotokopien).

8.

Alle Beobachter, die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassen wurden, erhalten dieselben Unterlagen, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, ausgenommen Unterlagen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten.

9.

Die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassenen Beobachter befolgen alle für die übrigen Tagungsteilnehmer geltenden Vorschriften und Verfahren.



30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/28


ÜBERSETZUNG

ÜBEREINKOMMEN

zum internationalen Delphinschutzprogramm

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Staaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 niedergelegt sind, die Pflicht haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu ergreifen und mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten;

GETRAGEN von den Grundsätzen in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 sowie dem Wunsch, die Grundsätze und Normen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei umzusetzen, der 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde;

UNTER HINWEIS AUF den politischen Willen der internationalen Gemeinschaft, dazu beizutragen, die Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu verstärken, das 1993 von der FAO-Konferenz angenommen wurde;

UNTER DER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die 50. Vollversammlung der Vereinten Nationen gemäß der Resolution A/RES/50/24 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen hat („UN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände“);

IN BEKRÄFTIGUNG der mit dem Abkommen von La Jolla von 1992 und der Erklärung von Panama von 1995 gemachten Zusagen;

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS auf die Ziele, der Delphinsterblichkeit beim Thunfischfang mit Ringwaden im östlichen Pazifik ein Ende zu setzen und ökologisch sinnvolle Maßnahmen zu entwickeln, um großen Gelbflossenthun nicht zusammen mit Delphinen zu fangen;

MIT RÜCKSICHT AUF die Bedeutung des Thunfischfangs als Nahrungs- und Einkommensquelle für die Bevölkerungen der Vertragsparteien sowie darauf, dass Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen diesem Anspruch gerecht werden müssen und den wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen Rechnung getragen werden muss;

IN ANERKENNUNG des gewaltigen Rückgangs der tödlichen Delphinbeifänge, der durch das Abkommen von La Jolla erzielt worden ist;

ÜBERZEUGT, dass der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Technik des Fangs von Thunfisch zusammen mit Delphinen nach den Vorschriften und Verfahren, die nach dem Abkommen von La Jolla erlassen wurden und in der Erklärung von Panama wiedergegeben sind, eine wirksame Methode für den Schutz von Delphinen und für die rationelle Nutzung der Thunfischbestände im östlichen Pazifik geschaffen hat;

IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass eine multilaterale Zusammenarbeit das wirksamste Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen ist;

ENTSCHLOSSEN, das Fortbestehen der Thunfischbestände im östlichen Pazifik sicherzustellen und tödliche Delphinbeifänge beim Thunfischfang im östlichen Pazifik schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren; unbeabsichtigte Fänge und Rückwürfe von jungem Thunfisch und unbeabsichtigte Fänge von Nichtzielarten unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen der Arten im Ökosystem zu vermeiden, zu verringern und auf ein Mindestmaß zu begrenzen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

1.

„Thunfisch“ die Arten der Unterordnung Scombroidei (Klawe, 1980), die Gattung Scomber ausgenommen;

2.

„Delphine“ die Arten der Familie Delphinidae, die in Verbindung mit der Fischerei auf Gelbflossenthun im Übereinkommensbereich auftreten;

3.

„Schiff“ ein Schiff, das Thunfischfang mit Ringwaden betreibt;

4.

„Vertragsparteien“ die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist;

5.

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

6.

„IATTC“ die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch;

7.

„Abkommen von La Jolla“ das auf der zwischenstaatlichen Konferenz vom Juni 1992 angenommene Instrument;

8.

„Internationales Delphinschutzprogramm“ das nach diesem Übereinkommen verabschiedete internationale Programm, das sich auf das Abkommen von La Jolla gründet, in seiner im Einklang mit der Erklärung von Panama formalisierten, geänderten und verstärkten Fassung;

9.

„Beobachtungsprogramm an Bord“ das in Anhang II beschriebene Programm;

10.

