31992L0084

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

Amtsblatt Nr. L 316 vom 31/10/1992 S. 0029 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0108


RICHTLINIE 92/84/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 92/12/EWG (4) enthält Bestimmungen über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Die Richtlinie 92/83/EWG (5) enthält Bestimmungen über Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke.

Die Mitgliedstaaten müssen ab 1. Januar 1993 Verbrauchsteuermindestsätze auf diese Erzeugnisse anwenden, damit zu diesem Zeitpunkt der Binnenmarkt geschaffen werden kann.

Die geeignete Basis für die Erhebung der Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol ist das Volumen des reinen Alkohols.

Das geeignete Verfahren zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf Wein und Zwischenerzeugnisse stellt auf das Volumen des Enderzeugnisses ab.

Da Schaumweine anderen Verbrauchsgewohnheiten unterliegen als nicht schäumende Weine, kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, unterschiedliche Steuersätze auf diese beiden Erzeugnisse anzuwenden.

Bier wird in den Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Grundsätzen besteuert; diese unterschiedliche Handhabung kann insbesondere weiterhin gestattet werden, wenn eine Mindestabgabe festgelegt wird, die sich nach dem Stammwürzegehalt und dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses errechnet.

Bestimmten Mitgliedstaaten kann gestattet werden, auf Erzeugnisse, die innerhalb bestimmter Gebiete ihres Hoheitsgebiets verbraucht werden, ermässigte Steuersätze anzuwenden.

Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätze müssen auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, in dem alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, regelmässig überprüft werden.

Es ist ein Verfahren zur Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Spätestens zum 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Mindestverbrauchsteuersätze an.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt für folgende Erzeugnisse:

- Alkohol und alkoholische Getränke,

- Zwischenerzeugnisse,

- Wein,

- Bier

nach der Definition der Richtlinie 92/83/EWG.

Artikel 3

(1) Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol und für in anderen als den in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten alkoholischen Getränken enthaltenen Alkohol auf 550 ECU je hl reinen Alkohol festgesetzt.

Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten, die auf Alkohol und alkoholische Getränke einen Steuersatz von nicht mehr als 1 000 ECU je hl reinen Alkohol anwenden, ihren nationalen Steuersatz nicht verringern. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten, die auf die genannten Erzeugnisse einen Steuersatz von mehr als 1 000 ECU je hl reinen Alkohol anwenden, ihren nationalen Steuersatz nicht unter 1 000 ECU herabsetzen.

(2) Das Königreich Dänemark kann jedoch seine bestehende Regelung zur Besteuerung von Alkohol und in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol bis zum 30. Juni 1996 beibehalten, sofern die sich bei Anwendung dieser Regelung ergebende steuerliche Belastung zu keiner Zeit niedriger ist als die Belastung, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG ergeben würde.

(3) Die Italienische Republik kann jedoch ihre bestehende Regelung zur Besteuerung von Alkohol und von in anderen Erzeugnissen enthaltenem Alkohol, die einen reduzierten Satz für einige Kategorien von Alkohol vorsieht, bis zum 30. Juni 1996 beibehalten, sofern die sich bei Anwendung dieser Regelung ergebende steuerliche Belastung zu keiner Zeit niedriger ist als die Belastung, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG ergeben würde.

Artikel 4

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse auf 45 ECU je hl des Erzeugnisses festgesetzt.

Artikel 5

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein auf

- 0 ECU für stillen Wein und

- 0 ECU für Schaumwein

je hl des Erzeugnisses festgesetzt.

Artikel 6

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Bier auf

- 0,748 ECU je hl/Grad Plato oder

- 1,87 ECU je hl/Grad Alkohol

des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

Artikel 7

(1) Die Griechische Republik kann auf Ethylalkohol, der in den Bezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf bestimmten Inseln im Ägäischen Meer, nämlich Thassos, Nördliche Sporaden, Samothraki und Skiros, verbraucht wird, einen ermässigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

Der ermässigte Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten darf, darf nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen.

(2) Die Italienische Republik kann für Alkohol und alkoholische Getränke, die im Gebiet von Görz und im Aostatal verbraucht werden, die am 1. Januar 1992 geltenden Verbrauchsteuerbefreiungen und ermässigten Verbrauchsteuersätze, die unter den Mindestsätzen liegen können, beibehalten.

(3) Die Portugiesische Republik kann weiterhin ermässigte Verbrauchsteuersätze, die nicht um mehr als 50 % unter den nationalen Steuersätzen liegen dürfen, auf folgende Erzeugnisse anwenden, die in den autonomen Regionen Madeira und Azoren verbraucht werden:

a) Madeira:

- Wein der in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 genannten rein regionalen Rebsorten;

- Rum im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, der eine geographische Herkunft gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang II Nummer 1 der genannten Verordnung aufweist;

- Liköre aus mit Zuckerrohrschnaps versetzten subtropischen Früchten, welche die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Merkmale und Eigenschaften haben;

b) Azoren:

- aus Passionsfrüchten und aus Ananas gewonnene Liköre im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89;

- Branntwein und Tresterbrand, der die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Merkmale und Eigenschaften hat.

Artikel 8

Alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 1994, nimmt der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission eine Überprüfung der in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze vor und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem zwischen den verschiedenen Gruppen von alkoholischen Getränken bestehenden Wettbewerb, dem realen Wert der Steueransätze und allgemein den Zielen des Vertrages Rechnung getragen.

Artikel 9

(1) Der Kurs für die Umrechnung der Ecu zur Berechnung der jeweiligen Verbrauchsteuern in den Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 ECU, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten einzelstaatlichen Bestimmungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. COPE

(1) ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1990, S. 12. (2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 46. (3) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1991, S. 54. (4) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (5) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.