27.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2009 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2009

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), geführt haben, hat sich die Gemeinschaft jedoch verpflichtet, in ihrer Liste der Zugeständnisse für alle Mitgliedstaaten eine Anpassung dieses Einfuhrzollkontingents auf 24 070 Rinder vorzunehmen.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieser Kontingente sind in der Verordnung (EG) Nr. 558/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (4) festgelegt; hierbei wird der Zeitraum vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zugrunde gelegt.

(3)

In anderen Agrarsektoren wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz des Windhund-Verwaltungssystems gemacht; im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollte daher die Einfuhr von zur Mast bestimmten männlichen Jungrindern nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Hierbei sollten die Artikel 308a und 308b sowie der Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) beachtet werden.

(4)

In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte das Kontingent, auf das sich die vorliegende Verordnung bezieht, als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden.

(5)

Nach Artikel 166 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (6) unterliegen Waren, die aufgrund ihres besonderen Zwecks zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, der zollamtlichen Überwachung. Deshalb sollten die Tiere, die im Rahmen des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollkontingents eingeführt wurden, über einen ausreichend langen Zeitraum überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Tiere mindestens 120 Tage in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden.

(6)

Zu diesem Zweck sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

(7)

Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 558/2007 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres („Einfuhrzollkontingentszeitraum“) ein Zollkontingent für die Einfuhr von 24 070 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmten männlichen Jungrindern der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 eröffnet.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.0113.

(2)   Das Kontingent gemäß Absatz 1 wird gemäß den Artikeln 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung kommt nicht zur Anwendung.

(3)   Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden.

Artikel 2

(1)   In Anwendung von Artikel 166 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 werden die eingeführten Tiere überwacht, um sicherzustellen, dass sie mindestens 120 Tage lang in Haltungsbetrieben gemästet werden, die vom Einführer innerhalb eines Monats nach Abfertigung der Tiere der zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben sind.

(2)   Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz 1 gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit für die jeweiligen KN-Codes ist im Anhang aufgeführt.

(3)   Außer im Fall höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 2 erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)

in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden,

b)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder

c)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 558/2007 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Rechte aus den Lizenzen, die vor dem 1. Juli 2009 erteilt wurden, bis zu deren Ablauf.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 21.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.


ANHANG

BETRÄGE DER SICHERHEITEN

Zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (KN-Code)

Betrag (EUR/Tier)

0102 90 05

28

0102 90 29

56

0102 90 49

105