„Erklärung von Panama“ die in Panama City, Republik Panama, am 4. Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung;

11.

„Direktor“ Direktor des Forschungsausschusses der IATTC.

Artikel II

Ziele

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

1.

die tödlichen Delphinbeifänge beim Thunfischfang mit Ringwaden im Übereinkommensbereich durch die Festsetzung jährlicher Grenzwerte schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren,

2.

der Delphinsterblichkeit in dieser Fischerei ein Ende zu setzen und ökologisch sinnvolle Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun zu entwickeln, die den Beifang von Delphinen ausschließen, und

3.

den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich sowie aller mit dieser Fischerei verbundenen lebenden Meeresressourcen langfristig unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem sicherzustellen, mit besonderem Nachdruck unter anderem darauf, Beifänge und Rückwürfe von jungen Thunfischen und Nichtzielarten zu vermeiden, zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Artikel III

Geltungsbereich des Übereinkommens

Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens („Übereinkommensbereich“) ist in Anhang I festgelegt.

Artikel IV

Allgemeine Maßnahmen

Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen der IATTC

1.

auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse Maßnahmen, die der Erhaltung der Ökosysteme dienen, sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand der Thunfischbestände und anderer Bestände lebender Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich zu sichern, und wenden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände das Vorsorgeprinzip an. Diese Maßnahmen dienen dem Zweck, die Biomasse befischter Bestände auf oder über dem Stand zu erhalten oder auf den Stand aufzustocken, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und die Biomasse vergesellschafteter Bestände auf oder über dem Stand zu erhalten oder auf den Stand aufzustocken, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; sowie

2.

ihren jeweiligen Möglichkeiten entsprechend Maßnahmen zur Abschätzung der Fänge und Beifänge von jungem Gelbflossenthun und anderen Beständen lebender Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich und verabschieden Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VI, um unter anderem die Beifänge von jungem Gelbflossenthun und Beifänge von Nichtzielarten zu vermeiden, zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zu begrenzen, damit der Fortbestand all dieser Arten unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem langfristig gesichert ist.

Artikel V

Internationales Delphinschutzprogramm

Im Einklang mit dem internationalen Delphinschutzprogramm und unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens sehen die Vertragsparteien unter anderem Folgendes vor:

1.

Sie begrenzen die tödlichen Delphinbeifänge der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich auf insgesamt maximal 5 000 pro Jahr durch die Verabschiedung und Durchführung einschlägiger Maßnahmen, die Folgendes einschließen:

a)

die Einführung einer Regelung, die Anreize für Schiffskapitäne schafft, die tödlichen Delphinbeifänge weiter einzuschränken, um der Delphinsterblichkeit in dieser Fischerei ein Ende zu setzen,

b)

im Rahmen der IATTC die Einführung eines Schulungs- und Bescheinigungssystems für Fischereikapitäne und Mannschaften über Fanggeräte und ihre Verwendung sowie Techniken zur Rettung und zum Schutz von Delphinen,

c)

im Rahmen der IATTC die Förderung und Unterstützung von Forschungsarbeiten zur Verbesserung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken einschließlich derjenigen, die bei der Fischerei auf Thunfisch eingesetzt werden, der zusammen mit Delphinen vorkommt,

d)

die Einführung einer gerechten Regelung der Zuteilung von Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit (Dolphin mortality limits — DML), die den jährlichen Höchstgrenzen für die Delphinsterblichkeit entsprechen, und zwar nach Maßgabe der Anhänge III und IV,

e)

die Verfügung, dass ihre jeweiligen Schiffe, denen eine DML zugeteilt wurde oder die sonst wie im Übereinkommensbereich tätig sind, die Einsatzvorschriften laut Anhang VIII zu befolgen haben,

f)

nach Maßgabe des Anhangs IX Einführung eines Systems der Herkunftsbestimmung und Überprüfung der mit oder ohne Tötung oder ernste Verletzung von Delphinen verbundenen Thunfischfänge,

g)

den Austausch wissenschaftlicher Forschungsdaten, die von den Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Übereinkommens auf Voll- und Teilzeitbasis gesammelt werden, und

h)

die Durchführung von Forschungsvorhaben mit dem Ziel, ökologisch sinnvolle Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun zu entwickeln, die den Beifang von Delphinen ausschließen.

