29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2454 DES RATES

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sind Regeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) vorgesehenen Sonderregelungen festgelegt.

(2)

Die Erweiterung dieser Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 erfordert die Ausweitung des Geltungsbereichs der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen und der Überweisung von Geldbeträgen zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

(3)

Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und alle Dienstleistungen wird die Zahl der Umsätze, die in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind, erheblich ansteigen. Um dem Mitgliedstaat der Identifizierung ausreichend Zeit zur Bearbeitung der Mehrwertsteuererklärungen zu geben, die Steuerpflichtige im Rahmen der Sonderregelungen abgegeben haben, sollte die Frist zur Übermittlung der Informationen aus der Mehrwertsteuererklärung und zur Überweisung des jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlten Betrags um zehn Tage verlängert werden.

(4)

Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Einfuhr in der Lage sind, Einfuhren von Kleinsendungen von Gegenständen zu identifizieren, für die Mehrwertsteuer (MwSt.) im Rahmen einer der Sonderregelungen zu zahlen ist. Die Identifikationsnummer für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollte daher vorab mitgeteilt werden, damit die Zollbehörden deren Gültigkeit bei der Einfuhr der Gegenstände überprüfen können.

(5)

Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden, können Steuerpflichtige, die diese Sonderregelungen in Anspruch nehmen, um Aufzeichnungen ersuchen oder behördliche Ermittlungen gegen sie einleiten. Um die mit mehrfachen Anforderungen von Aufzeichnungen und behördlichen Ermittlungen verbundenen Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Unternehmen sowie für die Steuerverwaltungen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten derartige Anforderungen und Ermittlungen soweit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden.

(6)

Um die Erhebung statistischer Daten über die Anwendung der Sonderregelungen zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, aggregierte statistische und diagnostische Informationen, wie beispielsweise die Anzahl der verschiedenen Arten von zwischen Mitgliedstaaten ausgetauschten elektronischen Mitteilungen, im Zusammenhang mit den Sonderregelungen zu extrahieren; davon ausgenommen sind personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen.

(7)

Die im Zuge der Anwendung der Sonderregelungen vom Steuerpflichtigen vorzulegenden und zwischen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Einzelheiten hierfür, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, sollten nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren erlassen werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der für die Umsetzung dieser Verordnung und für die Anpassung der IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer erforderlichen Zeit sowie zur Berücksichtigung der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2455 des Rates (5) eingeführten Änderungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag der Anwendung dieser Änderungen gelten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a und 369l der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.“

3.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s und 369t der Richtlinie 2006/112/EG einholt;“

4.

In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat —, während jedes Monats.“

5.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.“

6.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Kapitel XI wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 anwendbare Vorschriften“

b)

Der folgende Abschnitt wird angefügt:

„ABSCHNITT 3

Ab dem 1. Januar 2021 anwendbare Vorschriften

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmung

Artikel 47a

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021.

Unterabschnitt 2

Informationsaustausch

Artikel 47b

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 361 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, sind bei Aufnahme seiner Tätigkeit gemäß Artikel 369c der genannten Richtlinie elektronisch zu übermitteln. Jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2 und Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den Abschnitten 2 und 3 erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von dieser Sonderregelung ausgeschlossen wird.

Artikel 47c

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1, 2 und 2a der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls seines Vermittlers eingegangen sind, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die zugewiesene individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung mit.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

Artikel 47d

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g und 369t der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden muss.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, die Angaben gemäß Absatz 1 auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung.

Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Artikel 47e

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs unverzüglich auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um jeder Zahlung eine entsprechende Steuererklärung zuordnen zu können.

Artikel 47f

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der von dem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls von seinem Vermittler gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Die Überweisung erfolgt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2)   Wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

Artikel 47g

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 47f mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung der Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit, für die Sonderregelungen gelten.

Unterabschnitt 3

Kontrolle von Umsätzen und Steuerpflichtigen

Artikel 47h

Die Mitgliedstaaten führen bei der Einfuhr von Gegenständen, für die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG Mehrwertsteuer erklärt werden muss, eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit der nach Artikel 369q der genannten Richtlinie zugewiesenen und spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung mitgeteilten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer durch.

Artikel 47i

(1)   Um gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(2)   Geht beim Mitgliedstaat der Identifizierung ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt er dieses unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen oder seinen Vermittler.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige oder sein Vermittler auf Ersuchen dem Mitgliedstaat der Identifizierung die angesuchten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden können.

(4)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs.

(5)   Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.

Artikel 47j

(1)   Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, auf seinem Hoheitsgebiet behördliche Ermittlungen bei einem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls bei einem Vermittler durchzuführen, so unterrichtet er zuvor die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen.

Unterabsatz 1 gilt nur für behördliche Ermittlungen in Bezug auf die Sonderregelungen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 gilt, falls der Mitgliedstaat des Verbrauchs beschließt, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, dass er zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.

Wird eine Einigung über die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen erzielt, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die anderen Mitgliedstaaten.

Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nähere Angaben zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Behörde.

Unterabschnitt 4

Statistische Informationen

Artikel 47k

Die Mitgliedstaaten gestatten der Kommission, Informationen für aggregierte Statistiken und Diagnosen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e direkt aus Mitteilungen, die von dem in Artikel 53 genannten Computersystem generiert werden, zu extrahieren. Diese Informationen dürfen keine Daten über einzelne Steuerpflichtige umfassen.

Unterabschnitt 5

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Artikel 47l

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 58 Absatz 2 folgende Elemente festzulegen:

a)

die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absatz 1, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47d Absatz 1 sowie das Musterformular nach Artikel 47i Absatz 3;

b)

die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absätze 2 und 3, Artikel 47c Absätze 2 und 3, Artikel 47d Absatz 2, Artikel 47e, Artikel 47f Absatz 2, Artikel 47i Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 47j Absätze 1, 2 und 4 sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Angaben;

c)

die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der Angaben nach Artikel 47g zwischen den Mitgliedstaaten;

d)

die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Überprüfung der Angaben nach Artikel 47h durch den Mitgliedstaat der Einfuhr;

e)

die von der Kommission nach Artikel 47k zu extrahierenden aggregierten statistischen und diagnostischen Informationen sowie die technischen Mittel für die Extraktion dieser Informationen.“

8.

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Fernverkäufe (Artikel 33 der Richtlinie 2006/112/EG);“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 79.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).