2.

Sie setzen jährliche Höchstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand fest und überprüfen und bewerten die Wirkung dieser Höchstgrenzen in Übereinstimmung mit Anhang III, und

3.

sie überprüfen die Maßnahmen der auf der Tagung vertretenen Vertragsparteien.

Artikel VI

Fortbestand der lebenden Meeresressourcen

Gemäß Artikel IV verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen der IATTC Maßnahmen zu entwickeln und durchzuführen, die den Fortbestand der lebenden Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem sichern sollen. Die Vertragsparteien sehen hierzu unter anderem Folgendes vor:

1.

Sie entwickeln ein Programm zur Abschätzung, Überwachung und maximalen Begrenzung der Beifänge von jungen Thunfischen und Nichtzielarten im Übereinkommensbereich und führen dieses Programm durch.

2.

So weit wie möglich entwickeln sie selektive, umweltfreundliche und kostenwirksame Fanggeräte und Fangtechniken und schreiben deren Einsatz vor.

3.

Sie schreiben ihren Schiffen, die im Übereinkommensbereich tätig sind, vor, unbeabsichtigt gefangene Meeresschildkröten und andere bedrohte oder gefährdete Arten so weit wie möglich lebend wiederauszusetzen, und

4.

sie fordern die IATTC auf, Untersuchungen in Auftrag zu geben, um abzuschätzen, ob die Fangkapazität der im Übereinkommensbereich fischenden Schiffe eine Gefahr für den Fortbestand der Thunfischbestände und anderer lebender Meeresressourcen darstellt, die bei dieser Fischerei vorkommen, sowie gegebenenfalls mögliche Maßnahmen zu überprüfen und ihre Verabschiedung zu empfehlen.

Artikel VII

Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene

Jede Vertragspartei erlässt nach ihren eigenen Gesetzen und Verfahren die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten; dies schließt gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger Gesetze und Vorschriften ein.

Artikel VIII

Tagung der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien treten regelmäßig zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu erörtern und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die ordentliche Tagung der Vertragsparteien findet mindestens einmal jährlich statt, vorzugsweise in Verbindung mit der IATTC-Tagung.

(3)   Die Vertragsparteien können auch außerordentliche Tagungen abhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird. Diese Tagungen werden auf Antrag einer Vertragspartei einberufen, sofern die Mehrheit der Vertragsparteien einen solchen Antrag unterstützt.

(4)   Die Tagung der Vertragsparteien setzt Beschlussfähigkeit voraus. Beschlussfähig ist die Versammlung dann, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist. Diese Regel gilt auch für die Tagungen der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane.

(5)   Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und die Unterlagen der Tagung der Vertragsparteien werden in diesen beiden Sprachen erstellt.

Artikel IX

Beschlussfassung

Alle Beschlüsse der Vertragsparteien auf einer gemäß Artikel VIII einberufenen Tagung werden einvernehmlich getroffen.

Artikel X

Wissenschaftlicher Beratungsausschuss

Die Aufgaben des im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzten wissenschaftlichen Beratungsausschusses sind in Anhang V beschrieben. Zusammensetzung und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beratungsausschusses sind ebenfalls in Anhang V festgelegt.

Artikel XI

Nationale wissenschaftliche Beratungskomitees

(1)   Jede Vertragspartei setzt nach ihren eigenen Gesetzen und Verfahren ein nationales wissenschaftliches Beratungskomitee (NATSAC) aus unabhängigen qualifizierten Experten ein, die dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie Nichtregierungsorganisationen angehören und unter anderem anerkannte Wissenschaftler einschließen.

(2)   Die Aufgaben der NATSAC sind unter anderem die in Anhang VI beschriebenen Aufgaben.

(3)   Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die NATSAC im Rahmen regelmäßiger und rechtzeitig einberufener Tagungen bei der Überprüfung von Daten und der Lage der Bestände sowie der Ausarbeitung von Gutachten für die Zwecke dieses Übereinkommens zusammenarbeiten. Solche Tagungen finden mindestens einmal jährlich in Verbindung mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien statt.

Artikel XII

Internationale Prüfungskommission

Die Aufgaben der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzten Internationalen Prüfungskommission (International Review Panel — IRP) sind in Anhang VII beschrieben. Zusammensetzung und Arbeitsweise der IRP sind ebenfalls in Anhang VII festgelegt.

Artikel XIII

Beobachtungsprogramm an Bord

Das nach dem Abkommen von La Jolla erstellte Beobachtungsprogramm wird unter den Bedingungen von Anhang II durchgeführt.

Artikel XIV

Rolle der IATTC

Im Hinblick auf die wichtige Rolle, welche die IATTC bei der Koordinierung der Durchführung dieses Übereinkommens spielen wird, beantragen die Vertragsparteien unter anderem, dass die IATTC ihr Sekretariat unterstützend zur Verfügung stellt und weitere Aufgaben übernimmt, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Rahmen dieses Übereinkommens vereinbart werden.

Artikel XV

Finanzierung

Unbeschadet sonstiger freiwilliger Beiträge tragen die Vertragsparteien durch die Einführung und Erhebung von Schiffsgebühren, deren Höhe von den Vertragsparteien festgesetzt wird, zu den notwendigen Ausgaben für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens bei.

Artikel XVI

Einhaltung

(1)   Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit die in diesem Übereinkommen genannten oder hiernach verabschiedeten Maßnahmen einhalten. Die Vertragsparteien stellen unter anderem durch ein jährliches Bescheinigungs- und Inspektionsprogramm sicher, dass die Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit Folgendes einhalten:

a)

die Einsatzvorschriften gemäß Anhang VIII und

b)

die Vorschriften für Beobachter an Bord gemäß Anhang II.

(2)   Gegen Verstöße verhängt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IRP nach Maßgabe ihrer eigenen Gesetze Sanktionen von ausreichender Schwere, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und hiernach erlassener Maßnahmen wirksam zu garantieren und den für die Verstöße Verantwortlichen jeglichen Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen. Diese Sanktionen schließen bei ernsten Verstößen die Verweigerung oder den Entzug der Genehmigung zum Fischfang ein.

(3)   Die Vertragsparteien schaffen Anreize für die Schiffskapitäne und -mannschaften mit dem Ziel, die Einhaltung des Übereinkommens und seiner Ziele zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien verabschieden Maßnahmen der Zusammenarbeit, gestützt auf die im Rahmen des Abkommens von La Jolla gefassten Beschlüsse, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

(5)   Die Vertragsparteien unterrichten die IRP unverzüglich über Durchsetzungsmaßnahmen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens ergriffen haben, sowie deren Ergebnisse.

Artikel XVII

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens, und zwar gegebenenfalls auch durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit.

(2)   Vertretern von Regierungsorganisationen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, wird Gelegenheit gegeben, als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status im Einklang mit den Richtlinien und Kriterien in Anhang X an der gemäß Artikel VIII einberufenen Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Diese Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen erhalten rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen, wobei die eventuell von den Vertragsparteien erlassenen Verfahrensvorschriften über den Zugang zu diesen Informationen zu beachten sind.

Artikel XVIII

Vertraulichkeit

(1)   Die Tagung der Vertragsparteien verabschiedet Vertraulichkeitsregeln für alle Einrichtungen, denen nach diesem Übereinkommen Zugang zu Informationen gewährt wird.

(2)   Ungeachtet etwaiger, nach Absatz 1 verabschiedeter Vertraulichkeitsregeln dürfen Personen mit Zugang zu solchen vertraulichen Informationen diese im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren preisgeben, wenn eine zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei sie hierzu auffordert.

Artikel XIX

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Übereinkünften

Die Vertragsparteien arbeiten mit subregionalen, regionalen und internationalen Fischereiorganisationen und -übereinkünften mit dem Ziel zusammen, die Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.

Artikel XX

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten vorzubeugen. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere andere Vertragsparteien bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens konsultieren, um möglichst rasch eine zufrieden stellende Lösung zu finden.

(2)   Lässt sich eine Streitigkeit über solche Konsultationen nicht in angemessener Zeit beilegen, so konsultieren sich die fraglichen Parteien so bald wie möglich untereinander, um die Streitigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auf friedliche Art und Weise beizulegen.

Artikel XXI

Rechte der Staaten

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann so ausgelegt werden, dass sie die Hoheit, die souveränen Rechte oder die Gerichtsbarkeit, die ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht ausübt, oder dessen Haltung oder Meinungen in Fragen des Seerechts präjudiziert oder untergräbt.

Artikel XXII

Nichtvertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gemäß Artikel XXIV dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden oder hiermit konforme Gesetze und Vorschriften zu erlassen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens und des Völkerrechts zusammen, um Schiffe unter der Flagge von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. Die Vertragsparteien machen zu diesem Zweck unter anderem Nichtvertragsparteien auf derartige Tätigkeiten ihrer Schiffe aufmerksam.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen untereinander direkt oder über den Direktor Informationen über die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien aus, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben.

Artikel XXIII

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt die Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge hierzu ein.

Artikel XXIV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 21. Mai 1998 bis 14. Mai 1999 in Washington zur Unterzeichnung auf für Staaten, deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt, und für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die Mitglied der IATTC sind oder deren Schiffe, während das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufliegt, im Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben.

Artikel XXV

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner nach deren eigenen Gesetzen und Verfahren.

Artikel XXVI

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen, die die Voraussetzungen von Artikel XXIV erfüllen oder auf der Grundlage eines Beschlusses der Vertragsparteien eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten.

Artikel XXVII

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(2)   Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt das Übereinkommen für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die die Voraussetzungen von Artikel XXVI erfüllen, mit Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XXVIII

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht möglich.

Artikel XXIX

Vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifizieren. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifikation wirksam.

(2)   Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder mit einer schriftlichen Notifikation, in welcher besagter Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration den Verwahrer von seiner bzw. ihrer Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel XXX

Änderungen

(1)   Jede Vertragspartei kann eine Änderung zu diesem Übereinkommen vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Wortlaut des Änderungsvorschlags mindestens 60 Tage vor einer Tagung der Vertragsparteien übermittelt. Der Verwahrer leitet eine Kopie dieses Wortlauts an die übrigen Vertragsparteien weiter.

(2)   Änderungen zu diesem Übereinkommen, die auf einer Tagung der Vertragsparteien einvernehmlich angenommen wurden, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem alle Vertragsparteien beim Verwahrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, können die Anhänge zu diesem Übereinkommen auf einer Tagung der Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, treten Änderungen zu einem Anhang für alle Vertragsparteien bei der Annahme in Kraft.

Artikel XXXI

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zu jeder Zeit nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die betreffende Partei in Kraft getreten ist, kündigen. Der Verwahrer unterrichtet die übrigen Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation von der Kündigung. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel XXXII

Verwahrer

Die Urschriften dieses Übereinkommens werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die den Unterzeichnern und Vertragsparteien dieses Übereinkommens — sowie gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung — beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Washington D.C. am einundzwanzigsten Mai neunzehnhundertachtundneunzig, in englischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.